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111. Auszug aus dem Urteil vom 2. November 1899 in Sachen Jura=Cementfabriken gegen Gehrig. Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen Beines; in der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit inbegriffen oder nicht? Der mit einem Taglohn von 3 Franken in der Cementfabrik der Beklagten in Wildegg beschäftigte, im Jahre 1867 geborene Kläger erlitt am 15. Juni 1897, als er auf einem durch Wasser¬ kraft betriebenen Aufzug mit einem mit sogenannten Ungarsteinen beladenen, vom Erdgeschoß auf den zweiten Stock zu befördernden Karren in die Höhe fuhr, einen Unfall, indem er während der Fahrt umfiel und mit dem rechten Bein zwischen den Aufzug und den nächsten Boden geriet. Dem Verunglückten mußte in¬ folgedessen das verletzte Bein amputiert werden, an dessen Stelle er sich ein künstliches Glied verschaffte. Er machte von daher gegen die Beklagten einen Haftpflichtanspruch geltend und forderte gerichtlich ein:
a. Für verminderte Erwerbsfähigkeit 6000 Fr. (richterliche Feststellung vorbehalten) samt Zins zu 5 % vom 15. Juni 1897 an
b. an Heilungskosten (außer den Kosten bei der Krankenanstalt) täglich 3 Fr. bis zur Arbeitsfähigkeit des Klägers (abzüglich be¬ zahlte 190 Fr
c. 9 Fr. ausstehenden Lohn;
d. 1000 Fr. (richterliche resp. Sachverständigen=Feststellung vorbehalten) für Beschaffung eines künstlichen Beines und Unter¬ halt desselben. Überdies wurde verlangt, daß die Beklagte verhalten werde, der aargauischen Krankenanstalt die sämtlichen dort erwachsenen Kosten zu entrichten, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte. Das Bezirksgericht Aarau gelangte unter Annahme einer Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 70 % und unter Zugrundelegung eines Taglohnes von 3 Fr. dazu, den sechsfachen Jahresverdienst des Klägers auf 5940 Fr. anzu¬ schlagen; hievon machte es einen Abzug von 10% für Kapital¬ abfindung. Überdies legte es der Beklagten die Kosten der Ver¬
pflegung in der Krankenanstalt und die Kosten der Beschaffung des künstlichen Beines auf. Das Obergericht des Kantons Aar¬ gau hat die Entschädigung für bleibenden Nachteil auf 5000 Fr. festgesetzt (5500 Fr. abzüglich 10 % für Zufall); im Gegensatz zum Bezirksgericht hat es angenommen, daß die Kosten der Re¬ paratur des künstlichen Beines der Beklagten aufzuerlegen seien und daß für die Kosten der Beschaffung des künstlichen Gliedes ein Posten von 1000 Fr. angemessen erscheine. Die Beklagte hat hiegegen an das Bundesgericht die Berufung eingelegt und verlangt, daß der Ansatz von 1000 Fr. für An¬ schaffung eines künstlichen Beines zu streichen und die Entschä¬ digung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu reduzieren sei. Der Kläger schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Über die Frage der Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen Beines führt es aus: Zu den Heilungskosten gehört alles, was zur Hebung der gesundheitsschädigenden Folgen des Unfalles und zur Wiedererlan¬ gung der Gesundheit des Verunglückten angemessenerweise aufge¬ wendet wird. Jenem Zwecke dienen aber in Fällen wie der vor¬ liegende nicht nur die Kosten für die Anschaffung künstlicher Glied¬ maßen, sondern, da ja das dadurch erlangte Maß von Erwerbs¬ fähigkeit nur bewahrt wird, wenn die künstlichen Gliedmaßen in Stand gehalten werden, auch die Kosten für Reparatur derselben (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 262) Es wird denn auch der Schaden wegen Verminderung der Er¬ werbsfähigkeit in derartigen Fällen in der Regel unter der Voraus¬ setzung berechnet werden, daß das künstliche Glied vorhanden sei. Auch aus diesem Gesichtspunkte sind die Kosten für Beschaffung und Instandhaltung der künstlichen Gliedmaßen regelmäßig zu den Heilungskosten zu rechnen, und somit besonders zu ersetzen. Vorliegend kann, da ja nicht das ganze Aquivalent für die Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ersetzt wird, vollends nicht gesagt werden, daß jene Kosten ganz oder zum Teil in der Entschädigung von 5000 Fr. inbegriffen seien. Was aber die Höhe des Ansatzes betrifft, so ist der Betrag von 1000 Fr. unter keinen Umständen übersetzt und daher ohne anderes zuzusprechen.