opencaselaw.ch

25_II_599

BGE 25 II 599

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

75. Urteil vom 16. September 1899 in Sachen Minder gegen Fischer. Darlehen, aufgenommen vom Beklagten als Schuldner oder aber als Stellvertreter eines Dritten? — Cession der Darlehens¬ forderung, Art. 184, 186, 187 und 188 O.-R. Schriftliche Beurkundung? Zahlung an nachgehenden Erwerber in gutem Glauben? Streit über Gläubigerqualität an der For¬ derung? A. Durch Urteil vom 12. Juni 1899 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Der Beklagte wird zur Zahlung von 5000 Fr. und Zins zu 5 % seit 5. Juli 1898 an Kläger verurteilt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Be¬ klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag: Die Klage sei abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten seinen Berufungsantrag. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 25. Januar 1896 erhielt der Beklagte Minder von der Schwiegermutter seines damaligen Associes Adolf Fischer (Bruder des Klägers), der Frau Henriette Vielle in Evian, den Betrag von 5000 Fr. ausbezahlt, dessen Empfang er dem Bank¬ hause der Frau Vielle quittierte. Am gleichen Tage stellte Adolf Fischer einen Schuldschein zu Gunsten des Beklagten aus, dahin lautend, er anerkenne, dem Beklagten aus Darlehen 5000 Fr. zu schulden; das Kapital sollte auf einen Monat kündbar und vom Tage der Ausstellung des Schuldscheines bis zur Rück¬ zahlung mit 5 % zu verzinsen sein. Frau Vielle ermächtigte durch schriftliche Vollmacht vom 25. Juli 1896 den Adolf Fischer, die Summe von 5000 Fr. samt Zins zu 5 % seit 25. Januar 1896, welche sie dem Beklagten als Darlehen gegeben habe, beim

Beklagten einzukassieren. Am 4. November 1896 schrieb der Be¬ klagte an Frau Vielle, gemäß ihrer Unterredung im Januar 1896 habe er die Summe von 5000 Fr. dem Adolf Fischer übergeben, und halte dessen Empfangschein (reçu) zu ihrer Ver¬ fügung. Mit Brief vom 8. November 1896 teilte Frau Vielle dem Beklagten mit: « Veuillez prendre note s. v. p. que j’ai » cédé à Monsieur Fischer ma créance sur vous de 5000 fr » ainsi que les intérêts à 5 % à partir du 25 janvier 1896, » und Tags darauf schrieb der heutige Kläger Fritz Fischer dem Beklagten: „Durch Cession erwarb ich von Frau H. Vielle in „Evian eine Forderung an Sie im Betrage von 5000 Fr. zu¬ „züglich Zins zu 5% vom 25. Januar a. ct., wovon ich Sie „hiermit in Kenntnis setze.“ Am gleichen Tag schrieb Adolf Fischer, der schon im April 1896 aus dem Geschäfte des Be¬ klagten ausgetreten war, dem Beklagten: „Falls Sie die beiden „bezahlten und verrechneten Accepte gegen mich geltend machen „lassen, so werde ich dafür sorgen, daß Ihre durch Cession ab¬ „getretene Schuld an Frau Vielle noch am gleichen Tage einge¬ „klagt wird.“ Der Beklagte antwortete dem Kläger auf dessen Mitteilung vom 9. November 1896 mit Brief vom 11. gl. Mts.: im Besitze Ihrer Zuschrift vom 9. ct. bedaure ich Ihnen mit¬ „teilen zu müssen, daß ich den Betrag von 5000 Fr., den Sie „sich von Ihrem Bruder cedieren ließen, bereits sub 25. Januar „1896 an letztern ausbezahlt habe.“ Im Mai 1898 ließ Frau Vielle den Beklagten durch ihren Anwalt auffordern, ihr das Darlehen vom 25. Januar 1896 zurückzuzahlen, und betrieb den Beklagten auf Bezahlung dieser Summe, erhielt jedoch Rechts¬ vorschlag; mit Brief vom 26. Juni 1898 schrieb der Beklagte der Frau Vielle, er habe, wie sie wohl wisse, die fragliche Summe nur erhalten, um sie Herrn Fischer zuzustellen (« pour être re¬ mise à M. Fischer »), und bitte sie um Bestätigung ihres Ein¬ verständnisses mit dieser Auszahlung. Frau Vielle anerkannte jedoch diese Darstellung nicht als richtig und erhob im September 1898 gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung der 5000 Fr. Der Beklagte produzierte die Cessionsanzeige vom 8. November 1896, und auf Grund derselben wurde die Klage mit Urteil des Civilgerichtes Baselstadt vom 8. November 1898 abgewiesen, da Frau Vielle nicht zur Klage legitimiert sei. Am 1. Oktøber 1898 hatte der Beklagte inzwischen dem A. Fischer das Darlehen von 5000 Fr. auf den 3. November 1898 gekündigt. Und am

28. November 1898 stellte Frau Vielle eine Urkunde aus, worin ie erklärte, daß die Cession vom 8. November 1896 sich auf Fritz Fischer (den heutigen Kläger) beziehe, und daß sie „alle ihr etwa zustehenden Rechte“ gegenüber dem Beklagten auf Rück¬ forderung der 5000 Fr., sowie alle sonstigen, in Bezug auf diesen Geldempfang gegenüber dem Beklagten ihr entstandenen und noch entstehenden Rechte dem Kläger übertrage. Hierauf leitete der Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage ein, die auf Zahlung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Januar 1896, eventuell zahlbar 6 Wochen nach Klagezustellung, geht. Der Be¬ klagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, da nicht dieser, sondern Ad. Fischer Cessionar der Frau Vielle geworden sei, und leugnete überdies, der Frau Vielle je 5000 Fr. schuldig ge¬ worden zu sein, indem er diesen Betrag sofort dem Ad. Fischer ausgehändigt habe; er sei eventuell höchstens um den Schuldschein auf Ad. Fischer bereichert, den er eventuell dem Berechtigten zur Verfügung stelle.

2. Die Entscheidung des Prozesses hängt von der Lösung der beiden Fragen ab, ob der Beklagte überhaupt Schuldner der Frau Vielle geworden sei, und ob, wenn ja, Frau Vielle ihre Rechte in gültiger Weise dem Kläger abgetreten habe. Was die erste Frage betrifft, so ist zunächst nicht streitig, daß der Beklagte von Frau Vielle am 25. Januar 1896 5000 Fr. erhalten hat; streitig ist nur, ob er sie im eigenen Namen und mit eigener Rückerstattungspflicht, oder aber, wie er behauptet, als Mandatar des Ad. Fischer empfangen habe, so daß nicht er, sondern letzterer Schuldner geworden wäre. In der Behauptung des Beklagten liegt nun eine Bestreitung des Klagefundamentes, indem er da¬ durch leugnet, daß ein Anspruch gegen ihn entstanden sei, und es hat deshalb der Kläger die Richtigkeit seiner Darstellung zu beweisen. Diesem Beweise genügt indessen der Kläger vollständig, wenn er nachweist, daß beim Abschlusse des Geschäftes ein Kontra¬ hieren in fremdem Namen nicht erkennbar gewesen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger, wie die erste Instanz zutreffend aus¬

führt, vollständig gelungen. Mit Recht stellt das Civilgericht zu¬ nächst darauf ab, daß die Darstellung des Beklagten in seiner Klagebeantwortung selber gegen seinen eigenen Standpunkt spreche; denn dort ist gesagt, daß gerade der Frau Vielle nicht bekannt werden sollte, daß ihr Schwiegersohn Ad. Fischer der Darlehens¬ empfänger sein solle. Sodann spricht in ausschlaggebender Weise die Ausstellung des Schuldscheines des Ad. Fischer zu Gunsten des Beklagten dafür, daß dieser die 5000 Fr. von Frau Vielle in eigenem Namen empfangen und sie seinerseits durch selbständi¬ ges Rechtsgeschäft dem Ad. Fischer dargeliehen hat, so daß gegen¬ über Frau Vielle nur er als Schuldner erscheint. Wenn er daher späterhin in seiner Korrespondenz mit Frau Vielle der Sachlage die Wendung zu geben suchte, es sei von Anfang an die Willens¬ meinung der Parteien gewesen, daß er die 5000 Fr. für Adolf Fischer in Empfang nehme und dieser, nicht er, verpflichtet werde, so steht dieses Verhalten im Widerspruch mit der durch die that¬ sächlichen Vorgänge beim Empfang und der Hingabe des Geldes festgestellte Willensmeinung der Kontrahenten beim Vertragsab¬ schlusse. In der That also ist der Beklagte Schuldner der einge¬ klagten Summe geworden, da im übrigen nicht bestritten ist, daß es sich um ein Darlehen gehandelt hat und vom Beklagten nicht etwa Schenkung behauptet wird.

3. Über die zweite Frage sodann: ob die der Frau Vielle gegen den Beklagten zustehenden Rechte von ihr gültig dem Kläger ab¬ getreten worden seien, ist zu bemerken: Nach Art. 184 O.=R. ist die Abtretung für die Kontrahenten auch ohne besondere Form verbindlich; wirksam gegenüber Dritten wird sie jedoch erst durch schriftliche Beurkundung; und zu diesen Dritten gehört nach der bundesgerichtlichen Praxis auch der Schuldner der Forderung (vgl. Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 184, Nr. 3). Und nach Art. 186 eod. sind mehrfache Abtretungen derselben Forderung möglich; in einem derartigen Falle geht alsdann diejenige vor, für welche die ältere schriftliche Beurkundung vorliegt. Nun liegt eine schriftliche Beurkundung der Abtretung im Sinne des Ge¬ setzes erst vom 28. November 1898 vor; die schriftliche Anzeige des Cedenten oder des Cessionars an den Schuldner, wie sie in casu am 8. und 9. November 1896 stattgefunden hat, kann die vom Gesetze geforderte schriftliche Beurkundung nicht etwa ersetzen, da unter dieser die Erklärung des Cedenten an den Cessionar, er trete ihm seine Forderung ab, verstanden ist; nur durch eine deratige Erklärung wird der Schuldner gegen die Gefahr doppelter Inanspruchnahme sichergestellt. Eine formlose Abtretung der For¬ derung der Frau Vielle an den Kläger könnte daher gegen den Beklagten nur geltend gemacht werden, wenn dieser sie anerkannt hätte, wie der Kläger behauptet. Es mag nun dahingestellt blei¬ ben, ob eine derartige Anerkennung aus dem Schreiben des Be¬ klagten an den Kläger vom 11. November 1896 gefolgert wer¬ den muß, worin er bemerkt, er habe die Forderung schon am

25. Januar 1896 an Adolf Fischer gezahlt; jene Zahlung ist offenbar an Adolf Fischer nicht in dessen Eigenschaft als Ces¬ stonar gemacht worden, und es kann daher allerdings aus jenem Briefe auf eine Anerkennung der Abtretung an den Kläger durch den Beklagten geschlossen werden. Außer allen Zweifel gestellt wird die Gläubigerqualität des Klägers durch die Abtretungs¬ urkunde vom 28. November 1898. Dieser gegenüber hätte eine ältere Abtretung an Adolf Fischer, selbst wenn sie stattgefunden hätte, keine Wirkung, da im Falle mehrfacher Abtretungen der¬ selben Forderung diejenige vorgeht, für welche die ältere schriftliche Beurkundung vorliegt. Der Beklagte könnte daher die Bezahlung nur weigern, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 187 oder diejenigen des Art. 188 O.=R. vorlägen, d. h. wenn ent¬ weder der Beklagte schon vor der Anzeige von der Abtretung in gutem Glauben an Adolf Fischer als vermeintlichen Cessionaren gezahlt hätte, oder wenn neben dem Kläger auch Adolf Fischer auf die Forderung Anspruch erheben würde, also die Frage, wer überhaupt Cessionar sei, streitig wäre. Weder die eine noch die andere dieser Alternativen trifft zu. Zunächst hat eine Abtretung an Adolf Fischer gar nie stattgefunden und konnte der Beklagte diesen auch niemals als Cessionar der Frau Vielle ansehen; es geht dies, wie die erste Instanz zutreffend ausführt, namentlich hervor aus dem Briefe des Adolf Fischer an den Kläger vom

9. November 1896, aus dem erhellt, daß dieser sich nie als Cessionar der Frau Vielle betrachtet hat. Der Beklagte hat daher auch gar nie an Adolf Fischer in dessen Eigenschaft als Cessionar

gezahlt; die gegenteilige Annahme ist durchaus ausgeschlossen ge¬ mäß dem Inhalte des Schuldscheines, den Adolf Fischer dem Be¬ klagten ausgestellt hat. Sodann kann sich der Beklagte auch nicht auf Arl. 188 O.=N. stützen; denn die Gläubigerqualität über die Forderung wird nicht von mehreren Personen dem Kläger und Adolf Fischer — in Anspruch genommen, Adolf Fischer er¬ hebt gegenteils gar keinen Anspruch auf die Forderung. Nach dem Gesagten ist daher der Beklagte, in Gutheißung der Klage, schuldig, dem Kläger die abgetretene Forderung zu bezahlen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom

12. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt.