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25_II_641

BGE 25 II 641

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urteil vom 12. Juli 1899 in Sachen de Coral gegen Widmer=Mühlebach. Totung eines Monteurs beim Montieren eines Kessels. Art. 1 F.-H.-G.: Kreis der haftpflichtberechtigten Personen: « Angestellter » oder «Arbeiter » des Haftpflichtigen. — Unerlaubte Handlung, darin liegend, dass der Dienstherr den Dienstnehmer nicht auf die besonderen Gefahren der von diesem zu verrichten¬ den Arbeit aufmerksam gemacht hat. — Mitverschulden des Ver¬ letsten, Arl. 51, Abs. 2, O.-R. — Art. 52 0.-R. Mass des Scha¬ denersatzes. A. Gaston de Coral betrieb in Spreitenbach, Kantons Aar¬ gau, unter persönlicher, im schweizerischen Handelsregister einge¬ tragener Firma, eine Kunstseidenfabrik. Im Februar 1896 erhielt die Firma auf Bestellung von M. Koch, Eisengießerei in Zürich einen gußeisernen Kessel, der als Behälter für eine gewisse, zur Fabrikation verwendete Flüssigkeit dienen und so eingerichtet sein sollte, daß der Inhalt durch Luftdruck in einer Leitung einige Meter hoch gehoben werden konnte. Die Montierung des Kessels wurde, nachdem der vom Lieferanten hiezu gesandte Arbeiter un¬ verrichteter Sache entlassen worden war, und eine zu diesem Zwecke von Escher=Wyß & Cie. in Zürich herbestellte Persönlich¬ keit sich nicht als geignet erwiesen hatte, dem Johann Widmer, Schmid in Killwangen, übertragen. Dieser begann die Arbeit mit einem Gesellen, Jakob Schifferli, und einem Lehrling, Alois Scherrer, am 4. März 1896. Am 12. März hatte sich Widmer mit den beiden genannten Gehülfen und einem andern Lehrling, Johann Mühlebah, mit der Verdichtung des Kessels beschäftigt, und wollte diesen am Abend einer Festigkeitsprobe unterwerfen. Zu diesem Zwecke ließ er aus dem Kompressor der Fabrik, mit dem der Kessel mittelst einer Leitung in Verbindung stand, in

letzteren gespannte Luft einströmen. Dabei sprang der Kessel, und Widmer und der Lehrling Alois Scherrer, die sich in der Nähe befanden, wurden getötet. B. Die Witwe des Johann Widmer erhob in der Folge sich gegen die Firma G. de Coral vor den aargauischen Ge¬ richten Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 6089 90 Ets. nebst Zins zu 5% seit 12. März 1896. Die Klägerin stützte sich in erster Linie auf das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 25. Brachmonat 1881, und das Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, vom

26. April 1887; in zweiter Linie auf die Art. 50 ff. des schweiz. Obligationenrechts. In ersterer Richtung wurde angebracht: Widmer habe seit 1894 oft für die beklagte Fabrik Arbeiten aus¬ geführt, und zwar meist im Taglohn. Auch die letzte von ihm besorgte Arbeit habe er nicht im Akkord übernommen, wie sich daraus ergebe, daß er und seine Arbeiter damals nicht nur mit dem Montieren des Kessels, sondern auch mit Arbeiten am alten Kessel und an den Leitungen sich beschäftigt hätten; es sei denn auch die Rechnung in der Weise gestellt worden, daß man den Lohn des Meisters, der Arbeiter und Gesellen ausgesetzt und dabei das benutzte Material und die Abnutzung des Handwerk¬ zeuges in Anschlag gebracht habe. Die Klage aus Art. 50 ff O.=R. wurde in folgender Weise substanziiert: Widmer sei mit derartigen Arbeiten nicht vertraut gewesen und habe insbesondere die Gefahren der Verbindung des Kessels, der nur auf 3 Atmo¬ sphären berechnet gewesen sei und dessen Manometer auch vor dem Unfall diesen Druck gezeigt habe, mit dem Kompressor der Fabrik, in dem normaler Weise ein Druck von 40 Atmosphären erzeugt werde und der damals im Betriebe gewesen sei, nicht er¬ messen können. Die Arbeit hätte deshalb nicht dem Widmer über¬ tragen werden sollen. Zudem sei der Kessel porös und im Guß mangelhaft gewesen. Widmer sei ferner bei der Arbeit, speziell bei der Festigkeitsprobe, von der Fabrik aus nicht überwacht worden. Das Maß der Entschädigung betreffend wurde angebracht: An Beerdigungskosten seien erlaufen 89 Fr. 90 Cts. Der Verun¬ glückte sei seiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen und habe von seinem auf mindestens 2000 Fr. sich be¬ laufenden Jahresverdienst jedenfalls ein Drittel auf sie verwendet. C. Der Beklagte bestritt, daß in concreto ein Haftpflichtfall vorliege, da Widmer nicht Arbeiter oder Angestellter der beklagten Firma gewesen sei, wofür namentlich darauf abgestellt wurde, daß er auch diese Arbeit, wie alle früheren, die er für die Fabrik be¬ sorgte, als Unternehmer übernommen und mit Gesellen und Lehrlingen ausgeführt habe. Ferner wurde eingewendet, daß die fragliche Arbeit mit dem Betrieb der Fabrik nichts zu thun habe. Eventuell sei der Unfall als selbstverschuldet zu betrachten. Wid¬ mer habe eigenmächtig über den großen Kompressor verfügt, während er doch einerseits dessen Kraft, anderseits die Zweckbe¬ stimmung und die Festigkeitsgrenze des neuen Kessels gekannt habe; und obschon ihm ein kleinerer Kompressor zur Verfügung gestanden, und es ihm auch möglich gewesen wäre, die Probe mit Wasser vorzunehmen, was ungefährlich gewesen wäre. Er habe ferner, während der Kessel dem Drucke ausgesetzt war, an dem¬ selben gehämmert und geklopft, ja er sei noch gleichzeitig auf dem Kessel gestanden, was ebenfalls zum Unfall beigetragen habe. Die beklagte Firma ihrerseits treffe keine Schuld. Der Mangel an Sach¬ kenntnis des Widmer könne ihr nicht entgegengehalten werden, zu¬ mal da derselbe schon mehrfach ähnliche Arbeiten für die Firma aus¬ geführt habe. Der neue Kessel sei an sich nicht fehlerhaft gewesen, und jedenfalls habe dies die beklagte Firma nicht wissen können. Und zu einer Überwachung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Eventuell wurde die Höhe der Entschädigungsforderung bestritten, da das Jahreseinkommen nicht 2000 Fr. betragen habe und der Alimentationsanspruch der Ehefrau nicht auf ½ anzusetzen D. Das Bezirksgericht Baden erließ am 14. Juni 1898 ein Beweisdekret, worin der Klägerin zum Beweise aufgegeben wurde, daß sich Widmer und seine Leute nicht nur mit dem Montieren des Kessels, sondern auch mit andern Arbeiten beschäftigten; daß der Manometer des Kessels nur 3 Atmosphären gezeigt, während der Kompressor der Fabrik 40 Atmosphären Druck erzeugt habe und damals im Betrieb gewesen sei, und daß der Maschinist Ackermann auf den durch den Arbeiter Schifferli überbrachten Wunsch des Widmer hin die Leitung vom Kompressor zum neuen Kessel geöffnet habe. Das Erkenntnis wurde an das Ober¬

gericht weitergezogen, das in seinem Entscheide vom 12. Novem¬ ber 1898 zunächst die Frage untersuchte, ob die Haftpflichtgesetz¬ gebung zur Anwendung zu kommen habe. Die Frage wurde be¬ jaht und deshalb ausgesprochen, daß diesbezüglich ein weiterer Beweis nicht durchzuführen sei. Im übrigen wurde auf die Ap¬ pellation unter Berufung darauf, daß in Haftpflichtstreitigkeiten der Richter die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen habe, weshalb der vom Bezirksgericht erlassene Beweisentscheid nicht weiterziehbar sei, nicht eingetreten. Nachdem dann zu den auf den Hergang beim Unfall bezüglichen Beweissätzen die angerufe¬ nen Zeugen abgehört und vom Bezirksamt Baden die Untersu¬ chungsakten über den Vorfall, vom Gerichtspräsidium von Baden diejenigen über einen von der Firma de Coral gegen M. Koch in Zürich über die Lieferung des Kessels angehobenen Civilprozeß beigezogen worden waren, fällte unterm 10. Januar 1899 das Bezirksgericht Baden sein Urteil dahin, daß es der Klägerin ihr Rechtsbegehren in vollem Umfange zusprach. Und mit Urteil vom 26. April 1899 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beklagte mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffenen Appellation ab. E. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen, eventuell es sei die Entschädigung erheblich zu reduzieren, eventualissime, es sei die Angelegenheit zu neuerlicher Beurteilung an die kantonalen Ge¬ richte zurückzuweisen. Heute werden diese Anträge vom Anwalte der Beklagten aufgenommen, während der Anwalt der Klägerin auf Bestätigung des angefochtenen Urteils anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn der schweizerische Gesetzgeber es für nötig erachtete, die Haftung der Inhaber bestimmter industrieller und gewerblicher Unternehmungen für Unfälle, die sich beim Betriebe ihrer Ge¬ schäfte ereignen, in einer vom gemeinen Rechte abweichenden Weise zu ordnen, so lag einem solchen Vorgehen die Erkenntnis zu Grunde, daß die industriellen und gewerblichen Betriebe, die das Zusammenwirken einer Anzahl von menschlichen Kräften, oder von solchen mit Naturkräften erfordern, gewisse besondere Gefah¬ ren für Leib und Leben des beschäftigten Personals in sich bergen. Dies, in Verbindung mit der weitern Erfahrungsthatsache, daß sich das Personal faktisch, hauptsächlich wegen der Scheidung von Kapital und Arbeit, in einem Zustande wirtschaftlicher Inferio¬ rität und Gebundenheit gegenüber dem Unternehmer befindet, der es an dem materiellen Erfolg des Zusammenwirkens der verschie¬ denen Arbeitsmittel nicht teilnehmen läßt und ihm nur den Ge¬ genwert für die individuelle Leistung gewährt, ließ es geboten erscheinen, daß man diejenigen, die ihre Arbeitskraft, zum Teil in fremdem Interesse, den Betriebsgefahren aussetzen, unter besondern staatlichen Schutz stellte, u. a. so, daß dem Unternehmer in be¬ stimmten Grenzen von Gesetzes wegen die Haftung für die aus dem Betriebe sich ergebenden Unfälle auferlegt wurde. Die Haft¬ pflicht der Inhaber industrieller und gewerblicher Geschäfte ist sonach eingeführt zu gunsten des darin verwendeten Personals, derjenigen, welche ihre persönliche Arbeitskraft, gewöhnlich ihr einzig verwertbares Gut, in den Dienst des Unternehmers stellen, der darüber nach seinen Bedürfnissen und Interessen verfügt. So bezeichnet denn auch das Haftpflichtgesetz vom 25. Brachmonat 1881, das in dieser Beziehung durch dasjenige vom 26. April 1887 nicht erweitert worden ist, die „Arbeiter“ und „Angestell¬ ten“ als die der besondern Vorteile der Spezialgesetzgebung teil¬ haftigen Personen, womit der Kreis der Haftpflichtberechtigten nicht nur gegenüber Dritten beim Betriebe nicht beteiligten Per¬ sonen, sondern auch gegenüber denjenigen abgegrenzt wurde, die in selständiger Stellung, gemäß eigener Entschließung und Ent¬ scheidung, oder gar als Vorsteher eines eigenen industriellen und gewerblichen Betriebes, ihre bezw. ihrer Leute produktive Kraft einsetzen. Dafür nun, ob jemand zum Geschäftsherrn in dem die Voraussetzung der Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze bildenden Arbeiter= oder Angestelltenverhältnis gestanden sei oder nicht, kann nicht ein allgemein gültiges Kriterium aufgestellt werden, sondern es muß die Frage unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles beantwortet werden, wobei zu beachten ist, daß derjenige, welcher Rechte aus den Haftpflichtgesetzen herleitet, die thatsäch¬ lichen Elemente zu behaupten und zu beweisen hat, aus denen sich das Vorhandensein der Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit er¬

giebt. Im vorliegenden Falle nun ist nicht dargethan, daß sich Widmer der beklagten Firma gegenüber bei der Besorgung Arbeit, bei der er verunglückte, in der Stellung eines „Arbeiters“ oder eines „Angestellten“ befunden habe. Die Klägerin beruft sich darauf, daß Widmer oft für den Beklagten Arbeiten ausgeführt habe. Das beweist aber nichts für die Stellung, in der er es that. Die Klägerin behauptet, es habe sich meistens um Tag¬ lohnarbeit gehandelt. Allein einmal ist dies nicht entscheidend, da auch für selbständige Arbeiten eine Löhnung nach Zeit und um¬ gekehrt für bloße Hülfsarbeit Maß= oder Stücklohn vereinbart sein kann. Sodann ergiebt sich aus den verschiedenen Devisen und Rechnungen, die eingelegt worden sind, daß denselben durch¬ wegs nicht die von Widmer und seinen Leuten auf die Arbeit verwendete Zeit und das entsprechende übliche Lohnbetreffnis zu Grunde gelegt, daß vielmehr jeweilen für jede einzelne Arbeits¬ leistung, bald mit, bald ohne Einbeziehung des gelieferten Mate¬ rials, ein bestimmter einheitlicher Posten ausgesetzt wurde, was darauf schließen läßt, daß der Vertragsgegenstand nicht die Leistung persönlicher Dienste, sondern das Ergebnis der Arbeit bildete und daß Widmer letztere als selbständiger Meister, nicht als Angestellter oder Arbeiter ausführte. Was dann speziell die Arbeit betrifft, bei der sich das Unglück ereignete, so stellt die Klägerin zunächst wiederum darauf ab, daß dieselbe im Taglohn ausgeführt worden sei. Allein auch hier fehlt, abgesehen davon, daß der Thatsache nur in beschränktem Maße eine Erheblichkeit zuerkannt werden könnte, der Nachweis. Die Klägerin begnügt sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Art, wie für die Arbeit Rechnung gestellt wurde, während über die vertraglichen Vereinbarungen selbst jegliche Angaben fehlen. Wohl sind nun in der Rechnung die Ansätze für die Arbeitsleistung und für die Materiallieferungen auseinandergehalten, und es mag auch, trotzdem dies bestritten ist und ein Beweis mangelt, an¬ genommen werden, daß der erstere Ansatz nach der Zeit be¬ rechnet wurde, die Widmer und sein Personal für die Arbeit aufgewendet hatten. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß ein Taglohn vereinbart worden sei, geschweige denn, daß Widmer Arbeiter oder Angestellter der beklagten Firma gewesen sei. Die Höhe des Ansatzes, der sich auf 125 Fr. beläuft, spricht gegen diese Annahme. Denn derselbe stellt gewiß nicht nur das übliche Aquivalent der von Widmer und seinen Leuten während acht Tagen im Interesse des Beklagten verwendeten Arbeitskraft dar, sondern enthält daneben einen gewissen Unternehmergewinn. Die Klägerin hat ferner behauptet, Widmer und seine Leute haben in der Zeit vom 4. bis zum 12. März 1896 nicht nur das Mon¬ tieren des neuen Kessels besorgt, sondern auch am alten Kessel und an den Leitungen gearbeitet, und es kann diese Behauptung nicht als völlig bedeutungslos für die entscheidende Frage be¬ trachtet werden. Allein, wenn die Thatsache auch erstellt wäre, so würde dies doch nicht genügen, um anzunehmen, daß Widmer Arbeiter oder Angestellter der beklagten Firma gewesen sei, und es ist deshalb von einer Aktenvervollständigung durch Erhebung des für jene Behauptung angetragenen Beweises Umgang zu nehmen. Vorerst ist es sehr wohl möglich, daß Widmer auch die andern Arbeiten, nicht weil er seine Dienste für eine bestimmte Zeit der beklagten Firma zur Verfügung gestellt hatte, sondern raft besonderer, auf den Erfolg der Arbeit gerichteter Vereinba¬ rungen besorgt hat. Sodann aber fällt in Betracht, daß nicht behauptet und aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß Widmer bei der Ausführung der verschiedenen Arbeiten, insbesondere bei der Montierung des neuen Kessels, hinsichtlich der Reihenfolge, der Art und Weise der einzelnen Verrichtungen u. s. w., an die Be¬ fehle und Instruktionen der beklagten Firma gebunden gewesen, oder auch nur, daß ihm solche thatsächlich erteilt worden seien. Es ist ferner zu beachten, daß er die Arbeit nicht etwa einzig besorgt, sondern seine Gesellen und seine Lehrlinge beigezogen hat. Auch hielt er sich offenbar nicht an die Fabrikordnung, speziell nicht an die in der Fabrik übliche Arbeitszeit. Dazu kommt, daß Widmer im übrigen seinen Erwerb als selbständiger Meister fand, der, nach den eigenen Angaben der Klägerin, auch größere Arbeiten, wie die Einrichtung einer Wasserversorgung für eine Ortschaft, übernahm. In Anbetracht aller dieser Momente kann, auch wenn die Behauptung richtig wäre, daß Widmer neben dem Montieren des Kessels noch andere Arbeit besorgte, nicht als bewiesen angesehen werden, daß sich derselbe bei der Ausführung

der fraglichen Arbeiten der beklagten Firma gegenüber in der un¬ selbständigen Stellung eines Arbeiters oder Angestellten funden habe. Vielmehr ist er als selbständiger Unternehmer betrachten, der die Arbeiten als eine in den Kreis seines Ge¬ werbebetriebes fallende Thätigkeit übernommen hatte. Hieraus folgt, daß aus dem Unfall, der ihn bei der Arbeit traf, seinen Hinter¬ lassenen ein Haftpflichtanspruch an den Beklagten nicht erwachsen konnte, und daß die von der Witwe erhobene Entschädigungs¬ forderung nur geschützt werden kann, wenn sie sich nach den Regeln des gemeinen Rechts als begründet erweist.

2. Von letzterm Gesichtspunkte aus muß es sich fragen, ob die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Tod des Widmer auf ein Verschulden der beklagten Firma bezw. ihres Inhabers zurück¬ zuführen sei. Wenn nun diesbezüglich zunächst geltend gemacht wird, der Kessel sei porös und im Guß mangelhaft gewesen, so ist durch die Expertise, die im Prozesse zwischen der beklagten Firma und dem Lieferanten des Kessels aufgenommen wurde, allerdings erstellt, daß der Kessel im Guß gewisse Fehler aufwies; allein die Sachverständigen erklären, daß derselbe nichtsdestoweniger seine Zweckbestimmung hätte erfüllen und namentlich den erforderlichen ruck hätte anhalten können, womit dieser Punkt, weil für den Unfall nicht kausal, außer Betracht fällt. Die Klägerin macht weiter geltend, es habe die Arbeit überhaupt nicht dem Widmer über¬ tragen werden dürfen, weil dieselbe mit besondern Gefahren ver¬ bunden gewesen und weil letzterer diese Gefahren nicht habe über¬ blicken können. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, daß, wie nach dem Vorbringen beider Parteien unbedenklich anzunehmen ist, die Montierung des Kessels mit einer Festigkeitsprobe abschließen sollte. Es mag nun zugegeben werden, daß Widmer, trotzdem er von Hause aus ein gewöhnlicher Schmid war, das Montieren des Kessels als solches besorgen konnte, wie er denn auch nach den vorgelegten Devisen und Rechnungen gerade für die Beklagte verschiedene ähnliche Arbeiten ausgeführt hat. Anders verhält es sich mit der Festigkeitsprobe. Es ergiebt sich aus dem bereits er¬ wähnten Expertenbefinden, daß der Kessel seiner Zweckbestimmung gemäß bloß auf einen Druck von 3 Atmosphären erprobt zu werden brauchte, daß aber der Kompressor der Fabrik, mit dem er in Verbindung gesetzt wurde, in normalem Betrieb einen Druck von 40 Atmosphären erzeugt. Die Experten schließen hieraus, Widmer müsse aus Mangel an Sachkenntnis die ganz enorme Gefahr der Art und Weise, wie die Probe durchgeführt wurde, nicht geahnt haben. In der That konnte Widmer die technischen und physikalischen Kennt¬ nisse, die zur sachgemäßen und sichern Durchführung der Probe erfor¬ derlich waren, nach dem Gang und Stand seiner beruflichen Aus¬ bildung nicht besitzen. Wenn nun auch in der Regel derjenige, der eine Arbeit übernimmt, die Gefahren der Ausführung zu tragen hat und die Verantwortlichkeit nicht durch die Behauptung auf den Vergeber der Arbeit abwälzen kann, es haben ihm die nötigen Fähigkeiten oder Kenntnisse gefehlt, so muß doch im vorliegenden Falle gesagt werden, daß die Beklagte dem Widmer die Festigkeits¬ probe nicht hätte übertragen oder aber, daß sie ihn dann genauer hätte instruieren und durch ihre sachverständigen Organe hätte über¬ wachen lassen sollen. Sie konnte voraussehen, daß Widmer sich zu der Probe der Luft bedienen werde, die in dem mit dem neuen Kessel durch eine Leitung in Verbindung stehenden Kompressoren der Fabrik gespannt wurde. Sie wußte, daß der Kessel nur auf höchstens den zehnten Teil des Druckes berechnet war, der regel¬ mäßig in dem Kompressor erzeugt wurde. Anderseits kannte den Widmer und war nach den vielen Geschäftsbeziehungen, in denen sie mit ihm gestanden war, in der Lage, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu beurteilen. Sie mußte demnach wenig¬ tens Zweifel darüber tragen, ob er die Möglichkeit des Entste¬ hens einer zu hohen Spannung und deren Gefahren richtig zu würdigen verstand, und sie hätte unter solchen Umständen entweder ihm die Probe nicht übertragen oder dann doch den Widmer in¬ truieren und kontrollieren sollen. Keinenfalls durfte sie ihm ohne weiteres und ohne sich zu vergewissern, ob die gebotenen Vor¬ sichtsmaßregeln getroffen seien, den hohen Druck des Kompressors zur Verfügung stellen. Ihr Verhalten zeugt von einer gewissen Leichtfertigkeit, die sie nach Art. 50 O.=R. für den daraus ent¬ standenen Schaden verantwortlich erscheinen läßt, trotzdem Widmer kraft eigenen Entschlusses die Arbeit übernommen hatte. Es kann freilich nicht von einer culpa in eligendo gesprochen werden, wie die Klägerin annimmt, da dieser Begriff nur bei der Haf¬

tung für Dritte Anwendung findet; allein weil Widmer der von ihm übernommenen Verrichtung nicht gewachsen war, und auch die Beklagte dies einsehen mußte, liegt darin, daß sie ihn über¬ haupt in die Lage versetzte, selbständig die Probe vorzunehmen, bezw. darin, daß sie ihn ohne Belehrung und Aufsicht über den Druck des Kompressors verfügen ließ, eine fahrlässige Gefährdung, für die sie einstehen muß. Die Beklagte wendet ein, Widmer habe eigenmächtig, ohne zu fragen und ohne daß sie es wußte, über den Kompressor verfügt zu einer Stunde, da niemand mehr in der Fabrik war. Thatsächlich ist jedoch durch das Zeugnis des Arbeiters Schifferli erstellt, daß ein Angestellter der Beklagten, Ackermann, allerdings auf Wunsch des Widmer, die Verbindung des Kompressors mit dem Kessel hergestellt hat. Und abgesehen hievon hätte eben Widmer gar nicht in jene Möglichkeit versetzt werden sollen. Die Beklagte macht ferner geltend, es wäre dem Widmer eine kleinere Luftpumpe und auch eine Wasserleitung zur Verfügung gestanden, mittelst deren der zur Probe erforderliche Druck hätte erzeugt werden können. Allein sie behauptet nicht, daß sie ihn zur Vornahme der Probe auf diese Hülfsmittel ver¬ wiesen habe oder daß er sich auch von sich aus desselben eher, als des großen Kompressors hätte bedienen sollen. Der Einwand ist daher nicht geeignet, die Beklagte der Verantwortlichkeit zu entbinden.

3. Aber freilich trifft auch den Widmer eine Schuld an dem Unfall. Er ist vom Chemiker der beklagten Fabrik, wie dieser in der angehobenen Administrativuntersuchung bezeugte, darauf auf¬ merksam gemacht worden, daß er bei der Druckprobe nicht über 4 Atmosphären gehen solle. Er hätte sich daher, bevor er den Kessel mit dem Kompressor in Verbindung setzen ließ, vergewis¬ sern sollen, welche Spannung in letzterm vorhanden war. Oder dann hätte er durch entsprechende Regulierung des Sicherheitsven¬ tils dafür sorgen sollen, daß der Kessel nicht einem höhern Druck als 4 Atmosphären ausgesetzt werde. Dazu kommt, daß die Festig¬ keitsprobe ja gerade zu dem Zweck vorgenommen wird, um zu prüfen, ob das zu erprobende Gefäß einen bestimmten Druck aushalte und daß dabei stets eine gewisse Gefahr des Berstens vorhanden ist. Diese Gefahr hätte Widmer, auch wenn er keinen besondern Anlaß hatte, anzunehmen, daß der Kessel platzen werde, ins Auge fassen und sich deshalb in eine sichere Entfernung vom Kessel begeben sollen. Statt dessen blieb er in unmittelbarer Nähe, ja es scheint, daß er sich im Zeitpunkte der Explosion noch auf dem Kessel befand. Auch hierin liegt ein eigenes Verschulden des Getöteten, das bewirkt, daß die Ersatzpflicht der Beklagten ange¬ messen ermäßigt werden muß. (Art. 51 O.=R.)

4. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Widmer als Versorger seiner Frau im Sinne von Art. 52 O.=R. zu betrachten ist. Sein Erwerbseinkommen setzt die Vorinstanz auf 2000 Fr. an. Es liegt kein Grund vor, hievon abzugehen. Wenn die Vor¬ instanz sodann annimmt, von den 2000 Fr. sei 1 auf den Unterhalt der Frau entfallen, so ist dies jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Der Schaden, der derselben von daher durch den Tod ihres Mannes entstanden ist, beläuft sich somit, nach der mut¬ maßlichen Lebensdauer des Getöteten berechnet, auf annähernd 5800 Fr., wozu noch die dem Betrage nach nicht bestrittenen Beerdigungskosten mit 89 Fr. 90 Cts. kommen. Diesen Schaden hat die Beklagte der Klägerin jedoch mit Rücksicht auf das eigene Verschulden des Getöteten nicht ganz zu ersetzen. Es erscheint an¬ gemessen, eine Reduktion auf ungefähr die Hälfte eintreten zu lassen und der Klägerin rund 3000 Fr. zuzubilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird insofern gutgeheißen, als die Entschädi¬ gung, die die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat, auf 3000 Fr. zinsbar zu 5% seit 12. März 1896 herabgesetzt wird.