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109. Urteil vom 24. November 1899 in Sachen Bauer gegen Böhler. Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung, bezw. Anfechtung einer Schenkung wegen Handlungsunfähigkeit. Art. 4 u. 10 Abs. 2 und 3 obcit. Bundesgesetzes. A. Durch Urteil vom 21. September 1899 hat das Kantons¬ richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge¬ schützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und unter Einreichung einer begründeten Rechtsschrift den Antrag gestellt, es sei dasselbe aufzuheben, und die Klägerin mit ihrer Forderung von 3125 Fr. samt Zinsen abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung stellt die Vorinstanz fest: Die Klägerin, Veronika Böhler, von Dußlingen, Württemberg, ge¬ boren 1859, hatte von ihren früh verstorbenen Eltern ein Ver¬ mögen von etwas über 3000 Mark geerbt, welches von Wagner¬ meister Vollmer in Dußlingen verwaltet wurde. Der Beklagte (ihr Schwager) veranlaßte sie im Februar 1898 ihren Heimatort, wo sie als Dienstmagd gelebt hatte, zu verlassen und mit ihm nach Rorschach zu kommen, um angeblich dort ihre kranke Schwester (die Ehefrau des Beklagten) pflegen zu können. Bereits im folgenden Monat bemühte sich der Beklagte darum, daß der Klägerin ihr Vermögen herausgegeben werde. Im Mai 1898 übersandte der Vermögensverwalter Vollmer der Klägerin wirklich 2500 M., und versprach, den Rest samt Zinsen baldmöglichst folgen zu lassen. Als diese Auszahlung des Restes auf sich warten ließ, erhob der Beklagte namens der Klägerin beim Oberamt Tübingen Klage gegen Vollmer auf Rechnungsstellung und Herausgabe des Vermögens, woraufhin der Bruder der Klägerin beim Amtsgericht Tübingen das Entmündigungsverfahren gegen diese einleitete. In diesem Verfahren verlangte das Amtsgericht Tübingen beim Bezirksamt Rorschach die Untersuchung des Geistes¬ zustandes der Veronika Böhler. Das eingezogene ärztliche Gut¬ achten ging dahin, daß Veronika Böhler an angeborenem Schwach¬ sinn leide und daher, speziell auch bezüglich der Disposition über ihr Vermögen, nicht handlungsfähig sei. Hierauf sprach das Amtsgericht Tübingen am 7. Dezember 1898 die Entmündi¬ gung der Veronika Böhler wegen Geisteskrankheit aus, welcher Entscheid nicht angefochten, und vom Waisenamt Rorschach im Sinne der Art. 42 und 52 des st. gallischen Vormundschafts¬ gesetzes am 15. Juni 1899 bestätigt wurde. Gleichzeitig aner¬ kannte das Waisenamt Rorschach den inzwischen vom Amtsgericht Tübingen bestellten Vormund der Klägerin, Konrad Mohl in Dußlingen. Am 24. Februar 1899 erklärte der Beklagte vor Bezirksamt Rorschach, seine Schwägerin Veronika Böhler habe ihm 2500 M. geschenkt, und berief sich auf eine von dieser letz¬ tern unterzeichnete und vom 10. Oktober 1898 datierte Erklärung, lautend: „Ich bestätige hiemit, daß ich die mir s. Z. von meinem Verwalter Vollmer zugeschickten 2500 M. meiner kranken „Schwester geschenkt habe, als Entgelt für die gute Aufnahme „und Verpflegung, welche ich bei ihr habe. Hierauf erhob na¬ mens der Klägerin deren Vormund beim Bezirksgericht Rorschach Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich zu erkennen, die Schenkung der Veronika Böhler sei nichtig, und der Beklagte daher pflichtig, die durch diese Schenkung erhaltenen 3125 Fr. nebst gesetzlichen Verzugszinsen vom Datum der Schenkung an zurückzuerstatten. Er behauptete, der mit dem Beklagten abge¬ schlossene Schenkungsvertrag sei ungültig, weil die Klägerin bei dessen Abschluß handlungsunfähig gewesen sei. Der Beklagte be¬
stritt die Klage, indem er geltend machte, die Veronika Böhler sei möglicherweise wohl willensschwach, aber nicht willensunfähig. In jedem Falle sei sie es nicht zur Zeit der Schenkung gewesen; wie auch die Entmündigung erst später erfolgt sei. Weder die Verwandten, noch das Amt hätten sie damals als handlungsun¬ fähig betrachtet. Auch das amtsärztliche Gutachten, das übrigens an sich nicht schlüssig sei, spreche sich darüber nicht aus, daß die Klägerin im Momente der Schenkung handlungsunfähig gewesen sei. Eventuell habe die Klägerin beim Beklagten Unterhalt gehabt, und wäre dieser so wie so nicht rückerstattungspflichtig für den ganzen Betrag; darüberhin sei der Beklagte heute im Sinne des Art. 73 O.=R. nicht mehr bereichert.
2. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt. In den Entscheidungsgründen des Kantonsgerichtes wird ausge¬ führt: Die Passivlegitimation des Beklagten sei als vorhanden anzusehen. Denn er habe es nicht nur unterlassen, die Einrede der mangelnden Passivlegitimation in Form einer Uneinläßlichkeits¬ vorfrage zu stellen, sondern laut erstinstanzlichem Urteil die Legi¬ timation der Parteien ausdrücklich anerkannt. Zudem sei seine Passivlegitimation materiell begründet, weil er für die 2500 M. verantwortlich sei, gleichviel, ob er persönlich oder seine Ehefrau den Betrag in Empfang genommen habe. In der Sache selbst sei unbestritten, daß die Veronika Böhler an die Eheleute Bauer 2500 M. überantwortet habe, und beide Parteien seien einig daß es sich dabei um eine Schenkung handle, und da sowohl die vom Beklagten angerufene Urkunde als auch die Verumständungen hiefür sprechen, so bestehe für den Richter kein Anlaß, diese Qualifikation abzulehnen. Nun erklären aber die Amtsärzte, die im Entmündigungsverfahren (am 15. November 1898) die Vero¬ nika Böhler auf ihren geistigen Zustand hin untersucht haben, daß ihr in ökonomischen Angelegenheiten jedes ordentliche Ver¬ ständnis abgehe, daß sie an angeborenem Schwachsinn leide und handlungsunfähig sei. Nach dieser glaubwürdigen Feststellung, die auch durch Zeugnisse ihrer frühern Dienstherrschaft unterstützt werde, sei anzunehmen, daß Veronika Böhler jedenfalls bereits am 10. Oktober 1898 keinen bewußten Willen gehabt habe, und daher gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit damals nicht handlungsfähig gewesen sei. Auch der Umstand, daß sie einen großen Teil ihres Vermögens herausge¬ geben habe, ohne zugleich ihre Zukunft sichernde Schutzvorkehren zu treffen, deute darauf hin, daß sie dies nicht mit bewußtem Willen gethan habe.
3. Die vorliegende Klage ist eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung, condictio sine causa; sie beruht darauf, daß der Beklagte die ihm schenkungshalber übermittelten 2500 M. ohne rechtmäßigen Grund erhalten habe, indem die Schenkgeberin nicht fähig gewesen sei, eine gültige Schenkung vorzunehmen.
4. Was nun zunächst die Passivlegitimation des Beklagten betrifft, so hat die Vorinstanz dieselbe bejaht, und zwar ausschlie߬ lich aus Gründen, die dem kantonalen Recht entnommen und daher vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen sind. Das Bundes¬ gericht hat daher auf Grund des kantonalen Urteils die Passiv¬ legitimation des Beklagten ohne weiteres als gegeben zu be¬ trachten. In der Sache selbst hängt die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit davon ab, ob die von der Klägerin vollzogene Schen¬ kung gültig sei oder nicht. Nun ist der Schenkungsvertrag be¬ kanntlich im ganzen Umfange vom kantonalen Recht beherrscht, und demnach das Bundesgericht in dieser Sache nur kompetent, soweit es sich um die Präjudizialfrage handelt, ob die Schenk¬ geberin zur Zeit der Schenkung handlungsfähig gewesen sei oder nicht. Denn diese Frage ist nach eidgenössischem Recht zu beur¬ teilen. Zwar ist die Klägerin Ausländerin, und nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 richtet sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören; allein gemäß Absatz 3 daselbst wird ein nach dem Rechte seines Landes nicht handlungsfähiger Ausländer aus den Verbindlichkeiten, die er in der Schweiz ein¬ geht, gleichwohl verpflichtet, wenn er nach schweizerischem Rechte handlungsfähig wäre, und da die im Streite liegende Schenkung unbestrittenermaßen in der Schweiz vorgenommen worden ist, kommt somit für die Frage, ob die Klägerin an dieselbe gebunden sei, in der That eidgenössisches Recht zur Anwendung, trotzdem die Klägerin Ausländerin ist.
6. Frägt es sich also, ob die Vorinstanz, indem sie annahm, aß die Klägerin bei der streitigen Schenkung handlungsunfähi,
gewesen sei, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die per¬ sönliche Handlungsfähigkeit richtig angewendet habe, so ist zu bemerken: Zur Zeit der Vornahme der Schenkung war über die Klägerin die Vormundschaft noch nicht verhängt; dies geschah erst durch das Erkenntnis des Amtsgerichtes Tübingen vom
7. Dezember 1898, während die Urkunde, in welcher die Klägerin die Schenkung bestätigte, vom 10. Oktober 1898 datiert; es ist daher, mangels eines Anhaltspunktes für eine gegenteilige An¬ nahme, davon auszugehen, daß die Schenkung jedenfalls nicht später als am 10. Oktober 1898, somit in einem Zeitpunkt statt¬ gefunden habe, als die Entmündigung noch nicht ausgesprochen war. Die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäftes handlungsunfähig gewesen sei, be¬ urteilt sich demnach nach Art. 4 des citierten Bundesgesetzes, welcher als handlungsunfähig diejenigen Personen bezeichnet keinen bewußten Willen haben, oder des Vernunftsgebrauchs raubt sind, so lange dieser Zustand dauert. Nun stellt die Vor¬ instanz, indem sie sich neben andern Momenten namentlich auf das im Entmündigungsverfahren eingezogene Expertengutachten stützt, fest, daß die Klägerin zur Zeit, als sie die Schenkung vornahm, keinen bewußten Willen gehabt habe, und diese Fest¬ stellung kann weder als rechtsirrtümlich noch als aktenwidrig be¬ zeichnet werden. Denn das Expertengutachten geht dahin, daß der Klägerin nicht nur in Beziehung auf ökonomische Angelegenheiten jedes ordentliche Verständnis abgehe, sondern daß sie überhaupt an angeborenem Schwachsinn leide, und hieraus darf in der That der Schluß gezogen werden, daß es der Klägerin bei Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäftes an dem bewußten Willen ge¬ fehli habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
21. September 1899 in allen Teilen bestätigt.