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104. Urteil vom 2. Dezember 1899 in Sachen Gastl gegen Wir Werkvertrag. Abzug am Werklohn wegen Verspätung und wegen Mängel. Replik der Genehmigung des Werkes. Art. 361 und 357 Abs. 1 O.-R. Ablieferung des Werkes. A. Durch Urteil vom 15. September 1899 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt, der Kläger habe sich an seiner Forderung von 5896 Fr. 25 Cts. den Betrag von 1559 Fr. 40 Cis. in Abrechnung bringen zu lassen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Es sei zu erkennen, der Beklagte sei nicht berech¬ tigt, von der klägerischen Forderung einen Abzug zu machen; eventuell sei dem Beklagten nur ein Abzug von 700 Fr. resp. 10% gemäß Expertengutachten gestattet. C. Der Beklagte ersucht in seiner Antwortschrift um Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien schlossen am 14. April 1898 miteinander einen sogenannten Bauvertrag ab, wonach der Beklagte Wirz dem Kläger Gastl die sämtlichen Zimmer=, Schreiner= und Glaser¬ arbeiten für ein Haus und eine Scheune in der Rüti, Gemeinde Utznach, auf des Beklagten Grund und Boden, in Akkord übergab. Das Bauholz zum Abbund war vom Beklagten zu liefern. Die Scheuer sollte bis zum 28. Mai 1898 so hergestellt sein, daß der Beklagte ungehindert das Heu einsammeln konnte. Der ganze Bau, Haus und Scheune, hatte bis 1. August 1898 un¬ tadelhaft fertig erstellt zu sein. Sämtliche Arbeiten waren solid und untadelhaft zu erstellen. Nach der Feststellung der Vorinstanz war die Scheune circa Mitte Juli 1898, das Haus im Januar 1899 beziehbar. Am 3. Januar 1899 stellte der Kläger dem Beklagten über die Arbeiten Rechnung, d. d. 27. Dezember 1898 die Rechnung enthält Posten für Arbeiten aus der Zeit vom August bis 24. Dezember 1898 und beläuft sich auf 6996 Fr.
25 Cts., abzüglich vom Beklagten bezahlte 1100 Fr., so daß der Saldo zu Gunsten des Klägers auf 5896 Fr. 25 Cts. lautet. Am 27. gleichen Monats schrieb der Beklagte dem Kläger, er anerkenne die Rechnung nicht, schon weil dieselbe bedeutend über¬ setzt sei; ferner behalte er sich die Prüfung des Werkes bis nach Erstellung desselben vor, und wahre sich diesbezüglich alle Rechte. Nach erfolglosem Zahlungsbefehl erhob hierauf der Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage, die auf Zahlung von 5896 Fr. 25 Cts, nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 1899 geht. Der Beklagte beantragte, der Kläger sei mit seinem Klage¬ begehren in dem Sinne abzuweisen, daß von dessen Forderung ab¬ gezogen werden: 1. Der Minderwert des Gebäudes infolge man¬ gelhafter und nicht vertragsgemäßer Arbeit; 2. die durch Ver¬ schulden des Klägers entstandenen Mehrkosten; 3. die übersetzten Preisansätze einzelner Arbeiten und der Gesamtarbeit; 4. der Schaden, der dem Beklagten infolge nicht rechtzeitiger und man¬ gelhafter Erstellung des Werkes entstanden sei; 5. eine Forderung des Beklagten an den Kläger von 59 Fr. 40 Cts. Die Vorin¬ stanzen haben die letztgenannte Forderung des Beklagten, gestützt auf die Anerkennung des Klägers, geschützt und im übrigen die Forderungen des Beklagten wegen mangelhafter und verspäteter Erstellung des Werkes gestützt auf Expertise, Zeugeneinvernahme und Augenschein grundsätzlich als begründet erklärt und den Be¬ trag der diesbezüglichen Vergütung auf 1500 Fr. festgesetzt.
2. Streitig ist heute nur noch, ob der Beklagte berechtigt sei, an der an sich anerkannten Forderung des Klägers Abzüge wegen verspäteter Erstellung der Scheune und wegen Minderwertes des Werkes zu machen, und wenn ja, wie hoch diese Abzüge zu be¬ messen seien. Den ersteren Punkt: den Schadenersatz wegen ver¬ späteter Fertigstellung der Scheune betreffend, nimmt der Kläger Ver¬ lediglich den Standpunkt ein, die — von ihm zugegebene¬ spätung sei auf die Schuld des Beklagten zurückzuführen. (Aus¬ führung, daß dies unstichhaltig sei.)
3. Den Abzug wegen Minderwertes bestreitet der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte habe das Werk genehmigt, seien, aus- während er die Thatsache, daß Mängel vorhanden drücklich zugibi. Jenen Standpunkt nun begründet der Kläger in erster Linie damit, die Mängelrügen des Beklagten seien ver¬ spätet; er stützt sich also auf die in Art. 361 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 O.=R. vorgesehene stillschweigende Ge¬ nehmigung. Bei Prüfung dieser Gegeneinrede ist vorab zu untersuchen, wann die Ablieferung des Werkes erfolgt ist und sonach die in Art. 357 Abs. 1 vorgeschriebene Frist zur Prüfung begonnen hat; und für Entscheidung dieser Frage ist wiederum präjudizierlich die weitere, welches Werk nach dem Vertragsinhalte vom Kläger überhaupt zu liefern gewesen sei. Nach dem bloßen Wortlaute des Vertrages nun könnte angenommen werden, der Werkvertrag sei auf die Erstellung der einzelnen Schreiner= und Glaserarbeiten gegangen, und alsdann müßte gesagt werden, daß die Frist zur Prüfung jeweilen mit der Ablieferung dieser einzelnen Arbeiten begann. Allein das kann nicht der Sinn des Vertrages sein. Durch den von den kantonalen Instanzen vorgenommenen Augenschein ist nämlich erstellt, daß nur der Unterbau der Ge¬ bäude aus Stein, alles übrige dagegen aus Holz konstruiert ist; wie nun der Beklagte die Maurerarbeit in globo einem Maurer¬ meister übergeben hat, so hat er mit der Schreiner= und Glaser¬ arbeit in globo den Kläger betraut; das vom Kläger zu er¬ stellende Werk bestand also nicht in der Anfertigung der ein¬ zelnen Schreiner= und Glaserarbeiten, sondern in der Erstellung der Gebäude, soweit sie aus Holz zu bestehen hatten. Die Frist für den Beginn der Mängelrüge begann daher erst mit der Ab¬ lieferung dieser Gebäude. Diese Ablieferung, Übergabe an den Beklagten, hat nun noch gar nicht stattgefunden; gegenteils ist von der Vorinstanz festgestellt, daß zur Zeit, als sie ihren Augen¬ schein vornahm, das Werk noch nicht vollendet war. Allerdings hat der Beklagte die Scheune Mitte Juli 1898 und das Haus im Januar 1899 bezogen; allein hieraus folgt die Ablieferung nicht; diese kann vielmehr erst stattfinden nach der gänzlichen Vollendung der Arbeiten. Etwas anderes wäre nur anzunehmen bei gegenteiliger Vereinbarung der Parteien, wofür, hier nichts vorliegt. Unter diesen Umständen kann von einer Verwirkung der Mängelrüge infolge stillschweigender Genehmigung keine Rede sein. In zweiter Linie behauptet der Kläger, die Mängelrüge sei da¬ durch verwirkt, daß der Beklagte bei den Arbeiten stetsfort an¬
wesend gewesen sei und sich vom Gange und der Ausführung derselben habe überzeugen können, eine Rüge aber niemals erhoben habe. Zuzugeben ist nun allerdings, daß auch vor der Vollendung des Werkes der Besteller auf Mängelrügen verzichten und sein Einverständnis mit den Arbeiten bezeugen kann; allein zur An¬ nahme eines solchen Einverständnisses genügt das bloße Still¬ schweigen des Bestellers und das Unterlassen von Reklamationen nicht, da der Besteller vor Ablieferung des Werkes zur Prüfung nicht verpflichtet ist. Gegen den Beklagten liegt nun aber höchstens dieses Stillschweigen vor, wenn man nicht sogar annehmen will, er habe mehrfach reklamiert; gegen die dem Kläger geschuldete Redlichkeit verstößt seine Handlungsweise jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten muß auch die zweite Gegeneinrede des Klägers als unbegründet erklärt und der Lohnabzug grundsätzlich gutge¬ heißen werden.
4. Hinsichtlich des Quantitativs der dem Beklagten kompenfa¬ tionsweise zuzusprechenden Summe für Entschädigung wegen Ver¬ spätung und Abzug wegen Minderwertes ist die Vorinstanz offen¬ bar ohne Verletzung von Bundesrecht über den Ansatz der Experten hinausgegangen, indem sie sich hiebei auf anderweitige Beweis¬ mittel, insbesondere Zeugeneinvernahme und Augenschein, gestützt hat; für das Bundesgericht liegt kein Grund vor, an der von der Vorinstanz auf Grund der Beweisergebnisse und in An¬ wendung des freien Ermessens festgesetzten Summe eine Anderung vorzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 15. September 1899 in allen Teilen bestätigt.