opencaselaw.ch

25_II_480

BGE 25 II 480

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Urteil vom 23. Juni 1899 in Sachen Frey gegen Hümbelin und Konsorten. Klage aus unerlaubter Handlung (ehrverletzenden Zeitungsartikeln), Art. 50 u. 55 O.-R. Thatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass ökonomischer Schaden nicht vorliege, Art. 81 Org.-Ges. Grundsätze für die Anwendung des Art. 55 O.-R. Durch Urteil vom 23. Januar 1899 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagten Hümbelin und Spengler sind solidarisch ver¬ pflichtet, an den Kläger 100 Fr. zu bezahlen.

2. Die Beklagten Stettler und Bohni sind solidarisch verpflich¬ tet, an den Kläger 100 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt:

1. Es sei im Gegensatz zu Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides auch der erste Teil, inkl. der Titel „Zeitungsschwindel, der eingeklagten Zeitungsartikel als den Kläger schädigend und in seinen persönlichen Verhältnissen verletzend zu erklären.

2. Es sei sowohl auf Grund von Art. 50 wie von Art. 55 des eidgen. O.=R. die Entschädigungssumme zu bestimmen, jedem Falle aber höher anzusetzen, als in dem angefochtenen Ur¬ teile geschehen sei. Mit Eingabe vom 24. März 1899 haben sich die Beklagten Hümbelin und Spengler der Berufung angeschlossen, und bean¬ tragt, es sei das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts dahin abzuändern, daß die Klage gänzlich, eventuell, soweit sie den Betrag von 1 Fr. übersteige, abgewiesen werde. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des lägers seinen Berufungsantrag und beantragt Abweisung der Anschlußberufung der Beklagten Hümbelin und Spengler. Der Anwalt der letztern beantragt Gutheißung der Anschlußberufung und Abweisung der Berufung des Klägers, welch letzterm Antrag sich der Anwalt der Beklagten Stettler und Bohni anschließt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger giebt unter dem Titel „Schweizerische Wochen¬ zeitung" in Zürich ein wöchentlich erscheinendes Zeitungsblatt mit Beilagen heraus, das er in den „Abonnementseinladungen „Familien= und Volksblatt im besten Sinne des Wortes,“ und „ächtes Volks= und Familienblatt“ bezeichnet. Der Abonnements¬ preis beträgt 6 Fr. jährlich; an ihrer Spitze trägt die Zeitung (erstes Blatt) die Ankündigung. „Jeder Abonnent dieses Blattes, welcher die Abonnements=Nachnahme bei Vorweisung prompt ein¬ löst, ist auf Kosten der Expedition bei der Unfall=Versicherungs¬ gesellschaft „Zürich“ gemäß den allgemeinen Versicherungsbedin¬ gungen dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert mit 500 Fr., welche bei eintretendem Todesfall an die Hinterbliebenen in bar ausbezahlt werden, sowie mit 500 Fr., welche für den Fall einer völligen, bleibenden Invalidität (Ganzinvalidität) an den Verun¬ glückten persönlich in bar ausbezahlt werden.“ Das „zweite“ Blatt trägt einfach (unter dem Titel „Schweizerische Wochen¬ zeitung") die Bemerkung; „Jeder Abonnent ist mit 500 Fr. gegen Unfall versichert.“ Die Ankündigung betreffend die Unfall¬ versicherung auf dem Hauptblatt ist im Herbst 1897 gegenüber rüher etwas geändert worden, indem früher aus dem inhaltlich im wesentlichen gleichen Texte die Worte „kostenlos mit 500 Fr. gegen Unfälle versichert“ durch Fettdruck hervorgehoben waren. Anfangs September 1897 erschien in der „Thurgauer Wochen¬ zeitung“ ein Artikel folgenden Inhalts: „Gilt vielen Familien! Sehr viele lassen sich bei gewissen Blättern zum Abonnement verleiten, weil sie der Meinung sind, sie seien bei jedem Unfalle dann für 500 Fr. u. dgl. versichert. Diese Meinung ist falsch, indem die Versicherung bloß für den Tod einer Person gilt, der infolge Unfalles eintritt, also erst ins Grab gegeben wird. Um den Abonnementspreis, den man deshalb bezahlt, könnte man sich aber doppelt und dreifach versichern lassen, und dann hat man Ein erst noch kein sittengefährliches Blatt in der Familie. wackerer Mann schreibt das Refüsé auf derartige Ware und zahlt nicht die Gifttropfen, welche man auf verdeckten Wegen in die Herzen der Seinen zu träufeln versucht, und eine brave Mutter wirft solche „Volks= und Familienschriften“ mit oder ohne Bilder, ungelesen ins flackernde Feuer hinein.“ Diesen Artikel druckten die Redaktoren des „Zürcher Volksblattes,“ Stettler und Bohni, im Textteil dieses Blattes ab, ebenso publizierten ihn die Beklag¬

ten Hümbelin und Spengler im Inseratenteil des „Tagblattes“ der Stadt Zürich und des „Zürcher Tagesanzeigers,“ und zwar mit der Abänderung, daß sie denselben mit „Zeitungsschwindel“ überschrieben und im Anfang den Worten „Sehr viele lassen sich bei gewissen Blättern“ in Parenthese beifügten: „Womit wohl hauptsächlich ein auf dem Platze Zürich erscheinendes, und in letzter Zeit sehr oft, aber in wenig rühmlichem Sinne genanntes Wochenblatt gemeint ist.“ Der Kläger erhob wegen dieser Publi¬ kation gegen Stettler und Bohni, sowie gegen Hümbelin und Spengler beim Bezirksgericht Zürich Civilklage, indem er bean¬ tragte, Stettler und Bohni seien solidarisch zur Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 5000 Fr. an ihn zu verurteilen, ebenso Hümbelin und Spengler. Er machte geltend: Durch den in Pa¬ renthese beigefügten Satz werde der fragliche Artikel speziell auf die von ihm herausgegebene „Schweizerische Wochenzeitung“ be¬ zogen, und damit widerrechtlich gegen den Kläger der Vorwurf des Zeitungsschwindels erhoben, sowie behauptet, derselbe mache bezüglich der Versicherung seinen Abonnenten falsche Vorspiege¬ lungen und sein Blatt sei sittengefährlich. Aus den Zirkularen, die jedem Abonnenten zugestellt werden, und ebenso aus den am Kopfe jeder Nummer angeführten Versicherungsbedingungen ergebe sich deutlich, daß jeder Abonnent mit 500 Fr. für den Fall des Todes oder der totalen Invalidität versichert sei, sofern die Ver¬ letzung durch Unfall verursacht werde. Die Abonnenten seien wirklich in dieser Weise bei der Unfall=Versicherungsgesellschaft Zürich“ versichert, und es seien thatsächlich an Versicherungs¬ beträgen schon circa 14,800 Fr. ausbezahlt worden. Der Kläger sei infolge des Vorgehens der Beklagten nicht nur in seinen per¬ sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, sondern auch ökonomisch geschädigt worden. Wegen dieser Artikel und wegen eines von Seite der „Typographia“ gegen ihn angestrengten Boykotts haben am 1. Oktober 1897 265 bisherige zürcherische Abonnenten die Zeitung refüsiert. Die „Wochenzeitung“ zähle circa 24,000 Abon¬ nenten, circa 6000 im Bezirk Zürich und circa 18,000 in der übrigen Schweiz. Trotzdem seien aus der übrigen Schweiz nur 480 Abonnemente gekündigt worden, woraus auf die Wirkung des Artikels in den genannten zürcherischen Zeitungen geschlossen werden könne. Das Motiv der Veröffentlichung des fraglichen Artikels sei bei den Beklagten Stettler und Bohni Konkurrenz¬ neid, und bei den Beklagten Hümbelin und Spengler, als Vor¬ standsmitglieder der mit dem Kläger im Streite liegenden „Typo¬ graphia," Rachsucht gewesen. Die Beklagten erwiderten, sie hätten allerdings den Kläger mit der in Rede stehenden Publikation an seiner Ehre angegriffen, aber mit Fug und Recht; denn die „Schweiz. Wochenzeitung“ gehöre zu den Preßerzeugnissen nie¬ drigster Art. Der Text sei eine Zusammenstellung von Unglücken, Verbrechen und Skandalgeschichten, unter Hervorhebung alles Sexuellen. Überdies finden sich darin niederträchtige Befehdungen und Besudelungen von Behörden und Einzelpersonen. Dafür, daß die „Schweiz. Wochenzeitung“ ein sittengefährliches Blatt sei, ver¬ wiesen sie auf eine lange Reihe von Nummern derselben, in wel¬ chen im Inseratenteil eine Menge Annoneen enthalten sind, wie

z. B. unter dem Titel „Interessante Bücher“: „Der Mensch und sein Geschlecht mit vielen Illustrationen, „der Mädchenspiegel,“ „im Banne des Lasters,“ „Geheimnisse eines verrufenen Hauses,“ „Ausschweifungen der alten und neuen Welt,“ „Enthüllte Ge¬ heimnisse der Liebe, „die Fortpflanzung des Menschen, mit 50 Abbildungen,“ „Fürstlich bezahlte Dirnen, „die Wunder der Zeugung, „Ehe ohne Kinder, zur Beschränkung,“ ferner: „die Mittel zur Verhütung von zu vielem Kindersegen, „Pariser Gummiartikel für Herren und Damen,“ „Schutzartikel für Herren und Damen“ u. f.

2. Der Kläger hat seine Klage in rechtlicher Beziehung sowohl auf Art. 50 als auf Art. 55 des Bundesgesetzes über das Obli¬ gationenrecht gestützt. Nun führt aber die Vorinstanz aus, daß der Beweis für die Voraussetzung eines ökonomischen Schadens nicht geleistet sei, indem angenommen werden müsse, daß die vom Kläger behauptete Abnahme der Abonnentenzahl eine Folge des von der „Typographia“ über denselben verhängten Boykotts sei. Diese thatsächliche Annahme ist nicht aktenwidrig, denn der Klä¬ er giebt selbst zu, daß der gegen ihn ins Werk gesetzte Boykott eine erhebliche Abnahme seiner Abonnenten zur Folge gehabt habe. Sie beruht auch nicht auf einer irrthümlichen Anwendung der hinsichtlich der Feststellung des Kausalzusammenhangs in Betracht

kommenden Rechtsgrundsätze. Das Bundesgericht hat dieselbe daher nach Art. 81 Organis.=Ges. als richtig anzunehmen, woraus ohne weiteres folgt, daß die Klage, soweit sie auf Art. 50 O.=R. ge¬ stützt wird, als unbegründet abgewiesen werden muß.

3. Fragt es sich sodann, ob dem Kläger gemäß Art. 55 O.=R., wegen ernstlicher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Geldsumme zuzusprechen sei, so ist die Entscheidung hierüber mit Bezug auf die Beklagten Stettler und Bohni insoweit präfudi¬ ziert, als eine Abänderung des Urteils der Vorinstanz, gegen welches sie nicht appelliert haben, zu ihren Gunsten ausgeschlossen ist. Was diese beiden Beklagten anbelangt, ist somit die grund¬ sätzliche Frage, ob der Kläger überhaupt auf eine angemessene Geldsumme nach Art. 55 Anspruch habe, nicht weiter zu erörtern. Wohl aber ist auf diese Frage einzutreten mit Rücksicht auf die Anschlußberufung der beiden andern Beklagten, Hümbelin und Spengler, und zwar ist sie zu verneinen. Es ist allerdings rich¬ tig, daß der in Rede stehende Artikel Anschuldigungen enthält, welche geeignet sind, den Betroffenen in seinen persönlichen Ver¬ hältnissen ernstlich zu verletzen, und es ist auch nicht bestritten, daß dieselben in erkennbarer Weise auf den Kläger gerichtet sind, obwohl der Artikel weder den Kläger noch dessen Blatt speziell mit Namen nennt. Auch kann, was die Bemerkung über die Unfall=Versicherung anbelangt, nicht in Abrede gestellt werden, daß die Beklagten zu weit gegangen sind, wenn sie behaupteten, daß diese Versicherung bloß für den Todesfall gelte; denn sie be¬ zieht sich unstreitig auch auf Verletzungen, welche gänzliche In¬ validität zur Folge haben. Allein die Annonce des Klägers über diese Versicherung, wie sie vor Erscheinen des Artikels der Be¬ klagten gefaßt war, und die Bemerkung auf dem zweiten Blatt der „Wochenzeitung", welche auch noch nachher fortbestehen blieb, war gleichwohl geeignet, bei den Lesern eine falsche Vorstellung von dem Umfang der Versicherung zu erwecken; denn mit der vorbehaltlosen Erklärung, jeder Abonnent sei mit 500 Fr. gegen Unfall versichert, und der Hervorhebung des Satzes im Druck: Jeder Abonnent der „Schweiz. Wochenzeitung“ ist kostenlos mit 500 Fr. gegen Unfälle versichert,“ erweckte der Kläger den Schein, als gelte die Versicherung für Unfälle schlechthin, d. h. für alle durch solche Ereignisse verursachten Körperverletzungen, wäh¬ rend sie in That und Wahrheit nur einen sehr engen Kreis der¬ selben, nämlich die Körperverletzungen der allerschwersten Art und die Tötung in sich begriff, und das ganze große Gebiet der Ver¬ letzungen leichteren Grades und sogar die schweren Verletzungen, welche in der Sprache der Unfall=Versicherungspolieen mit „Halb¬ invalidität“ bezeichnet werden, ausschloß. Der Kläger muß dem¬ nach an sich kommen lassen, die Annonce so gefaßt zu haben, daß sie geeignet war, in einem ganz erheblichen Punkte das Publikum über den Wert der von ihm gewährten Versicherung irrezuführen. Wegen einer solchen Anpreisung öffentlich zur Vor¬ sicht zu warnen, waren die Beklagten vollkommen berechtigt, und wenn nun auch die Divergenz zwischen dem vom Kläger erwirkten Schein bezüglich des Umfangs der Versicherung und dem wirk¬ lichen Sachverhalt nicht gerade so groß ist, als wie in dem Ar¬ tikel der Beklagten angegeben wurde, so handelt es sich hierbei, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, um eine Unrichtig¬ keit, die nicht schwer ins Gewicht fällt, und welche mit Rücksicht auf die in der Hauptsache durchaus begründete Kritik der Beklag¬ ten den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer Genugthuungssumme nach Art. 55 O.=R. unmöglich rechtfertigen kann.

4. Wenn sodann die Beklagten des weitern das vom Kläger herausgegebene Blatt ein sittengefährliches genannt haben, so ist zu beachten, daß der eingeklagte Artikel diesen Vorwurf in deut¬ lich erkennbarer Weise im Hinblick darauf macht, daß dieses Blatt sich als „Volks= und Familienblatt“ ausgiebt. Es braucht nicht weiter auseinander gesetzt zu werden, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Publikation als sittengefährlich zu bezeichnen sei, wesentlich davon abhängt, welchem Zweck dieselbe überhaupt dient, und an welche Klasse von Lesern sie sich richtet. Eine Schrift oder bildliche Darstellung kann danach sittengefährdend wirken, selbst wenn ihr Inhalt an sich nicht als unsittlich zu bezeichnen ist, wie auch umgekehrt die Mitteilung von Unsittlichkeiten nicht notwendig zugleich „sittengefährlich“ erscheint. Je nach Alter und Bildungsstufe der Leser, und dem Zweck, dem die Lektüre dienen soll, kann die moralische Wirkung, welche eine Publikation aus¬

übt, eine verschiedene sein, und es muß deshalb auch die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt einer solchen zu stellen seien, verschieden beantwortet werden. Wer ein Blatt herausgiebt das speziell eine Familienlektüre für das Volk sein soll, bestimmt dasselbe nicht bloß für gereifte, sondern auch für jugendliche und unerfahrene Leser, und hat demnach auch die Pflicht, bei der Aus¬ wahl des Lesestoffes denjenigen Maßstab anzuwenden, den die Rücksicht auf diese Personen erheischt. Nun ist aber nicht zu leug¬ nen, daß Annoncen der oben angegebenen Art für einen solchen Leserkreis in der That einen sittengefährdenden Einfluß auszuüben geeignet sind, und da sich dieselben in der „Wochenzeitung“ nicht etwa bloß vereinzelt, sondern in Menge vorfinden und einen steti¬ gen Bestandteil des Inseratenteils bilden, so muß es sich der Kläger auch gefallen lassen, wenn die Beklagten hiernach sein Blatt überhaupt charakterisiert, und als ein sittengefährliches be¬ zeichnet haben. Mit Rücksicht auf den ausgesprochenen Zweck der klägerischen Publikation als Familienblatt fällt denn auch ohne weiteres die Einwendung des Klägers dahin, daß sich derartige Einsendungen auch in andern Blättern vorfinden. Ebenso hält natürlich auch der Einwurf, daß solche Einsendungen nicht ver¬ boten, und die Polizei wegen derselben noch nie eingeschritten sei, nicht stand; denn vieles, was mit den Anschauungen über Sitt¬ lichkeit in Widerspruch ist, ist im Gesetze nicht ausdrücklich ver¬ boten. Daraus folgt aber keineswegs, daß Bestrebungen, welche mit den Anforderungen der Sittlichkeit im Widerspruch stehen, auf den Schutz der Rechtsordnung Anspruch haben (s. Kohler, die Ideale im Recht, Archiv für bürgerl. Recht, V. Bd., S. 167). Muß also die Behauptung, das klägerische Blatt sei ein sitten¬ gefährliches, nach dem Gesagten als eine nicht unberechtigte Kri¬ tik bezeichnet werden, so kann die Klage sich auch nicht auf den weitern Satz des Artikels der Beklagten stützen, daß ein wackerer Mann und eine brave Mutter solche Volks= und Familienschriften refüsieren oder ins Feuer werfen, und nicht die Gifttropfen zah¬ len, welche man auf verdecktem Wege in die Herzen der Ihrigen zu träufeln versuche. Denn diese Behauptung enthält im Ganzen genommen nur eine weitere Ausführung der andern, daß das Blatt als ein sittengefährliches bezeichnet werden müsse; es könnte sich nur fragen, ob die Beklagten die Grenzen der berechtigten Kritik dadurch überschritten haben, daß sie behaupteten, der Klä¬ ger „versuche“ die Gifttropfen in die Herzen der Leser zu träufeln; denn daß sein Blatt geradezu darauf ausgehe, die Unsittlichkeit zu befördern, kann nicht gesagt werden. Allein wenn auch in die¬ sem Punkte die Beklagten zu weit gegangen sind, so reicht dieser Umstand nicht hin, dem Kläger deswegen eine Genugthuungssumme zuzusprechen; denn das Gesetz ermächtigt den Richter, bei Amven¬ dung des Art. 55 alle Umstände des einzelnen Falles in freiester Weise gegeneinander abzuwägen, und nun erscheint die Übertrei¬ bung, welcher sich die Beklagten schuldig gemacht haben, gegenüber der Thatsache, daß ihre Kritik im Ganzen durchaus als gerecht¬ fertigt bezeichnet werden muß, in der That nicht bedeutend genug, um einen Entschädigungsanfpruch aus Art. 55 zu begründen. Was endlich die Überschrift „Zeitungsschwindel“ anbelangt, so ist zu bemerken, daß der Ausdruck Schwindel auf ein großartiges Treiben ohne reelle Grundlage und auf die Erweckung eines schen Scheines hindeutet, ohne daß damit nothwendig der Begriff des Betrügerischen verbunden wäre. Der Ausdruck Schwindel ist weniger kategorisch. Ob damit eine Ehrenkränkung verbunden sei, müssen die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles ergeben; nun kann kein Zweifel darüber bestehen, wie derselbe hier gemeint sei: er soll als Überschrift des ganzen Artikels das Hervor¬ stechende und Gemeinsame der darin enthaltenen Vorwürfe signa¬ lisieren, welche wirklich darin gipfeln, daß die „Wochenzeitung“ nicht verdiene, als das genommen zu werden, für was sie sich ausgiebt, indem sie wegen des bezeichneten Inhalts keine richtige Volks= und Familienzeitung sei, und auch die Anpreisung der besondern Vorteile einer Versicherung, welche die Abonnenten ge¬ nießen sollen, geeignet sei, einen falschen Schein zu erwecken. Wenn der Kläger fand, daß die Bezeichnung dieser Thatsache als Zeitungsschwindel zu weit gehe, und selbst dann einen widerrecht¬ lichen Angriff auf seine Ehre enthalte, wenn sich gegen den Inhalt des Artikels selbst nichts einwenden lasse, so wäre ihm freigestanden, seine beleidigte Ehre durch Anhebung einer Ehrver¬ letzungsklage zu schützen. Die Ehrverletzungsklage hätte ihm die Möglichkeit geboten, durch die strafrechtliche Verurtheilung der

Beleidiger Genugthuung für die erlittene Kränkung zu erlangen. Diese Genugthuung zu ersetzen, und dem Angegriffenen lediglich einen bequemeren Weg zur Vertheidigung seiner Ehre zu eröffnen, ist Art. 55 O.=R. nicht bestimmt; seine Anwendung wegen Ehren¬ kränkungen würde sich nur insoweit rechtfertigen, als die straf¬ rechtliche Verfolgung und Verurteilung der Beleidiger nicht hin¬ reichen würde, um dem Angegriffenen für das verursachte mora¬ lische Leid Ersatz zu bieten. Ein solcher Fall liegt aber hier offenbar nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers Frey wird als unbegründet, die¬ jenige der Beklagten Hümbelin und Spengler dagegen als begrün¬ det erklärt, und demnach das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich dahin abgeändert, daß die Klage gegenüber diesen beiden Beklagten abgewiesen wird.