Volltext (verifizierbarer Originaltext)
58. Urteil vom 23. Juni 1899 in Sachen Bölsterli gegen „Leipziger Musikwerke.“ Wechselforderung, geltend gemacht vom Verkäufer gegen den Käufer: Einrede der Mängelrüge, Art. 811 O.-R.; Verzicht auf dieselbe. A. Durch Urteil vom 15. März 1899 hat das Kantonsge¬ richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage sei ab¬ zuweisen, eventuell sei die klägerische Forderung in Würdigung der Schädigung des Beklagten und der minderwertigen Lieferungen der Klägerschaft in einem vom Richter festzusetzenden bedeutenden Betrage zu reduzieren. Die Klägerin hat in ihrer Antwortschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte, welcher in Rapperswil eine Musik= und Instrumentenhandlung betreibt, ist im Jahr 1895 mit der Klä¬ gerin in Geschäftsverkehr getreten, und hat von ihr seither un¬ gefähr 40 Musikinstrumente, im Fakturabetrage von zusammen 4253 Mark 85 Pf. kaufsweise bezogen. A conto ihres Gut¬ habens übermachte der Beklagte der Klägerin u. a.: Mit Brief vom 19. Februar 1897 einen am 11. Februar 1897 von Julius Escher an die Ordre des Beklagten ausgestellten und von diesem indossierten Eigenwechsel von 1000 Fr., zahlbar bei der Kanto¬ nalbankfiliale Langenthal Ende Mai 1897, und am 16. Mai 1897 einen Eigenwechsel des Beklagten, ausgestellt an die Ordre der Klägerin von 1000 Mark, zahlbar am 22. Juli 1897 bei der Klägerin. In dem Brief, mit welchem der Beklagte der Klä¬ gerin diesen letztern Wechsel übersandte, ist bemerkt: „Inliegend à conto Ihres Guthabens ein Eigenwechsel à 1000 Mark auf
22. Juli a. c. Rest bleibt reserviert zur Ausgleichung verschie¬ dener Differenzen, worüber Ihnen in Bälde Aufschluß geben werde.“ Diese beiden Wechsel wurden mangels Zahlung pro¬ testiert, und da der Beklagte auf die gegen ihn angestrengte Wechselbetreibung hin Rechtsvorschlag erhob, leitete die Klägerin beim Bezirksgericht vom See, Kanton St. Gallen, Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich zu erkennen, daß der Beklagte der Klägerin 1021 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 6 seit 1. Juni 1897 und 1254 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 6% seit 23. Juli 1897 gemäß Wechselaccepten zu bezahlen habe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er ein¬ wendete: Es sei unbestritten, daß die eingeklagten Wechsel nur als Zahlungsmittel für die von der Klägerin gelieferten Musik¬ instrumente ausgestellt worden seien. Der Klägerin, als Wechsel¬ gläubigerin, stehen daher gemäß Art. 811 O.=R. alle Einreden des Beklagten entgegen, welche auf ihr gegenseitiges Geschäfts¬ und Rechnungsverhältnis Bezug haben, wie Mängelrüge, Ent¬ schädigungsforderungen aus Vertragsbruch u. s. w. Nun habe die Klägerin, trotz ihrer Garantie für gute und brauchbare Ware, dem Beklagten großenteils zu teure und fehlerhafte Ware von unrichtiger Konstruktion geliefert. Da laut Expertise eine
Reihe von Instrumenten für den Beklagten ganz wertlos und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien, sei wenigstens der denselben entsprechende Fakturabetrag, der sich auf 2305 Fr. 12 Cts. belaufe, eventuell ein vom Richter festzusetzender Betrag, an der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen.
2. Die Vorinstanz hat die Klage gutgeheißen, indem sie im wesentlichen ausführte, die Einrede der Mangelhaftigkeit der ge¬ lieferten Ware könne deshalb nicht gehört werden, weil der Be¬ klagte in seiner Zuschrift vom 16. Mai 1897 an die Klägerin erklärt habe, der Rest bleibe reserviert zur Ausgleichung ver¬ schiedener Differenzen, worüber er ihr in Bälde Aufschluß geben werde. Daß unter den „verschiedenen Differenzen“ auch die vom Beklagten in diesem Prozesse erhobenen Mängelrügen zu ver¬ stehen seien, ergebe sich aus der gesamten Korrespondenz zwischen den Parteien, und sei übrigens vom Beklagten selbst nicht be¬ ritten worden. Bei dieser Sachlage könne das Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 1897 nicht anders aufgefaßt werden, als daß der Beklagte seine Restschuld gegenüber der Klägerin zur Ausgleichung der Differenzen habe verwenden wollen, womit gesagt sei, daß er seine daherigen Ansprüche gegenüber den aus¬ gegebenen Wechseln, d. h. sowohl dem Eigenwechsel vom 16. Mai 1897 als dem von ihm indossierten Eigenwechsel des Jules Escher vom 11. Februar 1897, nicht geltend machen werde. Darin liege ein Verzicht des Beklagten, die von ihm erhobenen Mängelrügen den in Frage stehenden Wechselforderungen gegen¬ über zu erheben, und die Klägerin sei somit berechtigt, zu ver¬ langen, daß er dieselben in dem Verfahren geltend mache, in wel¬ chem die Restforderung liquidiert werden solle.
3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten zwei Wechselforderungen geltend, deren Bestand und Höhe durch die bei den Akten befindlichen Wechsel und Protest¬ urkunden ausgewiesen und übrigens vom Beklagten auch nicht bestritten sind. Es steht danach fest, daß der Beklagte Wechsel¬ schuldner der Klägerin in dem angegebenen Betrag ist, so daß die Klage als begründet erscheint, soweit nicht dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Nach Art. 811 O.=R. kann er sich aber nicht nur auf die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen¬ den, sondern auch auf alle übrigen Einreden des materiellen Rechtes stützen, welche ihm unmittelbar gegen die Klägerin zu¬ stehen. Die Einrede, welche der Beklagte erhebt, geht nun dahin, daß die Hingabe der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer Forderung aus Kauf erfolgt sei, welche Forderung jedoch, wegen mangelhafter Erfüllung des Kaufvertrages, sich als unbegründet erweise, so daß deshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Erfüllung der Wechselschuld besitze. Allein die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, daß der Be¬ klagte in seinem Schreiben vom 16. Mai 1897 darauf verzichtet habe, der Forderung, welche die Klägerin durch die Hingabe der beiden Wechsel erwarb, diese Einrede entgegenzusetzen. Denn in jenem Schreiben hat der Beklagte erklärt, die Restforderung der Klägerin bleibe zur Ausgleichung „verschiedener Differenzen“ reserviert, und nun ist thatsächlich festgestellt, und vom Beklagten, laut Feststellung der Vorinstanz, vor den kantonalen Instanzen auch nicht bestritten worden, daß unter den genannten Differenzen auch die vom Beklagten im vorliegenden Prozeß erhobenen Mängel¬ rügen gemeint seien. Danach kann die Erklärung des Beklagten, mit welcher er der Klägerin den zweiten der im Streite liegenden Wechsel übersandte, in keinem andern Sinne gedeutet werden, als so, daß er für Einlösung der der Klägerin gegebenen Wechsel ohne Rücksicht auf die Rechte sorgen werde, welche ihm wegen der behaupteten Mängel gegenüber der Klägerin zustehen, sondern sich die Wahrung derselben auf anderem Wege, anläßlich der Auseinandersetzung über die Restforderung, vorbehalte. Wenn der Beklagte in seiner Rekursschrift geltend macht, er sei bei dem Schreiben vom 16. Mai 1897 von der irrtümlichen Voraus¬ setzung ausgegangen, daß den streitigen Instrumenten keine der¬ artig bedeutenden Mängel anhaften, die sich nicht durch den der Klägerin verbleibenden Rest ihrer Kaufpreisforderung begleichen lassen, so ist diese Einwendung unerheblich; denn es würde sich bei der behaupteten Annahme des Beklagten lediglich um einen Irrtum im Motiv handeln, welcher die Verbindlichkeit des aus¬ gesprochenen Verzichtes nicht zu hindern vermöchte. Die einge¬ klagte Forderung ist demnach gutzuheißen, ohne daß auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage einzutreten ist, ob die
Mängelrüge des Beklagten rechtzeitig erfolgt, und ob sie materiell begründet sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 1899 in allen Teilen bestätigt.