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25_II_858

BGE 25 II 858

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

103. Urteil vom 1. Dezember 1899 in Sachen Heß gegen Häberli. Liegenschaftenkauf, suspensiv bedingt durch Darlehensvertrag. Kompe¬ tenz des Bundesgerichts. — Frage, ob Darlehen durch den Darle¬ hensversprecher genügend angeboten sei. A. Durch Urteil vom 22. August 1899 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

1. Der von den Parteien unterm 9. September 1898 abge¬ schlossene Kaufvertrag betreffend Land in Kilchberg wird als auf¬ gehoben erklärt und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Au¬ dienzverfahrens mit 28 Fr. 80 Cts. zu ersetzen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt, es sei in Auf¬ hebung desselben zu erkennen:

1. Der Kläger habe das sub 1. November 1898 schriftlich innerhalb fünf Tagen zu bewerkstelligende Darlehen von 15,000 Fr. nicht geleistet, sei also seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

2. Es sei der an die Leistung dieses Darlehens geknüpfte Kauf über eine Liegenschaft in Kilchberg als nicht zu Stande gekommen erklärt, resp. derselbe sei infolge Fristansetzung durch den Be¬ klagten und Nichtzahlung der Gegenleistung durch den Kläger wieder aufgehoben worden.

3. Eventuell, d. h. für den Fall, als das Bundesgericht sich zur selbständigen Entscheidung über den zweiten Berufungsantrag nicht kompetent erklären würde, seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ausfällung eines neuen Entscheides bezüglich der Frage des Liegenschaftenkaufes und aller daraus, resp. aus der Thatsache des Nichthaltens desselben resultierenden Folgen. C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten diese Berufungsanträge. Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils; er erklärt sich damit einverstanden, daß das Bundesgericht eventuell selbst über den zweiten Berufungsantrag entscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Häberli hat am 9. September 1898 dem Be¬ klagten ein in der Gemeinde Kilchberg gelegenes Grundstück ver¬ kauft. In dem Vertrag ist bestimmt: „Die Fertigung hat statt¬ zufinden, sobald der Gegenvertrag der Kontrahenten perfekt geworden ist.“ Die Parteien gehen darin einig, daß unter diesem Gegen¬ vertrag ein Darlehensvertrag gemeint ist, den sie miteinander am gleichen Tage abgeschlossen haben, und laut welchem der Kläger sich verpflichtete, dem Beklagten bis längstens Mitte September 1898 ein Darlehen im Betrag von 40,000 Fr. zu machen, gegen Errichtung einer Hypothek auf ein Grundstück des Beklagten in Zürich. Am 1. November 1898 zahlte der Kläger dem Beklagten auf Rechnung dieses Darlehens 25,000 Fr., und die Parteien vereinbarten gleichzeitig, daß der Rest innert fünf Tagen in bar oder Acceptwechsel auf drei Monate zu entrichten sei. Diese Ver¬ einbarung ist auf dem vom Beklagten in zwei Doppeln ausge¬ stellten und auch vom Kläger unterzeichneten Empfangschein über die Zahlung der 25,000 Fr. vermerkt. In dem in Händen des Beklagten bleibenden Doppel ist von der Hand des Klägers am Fuß den Worten „15,000 Fr. als Accept“ noch beigefügt: „plus Diskontospesen.“ Nun ließ der Kläger den Beklagten auf den 4. November 1898 in die Notariatskanzlei Thalweil zur Fertigung des Kaufvertrages zitieren und brachte zur Fertigung ein zu Gunsten des Beklagten ausgestelltes Accept von 15,000 Fr. mit. Der Beklagte erschien jedoch nicht; dagegen forderte er den Kläger am 7. November auf, die restierenden 15,000 Fr. bis zum 9. gleichen Monats in bar zu bezahlen, unter Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag. Der Kläger leistete diesem Be¬ gehren keine Folge und stellte am 10. November beim Audienz¬ richter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch, dem Beklagten zur Fertigung des Kaufvertrages Frist anzusetzen; zugleich hinterlegte er einen von ihm acceptierten Wechsel von 15,000 Fr., datiert den 4. November 1898 und fällig am 4. Februar 1899. Der zurückzutreten, weil Beklagte seinerseits erklärte, vom Kaufvertrag

der Kläger den Darlehensvertrag nicht erfüllt habe, da der Wechsel die Unterschrift zweier solventer Personen hätte tragen sollen. Auf diesem Standpunkt beharrte der Beklagte auch gegenüber einer neuerlichen Fristansetzung des Klägers. Hierauf erhob der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich gegen den Beklagten Klage, indem er die Rechtsbegehren stellte: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihm das Darlehen von 25,000 Fr. nebst Zins zurückzubezahlen.

2. Der zwischen den Parteien am 9. September 1898 abgeschlos¬ sene Kaufvertrag bezüglich Land in Kilchberg sei als vom Be¬ klagten gebrochen und daher aufgehoben zu erklären und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den durch die Nichterfül¬ lung des Kaufvertrages erlittenen Schaden, d. h. einen sich bei einer öffentlichen Steigerung über die Kaufsobjekte ergebenden Mindererlös zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des audienzrichterlichen Verfahrens im Gesamtbetrag von 28 Fr. 80 Cts. zu ersetzen. Bezüglich des ersten Rechtsbegehrens erklärten die Parteien in der Appellations¬ verhandlung vor Obergericht übereinstimmend, dasselbe sei erledigt, indem der Beklagte die zurückgeforderten 25,000 Fr. nebst Zins bezahlt habe. Ebenso sind die Parteien darin einverstanden, daß das dritte Rechtsbegehren mit dem zweiten stehe und falle. Das zweite Rechtsbegehren bestritt der Beklagte, indem er auf seiner Behauptung beharrte, daß der Kläger den Darlehensvertrag nicht erfüllt habe; denn bei der Vereinbarung vom 1. November 1898 habe es die Meinung gehabt, daß der Kläger ihm an Stelle der Barzahlung ein diskontierbares Accept übergebe; ein solches hätte aber die Unterschrift von zwei soliden Giranten tragen müssen, was der Kläger auch ausdrücklich versprochen habe, während das vom Kläger angebotene Papier nur sein eigenes Accept getragen habe. Der Kläger habe keinen besonderen Kredit und sein bloßes Accept sei zumal bei den gegenwärtigen Geldverhältnissen nicht diskontierbar gewesen. Der Kläger behauptete dagegen, daß das Darlehen nur unter der Bedingung gegeben werden sollte, daß der Kaufvertrag vom Beklagten gehalten werde. Er selbst sei seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag dadurch nach¬ gekommen, daß er dem Beklagten vor Ablauf des 6. November 1898 sein Accept für 15,000 Fr. offeriert habe; zur Beibrin¬ gung der Unterschrift zweier solider Giranten sei er nicht ver¬ pflichtet gewesen. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie davon ausging, der Liegenschaftenkauf sei durch die Erfüllung des Dar¬ lehensversprechens suspensiv bedingt gewesen; diese Bedingung sei aber dahingefallen, da der Kläger gemäß der Verabredung vom

1. November 1898 verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten einen diskontierbaren Wechsel an Stelle der Barzahlung zu übergeben, hiezu aber, namentlich in Anbetracht der Vermögens= und Kre¬ ditverhältnisse des Klägers, der auch nicht im Handelsregister eingetragen sei, sein bloßes Aceept nicht genügt habe. Die Vor¬ instanz hat dagegen die Klage durch ihr eingangs angeführtes Urteil gestützt auf folgende Erwägungen gutgeheißen: Es sei zwar unzweifelhaft von den Kontrahenten angenommen worden, daß der fragliche Wechsel vom Beklagten habe diskontiert werden wollen; darauf weise auch die Bemerkung in der schriftlichen Vereinbarung vom 1. November 1898 betreffend die Diskonto¬ spesen hin. Hieraus dürfe aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, ein bankfähiges Wechselaccept zu liefern. Wenn die Willensmeinung dahin gegangen wäre, so hätte sie im Wortlaut der genannten Vereinbarung Ausdruck erhalten. Der Kläger sei somit nicht verpflichtet gewesen, einen Wechsel mit weiteren Unterschriften zu liefern, oder sonst Garantien dafür zu geben, daß der Wechsel diskontierbar sei, und angesichts der Urkunde vom 1. November 1898 sei der Beklagte mit seinem Beweisanerbieten, daß der Kläger die Beibringung der Unter¬ schriften von zwei Giranten versprochen habe, nicht zu hören. Es habe ihm vielmehr obgelegen, den Wechsel zunächst entgegenzu¬ nehmen und den Versuch zu machen, ihn zu diskontieren. Die fortgesetzte Weigerung der Empfangnahme des Wechsels habe aber den Kläger zur Annahme berechtigt, der Beklagte verweigere die Erfüllung des Kaufvertrages. Dieser habe ihm demzufolge für den aus der Nichterfüllung erwachsenden Schaden aufzukommen.

2. Da die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus einem Liegenschaftenkauf abgeleitet werden, und der Liegenschaften¬ kauf ausschließlich vom kantonalen Rechte beherrscht wird, so ist das Bundesgericht zur Entscheidung über dieselben grundsätzlich

nicht kompetent (vgl. u. a. bundesger. Entsch. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 72). Wohl aber können auch rücksichtlich solcher Ansprüche Präjudizialfragen, die nach eidgenössischem Recht zu entscheiden sind, zur Beurteilung des Bundesgerichts gebracht werden, und um eine derartige Präjudizialfrage handelt es sich im vorliegenden Falle bei dem Streite darüber, ob der Kläger seine Verpflichtung, dem Beklagten ein Darlehen von 40,000 Fr. zu geben, erfüllt habe. Denn der Darlehensvertrag ist vom eid¬ genössischen Rechte geregelt; nach diesem Rechte beurteilt sich dem¬ nach, welche Verpflichtungen dem Kläger aus dem zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag erwachsen seien, und ob er dieselben erfüllt habe. Nun ist unter den Par¬ teien nicht streitig, daß der Beklagte durch die Vereinbarung vom

1. November 1898, nachdem der Kläger ihm 25,000 Fr. aus¬ bezahlt hatte, diesem die Wahl gelassen hat, den Rest von 15,000 Fr. innert 5 Tagen entweder bar oder durch Accept¬ wechsel auf 3 Monate zu behändigen, und es ist auch unbestritten, daß der Kläger innerhalb der angesetzten Frist dem Beklagten ein von ihm auf die angegebene Zeit ausgestelltes Accept in dem verlangten Betrage angeboten hat. Dagegen fragt sich, ob der Kläger nach der Vereinbarung vom 1. November 1898 ver¬ pflichtet gewesen sei, ein diskontierbares Accept zu geben, und ob er dieser Verpflichtung, wenn sie ihm oblag, mit dem Accept, das er dem Beklagten angeboten hat, nachgekommen sei. Bei Be¬ urteilung dieser Frage ist durchaus der Ansicht der ersten kanto¬ nalen Instanz beizupflichten. Die ursprüngliche Verpflichtung des Klägers ging, wie nicht bestritten ist, auf Leistung der ganzen Summe von 40,000 Fr. in bar, und diese Obligation wurde durch die Vereinbarung vom 1. November 1898 teilweise dahin noviert, daß dem Kläger gestattet wurde, für die damals noch restierenden 15,000 Fr. an Stelle der Barzahlung einen Accept¬ wechsel zu geben. Die Übergabe dieses Wechsels sollte also an Zahlungsstatt erfolgen, und da der Neuerungswille, wie er nicht vermutet wird, auch nicht ausdehnend interpretiert werden darf, so muß davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten ein solches Accept habe übergeben werden sollen, welches geeignet war, ihn den wirtschaftlichen Zweck, zu dem der Darlehensvertrag abge¬ schlossen worden war, in ähnlicher Weise erreichen zu lassen, wie durch Barzahlung. Dies traf aber nur dann zu, wenn der Be¬ klagte in der Lage war, den ihm übergebenen Wechsel sofort zu diskontieren. Darüber konnte auch der Kläger selbst nicht im Zweifel sein, und er kann sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß er seinerseits ge¬ glaubt habe, der Beklagte sei damit befriedigt, wenn er überhaupt nur ein Wechselaccept des Klägers erhalte, sei es nun bankfähig oder nicht. Daß der Kläger selbst davon ausging, daß die Über¬ gabe des Wechselacceptes an den Beklagten zum Zweck der Dis¬ kontierung erfolgen solle, hat er übrigens durch die Beifügung der Worte: „plus Diskontospesen“ auf der Vereinbarung vom

1. November 1898 bezeugt.

3. Nun hat der Kläger nicht behauptet, daß außer seinem Accept auf dem Wechsel, den er dem Beklagten angeboten hat, auch die Unterschrift weiterer Wechselverpflichteter sich befunden haben. Dieser Wechsel kann aber, unter den vorliegenden Um¬ ständen, nicht als ein diskontierbares Papier anerkannt werden. Bekanntlich diskontieren die öffentlichen Banken Wechsel in der Regel nur, wenn sie mehrere Unterschriften tragen (vgl. z. B. Cohn in Endemanns Handbuch des Handelsrechts, Bd. III, S. 855, Note 172). Unter diesen Umständen hätte dem Kläger m mindesten der Beweis dafür obgelegen, daß der dem Be¬ klagten angebotene Wechsel diskontierbar gewesen sei, trotzdem er nur das Accept des Klägers trug. Dieser Beweis ist in keiner Weise geleistet. Vielmehr ist aus den Akten auf das Gegenteil zu schließen. Unbestrittenermaßen ist der Kläger nicht im Handels¬ register eingetragen, so daß er nicht einmal den Bestimmungen über Wechselexekution unterlag. Sodann geht aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 1. November 1898 unzweideutig hervor, daß die Parteien ein Accept, wie es der Kläger dem Beklagten angeboten hat, nicht als genügend angesehen haben; denn wenn der Kläger dem Beklagten nichts weiter als sein Wechselaccept zu geben gehabt hätte, so hätte dies selbstverständlich sofort ge¬ schehen können; es wäre nicht nötig gewesen, ihm dazu eine Frist von fünf Tagen, wie es thatsächlich geschehen ist, anzusetzen. Dieser Frist bedurfte es nur, wenn er außer der eigenen noch weitere Unterschriften beizubringen hatte.

4. Die für den Entscheid in der Hauptsache präjudizielle Fr

ob der Kläger das von ihm versprochene Darlehen geleistet, bezw. in genügender Weise angeboten habe, ist somit im Gegen¬ satz zu dem angefochtenen Urteil verneinend zu beantworten. Da¬ nach wäre grundsätzlich das Urteil aufzuheben, und die Sache zu neuer Entscheidung, auf Grund der vom Bundesgericht ge¬ troffenen rechtlichen Beurteilung des genannten Präjudizialpunktes, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nun haben sich jedoch die Parteien heute beidseitig damit einverstanden erklärt, daß das Bundesgericht hievon absehe und die Streitigkeit auch in der Hauptsache durch Urteil erledige; in der That hätte die Rück¬ weisung praktisch keinen Zweck. Denn das angefochtene Urteil geht mit dem erstinstanzlichen Richter davon aus, daß der Liegen¬ schaftenkauf suspensiv an die Bedingung geknüpft gewesen sei, daß der Kläger dem Beklagten das am 9. September 1898 verein¬ barte Darlehen verschaffe, und daß somit bei Nichteintritt dieser Bedingung der Beklagte aus dem Liegenschaftenkauf nicht ver¬ pflichtet sei. Mit der Entscheidung, daß der Kläger die ihm aus dem Darlehensvertrag obliegende Leistung nicht erfüllt, bezw. nicht genügend angeboten habe, ist somit von dem Standpunkt aus, den die Vorinstanz in dem angefochtenen Entscheid in der recht¬ lichen Beurteilung des Liegenschaftenkaufes eingenommen hat, die Abweisung der Klage ohne weiteres gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und daher in Aufhebung des Urteils der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1899 die Klage abgewiesen.