Volltext (verifizierbarer Originaltext)
73. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1899 in Sachen Schlosser gegen Läng. Verhältnis des Art. 104 O.-R. zu Art. 141 und 10 daselbst. Rückgabe eines Schuldscheines an den Schuldner. Schen¬ kungsweiser Nachlass? Abgrenzung des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes. Der Beklagte Schlosser hatte am 1. September 1882 zu Gunsten des Klägers Läng, des Onkels seiner Ehefrau, eine „Obli¬ gation“ ausgestellt, laut welcher jener diesem 3600 Fr., verzins¬ lich zu 4½¼, schuldete. Bei einem Besuche der Eheleute Schlosser am 8. April 1894 übergab der Kläger der Ehefrau Schlosser u. a. diese Obligation. In der Folge erhob er Klage auf Herausgabe des Schuldscheines, indem er im Wesentlichen behauptete, er habe den Schuldtitel nicht etwa schenkungsweise herausgegeben, sondern nur auf das Vorgeben der Ehefrau Schlosser, sie möchte etwas darin nachlesen, und in der Hoffnung, denselben demnächst wieder zurückzuerhalten. Die Eheleute Schlosser (gegen welche beide die Klage gerichtet war), nahmen den Standpunkt ein, die Schuld sei schenkungsweise erlassen worden. Von beiden Seiten wurde ein umfassender Indizienbeweis geführt. Gestützt auf denselben nahm der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern an, es könnte jedenfalls nicht von einer Schenkung von Hand
zu Hand, sondern nur von einer solchen auf den Todesfall die Rede sein, dafür aber — führte er aus — mangelten die nach bernischem Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Er hieß daher die Klage, soweit sie gegen den Ehemann Schlosser gerichtet war, gut; gegen die Ehefrau Schlosser wurde die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen. Der Beklagte Ehemann Schlosser ergriff gegen das ihn ver¬ urteilende Erkenntnis des Appellations= und Kassationshofes die Berufung an das Bundesgericht, indem er behauptete, das an¬ gefochtene Urteil enthalte eine Verletzung des Art. 104 O.=N., wonach die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner die Vermutung begründe, daß die Schuld getilgt sei. Das Bundesgericht ist auf die Berufung wegen Inkompe¬ tenz nicht eingetreten. In den Gründen seines Urteils führt es zunächst aus, daß Art. 104 O.=N. allerdings an sich an¬ wendbar sei, da die behauptete Rückgabe nach Inkrafttreten des schweizerischen Obligationenrechtes stattgefunden habe. Sodann fährt das Urteil fort: Art. 104 O.=R. derogiert unzweifelhaft dem Grundsatze des Art. 141 O.=R., wonach der schenkungsweise gewährte Nachlaß durch das kantonale Recht bestimmt wird, nicht; es folgt aus der Rechtsvermutung des Art. 104 O.=R. speziell nicht etwa, daß zum schenkungsweisen Nachlasse die Rückgabe des Schuld¬ scheines an den Schuldner genüge, sondern die Form des schen¬ kungsweisen Nachlasses regelt sich gemäß Art. 10 O.=R., unge¬ achtet des Art. 104 O.=R., nach kantonalem Rechte. Wenn daher feststeht, daß der Rückgabe des Schuldscheines jedenfalls ein an¬ derer Tilgungsgrund der Forderung als derjenige des schenkungs¬ weisen Nachlasses nicht zu Grunde liegt, so beurteilt sich die weitere Frage, ob ein gültiger schenkungsweiser Nachlaß vor¬ liege, nach kantonalem Rechte und es entziehen sich daher die sachbezüglichen kantonalen Entscheidungen der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist, nach den ge¬ samten Vorbringen der Parteien, speziell der Beklagten vor der kantonalen Instanz, vollständig klar, daß ein anderer Tilgungs¬ grund der Forderung als derjenige des schenkungsweisen Nach¬ lasses völlig ausgeschlossen ist, daß es sich vielmehr nur fragen kann, ob durch die Herausgabe der streitigen Obligation, wie sie am 8. April 1894 erfolgte, ein gültiger schenkungsweiser Nach¬ laß vollzogen worden sei. Diese Frage aber wird von der kanto¬ nalen Instanz auf Grund der Würdigung der Beweisergebnisse positiv verneint, indem sie zu der Schlußfolgerung gelangt, sofern bei der Herausgabe der Obligation eine Schenkungsabsicht überhaupt obgewaltet habe, so habe es sich dabei jedenfalls nicht um eine Schenkung von Hand zu Hand, sondern höchstens um eine solche von Todeswegen gehandelt und diese sei wegen mangelnder Form nach kantonalem Rechte ungültig. Diese Entscheidung entzieht sich als eine kantonalrechtliche der Nachprüfung des Bundesgerichtes und da dieselbe für das Schicksal des Rechtsstreites ausschlag¬ gebend ist, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Be¬ rufung materiell inkompetent. Daß die vorinstanzliche Entschei¬ dung auf einer bundesrechtswidrigen Verteilung der Beweislast beruhe, kann nicht gesagt werden, da dieselbe auf der positiven Feststellung beruht, daß ein kantonalrechtlich gültiger schenkungs¬ weiser Nachlaß jedenfalls nicht vorliege, also thatsächlich davon ausgeht, die Rechtsvermutung des Art. 104 O.=R. wäre unter allen Umständen widerlegt.