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77. Urteil vom 23. September 1899 in Sachen Konkursmasse der Firma Adolf Kaufmann & Cie. gegen Gebrüder Oswald. Tratte. — Recht des Remittenten auf Einkassierung der Wech¬ selsumme beim Bezogenen auch nach Ausbruch des Kon¬ kurses über den Aussteller. Art. 406 ff., spec. 412 O.-R. Liegt in der Uebergabe des Wechsels zugleich eine Cession der ihm zu Grunde liegenden Forderung (Recht des Remit¬ tenten auf die Valuta)? A. Durch Urteil vom 10. Juli 1899 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv be¬ stätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Klage ist ab¬ gewiesen. B. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hat die Klägerin recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
1. Die Beklagten seien zu verurteilen, an die klägerische Kon¬ kursmasse den Betrag von 4857 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins vom 11. April 1899 an zu bezahlen.
2. Die Beklagten seien zu verurteilen, an die klägerische Masse diejenigen Beträge zu erstatten, welche die Beklagten nach dem
6. April 1899 aus Tratten, die ihnen von der Firma Adolf Kaufmann & Cie. übergeben wurden, eingezogen haben.
3. Es sei festzustellen, daß den Beklagten an den in ihren Händen befindlichen Wechseln der Firma Ad. Kaufmann & Cie. kein Anspruch zustehe. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Klägerin seine Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Rechtsstreite liegen folgende Thatsachen zu Grunde: Die Firma Adolf Kaufmann & Cie. trat im Oktober 1898 mit den Beklagten in Wechseldiskontoverkehr. Die Beklagten eröffneten ihr eine laufende Rechnung, nahmen die Kundenwechsel von Kaufmann & Cie. zu den Ansätzen ihres Inkassotarifes entgegen, schrieben dieselben, Eingang vorbehalten, dem Konto von Kauf¬ mann & Cie. gut und ermächtigten Kaufmann & Cie. über den Gegenwert sofort nach Übergabe der Wechsel zu verfügen. Kauf¬ mann & Cie. erhielten jeweilen auf Verlangen runde Summen in baar ausbezahlt, die den Gegenwert der jeweilen übergebenen Wechsel nahezu erreichten. Die Accepteinholung wurde zwischen den Kontrahenten wegbedungen. Retourwechsel wurden vom No¬ vember weg jeweilen von Kaufmann & Cie. baar ausgelöst, ebenso die vor Verfall aus dem Verkehr zurückgezogenen (contre¬ mandierten) Wechsel. Am 12. Januar 1899 wurde über Adolf Kaufmann & Cie. Konkurs eröffnet. Seit Konkurseröffnung bis zum 6. April zogen die Beklagten Wechsel im Totalbetrage von 4857 Fr. 90 Cts. ein.
2. Mit Klage vom 8. Mai 1899 stellte nun die Klägerin die aus Fakt. B oben ersichtlichen Rechtsbegehren. Sie begrün¬ dete dieselben im Wesentlichen damit: Durch die Eröffnung des Konkurses über Ad. Kaufmann & Cie. sei die in den Tratten liegende Anweisung gegenüber den Bezogenen als Angewiesenen widerrufen; demzufolge haben auch die Beklagten als Anwei¬ sungsempfänger die angewiesenen Beträge nicht mehr einziehen können und seien daher zur Herausgabe derselben an die Klägerin verpflichtet. Die Beklagten machten zur Begründung ihres auf Abweisung der Klage gehenden Antrages geltend: Gemäß Art. 412 Abs. 1 O.=R. könne die Anweisung gegenüber dem Anweisungs¬ empfänger nur dann widerrufen werden, wenn sie nicht zum Vorteile des Empfängers erteilt sei; in casu sei sie aber gerade zum Vorteile des Empfängers erteilt; der Widerruf der Anwei¬
sung durch die Konkurseröffnung, der in Art. 412 Abs. 3 eod. vorgesehen sei, könne nur innert den Schranken der Absätze 1 und 2 eod. Geltung haben. Zudem sei nach allgemeiner kauf¬ männischer Auffassung (wofür sie auf ein Gutachten der Basler Handelskammer verwiesen) als stillschweigend vereinbart anzusehen, daß der Anspruch auf die beim Bezogenen liegende Deckung ohne weiteres auf den Remittenten und die Indossatare übergehe. Die erste Instanz führte aus: Durch die Begebung des Wechsels werde die demselben zu Grunde liegende Forderung nach schwei¬ zerischem Wechselrechte nicht mit übertragen; auf eine Cession können sich also die Beklagten nicht stützen. Dagegen liege in der Ausstellung einer Tratte eine Anweisung zu Gunsten des Remit¬ tenten, und diese Anweisung könne dem Anweisungsempfänger gegenüber nicht widerrufen werden; fraglich könnte nur sein, ob nicht der Angewiesene durch die Konkurseröffnung die Möglich¬ keit erhalte, die Zahlung an den Anweisungsempfänger zu ver¬ weigern, allein dieses Verhältnis liege heute nicht im Streite und jedenfalls stehe dem Anweisenden nach der Konkurseröffnung kein Anspruch auf Herausgabe der Beträge, die der Anweisungs¬ empfänger nach diesem Zeitpunkte erhoben habe, zu. Die zweite Instanz hat die Klage dagegen aus dem Gesichtspunkte abgewiesen, daß in der Begebung der Wechsel in casu nach der Willens¬ einung der Parteien eine Cession der den Wechseln zu Grunde liegenden Forderungen zu erblicken sei.
3. Die Klage beruht darauf, daß die Beklagten, als Wechsel¬ nehmer und Anweisungsempfänger, nicht befugt gewesen seien, nach Ausbruch des Konkurses über den Aussteller, den An¬ weisenden, von der Anweisung Gebrauch zu machen und also die Wechselsummen beim Bezogenen, dem Angewiesenen, einzuziehen; sie stützt sich auf Art. 412, insbesondere Abs. 3, O.=N., und stellt sich rechtlich als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung oder auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Würde nun in der Tratte schlechthin nichts anderes als eine nach Art. 406 ff. O.=R. geregelte Anweisung liegen und somit auch Art. 412 eod. auf dieselbe zutreffen, so müßte die Klage geschützt werden. Denn alsdann wäre (entgegen der Argumentation der ersten In¬ stanz) zu sagen: Durch die Konkurseröffnung über den An¬ weisenden wird die Anweisung gemäß Art. 412 Abs. 3 O.=R. ipso jure widerrufen, und dieser Widerruf wirkt sowohl gegen¬ über dem Angewiesenen wie auch gegenüber dem Anweisungs¬ empfänger, allerdings beiden gegenüber nur in den in Abs. 1 und 2 eod. aufgestellten Schranken, ist also dem Angewiesenen gegen¬ über nur zulässig, sofern dieser dem Empfänger die Annahme nicht erklärt hat. Liegt aber diese Voraussetzung vor, ist also der Widerruf gegenüber dem Angewiesenen zulässig und macht der Anweisende davon Gebrauch bezw. wird der Widerruf durch Er¬ öffnung des Konkurses über ihn herbeigeführt, so wirkt der Widerruf auch gegenüber dem Anweisungsempfänger, indem dann die Anweisung hinfällig wird, und es bleibt dem Anweisungs¬ empfänger, zu dessen Vorteile die Anweisung erteilt wurde, nur ein Schadenersatzanspruch gegen den Anweisenden übrig (vgl. Hafner, Commentar zum O.=R., 2. Aufl., Art. 412, Anm. 3 und 6). Nun trifft aber jene rechtliche Prämisse, auf welche die Klage gestützt wird, nicht zu. Allerdings liegt in der Tratte, ihrem Wortlaute nach, eine Anweisung. Daneben enthält sie aber mehr, und anderes; sie enthält seitens des Ausstellers gegenüber dem Wechselnehmer und dessen Nachmännern nicht nur eine ein¬ fache Anweisung zur Zahlungserhebung, sondern zugleich die Übernahme einer wechselrechtlichen Verpflichtung zur Annahme und Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen, ein Garantie¬ versprechen; und sie verschafft somit dem Wechselnehmer ein eigenes, unmittelbares, vom Rechte des Ausstellers gänzlich unabhängiges Recht auf Präsentation des Wechsels zur Annahme und auf Einziehung der Wechselsumme, sowie auf den Regreß gegen den Aussteller. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über An¬ weisung finden daher, dieser eigenartigen Natur der Tratte gemäß, auf diese keine Anwendung, sondern es gelten für dieselbe einzig und allein die Vorschriften des 29sten Titels des O.=R. Für den Wechsel gilt demnach auch nicht die Bestimmung, daß die Eröff¬ nung des Konkurses über den Anweisenden — den Aussteller ohne weiteres als Widerruf der Anweisung gelte. Wohl steht dem Wechselnehmer gegen den Bezogenen kein wechselmäßiges Recht zu, so lange dieser nicht Acceptant ist, und kann der Aussteller den dem Bezogenen gegebenen Auftrag widerrufen, so lange dieser
den Wechsel noch nicht acceptiert oder eingelöst hat; allein gegen¬ über dem Wechselnehmer kann der Aussteller das einmal schaffene Wechselrecht, das nicht aus einem einfachen Auftrag ent¬ springt, nicht widerrufen, dieses ist unwiderruflich, und tritt im eben angedeuteten Falle der Widerruf des Auftrages an den Be¬ zogenen als Regreßanspruch gegen den Aussteller in die Er¬ scheinung (vgl. Seuff. Archiv, Bd. 45, Nr. 244, S. 405). Der Widerruf gegenüber dem Bezogenen, der nach dem gesagten ausdrücklich hätte stattfinden müssen, und nicht durch die Eröff¬ nung des Konkurses über den Aussteller ersetzt wird, hat nun nicht stattgefunden, und es waren daher die Beklagten berechtigt, die Wechselsumme bei den Bezogenen zu erheben. Hiemit ist Hinfälligkeit der Klage gegeben, und erscheint es nicht nötig, untersuchen, ob in der Begebung der Wechsel in casu, wie Vorinstanz annimmt, eine Cession der ihrer Ausstellung Grunde liegenden Civilforderungen des Ausstellers gegen den Bezogenen zu finden ist. Die Vorinstanz folgert das offenbar nur aus den begleitenden Umständen und will wohl nicht allgemein aussprechen, daß in der Übergabe sogenannter Kundenwechsel im Wechseldiskontoverkehr stets oder in der Regel eine Abtretung der Civilforderung (in der Regel Kaufpreisforderung u. dgl.) des Ausstellers gegen den Bezogenen liege. Ein derartiger Rechts¬ satz würde mit der Natur des Wechsels, wie er im schweizerischen Obligationenrecht, im großen ganzen in Nachbildung des deut¬ schen Wechselrechtes und entgegen französisch=rechtlichen Anschau¬ ungen, geregelt ist, nicht im Einklange stehen. Danach ist strenge zu unterscheiden zwischen dem dem jeweiligen Wechselinhaber aus dem Wechsel selbst zustehenden Rechte und dem zu Grunde liegen¬ den Rechtsgeschäft, wie das insbesondere aus Art. 811 O.=R. hervorgeht (vgl. auch die Bestimmungen über die Bereicherungs¬ klage, Art. 813 Abs. 2 und 3). Es ist also auch zu unterscheiden zwischen dem wechselmäßigen Rechte des Wechselnehmers sowie des Ausstellers gegen den Acceptanten einerseits, dem Rechte auf die beim Bezogenen befindliche Deckung anderseits. Nur ersteres wird durch die Wechselbegebung übertragen, nicht letzteres; zur Übertragung des letztern gehört eine eigentliche Abtretung nach Art. 183 ff. O.=R., die in der bloßen Wechselbegebung als solcher nicht liegt (vgl. Staub, Comm. zum Wechselrecht, Art. 8 § 8; Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechtes, S. 445; Grünhut, Wechselrecht II, S. 149, und dort citierte Urteile). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10. Juli 1899 in allen Teilen bestätigt.