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120. Urteil vom 16. November 1899 in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Bundesrat. Rekurse einer Bahngesellschaft gegen Beschlüsse des Bundesrates betr. Baurechnung und Bauzinsen. Art. 16 Rechnungsgesetz von 1896. Zeitliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Art. 4 Abs. 3 eod. I. A. Am 16. Dezember 1897 hat der Bundesrat die ihm am 1. Juni gleichen Jahres von der Direktion der schweizerischen Nordostbahngesellschaft vorgelegten Rechnungen und die Bilanz pro 1896 im Sinne der Vorschriften des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 Art. 15 und 16, geprüft und dieselben unter mehreren Vorbe¬ halten genehmigt. Von diesen Vorbehalten beziehen sich einige, die mit Ziffer a bis und mit 1 bezeichnet sind, auf den Bau¬ konto. Drei dieser letztern hat die Nordostbahngesellschaft nicht anerkannt, sondern dagegen auf Grund des Art. 16 des Rech¬ nungsgesetzes rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen. Die beanstandeten Verfügungen haben folgenden Inhalt: Demselben (d. h. dem Baukonto) sind zu Lasten der Gewinn¬ und Verlustrechnung gutzuschreiben, bezw. zurückzuvergüten: „g. Entschädigung der Stadt Zürich für Befreiung von Land¬ abtretung an die rechtsufrige Zürichseebahn 115,350 Fr., zu¬ züglich 27,122 Fr. 54 Cts. Verzugszinse auf diesem Betrage, zusammen 142,472 Fr. 54 Cts. „h. Reduktion der Bauzinse auf dem zum Bau der rechts¬ ufrigen Zürichseebahn verwendeten Subventionsdarlehen von 5,000,000 Fr. um 378,933 Fr. 75 Cts. „1. Reduktion der Bauzinse auf dem Subventionsdarlehen von 1,125,000 Fr. für Etzweilen=Schaffhausen von 4½% auf 2% 42,482 Fr. 45 Cts. Dem gegenüber stellt die Nordostbahn mit Rekurseingabe vom
14. Januar 1898 beim Bundesgericht die Anträge: Zu g: „Es sei die N.=O.=B. berechtigt, den Zinsbetrag von 27,122 Fr. 54 Cts. der Gewinn= und Verlustrechnung gutzu¬ bringen. Zu h: „Es sei das Begehren des Bundesrates unbegründet, die bundesrätliche Verfügung daher aufzuheben. Zu 1: „Es sei das Begehren des Bundesrates unbegründet, die bundesrätliche Verfügung daher gänzlich aufzuheben.“ In der Replik hat sodann die N.=O.=B. zu ihrem ersten Rekursantrag, die Entschädigung der Stadt Zürich an die N.=O.=B. für die Befreiung von Landabtretung 2c. betreffend, erklärt, diesen Teil des Rekurses (litt. g im bundesrätlichen Be¬ schlusse) wolle sie fallen lassen, und der Bundesrat hat sie in der Duplik hiebei behaftet. B. In seiner Antwort stellt der Bundesrat das Rechtsbegehren, es seien die Anträge der Rekurseingabe, und zwar sowohl die Hauptanträge, wie die eventuellen, als unbegründet abzuweisen, und dagegen die im Beschlusse des Bundesrates vom 16. De¬ zember 1897 getroffenen Verfügungen zu bestätigen. II. A. Am 26. März 1898 wurden dem schweizerischen Post¬ und Eisenbahndepartement von der Direktion der Nordostbahn die Baurechnungen für die neuen Linien Thalweil=Zug und Eglisau¬ Schaffhausen eingereicht. Der Bau dieser Linien hatte im Spät¬ jahr 1890 bezw. Mai 1891 begonnen; am 1. Juni 1897 waren beide dem Betriebe übergeben worden. In den Baurech¬ nungen hatte die Nordostbahn durchwegs Bauzinse zu 4½ angesetzt. Das Eisenbahndepartement verlangte Herabsetzung der Zinse auf 3½ %, soweit zum Bau Gelder aus dem Subven¬ tionsdarlehen und aus dem 3½ % Anleihen vom 31. August 1894 im Betrage von 10,000,000 Fr. verwendet worden waren.
Der Bundesrat trat der von der Nordostbahn angefochtenen Auf¬ fassung des Departementes bei. Mit Beschluß vom 2. Juli 1898 erteilte er den Rechnungen und der Bilanz der Nordostbahn pro¬ 1897 unter einigen Bedingungen die Genehmigung, von denen die eine, auf den Baukonto sich beziehende, Abschreibungen zu Lasten der Betriebsrechnung in der Höhe von 382,951 Fr. 34 Cts. verlangt, mit dem Beifügen, daß in dieser Summe 224,602 Fr. 16 Cts. für zu viel berechnete Bauzinse auf den verwendeten Subventionsdarlehen von 3—3½% und auf dem Nordostbahn¬ Anleihen von 3½% für den Bau der Linien Thalweil=Zug und Eglisau=Schaffhausen begriffen seien. B. Gegen diesen Bundesratsbeschluß, soweit er sich auf die erwähnten Bauzinse bezieht, hat die Direktion der Nordostbahn, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes, den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, derselbe sei aufzuheben und es sei zu erkennen, die Nordostbahn sei be¬ fugt, an Bauzins für das ganze Baukapital der Linien Thal¬ weil=Zug und Eglisau=Schaffhausen während je der ganzen Bau¬ zeit bis zur Betriebseröffnung 4½ % zu verrechnen. Eventuell beantragt die Nordostbahn, daß eine Zinsreduktion erst vom
1. November 1896, sehr eventuell vom 1. Januar 1895 an einzutreten habe, wobei es die Meinung hätte, daß, insoweit die Verrechnung von 4½ % nicht statthaft erfunden würde, die Nordostbahn als berechtigt zu erklären wäre, einen Durchschnitts¬ zins zu berechnen für Thalweil=Zug 4,182 %, für Eglisau¬ Schaffhausen von 4,179 0 C. Der Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses und Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Bundesrates. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich ohne weiteres aus Art. 16 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom
27. März 1896, denn es handelt sich bei denselben um das den Bahnunternehmungen in Absatz 2 dieses Artikels eingeräumte Rechtsmittel, das nach der gleichen Gesetzesbestimmung beim Bundesgerichte einzulegen ist.
2. Bei dem Rekurse betreffend die Baurechnung pro 1896. steht zunächst die Frage zur Erörterung, ob der Bundesrats¬ beschluß vom 16. Dezember 1897 nicht einen von der Behörde bereits durch frühere Beschlußfassungen materiell und definitiv erledigten Gegenstand betreffe, indem die Rekurrentin darauf hinweist, daß die Bauzinse, deren Reduktion der Bundesrat in dem angeführten Beschluß verlangt, in den ihm vorgelegten Jahresrechnungen, speziell in den Gewinn= und Verlustrechnungen bis 1894 ersichtlich gewesen, und von ihm vorbehaltlos genehmigt worden seien. Diese Einrede entbehrt jedoch der Begründung. Wie die Rekurrentin selbst sagt, sind die Baurechnungen für die beiden in Frage kommenden Linien dem Eisenbahndepartement am 23. Mai 1896 vorgelegt worden, während nach der unwidersprochenen Aussage der Rekursbeklagten die detaillierten Zinsberechnungen zu den beiden Baurechnungen erst am 3. April 1897 einlangten. Einen Bestandteil dieser Rechnungen bilden auch die Bauzinse. Daß diese von der Feststellung und Anerkennung der Baukapi¬ talien von der Aufsichtsbehörde in irgend wie für sie verbindlicher Weise genehmigt worden seien, ist eine ganz unhaltbare Behaup¬ tuug. Wenn der Bundesrat auch nicht im Falle wäre (wie er es thatsächlich ist), nachzuweisen, daß er sich jeweilen bei den Baurechnungen die Prüfung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Endabrechnungen vorbehalte, so könnte daraus doch nicht ge¬ schlossen werden, daß er gewisse Teile von Baurechnungen vor¬ weg genehmigt habe. Namentlich läßt sich ein solcher Schluß daraus nicht ziehen, daß der Bundesrat Rechnungsoperationen, wie die Einstellung von Bauzinseinnahmen in die Gewinn= und Verlustrechnungen, nicht beanstandet habe; denn der Bundesrat hatte die Gewinn= und Verlustrechnungen der Bahnen nicht im Einzelnen zu prüfen, und wenn die Rekurrentin in dieselben Posten aufnahm, bezüglich welcher der Bundesrat die definitive Genehmigung noch nicht ausgesprochen hatte, so that sie es auf die Gefahr hin, in einem folgenden Jahre ihre Gewinnrechnung durch Beschlüsse des Bundesrates betreffend noch nicht genehmigter Spezialrechnungen früherer Jahre beeinflußt zu sehen. Es ist deshalb auch unerheblich, wenn der Bundesrat in Be¬ treff der in der Gewinn= und Verlustrechnung enthaltenen Zins¬ einnahmen auf Baukapitalien nicht jedes Jahr die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Verrechnung bis zur Behandlung der Baurechnungen selbst sich ausdrücklich vorbehielt, wie er es am
3. Juli 1896 mit Bezug auf die Rechnung pro 1895 gethan hat; denn dieser Vorbehalt versteht sich von selbst. Die Direktion der Nordostbahn hat übrigens in ihrem Schreiben an das eid¬ genössische Post= und Eisenbahndepartement vom 17. November 1897 betreffend die vom Departement verlangte Bauzinsreduktion pro 1896 für die Linien Thalweil=Zug und Eglisau=Schaffhausen selbst erklärt, daß die Bauzinse erst bei Einlieferung der Bau¬ rechnungen zu behandeln seien.
3. Was die zeitliche Wirksamkeit der beiden Rechnungsgesetze vom Jahre 1883 und 1896 anbetrifft, so ist vor Allem darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um Normen öffentlich=rechtlicher Natur handelt; die beiden Gesetze sind Verwaltungsgesetze, be¬ stimmt, das Rechnungswesen der vom Staate zur Vermittlung und Ausnutzung des öffentlichen Verkehrs ermächtigten Unter¬ nehmungen im öffentlichen Interesse zu ordnen, und von diesem Gesichtspunkte aus dürfte es eher anzunehmen sein, daß das Gesetz alle diejenigen Baurechnungen umfaßt, deren Prüfung zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht erledigt war. Die Frage welches der beiden Rechnungsgesetze anzuwenden sei, ist übrigens für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit ohne praktische Bedeutung. Grundsätzlich streiten sich die Parteien darüber, ob die Bahngesellschaft berechtigt sei, den Baukonto unter dem Titel von Bauzinsen mit höheren Beträgen zu belasten, als denen, welche sie effektiv aufgewendet hat, und bei dieser Frage ergibt sich das gleiche Resultat, ob sie unter Anwendung des Rechnungs¬ gesetzes von 1883 oder desjenigen von 1896 beantwortet werde. Daß nach dem Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisen¬ bahnen von 1896 eine höhere Berechnung absolut ausgeschlossen ist, steht angesichts des klaren und unzweideutigen Wortlautes von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, welcher bestimmt: „Die Bau¬ zinse dürfen nicht höher, als zum Zinsfuße der im konkreten Falle verwendeten Kapitalien berechnet werden,“ außer jedem Zweifel; einen Vorbehalt, oder eine Ausnahme von diesem Grund¬ satze macht das Gesetz nicht, und es kann demzufolge weder der Subventionscharakter der verwendeten Gelder in Betracht kommen, noch auf die Ausmittelung eines Durchschnittszinsfußes einge¬ treten werden. Letzteres wäre übrigens umsoweniger geboten und zulässig, als die Rechtsbegehren sich auf ganz bestimmte Bau¬ kapitalien beziehen, und der richtige und dem Gesetze entsprechende Durchschnittszinsfuß der verwendeten Kapitalien sich von selbst ergeben wird, wenn für jedes Kapital und jeden Bruchteil eines solchen der effektiv verausgabte Zins in Rechnung kommt. Die einschlägige Bestimmung des Rechnungsgesetzes vom Jahre 1883 ist in Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes enthalten, und lautet: „Organisations=Verwaltungskosten und Zinse, welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Ein¬ richtung derselben erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleich¬ Zinsen gehalten.“ Auf Baurechnung dürfen also nur „erlaufene“ gebracht werden; unter solchen können aber unmöglich fiktiv in Rechnung gebrachte, sondern nur ebenfalls effektiv aufgewen¬ dete Zinse verstanden werden, wie denn ja überhaupt nur gezahlte Zinse die Kosten der Anlage vermehren. Bestünde hin¬ sichtlich der rechnungsmäßigen Behandlung der Bauzinse nach dieser Gesetzesbestimmung noch ein Zweifel, so würde er ausge¬ schlossen durch die Fassung, in welcher der französische Text den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt; denn dieser stellt den in Abs. 1 genannten Anlagekosten (« frais de premier » établissement ») in Abs. 3 gleich: « les frais d'’organisation » et d’administration et les versements d'intérêts occasion¬ » nés par l’établissement et l’installation d'une ligne pendant » la période de construction, » rechnet also zu den Anlage¬ kosten im weitern Sinne ausdrücklich nur diejenigen Zinse, welche wirklich verausgabt worden sind (les versements d’intérêts), Abgesehen von dem unzweideutigen Wortlaute des Gesetzes ver¬ bietet sich übrigens die von der Rekurrentin vertretene aus¬ dehnende Interpretation auch mit Rücksicht darauf, daß dieselbe den allgemeinen Grundsätzen über die Buchführung widerspricht, nach welchem dem Baukonto nur solche Beträge zur Last geschrieben werden dürfen, welche thatsächlich für den Bau verwendet wor¬ den sind (s. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien, S. 373 und 380). Die Rekurrentin hat nun allerdings nachzuweisen versucht,
daß die Praxis, welche sich in der Anwendung des Art. 2 des Rechnungsgesetzes von 1883 gebildet hat, die Verrechnung des landesüblichen Geldzinses als Bauzins gestattet habe, auch wenn derselbe den von der Bahn bezahlten Zinssatz überstieg. Dieser Nachweis ist ihr aber nicht gelungen. In den von ihr angeführten Fällen (Vereinbarung vom 8. April 1885 betreffend das Baukapital der linksufrigen Zürichseebahn, Zulassung von Zinsen bei den Linien Koblenz=Stein und Dielsdorf¬ 4½ Niederweningen) hat der Bundesrat es durchaus wahrscheinlich gemacht, daß die Zulassung aus bestimmten besondern Gründen gerechtfertigt war. Hinwieder hat der Bundesrat mehrere Fälle nahmhaft gemacht, wo die Nordostbahn bei Bauarbeiten zu An¬ fang der 1890er Jahre, für welche die Ausgaben größtenteils unter der Herrschaft des Rechnungsgesetzes von 1883 erfolgt sind, wie Bahnhofumbau Winterthur, Bahnhoferweiterung Schaff¬ hausen, u. s. w., genau die wirklich bezahlten Zinse als Bau¬ zinse verrechnet hat, obgleich sie niedriger waren, als der angegebene landesübliche Zins von 4 ½ %. Unter diesen Umständen kann von einem dem Gesetze derogie¬ renden, durch langjährige gleichmäßige Übung festgestellten Gewohn¬ heitsrechte nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden Rekurse der schweizerischen Nordostbahngesellschaft werden als unbegründet abgewiesen.