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BGE 25 II 25

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Urteil vom 3. Februar 1899 in Sachen Brunner gegen Bühlmann und Konsorten. Art. 64 Org.-Ges. Motivierung des letztinstanzlichen kanto¬ nalen Haupturteils. — Art. 50 ff., speziell 51, Abs. 2 und 56 O.-R. Notwehr. A. Durch Urteil vom 8. November 1898 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Josef Bühlmann, Josef Schnieper, Moritz Widmer, Johann Georg Brunner und Joh. Müller seien von der Klage freige¬ sprochen.

2. Adolf Hüsler und Xaver Brunner seien zu einer Geldbuße von je zwölf Franken (12 Fr.) eventuell Gefängnis und Johann Hüsler zu einer Geldbuße von fünfzehn Franken (15 Fr.) even¬ tuell Gefängnis verurteilt.

3. Die von den Parteien gestellten Entschädigungsansprüche seien für ein= und allemal abgewiesen.

4. Die ergangenen Untersuchungs=, Gerichts= und Prozeßkosten seien von Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner zu je 1 zu tragen, von Johann und Adolf Hüsler mit Solidarität für das Ganze, von Xaver Brunner ohne Solidarität. Von den Be¬ klagten Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner haben demnach an die Privatklägerschaft Bühlmann, Schnieper und Widmer jeder eine Kostenvergütung zu leisten von 69 Fr. 95 Cts. B. Gegen Dispositiv 3 und 4 dieses Urteils hat der Kläger Joh. Georg Brunner rechtzeitig und in richtiger Form die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Die Beklagten Josef Bühlmann, Moritz Widmer und Joh. Müller seien zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung von 4238 Fr. zu bezahlen, unter Solidarhaft eines Jeden für das Ganze.

2. Die Beklagten haben die Prozeßkosten, speziell auch sämtliche Anwaltskosten des Klägers zu tragen. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers Gutheißung dieser Berufungsanträge; er trägt überdies

auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz behufs Feststellung der Beweisergebnisse an. Der Vertreter der Beklagten stellt die Anträge, auf den Rück¬ weisungsantrag des Klägers sei als unzulässig nicht einzutreten, eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen, und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen; endlich sei der neu eingelegte ärztliche Befund aus den Akten wegzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 2. März 1897, abends etwa um 6 Uhr, fand in der Firtschaft zum „Kreuz“ in Bärtenswil, Amt Hochdorf, Kanton Luzern, zwischen Joh. Georg Brunner (dem heutigen Berufungs¬ kläger), dessen Sohn Xaver Brunner, Johann und Adolf Hüsler einerseits, und Bezirksrichter Josef Bühlmann, Moritz Widmer, Joh. Müller und Josef Schnieper anderseits eine Rauferei statt, wobei u. a. Joh. G. Brunner einen Schlag mit einem Geißel¬ stock auf den Kopf erhielt, der eine Hirnerschütterung zur Folge hatte. Von diesen Personen erhoben Bühlmann, Widmer und Schnieper Strafanzeige gegen die Brunner und die Hüsler, sowie die Brunner selber gegen Widmer und Müller; das Statthalter¬ amt Hochdorf leitete hierauf die Strafuntersuchung ein. Gestützt auf die Untersuchung erkannte die Kriminalkommission des Statt¬ halteramtes Hochdorf unterm 20. August 1897: „1. Die Unter¬ „suchungssache eigne sich gegen Adolf und Johann Hüsler und „Xaver Brunner zur polizeilichen Behandlung; 2. Bühlmann, „Schnieper, Moritz Widmer, Müller und Vater Brunner seien „aus der Untersuchung entlassen, doch haben Bühlmann, Widmer „und Müller ihre Einvernahme an sich zu tragen.“ Dieses Er¬ kenntnis stützte sich auf folgende Zusammenfassung der Beweis¬ ergebnisse: Die Thätlichkeiten seien von den beiden Hüsler und Xaver Brunner begonnen worden; Vater Brunner, der sich jeden¬ falls nicht in vermittelndem Sinne in den Streit gemischt habe, habe allerdings von Widmer einen Schlag mit dem Geißelstecken erhalten, allein dies sei in berechtigter Abwehr des Angriffes ge¬ schehen. Das Statthalteramt Hochdorf stellte infolgedessen vor dem Bezirksgericht von Rothenburg die Anträge: 1. Johann und Adolf Hüsler und X. Brunner seien der Mißhandlung schuldig zu erklären und zu bestrafen: Adolf Hüsler und X. Brunner mit einer Geldbuße von je 12 Fr., eventuell Gefangenschaft, und Johann Hüsler mit einer solchen von 15 Fr., eventuell Ge¬ fangenschaft; 2. von den ergangenen Untersuchungskosten trage jeder ½ unter gegenseitiger Haftbarkeit; 3. der angestiftete Scha¬ den sei ebenfalls gleichteilig und solidarisch zu tragen. Ferner er¬ kannte es gegen Vater Brunner: die gegen ihn geführte Unter¬ suchung sei fallen gelassen; er habe seine Läuf' und Gänge, Arztkonto 2c. an sich zu tragen; den Privatklägern sei gestattet, die Sache von sich aus vor Polizeigericht weiter zu verfolgen und beliebige Anträge zu stellen. Der heutige Berufungskläger J. G. Brunner und sein Sohn Xaver stellten nun vor Bezirks¬ gericht folgende Anträge: 1. Josef Bühlmann, Moritz Widmer und Joh. Müller seien der Körperverletzung und Mißhandlung gegenüber Johann Georg und Xaver Brunner, begangen im Raufhandel, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen:

2. dieselben haben unter solidarischer Haftbarkeit folgende Ent¬ schädigungen zu leisten: a. an Vater J. G. Brunner für Ver¬ pflegung, Arztkonto, zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit, für bleibenden Nachteil wegen verminderter Arbeitsfähigkeit und ge¬ schwächter Gesundheit 4238 Fr.; b. an X. Brunner für Ver¬ pflegung und zeitweise Arbeitsunfähigkeit 105 Fr.; 3. dieselben seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Tragen sämtlicher Kosten zu verpflichten.“ Diesen Anträgen gegenüber schlossen sich Bühl¬ mann und Widmer dem statthalteramtlichen Antrage an und be¬ hielten sich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Civilverfahren vor; Joh. Müller trug auf Freisprechung von Schuld, Strafe und Kosten sowie auf Abweisung der Entschädi¬ gungsforderung der beiden Brunner an. Das Bezirksgericht von Rothenburg erhob die Anträge des Statthalteramtes zum Urteil, indem es sich deren Motivierung anzuschließen erklärte, und wies die gestellten Entschädigungsforderungen, „weil unbegründet, ab. Das Obergericht hat in seinem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile lediglich auf die Motivierung der ersten Instanz abgestellt.

2. Der Rückweisungsantrag des Klägers kann vom Bundes¬ gericht als Parteiantrag nicht gehört werden, da er nicht schon in der Berufungserklärung gestellt wurde. Dagegen kann sich fragen, ob das Bundesgericht nicht von sich aus von der ihm

durch Art. 64 Organis.=Gef. eingeräumten Befugnis der Rück¬ weisung Gebrauch machen solle. Dies wäre zwar nicht schon, wie der Vertreter des Klägers heute auszuführen versucht hat, deshalb notwendig, weil das angefochtene Urteil keine selbständige Begrün¬ dung enthält, sondern lediglich auf die Begründung des erstin¬ stanzlichen Urteils verweist, da eine derartige Verweisung, die von Berufungsgerichten häufig angewendet wird, vollkommen zulässig erscheint, sofern die Feststellung des Thatbestandes und die recht¬ liche Begründung dem erstinstanzlichen Urteile zu entnehmen sind; denn alsdann hat das Bundesgericht den Prozeßstoff, der dem an es gezogenen Urteile zu Grunde gelegen, vollständig vor sich und sind somit die Vorschriften des Art. 63 Ziff. 2 und 3 Org.=Ges. erfüllt (s. Urteil des Bundesger, vom 18. Juli 1898 i. S. Fridlin=Galliker u. Kons. gegen Sparkasse Zug, Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 564 Erw. 7). Allein in casu enthält nun auch das erstinstanzliche Urteil zwar wohl die Parteianträge, dagegen nicht die zu deren Begründung angeführten Thatsachen, noch die Feststellung des Ergebnisses der Beweisführung. Indessen nimmt das erstinstanzliche Urteil in letzterer Hinsicht ausdrücklich die Sachdarstellung der Kriminalkommission des Statthalteramtes auf, und eine derartige Verweisung auf ein von einer Anklage¬ kammer begründetes Erkenntnis muß nun ebenfalls als genü¬ gende Erfüllung der Vorschrift des Art. 63 Ziff. 3 Org.=Ges. erklärt werden, sofern diese Sachdarstellung ihrerseits eine Fest¬ stellung des Beweisergebnisses enthält. Dies ist hier der Fall und das Bundesgericht ist somit an diese Feststellungen, die es, wie gesagt, als solche des angefochtenen Urteils zu behandeln hat, ge¬ bunden, wenn sie nicht aktenwidrig sind (Art. 81 Org.=Ges.). Das sind sie nun nicht, gegenteils entspricht die in Erwägung 1 wiedergegebene Zusammenfassung der Beweisergebnisse durch die Vorinstanz (bezw. durch die Kriminalkommission) den Akten, speziell den Zeugenaussagen vollständig. Danach war der Her¬ gang, kurz zusammengefaßt, der folgende (wird des nähern ausge¬ führt).

3. Nach diesem Thatbestande muß die auf Art. 50 ff. O.=R. gestützte Klage des Vaters Brunner von vornherein abgewiesen werden, soweit sie sich gegen Bühlmann und Müller richtet; denn beide erscheinen weder als Thäter der Körperverletzung, noch als Anstifter oder Gehilfen. Fraglich kann einzig sein, ob nicht der Beklagte Widmer, der festgestelltermaßen den Schlag versetzt hat, schadenersatzpflichtig zu erklären sei. Die kantonalen Instanzen haben diese Frage verneint, indem sie offenbar angenommen haben, Widmer habe in Notwehr gehandelt, Nach Art. 56 O.=R. schließt nun Notwehr in der That die Ersatzpflicht aus; und bei Beur¬ teilung der Frage, ob der Thäter in Notwehr gehandelt habe, ist das Bundesgericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 59 eod. an die Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. Das Obligationenrecht gibt nun eine Definition der Notwehr nicht, so daß sich frägt, was in seinem Sinne darunter zu ver¬ stehen sei: Der Notwehrbegriff des jeweiligen kantonalen Straf¬ rechts, derjenige des Bundesstrafrechtes (Art. 29), oder ein all¬ gemein in der Wissenschaft anerkannter Begriff. Für erstere Lösung spräche der Umstand, daß die Notwehr vorzugsweise ein Begriff des Strafrechts ist und nun das Strafrecht im allgemeinen noch den Kantonen überlassen ist, sowie die Erwägung, daß für den kantonalen Richter die Anwendung zweier verschiedener Begriffe von Notwehr für den Straf= und den Civilanspruch aus einem und demselben Thatbestande mit praktischen Schwierigkeiten ver¬ bunden sein dürfte; für die zweite Alternative der Grundsatz, daß Lücken in Bundesgesetzen nicht aus dem kantonalen, sondern aus dem eidgenössischen Rechte zu ergänzen sind (so Stooß in den Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins pro 1886, S. 89 Indessen ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der Bestimmung über Notwehr im Obligationenrecht an die betreffende Bestimmung im Bundesstrafrecht gedacht habe. Als die richtigste Lösung erscheint wohl die dritte, welche auch am ehesten aus dem in Art. 59 O.=R. ausgesprochenen Grundsatz der Nichtgebunden¬ heit des Civilrichters an die Freisprechung durch das Strafgericht gefolgert werden kann, obschon es nahe gelegen hätte, zu sagen, der Civilrichter sei nicht an die strafrechtliche Definition der Not¬ wehr gebunden. Nach diesem, hiernach zur Anwendung kommenden allgemein=wissenschaftlichen Begriffe der Notwehr ist dieselbe zu definieren als Abwehr, welche erforderlich ist, um einen gegen¬ wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern ab¬

zuwenden (so § 53 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Danach hat aber der Beklagte Widmer in Notwehr gehandelt, da er den unzweifelhaft rechtswidrigen Angriff der Hüsler und der Brunner von Bühlmann abwenden wollte. Fraglich könnte nur sein, ob er sich nicht eine Überschreitung der Notwehr habe zu schulden kommen lassen, indem eine maßvollere Verteidigung auch genügt hätte. Bei Bejahung dieser Frage wäre grundsätzlich seine Schaden¬ ersatzpflicht wieder hergestellt. Allein diese Frage kann unent¬ schieden gelassen werden, da dem Kläger Brunner trotzdem deshalb nichts zuzusprechen wäre, weil ihm, als Mitangreifer, jedenfalls ein größeres Verschulden zur Last fällt, als dem Beklagten Widmer, so daß in Anwendung der dem Richter in Art. 51 Abs. 2 O.=R. eingeräumten Befugnis der Verletzer von der Ersatzpflicht unter allen Umständen zu entbinden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.