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25_II_363

BGE 25 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Urteil vom 6. Mai 1899 in Sachen Glanzmann gegen Vielle. Frist zur Berufung, Art. 65 O.-G.: die Berufung kann auch vor der schriftlichen Mitteilung des Urteils gültig erklärt werden. — Darlehen oder Schenkung? Beweislast. Kantonaler That¬ bestand. A. Durch Urteil vom 8. Februar 1899 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Der Beklagte ist gehalten, an die Klägerin zu bezahlen die eingeklagten Zinse ab Kapital 10,000 Fr. à 5% auf 24. Ok¬ tober 1895 und 1896 mit 1000 Fr. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es solle das Urreil auf¬ gehoben und die Forderung der Klägerin abgewiesen werden. Die Berufungserklärung wurde am 22. Februar 1899 zur Post ge¬ geben, während sein Anwalt, laut dessen Bescheinigung, die in Art. 63 Schlußalinea des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Anzeige erst am darauf¬ folgenden Tage erhalten hat. In der heutigen Hauptverhandlung ist weder der Berufungs¬ kläger noch ein Vertreter desselben erschienen. Der Anwalt der Berufungsbeklagten erhebt zunächst gegen die Berufung die for¬ melle Einrede, daß dieselbe nicht innerhalb der in Art. 65 O.=G. bezeichneten 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils

an, bezw. von der in Art. 63 Ziff. 4 daselbst vorgesehenen schrift¬ lichen Eröffnung an eingereicht worden sei, sondern einen Tag früher. In der Sache selbst beantragt er Verwerfung des Beru¬ fungsantrages und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, Henriette Vielle in Evian, hat am 24. Ok¬ tober 1893 dem Beklagten Glanzmann in Olten durch das Bankhaus Püry & Cie. in Neuenburg für ihre Rechnung 10,000 Fr. ausbezahlen lassen und forderte diese Summe mit der gegenwärtigen Klage zurück, indem sie behauptete, damit dem Beklagten ein Darlehen gemacht zu haben. Sie stützte sich dafür auf zwei Anerkenntnisse des Beklagten, einmal auf eine Zuschrift desselben an das Bankhaus Püry & Cie. vom 30. Oktober 1893, worin er demselben die Übermittlung jener Summe bestätigt, und sodann auf eine, am 24. Oktober 1894 ausgestellte, Empfangs¬ bescheinigung des Beklagten mit folgendem Wortlaut: « Quittance. « Reçu de Mme H. Vielle à Evian les bains la somme de dix « mille francs (10,000 frs.). Cette somme est dans le com¬ « merce de Mrs. Glanzmann & Fischer, maintenant Domi¬ « nique Glanzmann, et Mr. D. Glanzmann est obligé de payer « cinq pour cent d’intérêts. La somme sera repayable (à « rembourser) après neuf mois de la déclaration rembour¬ « sable avec lettre chargée ». Der Beklagte behauptete dagegen, die Klägerin hätte ihm die 10,000 Fr. geschenkt, und beantragte deshalb Abweisung der Klage. Im Jahre 1893 habe nämlich zwischen dem Beklagten, der damals noch ein junger unerfahrener Mensch gewesen sei, und der bedeutend älteren, verheirateten Klä¬ gerin ein Liebesverhältnis bestanden; um ihren Zweck besser zu erreichen, habe die Klägerin dem Beklagten sogar ihre Tochter zur Ehe angetragen und ihm die 10,000 Fr. gegeben, damit er von seiner Absicht, eine Stelle in England anzutreten, abgehe, und sie ihn in ihrer Nähe haben könne. Zur Ausstellung der Quittung vom 24. Oktober 1894 sei er durch die Behauptung der Klägerin veranlaßt worden, daß sie dem Vormund ihrer Kinder, der sie wegen der 10,000 Fr. zur Rede gestellt, vorgege¬ ben habe, sie hätte diese Summe in das Geschäft einer Oltener Firma eingelegt, und daß der Vormund nun einen Ausweis über selbst¬ diese Einlage verlang verständlich, daß diese Bescheinigung keine Gültigkeit haben solle, da sie ja die 10,000 Fr. geschenkt habe und sie nie zurückver¬ langen werde. In der Replik erklärte die Klägerin, sie reduziere ihre Klage dahin, daß von der Einforderung des Darlehens von 10,000 Fr. dermalen Umgang genommen, und der Zins erst vom 24. Oktober 1894 gefordert werde, d. h. die beiden Jahres¬ zinse von 1895 und 1896 à 5% im Betrage von 1000 Fr.

2. Die Vorinstanz hat die Klage, soweit sie laut der Erklä¬ rung in der Replik noch festgehalten worden ist, gutgeheißen, weil der Beklagte den Beweis für die von ihm behauptete Schen¬ kung nicht geleistet habe, und in dieser Richtung im Wesentlichen ausgeführt: Außer dem Wortlaut der Quittung vom 24. Oktober 1894 sprechen zwei Außerungen des Beklagten dafür, daß zwi¬ schen den Parteien ein eigentliches Schuldverhältnis bestanden habe; nämlich eine Postkarte des Beklagten an seinen Compagnon Fischer vom 31. August 1893, worin gesagt sei: « Mme Vielle me prêtera 15 .. ... » und die Stelle aus einem Brief vom

22. Dezember 1893 an den gleichen Fischer, lautend: „Mme Vielle „will auf Neujahr 1500 Fr. Es ist gut, wenn ich gehe. Werde „dann noch 5000 Fr. pumpen und mich dann wahrscheinlich „verheiraten.“ Daß die Kinder Vielle je einen andern Vormund gehabt hätten, als ihre Mutter, die Klägerin selbst, sei nicht er¬ wiesen, dagegen durch die Akten festgestellt, daß zur Zeit der Ausstellung der Schuldurkunde die Beziehungen zwischen den Parteien erkaltet gewesen seien. Allerdings habe das Dienstmäd¬ chen der Klägerin, Luise Collet, als Zeuge ausgesagt, es sei ihr bekannt, daß die Klägerin dem Beklagten eine Summe Geldes geschenkt, und daß der Beklagte „ein Papier oder so etwas“ unterzeichnet habe, das als Ausweis für einen Vormund der Kinder dienen sollte. Diese Zeugenaussage sei aber schon nach ihrem Wortlaute suspekt, und es sei durch eine andere Zeugen¬ aussage bewiesen, daß die Collet im Jahre 1893 der Klägerin wegen ihres Verhältnisses zum Beklagten feindlich gesinnt gewesen sei und ihr auch mit Zufügung von Schaden gedroht habe. Wenn auch nachher auf einige Zeit wieder die früheren Beziehungen zwischen der Klägerin und der Zeugin eingetreten seien, so liege es doch nahe, daß deren Aussage noch unter dem Affekt der Abnei¬ gung gegen die Klägerin erfolgt sei, und nicht als geeignet er¬

scheine, gegenüber der positiven Schuldurkunde und den dieselbe unterstützenden Momenten Beweis zu bilden.

3. Der vom Anwalt der Klägerin heute vertretenen Ansicht, daß die Berufungserklärung des Beklagten als unzulässig be¬ trachtet werden müsse, weil sie bereits am Tag vor der in Art. 63 Abs. 4 O.=G. bezeichneten Mitteilung des Urteils eingelegt worden sei, ist nicht beizutreten. Die Bestimmung, daß die Beru¬ fung „binnen zwanzig Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an gerechnet“ zu erklären sei, will doch wohl nur den Endtermin der Frist bestimmen, bis zu welchem die Berufung erklärt werden kann, da ein Bedürfnis für eine Vorschrift, daß zur Einlegung des Rechtsmittels gegen ein, den Parteien durch die mündliche Eröffnung bereits bekannt gegebenes Urteil erst noch die schriftliche Mitteilung desselben abgewartet werden müsse, nicht ersichtlich wäre, die Festsetzung des Beginns der Frist auf den Tag der schriftlichen Mitteilung des Urteils sich vielmehr einfach daraus erklärt, daß das Gesetz den Parteien nicht zumuten wollte, sich vor der Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsredak¬ tion über das ihnen zustehende Rechtsmittel zu erklären. Auch die übrigen Voraussetzungen der Berufung sind vorliegend vor¬ handen. Daß der gesetzliche Streitwert gegeben ist, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil für denselben die in der Replik erfolgte Klageänderung gar nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren maßgebend sind, laut welchen es sich um die Zuerkennung oder gänzliche Abwei¬ sung der ursprünglich gestellten Forderung von 10,000 Fr. handelt.

4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz zu bestä¬ tigen. Die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, daß sie dem Beklagten die 10,000 Fr., deren Empfang derselbe nicht bestritten hat, als verzinsliches Darlehen gegeben habe, durch die vom Beklagten ausgestellte Quittung vom 24. Oktober 1894 ge¬ leistet. Damit ist das Fundament der Klage erstellt, und frägt sich nur, ob im vorliegenden Falle besondere Umstände vorhanden seien, welche jenen Beweis zu entkräften vermögen. Der Beklagte hat versucht, solche Umstände darzuthun, indem er geltend machte, die von ihm ausgestellte Quittung beruhe auf Simulation; beide Parteien seien einverstanden gewesen, daß in derselben in Wirk¬ lichkeit keine Schuldanerkennung liege, daß es sich vielmehr nur darum gehandelt habe, den Schein einer solchen zu erwecken, um den Vormund der Kinder der Klägerin zu täuschen. Wäre diese Behauptung richtig, so könnte sich die Klägerin allerdings auf fene Quittung nicht berufen, indem gemäß Art. 16 O.=R. bei simulierten Rechtsgeschäften nicht der erklärte, sondern der wirk¬ liche Wille der Parteien zu beachten ist. Allein ein Beweis für die behauptete Simulation ist nicht erbracht. Die Thatsache, daß der Beklagte mit der Klägerin zu der Zeit, als sie ihm die 10,000 Fr. auszahlen ließ, ein Liebesverhältnis unterhielt, reicht selbstverständlich für sich allein nicht hin, um den Schenkungs¬ willen zu beweisen, und vermag einen Zweifel an der Ernstlich¬ keit des vom Beklagten ein Jahr später, am 24. Oktober 1894, ausgestellten Schuldanerkenntnisses um so weniger zu begründen, als nach Feststellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt jenes Verhältnis bereits sein Ende gefunden hatte. Außer dem Hinweis auf seine persönlichen Beziehungen zu der Klägerin hat sich der Beklagte aber lediglich auf eine einzige Zeugenaussage, diejenige des Dienstmädchens Collet, berufen. Die Vorinstanz hat jedoch diese Aussage wegen Unglaubwürdigkeit der Zeugin als nicht be¬ weisbildend erklärt, und an diese Feststellung rein prozessualischer Natur ist das Bundesgericht gebunden. Gegen die Richtigkeit der von der Zeugin Collet gemachten Angabe sprechen übrigens auch die beiden, von der Voinstanz hervorgehobenen, auf ein Darlehen der Klägerin bezüglichen Zuschriften des Beklagten an seinen As¬ socié Fischer. Da der Beklagte nicht hat darthun können, daß er von der Klägerin außer jenen 10,000 Fr. weitere Beträge er¬ halten habe, so müssen die fraglichen Bemerkungen eben auf die Auszahlung der streitigen 10,000 Fr. bezogen werden und stehen somit der Behauptung des Beklagten, daß es sich dabei um eine Schenkung gehandelt habe, entgegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

8. Februar 1899 in allen Teilen bestätigt.