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25_II_759

BGE 25 II 759

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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91. Urteil vom 18. Oktober 1899 in Sachen Eheleute E. Ehescheidung wegen Ehebruches, Art. 46 lit. a B.-G. betr. die Ehe. Beweis des Ehebruches. A. Durch Urteil vom 10. Juni 1899 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Der Beklagten wird gemäß Art. 48 des Bundesgesetzes be¬ treffend Civilstand und Ehe eine Wartefrist von drei Jahren auferlegt.

2. Die Beklagte ist im übrigen mit ihrer Appellation abge¬ wiesen 2c. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:

1. Die unterm 13. Februar 1886 zwischen den Litiganten geschlossene Ehe wird gerichtlich geschieden und die Beklagte als der schuldige Teil erklärt.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 1000 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

1. Die Ehe der Litiganten sei nicht gemäß Art. 46 litt. a des Ehegesetzes, sondern auf Grund des Art. 47 daselbst gänzlich zu scheiden.

2. Dem Kläger sei eine Entschädigung nicht zuzusprechen, eventuell sei dieselbe auf 500 Fr. herabzusetzen.

3. Das Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei zu streichen. C. Zu der heutigen Verhandlung ist weder die Beklagte noch ihr Vertreter erschienen. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.

2. In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Die Litiganten ehelichten sich am 13. Februar 1886. Im Verlaufe der Ehe zogen sie zu den Eltern der Beklagten nach Buttwyl. Anfangs 1898 verließ die Beklagte den Kläger, ohne wieder zu ihm zurück¬ zukehren. Er erhob daher im Mai 1898 gegen sie Klage mit den Rechtsbegehren: 1. Die zwischen den Litiganten geschlossene Ehe sei gerichtlich zu scheiden und die Beklagte als schuldiger Teil zu erklären; 2. die Beklagte habe ihm eine Entschädigung von 1000 Fr. zu bezahlen. Er stützte seine Klage auf Art. 46 litt. a, b und d Ehegesetz. Die Beklagte, welche zur mündlichen Ver¬ handlung zugelassen wurde, stellte die Begehren: Der Kläger sei als der schuldige Teil zu erklären, mit dem Klagebegehren 2 ab¬ zuweisen und habe gegenteils der Beklagten eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen. Im Urteile der Vorinstanz wird ge¬ stützt auf die Beweisergebnisse festgestellt: Alles das, was der Kläger in der Klage über das Verhältnis der Beklagten zu einem jungen Vonäsch angeführt habe, sei zu unbestimmt gehalten, als daß daraufhin Beweis habe erhoben werden können. Dagegen gehe aus den Zeugenaussagen hervor, daß die Beklagte in Lu¬ rn, wohin sie sich Anfangs 1898 begeben hatte, in lebhaftem Verkehr mit Männern gestanden, solche zu Tag und Nacht in ihrem Zimmer empfangen und längere Zeit, ja Nächte hindurch, bei sich behalten habe. Dadurch sei zwar der Beweis des Ehe¬ bruches nicht direkt erstellt, allein es sei damit erwiesen, daß die Beklagte in Luzern sich einem unsittlichen Lebenswandel hingegeben und so die eheliche Treue verletzt habe. Die Ehe sei somit nach Art. 46 litt. a zu scheiden. Umgekehrt sei der Beklagten der Be¬ weis, daß der Kläger sie in ihrer Ehre tief gekränkt und schlecht behandelt habe, sowie daß er dem Trunke ergeben sei, nicht ge¬ lungen.

3. Obschon in casu beide Ehegatten die Scheidung verlangen, kann doch nicht etwa Art. 45 Ehegesetz angewendet und die Ehe ohne weiteres — sofern (was zu bejahen wäre) das weitere Zu¬ sammenleben der Ehegatten als mit dem Wesen der Ehe unver¬ träglich erscheinen würde — geschieden werden. Vielmehr stützt sich das Begehren des Klägers auf bestimmte Scheidungsgründe des Art. 46 eod., und dasjenige der Beklagten auf Art. 47; und da nun die Folgen der Ehescheidung je nach dem Zutreffen dieser Gründe ganz andere sind, als wenn die Ehe nach Art. 45 geschieden würde, ist, nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, zunächst das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten bestimmten Scheidungsgründe zu prüfen.

4. Betreffend den ersten vom Kläger angerufenen Scheidungs¬ grund, denjenigen des Art. 46 litt. a, scheint die Beklagte auch heute noch den Standpunkt einzunehmen, ein Beweis dafür sei nicht erbracht. Eine Definition des Begriffes „Ehebruch“ giebt das Bundesgesetz nicht; es ist aber darunter von jeher in allen Gesetzgebungen der strafrechtliche Begriff des Ehebruches, d. h. des Beischlafes eines Ehegatten mit einer dritten Person andern Geschlechtes verstanden worden. Ebenso stellt das eidg. Ehegesetz selber keine Vorschrift darüber auf, wann und in welcher Weise der als Ehescheidungsgrund aufgenommene Ehebruch als bewiesen angenommen werden dürfe. Es kann aber nicht etwa gesagt wer¬ den, daß dies eine rein prozessualische Frage sei, über welche die Kantone Beweisvorschriften aufstellen dürften; vielmehr ist die Frage aus dem Geiste des Ehegesetzes selber heraus zu lösen, da eben die Zulässigkeit der Scheidung unmittelbar von ihr abhängt. Nun hat schon das kanonische Recht den Satz aufgestellt, daß zum Beweise des Beischlafes und damit des Ehebruches der Nach¬

weis derartiger Momente genüge, die in ihrer Gesamtheit gemäß den Erfahrungen des Lebens einen dringenden Verdacht, eine violenta praesumtio, begründen (s. c. 27 X de test. 2,20;

c. 12 X de praes. 2,23); und an diesem Satze ist auch im protestantischen Eherecht festgehalten worden (vergl. Seufferts Arch., Bd. 11, Nr. 48; Bd. 43, Nr. 125 — wo das Oberste Landes¬ gericht Bayerns mit Urteil vom 6. Juni 1887 ausspricht, nach protestantischem Eherecht bilde die dringende Vermutung des Ehe¬ bruches einen Ehescheidungsgrund; Bd. 45 Nr. 101). Diese Auffassung muß auch für das Bundesgesetz betreffend die Ehe geteilt werden; denn einmal ist nicht anzunehmen, daß das Bun¬ desgesetz aus dem durch die kontinuierliche Entwickelung des Rechtes geschaffenen Zustande habe heraustreien wollen, und so¬ dann liegt diese Auffassung so sehr in der Natur der Sache, daß bei der gegenteiligen die Scheidung wegen Ehebruches auf ganz seltene Fälle beschränkt würde; das kann aber nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein. Von der Beklagten ist nun nicht bestritten, daß die Thatsachen, welche den Scheidungsgrund des Ehebruches konstituieren, obschon sie nicht schon in der Klage aufgeführt sind, haben berücksichtigt werden können. Nach den in Erw. 2 mitgeteilten Feststellungen der Vorinstanz — die von der Beklagten (offenbar mit Recht) nicht als aktenwidrig ange¬ fochten worden sind, — kann nun kein Zweifel darüber sein, daß der Beweis des Ehebruches in dem entwickelten Sinne ge¬ leistet und damit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. a Ehe¬ gesetz gegeben ist.

5. Wollte man, entgegen dem vorstehenden, den Beweis des Ehebruches nicht als geleistet ansehen, so wäre zu sagen, daß in dem Benehmen der Beklagten eine tiefe Ehrenkränkung des Klä¬ gers liege, und somit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. b Ehegesetz gegeben sei, worüber weitere Ausführungen nicht nötig sind.

6. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die dem Kläger von der Beklagten gemachten Vorwürfe gänzlich unbegründet sind, hat die Beklagte nicht angefochten. Aus denselben folgt, daß ihre Scheidungsklage abzuweisen ist.

7. Die Bestätigung des Urteils in der Hauptsache hat zur Folge, daß es bei den von der Vorinstanz getroffenen Maßregeln betreffend die Folgen der Scheidung sein Bewenden hat, da das Bundesgericht diese Folgen nur dann nachprüft, wenn es bezüglich¬ der Frage der Scheidung selber, besonders des Verschuldens, zu einem andern Resultate gelangt als die kantonale oberste Instanz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.