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25_II_899

BGE 25 II 899

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110. Urteil vom 1. November 1899 in Sachen Neuschwander gegen Zeltner und Konsorten. Betrieb eines Steinbruches; Abführen der gebrochenen Steine; Begriff des Betriebsunternehmers, Art. 1 und 2 Haftpflichtgesetz. A. Die Bürgergemeinde Dornach besitzt in der Nähe von Dornach einen Steinbruch, die sog. Aktiengrube. Laut Vertrag vom 6. Januar 1898 verpachtete sie diesen vom genannten Tage an bis zum 1. Dezember 1903 an Fritz Zeltner und dessen im Rubrum genannte Konsorten gegen einen Grubenzins von 1 Fr. per Klafter (9000 Kilos) ausgeführter Steine (§ 1); überdies hatten die Übernehmer, eventuell jeder, der aus dem Bruche Steine führte, alle Jahre drei Wagen Kies unentgeltlich auf die Ram¬ stalstraße zu führen und für jeden Wagen mit zwei Pferden 50 Cts., für einen solchen mit drei oder mehr Pferden 1 Fr. zu entrichten (§§ 2 u. 3). Den Einwohnern von Dornach wurde das Recht vorbehalten, gegen bestimmte Entschädigungen Steine aus der Grube zu beziehen und unter gewissen Bedingun¬ gen der Gesellschaft ganz oder auch nur bezüglich der finanziellen Rechte und Pflichten beizutreten (§§ 6 u. 7). Nach § 13 hatte die Bürgergemeinde Dornach sämtliche in dem Steinbruch be¬ schäftigten Arbeiter auf die Dauer von 6 Jahren zu versichern, wogegen sich die Übernehmer verpflichteten, der Gemeinde für alle Folgen, die aus der Versicherung entstehen könnten, zu haften und ihr die ausgelegten Prämien zu erstatten. Unter sich schlossen am 13. Januar 1898 die 12 Pächter einen Gesellschaftsvertrag ab, als dessen Zweck in § 1 angegeben wurde: eine geregelte Steinlieferung nach allen Bauplätzen, wo solche verlangt werden. Nach § 2 wählt die Gesellschaft zur Leitung sämtlicher Angele¬ genheiten einen Präsidenten, der zugleich die Inkassi und Aus¬

zahlungen zu besorgen hat. Der Präsident hat das Recht, von sich aus Verträge bis auf 15 Klafter abzuschließen. Verträge über 15 Klafter müssen von der Gesellschaft genehmigt werden (§ 4). Die Ablieferung von Mauersteinen hat nur auf Anwei¬ sung des Präsidenten zu geschehen. Dieser hat darüber eine Kon¬ trolle zu führen, die alle Monate der Gesellschaft zur Prüfung vorzu¬ legen ist (§ 5). Bezüglich der Fuhrungen auf die verschiedenen Bau¬ plätze soll der Präsident in der Anweisung darauf Rücksicht nehmen, daß jeder Fuhrmann möglichst gleich berücksichtigt wird. Nach § 8 haben Nichtmitglieder der Gesellschaft per Wagen 20 Cts. für Wegkorrektion zu bezahlen. § 9 lautet: „Sollte es vorkom¬ men, daß der Präsident keine Anweisung zum Abladen geben könnte oder kann da nicht abgeladen werden, wo angewiesen ist, soll hievon in der Kontrolle Vormerkung genommen werden und der Lieferant soll in diesen Fällen abladen dürfen, wo es ihm möglich ist, ohne daß er dafür bestraft werden kann.“ Und nach § 10 haben sich Nichtmitglieder, welche aus der Aktiengrube Steine führen, sowie die sog. Finanziellberechtigten (§§ 6 u. 7 des Pachtvertrages) den Statuten und allen Beschlüssen der Ge¬ sellschaft zu unterwerfen. B. Über die von den Gesellschaftsmitgliedern anweisungsgemäß ausgeführten Steinlieferungen stellt der Präsident den einzelnen jeweilen monatlich Rechnung in der Weise, daß er ihnen unter Angabe der Besteller, sowie der Wagen= und Pferdezahl, des gelieferten Quantums und der vereinbarten Einheitspreise die entsprechenden Beträge gutschreibt und dann in Abzug bringt:

a. Brecherlohn, b. Grubenzins, c. Waaggeld, d. Löhnung,

e. Vorschüsse, f. Abrechnung, g. Unfall (Versicherungsprämie) ec. Die im Bruche beschäftigten Arbeiter werden von der Gesellschaft gelöhnt. Die Fuhrungen besorgt jeder Lieferant mit seinem Per¬ sonal und seinen Hilfsmitteln. C. Der Kläger Neuschwander stand im Dienste des Robert Grütter, eines der 12 Gesellschafter. Am 20. Juni 1898 hatte er eine Wagenladung Steine aus der Grube zu führen. Außerhalb derselben wurden die Pferde scheu, Neuschwander fiel bei dem Versuche, die vordere Mechanik anzuziehen, zu Boden, geriet mit dem rechten Arm unter den beladenen Wagen und erlitt dabei solche Verletzungen, daß ihm der Arm amputiert werden mußte. D. Mit Klage vom 5. Dezember 1898 belangte Neuschwander die Mitglieder der Gesellschaft solidarisch auf Schadenersatz. Er berechnete den Schaden auf über 10,000 Fr. und forderte dem¬ gemäß das im Fabrikhaftpflichtgesetz aufgestellte Maximum von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage. Die beklagte Gesellschaft erhob die Einrede, sie sei nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten, weil sie für den Un¬ fall nicht haftpflichtig sei: Neuschwander sei nicht von der Gesell¬ schaft angestellt gewesen, sondern von Grütter. Der Betrieb des Steinbruches unterstehe überhaupt nicht der Haftpflicht. Jeden¬ falls könne die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden für Unfälle bei den Fuhrungen, die auf Rechnung und Gefahr jedes einzelnen Gesellschafters vor sich gingen. Das Amtsgericht Dorneck¬ Thierstein verwarf die Einrede der Beklagten. Hinsichtlich der Frage, ob man es mit einem haftpflichtigen Betriebe zu thun habe, stellte das Gericht auf einen im Laufe des Prozesses er¬ gangenen Bescheid des Bundesrates ab, der unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Frage bejaht. Weiterhin führte das Gericht aus, daß die Steinfuhrungen zum Gesellschaftszwecke gehören, weshalb die Gesellschaft für dabei sich ereignende Unfälle verantwortlich sei, woran der Umstand, daß der Kläger Angestellter nicht der Gesellschaft, sondern des Grütter gewesen sei, nichts ändere, weil der Unternehmer auch den Ar¬ beitern seiner Unterakkordanten gegenüber haftpflichtig sei. Auf Appellation hin änderte das solothurnische Obergericht mit Urteil vom 13. September 1899 das erstinstanzliche Urteil ab und er¬ kannte Die Beklagten sind nicht gehalten, die vorliegende Klage ein¬ läßlich zu beantworten. E. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das obergericht¬ liche Urteil vom 13. September dahin abzuändern, daß die von den Beklagten erhobene Einrede abgewiesen und die Beklagten zu einer einläßlichen Beantwortung der Klage angehalten werden. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Beklagten, daß sie sich auf die Klage nicht einzulassen habe, beruht nicht auf prozessualischen, sondern auf materiellrechtlichen Gründen, und wenn das Obergericht dieselbe guthieß, so hat man es nicht mit einem prozessualischen Vor¬ oder Zwischenentscheid, sondern mit einem den Streit materiell erledigenden Urteil über den vom Kläger erhobenen Haftpflicht¬ anspruch zu thün. Das Bundesgericht muß deshalb, da auch die übrigen kompetenzbegründenden Momente vorhanden und die Formalien der Berufung gewahrt sind, auf die Sache ein¬ treten.

2. Die Klage stützt sich darauf, daß der Unfall sich bei dem Jetriebe eines Gewerbes ereignet habe, das nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1881 der Haftpflicht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehe, und daß nach Art. 2 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes die beklagte Gesellschaft haftbar sei. Es ist nun zu¬ zugeben, daß unter Umständen das Abführen der gebrochenen Steine aus einem Steinbruche mit dem Brechen derselben einen einheitlichen Betrieb bilden kann. Allein schon vom äußerlichen objektiven Standpunkte aus kann je nach der Art, wie die ver¬ schiedenen Arbeiten besorgt werden, das Abführen der Steine sehr wohl auch als ein selbständiger, vom Steinbrechen unabhängiger Betrieb sich darstellen. Dazu kommt, daß nach Haftpflichtrecht die Zusammenfassung oder Individualisierung bestimmter industrieller oder gewerblicher Thätigkeiten wesentlich von einem subjektiven Mo¬ mente, nämlich davon beherrscht wird, wer Betriebsunternehmer ist. Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat 1881 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist haftpflichtig, wer eine Fabrik im Sinne des Gesetzes vom 23. März 1877 betreibt, oder, wie es in Art. 2 und weiterhin heißt, der Be¬ triebsunternehmer. Und in Art. 2 des erweiterten Haftpflicht¬ gesetzes ist in den Fällen, von Art. 1 Ziff. 1 und 2 der In¬ haber des betreffenden Gewerbes, bezw. bei Ziff. 2, litt. c und d, der Unternehmer der betreffenden Arbeiten als haftbar erklärt, mit dem Beisatz, daß dieselben auch haften, wenn sie die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übergeben haben. Danach kann denn ein Betrieb, der sich nach dem Zweck, nach dem Gegenstand, den gebrauchten Mitteln u. s. w. als einheitlicher darstellen mag, doch nach der Verschiedenheit der Unternehmer in einzelne selbstän¬ dige Betriebe zerfallen, die vom Gesichtspunkte der gesetzlichen Haftpflicht aus auseinanderzuhalten sind. Da grundsätzlich jeder Unternehmer nur für die in seinem Betriebe sich ereignenden Unfälle haftet, müssen die Betriebskreise nach der Person des Unternehmers ausgeschieden werden, selbst wenn von einem ob¬ jektiven Gesichtspunkt aus betrachtet, von einem einheitlichen oder Gesamtbetrieb gesprochen werden könnte. Nur in einem Falle faßt das Gesetz die einzelnen nach den Unternehmern differenzierten Betriebskreise zu einem Gesamtbetrieb zusammmen, im Falle des sog. Unterakkordanten, d. h. dann, wenn der Unternehmer die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen hat. Auch in diesem Falle aber ist die Voraussetzung der Haftpflicht die Eigenschaft des Belangten als Unternehmer. Und so muß es sich denn auch im vorliegenden Falle in erster Linie fragen, ob die beklagte Gesellschaft als Unternehmerin des Betriebs sich darstelle, bei dem der Kläger verunglückte.

3. Das Obergericht des Kantons Solothurn beantwortet diese Frage dahin, daß nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter die Steinfuhrungen betrieben: Zwar sage § 1 der Gesellschafts¬ statuten das Gegenteil. Allein der wahre Wille der Gesellschafter sei ein anderer, was sich aus der Organisation des Betriebes, sowie daraus ergebe, wie sie thatsächlich durchgeführt worden sei. Der Präsident oder die Gesellschaft schlössen mit den Abnehmern der Steine die Lieferungsverträge ab; die Anweisung, wohin die Steine transportiert werden müssen, gehe vom Präsidenten der Gesellschaft aus. Dieser besorge die Inkassi der Fuhrlöhne bei den Abnehmern der Steine und die Auszahlung derselben an die Fuhrleute. Insoweit arbeiteten die Beklagten im Hinblick auf einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Aber nur so weit. Gerade die Fuhrungen selbst erfolgten nicht mit gemeinsamen Kräften und Mitteln, sondern mit eigenen Mit¬ teln und Kräften und auf eigene Gefahr und Rechnung der be¬ treffenden Fuhrleute. Der Gesellschafter sei nicht zum Transport

von Steinen verpflichtet; es sei sein Recht, das er ausüben könne¬ aber nicht ausüben müsse. Die Abrechnung sei keine gemeinsame. Der Gesellschafter führe die Steine auf seine, nicht auf der Ge¬ sellschaft Rechnung. Der Transport geschehe auch auf Gefahr des Fuhrmanns, d. h. es werde so gehalten, wie wenn der Fuhrmann Eigentümer und Wiederverkäufer der Steine wäre, die er trans¬ portiert. Könne also der Fuhrmann die Steine am Bestimmungs¬ ort nicht abliefern, so habe den aus dieser Weigerung entstehen¬ den Schaden nicht etwa die Gesellschaft, sondern der Fuhrmann zu tragen; § 9 der Statuten schreibe vor, daß er in diesem Falle die Steine verkaufen könne, wo es ihm möglich sei. Diese Aus¬ führungen stehen, soweit sie thatsächlicher Natur sind, mit den Akten nicht in Widerspruch und sind deshalb insofern für das Bundesgericht verbindlich. Was aber die rechtliche Schlußfolgerung betrifft, daß sich die Gesellschaft nicht als Unternehmerin der Fuhrungen darstelle, so frägt es sich bloß, ob dieselbe auf einer unrichtigen Auffassung über den Begriff des Unternehmers be¬ ruhe. Dies ist zu verneinen. Zunächst ist zweifellos, daß bei der Beantwortung der Frage, ob die Gesellschaft Betriebsunternehme¬ rin sei, kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden kann, daß der Gesellschaftspräsident bezw. die Gesellschaft die Steinliefe¬ rungsverträge mit Dritten abschließen. Einmal geben die Akten über den Inhalt der Verträge keinen Aufschluß, und ist es wohl möglich, daß der Präsident oder die Gesellschaft als Stellvertreter der einzelnen Lieferanten dieselben abschließen. Sollten aber auch die Verträge auf den Namen der Gesellschaft lauten, so ist zu be¬ achten, daß sehr wohl jemand nach außen als Übernehmer be¬ stimmter Arbeiten oder Leistungen auftreten und dafür Dritten gegenüber die rechtliche Verantwortlichkeit tragen kann, ohne daß er den die Arbeiten und Leistungen Ausführenden gegenüber als der Unternehmer sich darstellt. Von dieser innern Seite des Verhält¬ nisses aber muß ausgegangen werden bei der Bestimmung des Begriffs des Betriebsunternehmers im Haftpflichtrecht. Und wie die Fabrikhaftpflichtgesetzgebung überhaupt gewisse wirtschaftliche Zustände ins Auge faßt und, zum Teil wenigstens, sozialpolitische Zwecke verfolgt, so ist auch bei jener Begriffsbestimmung darauf zurückzugehen, wer im wirtschaftlichen und sozialen Leben als Be¬ triebsunternehmer betrachtet wird. Danach ist denn als Unter¬ nehmer derjenige zu bezeichnen, auf dessen Rechnung und Gefahr eine bestimmte wirtschaftliche Thätigkeit ausgeübt wird: Nur der¬ jenige gilt als Unternehmer, dem die ökonomischen Vorteile eines Betriebes zukommen, der aber anderseits auch thatsächlich die wirt¬ schaftlichen Lasten der fraglichen Thätigkeit trägt, in dem sich also die Aussicht auf den Unternehmergewinn und das Risiko für den ökonomischen Mißerfolg des Unternehmens vereinigen. Demjenigen, der sich als Unternehmer in diesem Sinne darstellt, ist durch die Haftpflichtgesetzgebung auch die Verantwortlichkeit für die aus dem Betriebe sich ergebenden Unfälle überbunden worden (vgl. Roscher Nationalökonomie, Bd. I, S. 541; Urteile des deutschen Reichs¬ oberhandelsgerichts in Bd. XXI, S. 176, des deutschen Reichs¬ gerichts in Bd. I, S. 282; ferner: Rosin, Das Recht der Ar¬ beiterversicherung, S. 233 f.; Piloty, Das Reichsunfallversiche¬ rungsgesetz, Bd. I, S. 191; Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österreichischem Rechte, S. 55 f.; Westerkamp in Ende¬ manns Handbuch, S. 643 ff.). Hienach kann im vorliegenden Falle die beklagte Gesellschaft in der That nicht als Unternehme¬ rin der Fuhrungen aus dem Steinbruch betrachtet werden. Es ist diesbezüglich insbesondere auf die monatlichen Abrechnungen zu rweisen, die der Präsident den Gesellschaftern ausstellt. Man ersieht daraus, daß die Fuhrungen, ja wohl selbst die Steinliefe¬ rungen als solche, auf Rechnung der einzelnen Gesellschafter erfol¬ gen, daß diese Thätigkeiten einen Teil ihrer Privatwirtschaft bilden und daß für die Gemeinwirtschaft der Gesellschaft nur bestimmte einzelne Funktionen, namentlich das Brechen der Steine, übrig bleiben, die in den Abrechnungen in den sog. Abzügen ihre Be¬ rücksichtigung finden. Nur zur Bestreitung der Kosten dieser Funk¬ tionen verschafft sich die Gesellschaft eigene Mittel. Sie stellt Arbeiter nur an zum Steinbrechen, nicht aber auch für die Fuh¬ rungen, und sie besitzt hiefür weder Pferde noch Wagen. Sie zieht hieraus keinen Gewinn und trägt infolgedessen dafür auch vom internen Standpunkt des Betriebes aus kein Risiko. Es stehen ihr keine Mittel zur Verfügung, aus denen sie eine Entschädigung für Unfälle leisten könnte, die sich hiebei ereignen, indem die Prämien, die sie von den Mitgliedern bezieht, offenbar bloß zur

Versicherung der bei ihrem Betriebe, dem Steinbrechen, verwen¬ deten Arbeiter dienen. Sie ist auch keineswegs Unternehmerin der Fuhrungen in dem Sinne, daß sie dieselben auf ihre Rechnung und ihr Risiko übernähme und an die Mitglieder als Unterakkor¬ danten weiter vergäbe, sondern Gewinn und Risiko trifft die einzelnen Steine führenden Gesellschafter. Diese sind somit die Unternehmer der Fuhrungen im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung. § 1 der Gesellschaftsstatuten nötigt nicht zu einer andern Auf¬ fassung. Wenn hierin als Gesellschaftszweck eine geregelte Stein¬ lieferung vorgesehen ist, so braucht damit nicht notwendigerweise der Gedanke verbunden zu werden, daß die gesamte Lieferung der Steine auf gemeinsame Rechnung und Gefahr erfolge. Es kann darunter auch verstanden werden die bloße Organisation zum Zwecke des leichtern Abschlusses der Lieferungsverträge, die gemein¬ same Besorgung des Steinbrechens und die Regelung der Abfuhr unter den einzelnen zu den Fuhrungen Berechtigten. Diese Auf¬ fassung entspricht den thatsächlichen Verhältnissen, wonach der Vorteil des einzelnen und sein Betrieb im Vordergrund steht, während die gesellschaftliche Organisation und ein gemeinschaftlicher Betrieb nur eintritt, wo der einzelne der Gemeinsamkeit, einer Organisation mit gemeinsamem Zweck und gemeinsamen Mitteln, bedarf. Dadurch wird aber die Gesellschaft nicht Unternehmerin der Arbeiten, die die einzelnen in ihrem Interesse und mit ihren Kräften und Mitteln ausführen. Ihr Betriebskreis erstreckt sich nicht auf die Fuhrungen, die nicht einmal im Sinne eines Unter¬ akkordverhältnisses dazu gehören. Es ist deshalb die Klage, weil die Beklagte nicht als Unternehmerin der Arbeiten betrachtet wer¬ den kann, bei denen sich der Unfall ereignet hat, abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der übrigen von den Parteien aufge¬ worfenen Fragen bedarf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.