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25_II_577

BGE 25 II 577

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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72. Urteil vom 8. Juli 1899 in Sachen Basler Wechselcomptoir Gloor & Cie. gegen Kuhn. Art. 206 O.-R. Vindikation gestohlener Inhaberobligationen, gerichtet gegen den Detentor, der dieselben weiterverkauft. aber noch nicht übergeben hat. Passivlegitimation. — Hinter¬ legungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer? A. Durch Urteil vom 24. April 1899 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagte werden zur unbeschwerten Herausgabe der drei Obli¬ gationen Nr. 317,113, 322,016 und 338,152 von je 1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank nebst allen dazu gehörenden, nach dem

24. September 1898 verfallenden Zinscoupons an die Klägerin verurteilt. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzu¬ weisen. Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Berufung sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Die Beklagten, Basler Wechselcomptoir Gloor & Cie., haben am 26. September 1898 einem Heinrich Grieshaber, Buchbinder in Unterhallau, drei Inhaberobligationen der Zürcher Kantonal¬ bank zu je 1000 Fr. (Nr. 317,113, 322,016 und 338,152) um 2833 Fr. 80 Cts. abgekauft, und zwar, wie die Vorinstanz annimmt und in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten ist, im guten Glauben, daß derselbe zur Veräußerung berechtigt gewesen sei. Am 30. gl. Monats haben sie die Titel dem Han¬ delsmann Nathan Gittermann um 2899 Fr. 20 Cts. weiter verkauft. Gittermann bezahlte gleichen Tags an den Kaufpreis den Betrag von 2803 Fr. 35 Cts. und ließ die Titel in den Händen der Beklagten, mit der Erklärung, er werde dieselben in 14 Tagen abholen und den Rest des Kaufpreises bezahlen. Die Beklagten stellten ihm eine Quittung für den bezahlten Betrag aus und vermerkten am Fuße derselben: « Les titres restent déposés chez nous. Gloor & Cie. » Sie legten die Titel in ein als „Depot von N. Gittermann“ überschriebenes Couvert. Am

19. Oktober wurden diese durch Vermittlung der Polizei bei den Beklagten beschlagnahmt, und am 23. November 1898 reichte die Klägerin gegen die Beklagten Klage auf unbeschwerte Herausgabe der Obligationen nebst dazu gehörigen Coupons ein, indem sie behauptete, sie seien ihr am 24. September 1898 gestohlen worden. Die Vor¬ instanz stellt fest, daß die Klägerin diese Obligationen s. Z. zu Eigentum erworben habe, und daß sie ihr im September 1898 gestohlen worden seien. In diesem Punkte wird die Entscheidung nicht angefochten. Dagegen machen die Beklagten in erster Linie geltend, daß ihnen die Passivlegitimation fehle; nach Art. 206 O.=R. müsse die Klage gegen den Inhaber der abhanden gekom¬ menen Sache gerichtet werden. Inhaber im Sinne dieses Artikels sei aber nicht der bloße Detentor, sondern nur derjenige, welcher die Sache mit dem Eigentumswillen, oder dem Willen, aus einem andern Rechtsgrunde für sich zu besitzen, innehabe. Nun sei der Besitz an den Obligationen durch constitutum possessorium auf den Käufer Gittermann übergegangen, so daß nur dieser auf erausgabe derselben belangt werden könnte. Selbst wenn übrigens unter den Begriff Inhaber im Sinne des Gesetzes auch der Detentor fallen sollte, und die Passivlegitimation der Beklagten demnach gegeben wäre, so könnten sich dieselben doch darauf berufen, daß Gittermann die Titel gutgläubig von ihnen (also von einem Kauf¬ mann, welcher mit derartigen Waren handelt) erworben habe.

2. Die von den Berufungsklägern vertretene Ansicht, daß nach eidg. Obligationenrecht die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen nur gegen den juristischen Besitzer und nicht auch gegen den bloßen Detentor angestrengt werden könne, ist nicht richtig. Nach gemeinem Recht kann der Eigentümer seine ihm abhanden ge¬ kommene Sache bekanntlich von jedem herausfordern, der sie inne hat und zur Restitution fähig ist (s. Dernburg, Pandekten I, 225), also nicht bloß vom juristischen Besitzer, sondern auch vom Detentor in fremdem Namen, wie z. B. vom Depositar, Kommo¬ datar, Mieter u. s. w. Nun anerkennt allerdings das eidg. Obli¬ gationenrecht das Vindikationsrecht des Eigentums bezüglich be¬ weglicher Sachen nicht in dem ausgedehnten Umfange, wie das gemeine Recht; allein die Beschränkung, welche es gegenüber diesem letztern statuiert, betrifft lediglich den Schutz des gutgläubigen erwerbers, bezw. den Grundsatz: Hand muß Hand wahren. Mit der Durchführung dieses Grundsatzes hat aber die Frage, ob die Eigentumsklage nur gegen den juristischen Besitzer der vindizierten Sache, oder auch gegen den bloßen Detentor derselben angestrengt werden könne, nichts zu thun. Aus der grundsätzlichen Stellung, welche das eidg. Obligationenrecht im allgemeinen mit Bezug auf die Vindikation beweglicher Sachen einnimmt, kann demnach nichts zu Gunsten der von den Beklagten vertretenen Ansicht hergeleitet werden. Ebensowenig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dasselbe steht dieser Ansicht vielmehr ausdrücklich entgegen. Art. 206 O.=R. besagt, gestohlene oder verlorene Sachen können binnen 5 Jahren vom Tage des Abhandenkommens an gerechnet „jedem Inhaber“ abverlangt werden. „Jeder Inhaber“ (oder wie die welschen Texte sagen: « tout détenteur», « qualsiasi detentore ») ist aber nicht bloß derjenige, welcher den juristischen Besitz an der Sache aus¬ übt, den animus sibi possidendi besitzt, sondern im Gegensatz dazu jeder, der die Sache thatsächlich inne hat, ohne Rücksicht auf die juristische Qualifikation des Innehabens. Nach Art. 206 O.=R. kann somit kein begründeter Zweifel obwalten, daß die Eigentumsklage auch gegen den bloßen Detentor, der die vindi¬ zierte Sache für einen Dritten im Gewahrsam hat, angestrengt werden kann. Dieser Standpunkt des Obligationenrechts kommt übrigens noch in einem speziellen Anwendungsfalle zum Ausdruck, indem Art. 482 den Depositar einerseits der Verpflichtung zur Rückgabe an den Hinterleger enthebt und anderseits zur Benach¬ richtigung desselben verpflichtet, wenn gegen ihn (d. h. den De¬ positar) die Eigentumsklage anhängig gemacht worden ist, also gerade den Fall ins Auge faßt, wo die Vindikation gegen den bloßen Detentor, und nicht gegen denjenigen gerichtet wird, in dessen Namen er die Sache in Händen hat.

3. Ist demnach der Detentor zur Klage passiv legitimiert, so kann sich dagegen fragen, ob er zur Wahrung der Rechte seines Autors auf die Streitverkündung an denselben beschränkt sei, oder ob er auch von sich aus die Einreden, welche diesem zustehen würden, dem Vindikanten gegenüber erheben könne. Es kann dies indes dahingestellt bleiben, denn die Behauptung der Beklagten, sie hätten die vindizierten Titel einem dritten Käufer, dem N. Gittermann,

tradiert, und übten lediglich als Depositare für diesen den Ge¬ wahrsam an denselben aus, erscheint jedenfalls als unbegründet. Eine körperliche Übergabe hat unbestrittenermaßen nicht stattge¬ funden, sondern der Besitzerwerb Gittermanns könnte sich nur auf ein constitutum possessorium gründen; zum Nachweis eines solchen hätten die Beklagten darzuthun; daß der beidseitige über¬ einstimmende Vertragswille die Parteien auf Besitzübertragung an den Erwerber gerichtet gewesen, und die körperliche Übergabe an diesen auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses unterblieben sei, demzufolge die Titel noch im Gewahrsam der Veräußerer bleiben sollten. Allein dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die Be¬ klagten behaupten, aus dem dem Gittermann ausgestellten Bor¬ dereau, in welchem gesagt sei, die Titel seien ihm cediert und folgen mit, ergebe sich, daß sie demselben die Übergabe angeboten hätten, und die Übergabe sei sodann dadurch wirklich zu Stande gekommen, daß sie die Titel fortan als Depositare Gittermanns aufbewahrt hätten. Als Depositare wären die Beklagten jedoch ver¬ pflichtet gewesen, demselben die Titel auf jederzeitige Aufforderung hin herauszugeben, ohne sich darauf berufen zu können, daß der Kaufpreis noch nicht völlig bezahlt war. Die Annahme eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages würde danach voraussetzen, daß die Beklagten dem Gittermann den noch nicht bezahlten Kaufrest von 95 Fr. kreditiert hätten. Dies ist nicht zu vermuten, vielmehr mangels Beweises für das Gegenteil anzunehmen, daß nach der beidseitigen Parteimeinung die Titel dem Gittermann nur gegen Bezahlung des Kaufrestes sollten herausgegeben werden. Ein hinreichender Beweis dafür, daß die Beklagten sich verpflichten wollten, dem Gittermann auf erstes Begehren die Titel auch ohne gleichzeitige Bezahlung des Kaufrestes zu verabfolgen, kann nämlich unmöglich in der von ihnen hervorgehobenen Thatsache gefunden werden, daß sie die Titel in ein besonderes, mit der Aufschrift Depot Gittermann versehenes Couvert legten, und in der Quittung über die von Gittermann beim Abschluß des Kaufvertrages bezahlten 2803 Fr. 35 Cts. bemerkten: « les titres restent déposés chez nous. » Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt hat, ist der gebrauchte Ausdruck Depot in der Geschäftssprache vieldeutig, und es kann in Anbetracht des Umstandes, daß Gittermann die Titel noch nicht vollständig bezahlt hatte, im vorliegenden Falle in dessen Verwendung mehr nicht gefunden werden, als die Außerung des Willens, daß die Titel zur Übergabe an Gittermann bereit zu halten seien, bis sie derselbe gegen Entrichtung des noch verblei¬ benden Kaufpreises in Empfang nehnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel¬ stadt in allen Teilen bestätigt.