Volltext (verifizierbarer Originaltext)
105. Urteil vom 9. Dezember 1899 in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Kummer. Klage auf Rückzahlung einer freiwillig bezahlten Nichtschuld. Art. 72 O.-R. Expropriation eines Grundstückes, richterliche Festsetzung der Entschädigung unter Vorbehalt des Nachmasses. Bezahlung der Entschädigung ohne vorheriges Nachmass und ohne Vorbehalt, spä¬ tere Verisikation und demzufolge Klage auf Rückzahlung des zu viel Geleisteten. A. Durch Urteil vom 14. Juli 1899 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klägerin mit ihrer Klage abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des¬ selben der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr 3306 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem 1. November 1893 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung der Berufung und sämtlicher Rechtsbegehren der Klägerin; even¬ tuell: Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zum Zwecke materieller Instruktion auf dem Boden des eidgenössischen Rechtes und unter Vorbehalt aller prozessualischen und materiell¬ rechtlichen Standpunkte des Beklagten auf dem durch das Bundes¬ gericht festgestellten Rechtsboden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem Expropriationsprozesse zwischen Martin Kummer in Schaffhausen und der schweizerischen Nordostbahn hat die Instruktionskommission des Bundesgerichtes in ihrem am 25. April 1894 erlassenen Urteilsantrag bestimmt, die schweiz. Nordostbahn habe dem Expropriaten Kummer zu bezahlen: „für 2041 Qua¬ dratmeter Garten, Wege und Gemüseland, Nachmaß vorbehalten, 9 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter, 19,389 Fr. 50 Cts.“ nebs Zins zu 5 % vom Tage der Inanspruchnahme an. Nachdem beide Parteien den Urteilsantrag angenommen hatten, wurde derselbe durch Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1894 als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Dem angegebenen Maß waren, wie nicht bestritten ist, die Einträge im Grundbuch der
Stadt Schaffhausen zu Grunde gelegt worden. Am 20. Juni 1894 fand die gemeinderätliche Zufertigung des Grundstückes an die Nordostbahn statt, und am gleichen Tage bezahlte sie dem Expropriaten die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigungs¬ summe aus. Im Frühjahr 1898 ließ die Nordostbahn eine Nach¬ messung vornehmen, welche einen um 3 Ar 48 Quadratmeter ge¬ ringeren Flächeninhalt ergab. Gestützt auf diese Thatsache, und unter dem Hinweis auf den im Urteilsantrag gemachten Vorbe¬ halt des Nachmaßes erhob sie nun gegen Kummer beim Bezirks¬ gericht Schaffhausen Klage auf Rückzahlung von 3306 Fr. samt Zins zu 5% seit dem 1. November 1893, indem sie behauptete in diesem Betrage irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt zu haben. Der Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe dadurch auf das Nachmaß verzichtet, und die Einträge im Grundbuch anerkannt, daß sie das Grundstück ohne jeden Vorbehalt und ohne von dem gerichtlichen Vorbehalt des Nachmaßes rechtzeitig Ge¬ brauch zu machen, in Anspruch genommen und total verändert habe, so daß der frühere Umfang desselben gar nicht mehr fest¬ gestellt werden könne. Übrigens sei gegenüber den öffentlichen Grundbüchern ein Nachmaß gar nicht zulässig. In rechtlicher Beziehung könne von der Anwendung der Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Berei¬ cherung nicht die Rede sein, da es sich in That und Wahrheit um eine Klage aus Nachwährschaft handle; diese sei aber ver¬ jährt. Eventuell läge keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da der Beklagte seinerzeit das Grundstück mit demselben Flächenmaß erworben habe, und zudem das behauptete Mindermaß gar nicht bestehe. Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Um eine condictio indebiti könne es sich nicht handeln, weil von der Klägerin in Wahrheit nicht eine Nichtschuld bezahlt worden sei; denn nach dem Entscheide des Bundesgerichtes habe sie wirklich so viel zu bezahlen gehabt, als sie bezahlt habe. Ihre Forderung könne nur darauf gegründet werden, daß der Beklagte nicht richtig erfüllt habe, und da für diesen die Mög¬ lichkeit, besser zu erfüllen, nicht gegeben sei, so stelle sich der klägerische Anspruch als ein solcher auf Entschädigung aus Nachwährschaft dar. Bei Beurteilung dieses Anspruches falle ent¬ scheidend in Betracht, daß die Klägerin von dem vom Bundes¬ gericht ausgesprochenen Vorbehalt des Nachmaßes erst nach Ver¬ fluß von 4 Jahren Gebrauch gemacht habe, während dies spä¬ estens bei der Fertigung des Grundstückes, eventuell bei der Aus¬ zahlung des Preises hätte geschehen müssen. Der Umstand, daß die Klägerin unterlassen habe, vor diesem Zeitpunkt die Nach¬ messung zu bewerkstelligen, und das Grundstück in Besitz ge¬ nommen und den Preis dafür bezahlt habe, ohne irgend welchen weitern Vorbehalt zu machen, berechtige zu der Annahme, daß die Klägerin auf das Recht der Verifikation des Maßes ver¬ zichtet und das vom Bundesgericht zu Grunde gelegte Flächenmaß mit dem daraufhin ausgerechneten Preis definitiv für sich verbind¬ lich anerkannt habe.
2. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Klage ist (ab¬ gesehen von der hier nicht weiter in Betracht kommenden proze߬ rechtlichen Qualifikation) gleichbedeutend mit der Frage, aus welchem Rechtsgrund geklagt werde. Maßgebend für deren Beant¬ wortung ist deshalb der Inhalt der Klagebegründung. Nach dieser handelt es sich aber im vorliegenden Falle in der That um eine condictio indebiti, denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Behauptung, sie habe dem Beklagten mit den 3306 Fr. irr¬ tümlich eine Nichtschuld bezahlt. Ob diese Behauptung thatsächlich richtig oder unrichtig sei, ändert an der Natur der Klage nichts. Stellt sich die Klage aber als condictio indebiti dar, so ist damit auch die Kompetenz des Bundesgerichtes, über dieselbe zu entscheiden, gegeben; denn die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind Ansprüche eidgenössischen Rechtes; Voraus¬ setzung und Inhalt derselben bestimmen sich nach dem eidgenös¬ sischen Obligationenrecht, und zwar auch in den Fällen, bei denen die in Frage kommende causa der Bereicherung von diesem Bundesgesetz selbst nicht beherrscht wird.
3. Da die Zahlung, auf welche die Klägerin ihre Rückfor¬ derung stützt, zum Zwecke der Tilgung einer Schuld und frei¬ willig erfolgt ist, findet im vorliegenden Falle Art. 72 O.=R. Anwendung. Nach diesem Artikel hat die Klägerin darzuthun, daß die Schuld thatsächlich nicht bestanden, und daß sie sich über¬
dies bei der Zahlung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Was nun zunächst die Frage anbelangt, ob die Klägerin eine Nichtschuld bezahlt habe, so hat die Vorinstanz sie mit Un¬ recht aus dem Grunde verneint, weil die Klägerin nach dem bundesgerichtlichen Urteil wirklich so viel geschuldet habe, als sie bezahlt hat. Das bundesgerichtliche Urteil (bezw. der durch das¬ selbe als in Rechtskraft erwachsen erklärte Urteilsantrag der struktionskommission) geht dahin, die Nordostbahn sei unter Vorbehalt des Nachmaßes zur Bezahlung der im Urteil be¬ zeichneten Summe verpflichtet, und gibt darum auch ausdrücklich den für den abzutretenden Quadratmeter zu bezahlenden Einheits¬ preis, 9 Fr. 50 Ets., an. Die durch das Urteil der Nordostbahn auferlegte Verpflichtung besteht somit darin, den Beklagten für das in Abtretung fallende Land mit 9 Fr. 50 Cts. per Quadrat¬ meter zu entschädigen, und die auf 2041 Quadratmeter berechnete Gesamtsumme ist nur in der Meinung ausgesetzt, daß sie gelten solle, wenn eine beiden Parteien freistehende Nachmessung nicht einen andern Flächeninhalt ergebe. War die abzutretende Fläche kleiner als 2041 Quadratmeter, so schuldete sonach die Nordost¬ bahn auf Grund dieses Urteils auch einen entsprechenden, nach dem ausgesetzten Einheitspreis zu berechnenden Betrag weniger und sie zahlte also, wenn die Fläche, wie sie behauptet, bloß 1693 Quadratmeter maß, mit dem Betrag von 3306 Fr. in der That eine Nichtschuld. Die Einwendung des Beklagten, daß das in dem bundesgerichtlichen Urteil angegebene Flächenmaß dem öffent¬ lichen Grundbuch entnommen, und dessen Angaben gegenüber ein Nachmaß nicht zulässig sei, kann nicht gehört werden, nachdem einmal das bundesgerichtliche Urteil dieses Nachmaß den Parteien ausdrücklich vorbehalten hat.
4. Da in der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung einer geltend gemachten Schuld an sich eine Anerkennung derselben liegt, und diese Anerkennung einen rechtmäßigen Grund für die mit der Zahlung bewerkstelligte Vermögenszuwendung bildet, so hat der die condictio indebiti anstellende Kläger außerdem die in der Zahlung liegende Anerkennung zu entkräften. Er hat zu dem Zwecke, sofern nicht die Zahlung unter Vorbehalt geschah, dar¬ zuthun, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befun¬ den habe. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Falle als erbracht anzusehen, sobald sich ergibt, daß das expropriierte Grundstück wirklich weniger als 2041 Quadratmeter maß; denn es ist nicht daran zu zweifeln, daß die Klägerin die volle, dem angegebenen Flächenmaß entsprechende Summe dem Beklagten nur aus dem Grunde ausbezahlt hat, weil sie glaubte, daß jenes Maß mit der Wirklichkeit übereinstimme, und sie daher in der That den Beklagten für 2041 Ouadratmeter zu entschädigen habe. Dieser rrtum würde nun allerdings dann nicht mehr in Betracht fallen können, wenn in der Zahlung zugleich die Erklärung zu erblicken wäre, daß es auf ein allfälliges Mehr= oder Mindermaß über¬ haupt nicht mehr ankommen solle. Auf diesem Standpunkt steht die Vorinstanz, indem sie annimmt, die Klägerin habe dadurch, daß sie die vorbehaltene Nachmessung nicht bereits vor der Zahlung vornahm, auf eine Verifikation des Flächenmaßes verzichtet, und damit anerkannt, daß die im Urteilsantrag festgesetzte Gesamt¬ summe den Betrag ihrer Schuld ausmache. Nun hatte allerdings die Klägerin, obschon im Urteilsantrag das Nachmaß vorgesehen war, die Zahlung geleistet, ohne hievon Gebrauch zu machen, und sich bei der Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten, später darauf zurückzukommen. Allein für die Vornahme der Nachmessung war im Urteilsantrag keine Frist gesetzt, und es läßt sich auch nicht eiwa behaupten, daß Treu und Glauben erfordert hätten den Flächeninhalt bereits vor der Zahlung zu verifizieren. Die Nordostbahn durfte daher bei der Zahlung davon ausgehen, daß ihr die Nachmessung auch nachträglich noch zustehe, und brauchte sich dieselbe, nachdem sie bereits im Urteilsantrage vorbehalten war, bei der Zahlung nicht noch einmal ausdrücklich vorzube¬ halten. Es geht somit nicht an, in der Zahlungsleistung der Klägerin die Erklärung zu erblicken, daß es bei der Annahme eines Flächenmaßes von 2041 Quadratmeter, unbekümmert um deren Richtigkeit, sein endgültiges Bewenden haben solle. Unter diesen Umständen kann aber von einem Verzicht auf das Recht einer allfälligen Rückforderung wegen irrtümlicher Annahme des Flächenmaßes nicht gesprochen werden, und ist die Klägerin mit ihrer Behauptung, daß das abgetretene Grundstück weniger als 2041 Quadratmeter gemessen habe, in der That zu hören.
Die Vorinstanz ist auf eine Beweiserhebung rücksichtlich dieser Thatsache nicht eingetreten, und zwar, wie sich aus ihrem Urteil ergibt, nicht etwa aus prozessualen Gründen, sondern lediglich deshalb, weil sich von ihrem Standpunkt aus die klägerische Be¬ hauptung als unerheblich darstellte. Dieser Standpunkt erweist sich jedoch, wie bemerkt, als unhaltbar; danach bedarf der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Thatbestand der Vervollständigung und es sind deshalb die Akten zur Vornahme derselben, und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Über die Zinsenforderung der Klägerin ist endlich zu be¬ merken: Soweit sich auf Grund der von der Vorinstanz vor¬ zunehmenden Beweiserhebung ein Mindermaß ergibt, hat der Beklagte neben dem von der Klägerin zu viel bezahlten Kapital auch den entsprechenden, von ihr bezahlten Betrag an Zinsen zurückzuvergüten. Im übrigen aber schuldet der Beklagte, da nichts dafür vorliegt, daß er beim Empfang der Zahlung nicht im guten Glauben gewesen sei, eventuell lediglich Verzugszinsen vom Tage der Mahnung an, als welche die Mitteilung von dem Resultat der von der Nordostbahn vorgenommenen Nachmessung zu betrachten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne als be¬ gründet erklärt, daß das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 14. Juli 1899 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.