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25_II_621

BGE 25 II 621

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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78. Urteil vom 29. September 1899 in Sachen Weber=Pfeiffer und Konsorten gegen Vogelsanger. Art. 50 ff. O.-R. Klage aus unerlaubter Handlung. « Mahnverfahren » des schweiz. Verbandes Kreditreform; Aufnahme des Na¬ mens eines Schuldners eines Verbandsmitgliedes auf der « Liste der säumigen Zahler. » Widerrechtlichkeit? A. Durch Urteil vom 11. April 1899 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt:

1. Die Beklagten sind gerichtlich angehalten, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit als Genugthuung im Sinne des Art. 55 O.=R. den Betrag von 200 Fr. zu bezahlen.

2. Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, die Klage des gänzlichen abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Jeklagten diesen Antrag. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an, eventuell auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vervollständigung über den dem Kläger erwachsenen Schaden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten sind Mitglieder, und zwar ist Weber=Pfeiffer Sektionsgeschäftsführer, der Sektion Schaffhaufen des „Schweize¬ rischen Verbandes Kreditreform. Dieser Verband, eine Genossen¬

schaft im Sinne des 27. Titels des O.=R., bezweckt nach § 1 seiner Statuten: „c. Die Mitglieder der Sektionen durch ver¬ „trauliche Mitteilungen und Informationen vor geschäftlichen „Verlusten zu schützen. d. Durch den Druck der Vereinigung „mittelst des Mahnverfahrens zweifelhafte Ausstände einzubringen. „e. Durch die Herausgabe von Listen, die durch das Mahnver¬ „fahren ermittelten saumseligen oder böswilligen, sowie der rechtlich „fruchtlos betriebenen Schuldner (mit ungedeckten Pfandscheinen) „den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.“ Nach § 10 sind die Mitglieder dem Verbande für die Richtigkeit der dem Bureau zur Einleitung des Mahnverfahrens überwiesenen Forderungen verantwortlich und haften sie für die Folgen unrichtiger Angaben, sowie der durch ihr Verschulden entstandenen Irrtümer. § 11 bestimmt über die in § 1 litt. e vorgesehenen Listen: „Die Mit¬ „glieder haften der Sektion bezw. dem Verbande auch für alle „Folgen, die durch ihr Verschulden aus dem Verluste der Listen „oder aus deren Mißbrauch entstehen. Die Liste ist nur zum per¬ „sönlichen Gebrauche der Mitglieder bestimmt und darf von dem „Inhalte derselben weder Nichtmitgliedern noch den in ihr auf¬ „geführten Personen Mitteilung gemacht werden. — Die Mit¬ „glieder sind auch dem Geschäftsführer gegenüber verantwortlich „für alle Folgen aus Indiskretion oder Mißbrauch in Bezug auf erteilte Auskünfte.“ Nach § 27 litt. c fällt die Zusammenstel¬ lung der Listen und deren Versendung an die Sektionen in den Geschäftskreis des Centralgeschäftsführers, während zu den Ob¬ liegenheiten des Sektionsgeschäftsführers nach § 41 gehören: „a. Die Ausführung der von den Mitgliedern seiner Sektion „sowohl als durch die andern Sektionsbureaux ihm übergebenen „Mahnaufträge gegen säumige Zahler, e. Die Verteilung der Listen in geschlossenem Couvert an die Mitglieder.“ Aus der „Geschäftsordnung" sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: „§ 1.... Das Mahnverfahren soll der Anwendung des Rechts¬ „triebes, welch letzteres nicht Aufgabe des Geschäftsführers als „solche ist, vorangehen. § 8. Schuldner, welche eine zweimalige „Mahnung des Bureaus unbeachtet lassen oder die Schuld nicht „mit Begründung bestreiten, werden in die Liste der säumigen „Zahler (Abt. A) aufgenommen. Erscheint die Begründung der „Bestreitung dem Sektionsvorstande nicht genügend, so kann „die Aufnahme in die Liste verfügen. Unverschuldetem Unglück „gegenüber soll Humanität nicht aus dem Auge gelassen werden, „gegen Schwindel, Chikane und Böswilligkeit aber rücksichtslos „und mit aller Strenge vorgegangen werden. § 13. Auf Antrag „eines Mitgliedes können Schuldner, über deren erfolglose Be¬ „treibung der Ausweis durch Vorlage der ungedeckten Pfän¬ „dungsurkunde geleistet wird, auf die Liste (Abt. B) genommen „werden.“ Der heutige Kläger Vogelsanger schuldete nun dem Beklagten Stierlin aus dem Jahre 1895 den Betrag von 163 Fr. 30 Cts. Am 20. November 1896 ließ ihm der Be¬ klagte Weber=Pfeiffer als Sektionsgeschäftsführer des Schweiz. Ver¬ bandes Kreditreform im Auftrage des Beklagten Stierlin eine erste Mahnung zugehen, er möge diese Schuld innerhalb 8 Tagen an den Gläubiger berichtigen oder innert der gleichen Frist seine Einwendungen beim Verbande vorbringen; gleichzeitig erklärte sich der Verband zur unentgeltlichen Vermittlung einer Verständigung bereit. Als diese Mahnung fruchtlos blieb, erfolgte unterm 3. De¬ zember 1896 eine zweite, worin der Kläger aufgefordert wurde, seine Schuld innerhalb 8 Tagen zu bezahlen oder sich in anderer Weise mit seinem Gläubiger zu verständigen. Die Mahnung ent¬ hält im Anschlusse hieran folgenden (gedruckten) Passus: „Da „Sie unser Schreiben unberücksichtigt gelassen, machen wir Sie „auf die Bestimmung unserer Statuten aufmerksam, wonach der „Schuldner eines Vereinsmitgliedes, der eine zweimalige Auffor¬ „derung zur Bezahlung oder Verständigung unbeachtet gelassen „hat, in die Liste der säumigen Bezahler geschrieben und „allen Mitgliedern als solcher kundgegeben wird. Diese Liste erhalten nicht nur alle hiesigen Mitglieder, sondern auch „alle unsere Vereine in der Schweiz, Deutschland, Osterreich Belgien und Holland.“ Auch dieser Mahnung leistete der Kläger keine Folge, und er wurde deshalb in der auf Ende Dezember 1896 herausgegebenen sog. roten Liste sub A publiziert. Im Januar 1897 erhob dann der Gläubiger Stierlin Betreibung auf Bezahlung seiner Forderung und erhielt im Verlaufe Bezah¬ lung. Der Kläger, der sich ein Exemplar der roten Liste zu ver¬ schaffen gewußt hatte, erblickte nun im Vorgehen der Beklagten

eine widerrechtliche Handlung und trat (nachdem eine gegen den Verband als solchen gerichtete Klage vom Bezirksgericht Zürich wegen Deliktsunfähigkeit desselben abgewiesen worden war) gegen dieselben klagend auf mit den Rechtsbegehren, sie seien solidarisch verpflichtet zu erklären, ihm wegen Kreditschädigung und ernstli¬ cher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse die Summe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 1. März 1897 an zu be¬ zahlen. Beide kantonalen Instanzen haben in dem sub Fakt. A ersichtlichen Sinne erkannt, indem sie grundsätzlich im Vorgehen der Beklagten eine widerrechtliche Handlung erblickten und auch annahmen, daß dieselbe eine etwelche Schädigung des Kredites des Klägers herbeigeführt habe; dagegen hielten sie den Nachweis eines weiteren Schadens nicht für erbracht. 2.

3. Der Thatbestand, auf welchen sich die Klage gründet, nicht bestritten. Dagegen frägt sich in erster Linie, ob in diesem Thatbestande auf Seite der Beklagten eine Widerrechtlichkeit zu erblicken sei. Das Obligationenrecht giebt in seinem den Grundsatz der Schadenersatzpflicht aus widerrechtlichen Handlungen aufstel¬ lenden Art. 50 eine Definition der Widerrechtlichkeit nicht. Nach der in der Wissenschaft herrschenden und auch vom Bundesgerichte in konstanter Praxis angewandten Lehre ist eine Handlung dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine bestimmte (gesetzte oder unge¬ setzte) allgemein verbindliche Rechtsnorm verstößt oder in die Rechtssphäre eines andern in der Weise eingreift, daß sie eine Verletzung eines privaten Rechtes desselben oder eines rechtlich geschützten Interesses, eines Rechtsgutes, enthält (vgl. Urteil vom

30. März 1896 i. S. Vögtlin gegen Geißbühler und Konsorten, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 183, Erw. 6), ohne daß im letztern Falle eine Einwilligung des Verletzten vorläge. In casu kann es sich fragen, ob eine Widerrechtlichkeit zu finden sei in dem vom Verbande „Kreditreform“ verfolgten Zwecke, oder in den zu diesem Zwecke angewandten Mitteln, oder in beiden zusammen. Was den Zweck betrifft, ist zu bemerken: Der nächstliegende besteht im Schutz vor geschäftlichen Verlusten, im Eintreiben von Forderungen, und im Bekanntmachen säumiger und zahlungsun¬ fähiger Schuldner; dadurch soll eine Reform des Kreditwesens im allgemeinen hervorgerufen werden. Dieser letztere, höhere, all¬ gemeine Zweck verstößt jedenfalls in keiner Weise gegen die Rechts¬ ordnung, ist gegenteils vom wirtschaftlichen Standpunkte aus zu begrüßen. Allein auch jene näher liegenden Zwecke sind rechtlich durchaus erlaubt: Daß die Bewahrung vor geschäftlichen Ver¬ lusten gesetzlich erlaubt ist, ist klar; das Eintreiben von Forde¬ rungen ist an sich nur die Ausübung eines Gläubigerrechtes und die gegenseitige Warnung vor fäumigen oder zahlungsun¬ fähigen Schuldnern ist, sofern sie im Rahmen der privaten Mit¬ teilung unter den Verbandsmitgliedern bleibt, durchaus nicht widerrechtlich, vorausgesetzt, daß die betreffenden Mitteilungen der Wahrheit entsprechen. Zu den Mitteln nun, die der Verband zur Erreichung dieser Zwecke anwendet, ist zu sagen: Die Informa¬ tion auf dem Wege der Gegenseitigkeit ist offenbar ebenso erlaubt wie diejenige durch Vermittlung spezieller Informationsbureaux. Das Mahnverfahren sodann ist dann nicht unberechtigt, wenn Forderung und Verzug bestehen, denn es stellt sich an sich ledig¬ lich dar als ein Selbsthülfeverfahren zum Zwecke des Eintriebes der Forderungen. Der Kläger hat freilich geltend gemacht — und die Vorinstanz ist ihm hierin beigetreten — es liege in diesem Verfahren die Anmaßung einer Judikatur über die Gemahnten, die sich die Betreffenden nicht gefallen lassen müßten, und die um so unberechtigter sei, als der Staat ja dem Gläubiger das gesetz¬ liche Rechtstriebsverfahren mit den dazu gehörigen Einrichtungen zur Verfügung stelle, um seinen Schuldner zur Zahlung zwingen. Allein diese Auffassung geht fehl. Allerdings sind ge¬ wisse Arten der Selbsthülfe, wie z. B. die Selbstpfändung, durch das Bestehen eines gesetzlichen Betreibungsverfahrens ausgeschlos¬ sen und nur unter den vom Gesetze selbst gestatteten Ausnahmen (vgl. z. B. §§ 401 und 402 des zürcherischen P.=G.=B., Selbst¬ pfändungsrecht der Gast= und Schenkwirte) zulässig; aber in diesen Fällen liegt ein direkter Eingriff in die Rechtssphäre, in die Verfügungsgewalt des Schuldners über zu seinem Eigentum gehörende Gegenstände, vor, die bei den bestehenden staatlichen Einrichtungen nur bei ausdrücklicher Gestattung durch das Gesetz als erlaubt angesehen werden kann. Einen derartigen Eingriff enthält nun das in Frage stehende Mahnverfahren nicht; es ent¬ hält eine Mahnung durch eine Kollektivität, die wirksamer er¬

scheint, als die Mahnung durch den Einzelnen, aber ebensowenig unerlaubt ist wie diese. Unerlaubt wird sie auch nicht durch die in ihr enthaltene Drohung, da dasjenige, was angedroht wird, nicht widerrechtlich ist, sofern es der Wahrheit entspricht, und der durch die Drohung zu erreichende Zweck lediglich in der Befrie¬ digung des Gläubigerrechts, also in etwas durchaus erlaubtem, besteht. Wenn die Vorinstanz hiegegen ausführt, die Aufnahme der Namen säumiger Schuldner auf der „roten Liste“ sei deshalb unerlaubt, weil diese Liste in einer sehr großen Auflage erscheine und eine enorme Verbreitung habe, so daß die Mitteilung der Na¬ men nicht mehr als konfidentiell erscheinen könne, sondern als eigentliche Publikation aufgefaßt werden müsse, so ist dem entge¬ genzuhalten: Erstens kann die Zahl der Verbandsmitglieder, an welche die Mitteilung gelangt, keinen Einfluß ausüben auf die Frage, ob die Mitteilung erlaubt oder unerlaubt sei; die Mittei¬ lung ist immer konfidentiell, so lange sie auf die Verbandsmit¬ glieder, seien es nun deren 10 oder deren 1000, beschränkt bleibt, und die Zahl kann nur von Relevanz sein für die Wirksamkeit der Mahnung. Zweitens tritt eine ernstliche Verletzung der per¬ sönlichen Verhältnisse dadurch nicht ein, daß der säumige Schuld¬ ner auch in ihm unbekannten Kreisen als solcher gekennzeichnet wird; für solche ist sein Name eben gänzlich irrelevant und wird erst von Bedeutung, wenn sie mit ihm in Geschäftsverkehr treten wollen.

4. Erscheinen sonach im allgemeinen weder der Zweck des Verbandes „Kreditreform“ noch die zu dessen Erreichung an¬ gewandten Mittel als widerrechtlich, so muß doch das bemerkt werden, daß die Mitteilung der Namen der Schuldner in der Weise erfolgen sollte, daß einmal die Möglichkeit einer Verwechs¬ lung zwischen den beiden Kategorien „säumige“ und „zahlungs¬ unfähige“ Schuldner bei Beobachtung der von den Interessenten zu verlangenden Sorgfalt ausgeschlossen erscheint, und sodann auch die Motive, die zur Aufnahme eines Namens geführt haben, daraus ersichtlich sind. An beiden hat der Schuldner ein berech¬ tigtes Interesse. Dieses Interesse erscheint nun in casu nicht genügend gewahrt. Allerdings darf wohl gesagt werden, daß die „rote Liste“ für die Verbandsmitglieder genügende Unterscheidbar¬ keit bietet. Allein aus den Akten geht hervor, daß diese Liste im Volksmund als „Lumpenliste“ bezeichnet wird; und da nun, namentlich bei der großen Mitgliederzahl des Verbandes, Mi߬ bräuche mit der Liste, Verwendung derselben durch Unberufene u. dgl. kaum zu verhindern sind, ist es Aufgabe des Verbandes, die Mitteilungen in der Art zu machen, daß die Möglichkeit einer Unterscheidbarkeit allgemein vorhanden ist. Sodann hat der Schuldner insbesondere ein Recht darauf, daß die Motive, die ihn ir Zahlungsweigerung geführt haben, bekannt gegeben werden bezw. überhaupt eine nähere Darstellung der Umstände, unter denen die Aufnahme in die Liste erfolgt ist, aufgenommen werde. Die Außerachtlassung dieser Rücksichtnahme auf den Schuldner qualifiziert sich als widerrechtlich.

5. Sind die Beklagten demnach grundsätzlich schadensersatz¬ pflichtig, so fragt es sich, welcher Schaden dem Kläger durch die Aufnahme in die „rote Liste“ entstanden sei. Dabei kann es sich für das Bundesgericht nur noch um Bestätigung oder Reduktion der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung handeln, da der Klä¬ ger seinerseits die Berufung nicht ergriffen hat. Und zwar kann hiebei, da nach der Feststellung der Vorinstanz ein Vermögens¬ schaden nicht nachgewiesen und diese Feststellung vom Kläger nicht angefochten ist, nur der immaterielle Schaden nach Art. 55 O.=R., unter welchen nach der Praxis des Bundesgerichts auch die Kre¬ ditschädigung fällt, in Betracht kommen. In Erwägung nun, daß die Beklagten jedenfalls nur ein leichtes Verschulden trifft, da sie in Verfolgung berechtigter Interessen gehandelt haben, anderseits dem Kläger selber ein gewisses Verschulden zur Last fällt, da ihm der Vorwurf der Saumseligkeit im Zahlen in der That mit Grund gemacht wurde, erscheint die Entschädigung von 200 als hoch genug; zu einer Reduktion derselben liegen indessen für das Bundesgericht keine Gründe vor, da die Vorinstanz nach ihrem freien Ermessen zu diesem Betrage gekommen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das Ur¬ teil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. April 1899 in allen Teilen bestätigt.