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25_II_966

BGE 25 II 966

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

117. Urteil vom 18. November 1899 in Sachen Müller gegen Stöcklin. Urheberrecht an einem Rechenbüchlein. A. Durch Urteil vom 10. Juli 1899 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Dem Beklagten wird untersagt, seine „Rechenschule für münd¬ liches und schriftliches Rechnen an schweiz. Volks=, Sekundar¬ und Fortbildungsschulen, VII. Heft“ zu vervielfältigen, wird ver¬ urteilt, dem Kläger 500 Fr. Schadenersatz zu bezahlen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänz¬ lich abzuweisen eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

1. zur Erhebung einer neuen Expertise über die dem erstin¬ stanzlichen Experten vorgelegten Fragen;

2. zur Einvernahme des Zeugen A. Lüdin in der Schadens¬ ersatzfrage, speziell über die Größe des Vertriebs des beklagtischen Rechenheftes. Ferner seien die vom Beklagten nachträglich beim Aktenschluß dem Appellationsgericht eingereichten Rechnungsbüchlein als Be¬ weismittel zu den Akten zuzulassen und dem Experten als Litte¬ ratur und Vergleichungsmaterial zu übergeben. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Stöcklin, Primarlehrer in Liestal, gab seit 1889 im Verlage der Gebrüder Lüdin daselbst Rechenlehrmittel, Aufga¬ ben zum schriftlichen Rechnen, für die Primarschulen heraus, in einzelnen Heften für jedes Schuljahr erschienen, diejenigen für das 7., 8. und 9. Schuljahr überdies in einem Rechenbuche außerdem veranstaltete er eine Ausgabe für Lehrer, die neben den Aufgaben die Lösungen zu denselben enthielt. Diese Hefte und Bücher wurden, nachdem der Kläger im Jahre 1892 an einer Konkurrenz zur Erstellung von Rechenlehrmitteln für den Kanton St. Gallen und im Jahre 1893 an einer solchen für den Kan¬ ton Bern prämiert worden war, und hiebei jeweilen einzelne Um¬ arbeitungen in Plan und Aufgaben seiner Rechnungshefte vorge¬ nommen hatte, in einer Reihe von Kantonen teils als obligatorische, teils als fakultative Lehrmittel eingeführt. Im Februar 1898 an¬ erkannten Gebrüder Lüdin auf die vom Kläger gegen sie im De¬ zember 1897 eingeleitete Klage hin, daß sie auf das 7. Rechenheft des Klägers keine Verlegeransprüche erheben; sie wurden demgemäß auf Begehren des Klägers vom zuständigen Richter angehalten,

den Rest der Auflage und die noch unerledigten Bestellungen für dieses Heft, sowie allfällig noch einlaufende weitere Bestellungen auf demselben ungesäumt dem Kläger zu übermitteln. Im Mai 1898 gab daraufhin der Beklagte A. Müller=Ott, Primarlehrer in Basel, im Verlage der Gebrüder Lüdin eine „Rechenschule für mündliches und schriftliches Rechnen an schweizerischen Volks=, Sekundar= und Fortbildungsschulen, VII. Heft“ betitelte Schrift heraus; weder Heft I—VI, noch eine Fortsetzung sind jemals er¬ schienen. Die Herausgabe dieses Heftes war von einem Cirkular der Gebrüder Lüdin begleitet, wonach sie sich entschlossen haben, „durch Herausgabe neuer Hefte einem weitern Bedürfnisse entge¬ genzukommen“; zudem teilten die Gebrüder Lüdin einzelnen Ab¬ nehmern der Stöcklinschen Lehrmittel mit, das 7. Heft sei ver¬ griffen. Der Kläger fühlte sich durch die Publikation des Be¬ klagten in seinem Urheberrechte an seinen Rechenheften und =Büchern, speziell für das 7. Schuljahr, verletzt, und erhob im Februar 1899 gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung der weitern Herausgabe der „Rechenschule“ und Zahlung einer Ent¬ schädigung von 1000 Fr., richterliches Ermessen vorbehalten. Eine Verletzung des Urheberrechts erblickte der Kläger zunächst in Plan, methodischer Anlage, Anordnung und Auswahl des Stoffes; sodann in der Kopie zahlreicher Zeichnungen; ferner in der teils wörtlichen, teils durch geringfügige, unwesentliche Abän¬ derungen verschleierten Abschrift einer ganzen Anzahl eingekleideter Aufgaben (im „angewandten Rechnen“) — der Kläger hält da¬ für, daß von den 205 Aufgaben des Heftes des Beklagten 102 aus dem Werke des Klägers kopiert seien —; endlich stimme das Werk des Beklagten auch in Papier, Format, Druck und Farbe des Umschlages völlig mit demjenigen des Klägers überein, und seien auch die im letztern enthaltenen Definitionen und Tabellen über Maße und Gewichte wörtlich vom Beklagten aufgenommen worden. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er be¬ stritt zunächst seine Passivlegitimation, indem nicht er, sondern die Verleger verantwortlich seien, welchen er durch Verlagsvertrag vom Jahre 1897 das Eigentum und alle an seinem Büchlein ihm zustehenden Rechte abgetreten habe. Im weiteren machte er geltend, eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers sei durch seine Publikation nicht begangen worden; eine Verwechslung der beiden Büchlein sei wegen der Verschiedenheit der äußern Form und des Titels und schon, weil auf den Titelblättern beider Name des Verfassers angegeben sei, nicht möglich; ein Urheber¬ recht könne sodann jedenfalls an Plan und Zeichnungen nicht bestehen; im übrigen seien Plan, methodische Anlage und An¬ wendung des Stoffes beim Büchlein des Beklagten originell und von derjenigen beim klägerischen Büchlein ganz verschieden, na¬ mentlich durch die klare und deutliche Unterscheidung zwischen mündlichem und schriftlichem Rechnen, sowie die Beigabe von Musterlösungen, die sich im beklagtischen Büchlein finden; die Rechnungsaufgaben bezüglich des angewandten Rechnens ferner seien beim Beklagten selbständig und nicht ein Nachdruck derjeni¬ gen des Klägers. Die Darstellung betr. Maß und Gewicht und Erklärung technischer Ausdrücke sei im Büchlein des Beklagten nicht dieselbe wie in demjenigen des Klägers; wo Gleichheit be¬ stehe, beruhe das auf dem Bundesgesetz von 1875 über Maß und Gewicht. In letzter Linie bestritt der Beklagte, daß dem Klä¬ ger ein Schaden entstanden sei. Das von der ersten Instanz ein¬ gezogene Gutachten des Reallehrers Dr. Weckerle kommt zu dem Schlusse, daß das Werk des Beklagten mit demjenigen des Klä¬ rs im Plane und in der methodischen Anordnung sowohl wie auch in einer großen Anzahl von angewandten Aufgaben mit demjenigen des Klägers übereinstimme. Was zunächst die Auf¬ gaben für angewandtes Rechnen betreffe, so lauten eine Anzahl von Beispielen des Beklagten solchen des Klägers fast wörtlich gleich; bei andern sei ein Wort durch ein anderes für die Auf¬ gabe passendes ersetzt; wiederum bei andern bestehe die Verschie¬ denheit in einer bloßen Umgestaltung von Satzgliedern. Diese angewandten Aufgaben seien aber zum größten Teil Originalarbeit des Klägers. Die Figuren des Beklagten sodann decken sich mit denjenigen des Klägers vollständig, was kaum vorkommen könne, wenn zwei Personen unabhängig voneinander solche Figuren zeichnen. Auch die Definitionen der Begriffe seien wörtlich gleich. Zum Plan und zu der Methode wird bemerkt: Weder durch Hinzufügen der Überschriften „mündlich“ und „schriftlich“ über die einzelnen Aufgaben, noch durch die Aufnahme von Muster¬

lösungen, noch endlich durch die Beifügung der Überschriften „Addition und Subtraktion, „Multiplikation und Division“ im Werke des Beklagten — den einzigen Abweichungen vom Werke des Klägers- habe das letztere eine wesentliche, schöpferische Umgestaltung erfahren. Die erste Instanz — deren Ausführungen die zweite Instanz lediglich aufgenommen hat — hielt das Ur¬ heberrecht des Klägers sowohl an der Gliederung, Gruppierung und Anordnung des Stoffes, als auch am Stoffe selbst, d. h. den Rechenaufgaben und Zeichnungen, für verletzt, und zwar für vorsätzlich verletzt.

2. Die vom Beklagten beim Aktenschlusse eingereichten Rech¬ nungsbüchlein sind nicht zuzulassen, nachdem sie von der Vorin¬ stanz, gestützt auf kantonales Prozeßrecht, ausgeschlossen worden sind; was den Prozeßstoff zu bilden hat und wann auf Akten¬ schluß zu erkennen sei, wird ausschließlich vom kantonalen Pro¬ zeßrecht bestimmt, sodaß dem Bundesgericht eine Überprüfung in diesem Punkte nicht zusteht, und vor Bundesgericht selber ist die Einlegung neuer Beweismittel nach Art. 80 Org.=Ges. ausge¬ schlossen.

3. Seine Passivlegitimation hat der Beklagte zu Unrecht be¬ stritten. Abgesehen davon, daß die Existenz des behaupteten Ver¬ lagsvertrages des Beklagten mit Gebrüder Lüdin vom Kläger bestritten und nicht erwiesen ist, muß gesagt werden: Nach Art. 12 Urheberrechtsges. richtet sich die Klage gegen den Vervielfältiger als solcher erscheint nun nicht nur der Verleger und Herausgeber, sondern in allererster Linie, und als Hauptthäter, der Autor des Werkes, das einen Nachdruck enthält; durch Abschluß eines Ver¬ lagsvertrages kann dieser Autor sich seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten nicht entschlagen.

4. In der Sache selbst ist zunächst zu prüfen, inwieweit das angeblich nachgedruckte Werk des Klägers sein VII. Rechenheft urheberrechtlich geschützt ist. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht besteht das litterarische Ur¬ heberrecht an „Werken der Litteratur“; eine nähere Definition dieser Werke ist im Gesetze nicht gegeben, sowenig wie sich im Reichsgesetze vom 11. Juni 1870, § 1, eine Definition des ent¬ sprechenden Begriffes des „Schriftwerkes“ findet. Die bundesge¬ richtliche Praxis hat indessen diesen Begriff konstant dahin gefaßt, daß erforderlich sei ein Geisteserzeugnis, das eine selbständige Gedankendarstellung in Sprachform enthält (vgl. bundesger. Entsch., Bd. XVII, S. 753 Erw. 2; Bd. XX, S. 1046 Erw. 5; Bd. XXI, S. 1129 Erw. 2). In diesem Sinne sind die Rechen¬ büchlein und =Hefte des Klägers unzweifelhaft als „Werke der Litteratur“ anzusehen und deshalb durch das Bundesgesetz vom

23. April 1883 geschützt. Mit dieser allgemeinen Schutzfähigkeit derselben ist aber die weitere Frage noch nicht entschieden, welche einzelne Teile diesem Schutze unterstehen, und welche andere, weil sie eine derartige selbständige geistige Gedankendarstellung nicht enthalten, nicht. Dies ist im einzelnen an Hand des in der Klage eingenommenen Gedankenganges zu prüfen.

5. Hiebei fällt von vornherein alles, was der Kläger über Ähnlichkeit des Titels, Umschlags und der sonstigen äußern Ausstattung des Büchleins des Beklagten mit seinen Rechen¬ heften vorgebracht hat, vom Standpunkte des Urheberrechtes aus außer Betracht; ein Urheberrecht kann an allen diesen Dingen nicht in Frage kommen, und die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers wären nur eventuell unter dem Gesichtspunkte des un¬ lautern Wettbewerbes oder einer sonstigen unerlaubten Handlung nach Art. 50 O.=R. zu prüfen. Zum Plane des beklagtischen Werkes im Vergleiche zu demjenigen des klägerischen ist zu sagen, daß allerdings die Anordnung in beiden dieselbe ist. Allein ein Urheberrecht besteht am Plane nicht, da der Plan des Klägers in casu keine selbständige Gedankendarstellung enthält, sondern den allgemein auf der betreffenden Schulstufe angewandten Lehr¬ plänen, die nach staatlichen Vorschriften aufgestellt werden, ent¬ pricht und im großen ganzen aus der Natur der Sache heraus¬ folgt. Schwieriger steht die Frage nach dem Urheberrecht an der methodischen Anordnung, Gruppierung des Stoffes. Der Kläger hält die von ihm angewandte Methode für eigen¬ artig, und die Expertise, sowie das Urteil der ersten Instanz stim¬ men ihm hierin bei, ohne aber zu sagen, worin sie die Eigen¬ artigkeit erblicken. Abgesehen von der Frage, ob an einer Methode als solcher (und nicht nur an ihrer lehrhaften Darstellung) ein Urheberrecht bestehen könne, ist zu sagen: Die Methode des Klä¬

gers besteht (nach der Auflage von 1896) in folgendem: Es werden in fünf Abschnitten dargestellt: A. Rechnen mit ganzen Zahlen; B. Rechnen mit gemeinen und decimalen Brüchen E. Zeit¬ C. Bürgerliche Rechnungsarten; D. Raumberechnung rechnung; F. Vermischte Aufgaben. In A und B sind jeweilen die 4 Species getrennt, und es finden sich zu jeder Species zu¬ nächst die reinen, dann die angewandten Beispiele; Abschnitt C enthält nacheinander: Dreisatzrechnung, Berechnung der Zinsen, Berechnung des Kapitals, Berechnung des Zinsfußes, Allgemeine Prozentrechnung, Durchschnitts=, Teilungs= und Mischungsrech¬ nung. Abschnitt D beginnt mit dem Quadrat und schreitet über Rechteck, Dreieck, Parallelogramm und Trapez weg zum Kreise vor; sodann folgt die Berechnung von Körpern. Die Zeitrechnung (Abschnitt E) geht von der Erklärung der römischen Ziffern aus und schließt mit angewandten Aufgaben. Die „Vermischtm Auf¬ gaben“ endlich (Abschnitt F) enthalten angewandte Aufgaben aus allen vorher behandelten Gebieten, in der praktischen Anwendung auf: „Hauswesen, „Landwirtschaft,“ „Handwerk und Gewerbe,“ „Handel und Verkehr,“ „Gemeinde, Staat und Genossenschaft.“ In dieser methodischen Behandlung kann nun im allgemeinen, soweit es die Methode als solche betrifft, eine eigenartige Ge¬ dankendarstellung nicht gefunden werden, es gilt vielmehr hier das bezüglich des Planes Gesagte. Der Beklagte durfte daher auch die Methode als solche für sein Rechenheft anwenden.

6. Was nun aber die Auswahl und Formgebung des Stoffes betrifft, so ist zu bemerken: An den Tabellen über Maße und Gewichte besteht kein Urheberrecht, da in denselben nicht eine selbständige geistige Gedankendarstellung liegt, sondern eine bloße Aufzählung der gesetzlichen Definitionen, und auch die Anordnung nach „Längenmaßen, „Flächenmaßen, „Körper¬ und Hohlmaßen“ und „Gewicht“ eine selbständige Geistesarbeit nicht zum Ausdrucke bringt, vielmehr durch die Natur der Sache gegeben ist. Ebensowenig steht dem Kläger an den Zeichnungen seines Werkes ein Urheberrecht zu, da diese Zeichnungen eben nur Darstellungen geometrischer Figuren sind; daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zeichnungen im Büchlein des Be¬ klagten nach Größe und Lage denjenigen des Klägers genau ent¬ sprechen, so daß wahrscheinlich die Clichés, die zu den letztern verwendet wurden, für diejenigen des Beklagten benutzt worden sind. Art. 8 des Bundesgesetzes betr. Urheberrecht, der speziell von den Zeichnungen handelt, trifft vorliegend nicht zu: in dieser Bestimmung ist der selbständige Schutz von solchen Zeichnungen vorgesehen, die zur Veranschaulichung wissenschaftlicher Gedanken und Ideen dienen (vgl. Orelli, Komm., S. 65); dafür, daß diese Zeichnungen Schutz genießen, ist aber notwendig, daß sie ebenfalls das Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit des Ur¬ hebers seien. Endlich sind auch die Definitionen auf Seite 4 des Umschlages des klägerischen Büchleins (Zoll, Versicherungs¬ prämie, Provision, Fracht 2c.) in der Form, in der sie gebraucht sind, Gemeingut, und besteht daher an ihnen kein Urheberrecht. Anders verhält es sich dagegen mit den angewandten Auf¬ gaben. Wohl wird auch hier gesagt werden müssen, daß die An¬ zahl der für die betreffende Schulstufe und die betreffende Rech¬ nungskategorie passenden Beispiele nicht eine unbegrenzte ist, und der Übereinstimmungen mit früheren Lehrmitteln sehr wohl möglich, ja vielleicht oft, im einzelnen, unvermeidlich sind. Allein die richtige Auswahl des Stoffes für den betreffenden Schülerkreis, sowie die Darstellung desselben enthalten eine selbständige geistige Thätigkeit, und es steht daher dem Kläger an diesen Aufgaben ein Urheber¬ recht zu, sofern er nicht seinerseits lediglich schon vorhandenen Stoff in schon vorhandener Form dargestellt hat. Letzterer Nach¬ weis ist dem Beklagten in keiner Weise gelungen; gegenteils sagt die Expertise, der größte Teil der angewandten Aufgaben er¬ weise sich als Originalarbeit des Klägers.

7. Sofern daher der Beklagte in seinen angewandten Beispielen die Beispiele des Klägers aufgenommen hat, liegt eine Verletzung des Urheberrechts des letztern vor. Nun enthält das Heftchen des Klägers circa 210 angewandte Aufgaben, wovon 12 aus dem, vom Beklagten nicht aufgenommenen Abschnitte „Zeitrechnung“. m Büchlein des Beklagten finden sich circa 200 angewandte Bei¬ spiele. Von den vom Kläger gebrachten Beispielen sind nun etwa 70, also ein voller Drittel, vom Beklagten mit ganz geringfügi¬ gen, unwesentlichen Anderungen in sein Büchlein herübergenom¬ men. Es kann hiefür im allgemeinen auf die Expertise verwiesen

werden, deren Ausführungen oben in Erw. 1 reproduziert worden sind, sowie auf die sorgfältige Zusammenstellung des Klägers in Klagbeilage 8, S. 26 ff. Unter diesen Umständen aber kann nicht mehr von einer zufälligen Übereinstimmung oder von einem in der Gleichheit der Methode selbst begründeten Ähnlichkeit gespro¬ chen werden; vielmehr ist die Auswahl und Formgebung des Stoffes, und die Ausführung der Methode im einzelnen, beim Beklagten dieselbe wie beim Kläger, stellt sonach kein eigenes Geisteswerk dar (vgl. den umgekehrten Fall in Dambachs Gut¬ achten Nr. 2, S. 43 f.). Dabei ist zu bemerken, daß es für die Frage, ob das Urheberrecht des Klägers verletzt sei, auf das quantitative Verhälinis der in seinem Werke enthaltenen und vom Beklagten nachgedruckten zu den daselbst enthaltenen und nicht nachgedruckten ankommt, nicht aber darauf, ob die dem klägerischen Werke nachgedruckten Aufgaben im Werke des Be¬ klagten nur einen geringfügigen Raum einnehmen (was übrigens thatsächlich nicht zutreffen würde). Nicht darauf kommt es an, ob in dem Werke, das den Nachdruck enthält, dieser Nachdruck nur einen quantitativ kleinen Teil des ganzen Werkes bildet, son¬ dern darauf, ob ein quantitativ erheblicher Teil des Original¬ werkes nachgedruckt ist. Und ferner ist klar, daß für die Beur¬ teilung der Frage, ob eine Verletzung des Urheberrechtes des Klägers an den angewandten Beispielen vorliege, einzig auf diese Aufgaben in beiden Rechenheften abzustellen ist, und nicht (wie dies das Gutachten Meili thut) auf das Verhältnis der nachge¬ druckten angewandten Aufgaben zur Gesamtzahl der (angewandten und reinen Zahlen=) Aufgaben. Die gegenteilige Auffassung würde zu der unannehmbaren Konsequenz führen, daß der Ver¬ anstalter eines Lehrmittels für alle Schulstufen z. B. für eine bestimmte Schulstufe ein schon vorhandenes Werk nachdrucken dürfte.

8. Ist sonach das Urheberrecht des Klägers in der That ver¬ letzt, so muß sein erstes Rechtsbegehren im vollen Umfange ge¬ schützt werden, da das Werk des Beklagten ein einheitliches Ganzes bildet und nicht etwa nach seinen erlaubten und nicht erlaubten Teilen auseinandergerissen werden kann. Dabei bleibt dem Be¬ klagten natürlich vorbehalten, ein Rechenbüchlein, das einen Nach¬ druck des klägerischen im entwickelten Sinne nicht enthält, heraus¬ zugeben. Aber auch die Entschädigungsforderung des Klägers ist prinzipiell als begründet zu erklären. Daß die Verletzung des Urheberrechts vorsätzlich erfolgt ist, geht aus der ganzen Art und Weise des Vorgehens des Beklagten hervor; aber auch die Exi¬ stenz eines Schadens ist, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, nachgewiesen, soweit ein solcher Nachweis nach Art. 12 Urheber¬ rechtsgesetz überhaupt verlangt wird. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung sodann hat die Vorinstanz nach ihrem freien Ermessen geurteilt, ohne hiefür maßgebende Faktoren außer Acht gelassen zu haben.

9. Auf die Frage, ob die Klage auch aus dem Gesichtspunkte eines Anspruches aus unerlaubter Handlung nach Art. 50 ff. O.=R. gutzuheißen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom

10. Juli 1899 in allen Teilen bestätigt.