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Gebrüder Leuenberger. gegen für Haut= und Talgverwertung in Sachen der Gesellschaft schweizerischer Metzgermeister
3. Urteil vom 27. Januar 1899 Art. 633 O.-R. Pflicht der Aktionäre zu Naturalleistungen; verstösst sie gegen diese Bestimmung? A. Mit Urteil vom 10. Oktober 1898 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Bafelstadt das die Klage abweisende erstin¬ stanzliche Urteil bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Beklagten seien gemäß den Klaganträgen 1 und zu verfällen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen: Am 24. September 1889 konstituierte sich in Zürich die heutige Klägerin, „Gesellschaft schweizerischer Metzgermeister für Haut¬ und Talgverwertung,“ eine Aktiengesellschaft, mit dem Zwecke des fabrikmäßigen Betriebes einer Talgschmelzerei, sowie des Handels in Häuten und Fellen (§ 1 der vom 4. September 1889 da¬ tierten Statuten). Nach § 5 der Statuten sind die Aktien per¬ sönlich und dürfen, den Fall des Erbganges ausgenommen, nur mit Einwilligung des Verwaltungsrates an Dritte übertragen werden. §§ 11 und 12 lauten: „§ 11. Jeder Aktionär haftet „mit Rücksicht auf Gesellschaftspassiven lediglich für den Betrag „seiner Aktien (Art. 633 des schweiz. Obligationenrechtes). § 12. „Dagegen verpflichtet der Besitz von Aktien regelmäßig zur „Lieferung von Talg, Häuten und Fellen gemäß den Bestim¬ „mungen des von der Generalversammlung festzustellenden Regle¬ „mentes und der besondern Verpflichtungsscheine. Demgemäß „sollen Gesellschaftsaktien vorzugsweise nur an Solche und im „Verhältnis ihrer Lieferungszusicherung ausgegeben werden, welche „zugleich Lieferanten sind. Ausnahmsweise kann der Verwaltungs¬ „rat auch die Ausgabe von Aktien ohne Lieferungspflicht be¬ „schließen und in einzelnen Fällen mit Bezug auf dieselbe Dis¬ „pensation eintreten lassen.“ Dieser letztere Paragraph ist indessen in einer Generalversammlung vom 19. Februar 1893 dahin ab¬ geändert worden, daß „Gesellschaftsaktien nur an Solche und im „Verhältnis ihrer Lieferungszusicherung ausgegeben werden sollen, „welche zugleich Lieferanten sind.“ § 8 setzt über die Verteilung des beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinnes fest, daß nach Vornahme der jeweils von der Generalversammlung festzu¬ setzenden Abschreibungen und der Zuweisungen in den Reserve¬ fonds der Gesellschaft dem Aktienkapital eine Dividende bis auf 5 % zugeschieden werde; von dem übrig bleibenden Rest sind 50 % (nach Statutenänderung 25 %) als Superdividende auf das Aktienkapital, 50 % (später 75 %) aber auf die Lieferanten von Häuten, Fellen und Talg, im prozentualen Verhältnis ihrer Lieferungen, als Lieferungsvergütung zu verteilen. Aktionären mit 1—2 Aktien und Lieferungsverpflichtung soll (gemäß § 6 Abs. 2) auf ihren Wunsch vom Verwaltungsrat gestattet werden, 50 % des Aktienbetrages in reglementmäßigen Lieferungen einzu¬ bezahlen. Aus dem (statutengemäß von der Generalversammlung festgestellten) „Lieferungsreglement“ vom 22. Dezember 1889 sind folgende Vorschriften der „Allgemeinen Bestimmungen“ her¬ vorzuheben: „§ 5. Der Ausschuß des Verwaltungsrates stellt „jeweils die Preise für Häute, Felle und Talg nach Maßgabe „der allgemeinen Marktverhältnisse fest. § 7. Die Lieferungen in „Talg, Häuten und Fellen haben gemäß der eingegangenen Ver¬ „pflichtungsscheine zu geschehen. § 8 Abs. 2. Zuwiderhandlungen „gegen die eingegangenen Lieferungsverpflichtungen laut den be¬ „sonderen Verpflichtungsscheinen werden mit einer vom Ver¬ „waltungsratsausschuß jeweils auszusprechenden Konventional¬ „strafe von mindestens 100 Fr. belegt. Hiefür haftet bei Aktio¬
„nären in erster Linie der Betrag des einbezahlten Aktienkapitals.“ Auf Grund der vorgenannten Statuten vom 4. September 1889 traten am 17. gl. Monats auch die Beklagten, Johannes Leuen¬ berger=Grauwiler und Friedrich Leuenberger=Grauwiler, die da¬ mals in Olten unter der Firma „Gebr. Leuenberger“ als Kollek¬ tivgesellschaft eine Metzgerei betrieben, der Klägerin bei; die Bei¬ trittserklärung ist dem Statutenentwurf beigefügt, trägt die Über¬ schrift „Subskriptions= und Lieferungsverpflichtung und besagt außer der Erklärung der Beklagten, der Gesellschaft beizutreten und eine Aktie zu übernehmen, die Beklagten verpflichten sich, „der Gesellschaft nach Maßgabe von Statuten und jeweiligen „Reglementen zu liefern: ihre Häute und Felle und das Fett „(Talg).“ Im Laufe des Jahres 1894 siedelten die Beklagten nach Basel über, woselbst sie nun, in Form einer einfachen Ge¬ sellschaft und unter der Firma „Gebr. Leuenberger=Grauwiler, Nachfolger von I. I. Grauwiler=Ammann, das Metzgereige¬ werbe fortführen. Seit dieser Zeit führten sie keine Lieferungen an die Klägerin mehr aus. Auf eine Mahnung der letztern vom
14. Februar 1895 antworteten sie am 16. gl. Monats, es wäre ihnen einstweilen unmöglich, Häute und Felle an die Klägerin zu senden, da in Basel die Häute und Felle direkt von der Schlachthausverwaltung abgegeben werden; sie fragten zugleich an, wie es sich mit der von ihnen eingegangenen Verpflichtung verhalte, wann und wie sie gelöst werden könne? Die Klägerin antwortete am 26. Februar 1896, die Verpflichtung bestehe so lange, als der Aktionär ein Metzgereigeschäft betreibe; da die Beklagten ihrer Lieferungspflicht für das Jahr 1895 nicht nach¬ gekommen seien, müssen sie mit einer Konventionalstrafe belegt werden, welche reglementsmäßig auf 5 % des Lieferungswertes angesetzt werde und daher 400 Fr. (5% von 8000 Fr.) be¬ rage. Die Beklagten teilten diese Auffassung nicht, sondern er¬ klärten mit Brief vom 2. März 1896 den Austritt aus der Gesellschaft; dabei fragten sie an, was mit ihrer Aktie geschehen solle, ob sie sie ihrem Nachfolger in Olten verschenken dürfen. Die Klägerin nahm den Austritt nicht an und erklärte, einen Verkauf oder eine Schenkung der Aktie könne sie nicht dulden. Weitere Korrespondenzen führten zu keiner Einigung, und im Juni 1898 erhob die Klägerin gegen die Beklagten Klage mit folgenden Rechtsbegehren: „Die Beklagten seien auf Grund ihrer „am 17. September 1889 eingegangenen Lieferungsverpflichtung „der Klägerin gegenüber gehalten; sämtliche Häute und Felle „und den Talg der in ihrem gemeinsamen Geschäft geschlachteten „Tiere an die Klägerin nach Maßgabe des klägerischen Lieferungs¬ „reglementes vom 22. Dezember 1889 abzuliefern und hiefür „solidarisch haftbar zu erklären. 2. Es seien die beiden Beklagten, „und zwar jeder für das Ganze, zu verurteilen, der Klägerin „den Betrag von 1692 Fr. samt Zins zu 5% ab 364 Fr. „seit 26. Februar 1896 und ab 364 Fr. seit 11. Februar 1897 „und ab 964 Fr. seit 19. Februar 1898 zu bezahlen.“ Das im Klagebegehren 2 bezifferte Quantitativ ihrer Entschädigungs¬ forderung berechnet die Klägerin folgendermaßen: Bußen pro 1895 und 1896 à 5% des Lieferungswertes von je 8000 Fr. Fr. 800 abzüglich 2X12 % Dividende ab den einbezahlten 300 Fr. Fr. 728 plus 5 % vom Umsatz der Beklagten pro 1897 im Betrage von 20,000 Fr. Fr. 1000 abzüglich 12% Dividende 36 „ 964 Fr. 1692 Zinse fordert sie jeweilen vom Tage der Mahnung an. Die Be¬ klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie folgende Standpunkte einnahmen: Einmal sei die klägerische Gesellschaft keine rechtsgültige Aktiengesellschaft, da das Grundkapital nicht genau fixiert sei, indem die Statuten die Möglichkeit offen lassen, das Kapital zwischen 200,000 bis 300,000 Fr. vartieren zu lassen, auch die Lieferung von Häuten und Talg notwendiger¬ weise als Gesellschaftseinlage des Aktionärs zu gelten habe. So¬ dann verstoße die Lieferungspflicht, wenn die Klägerin als Aktien¬ gesellschaft zu gelten habe, gegen Art. 633 O.=R. Endlich könne die Verpflichtung nur mit der stillschweigenden Klausel rebus sic stantibus verstanden werden, und da nun die Verhältnisse in Basel durchaus andere seien als in Olten, indem dort der Handel
mit den Fellen u. s. f. direkt von der Schlachthausverwaltung besorgt werde (wofür die Beklagten Beweis anerboten), könne die Verpflichtung nicht mehr zu Recht bestehen. Eventuell könne die Klägerin nur den Schaden geltend machen, den sie aus der Nicht¬ erfüllung des Vertrages mit der früheren Firma in Olten er¬ litten, und habe sie den Beklagten den Nachweis für die ihnen zukommende Jahresdividende zu liefern. Den von der Klägerin der Klageforderung zu Grunde gelegten Umsatz anerkannten die Beklagten.
2. Die erste Instanz hat die Klage aus dem Grunde abge¬ wiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten von Anfang an als eine durch die Verhältnisse örtlich begrenzte angesehen werden müsse, der Parteiwille beim Vertragsabschluß dahin gegangen sei, daß die Beklagten nur unter bestimmten örtlichen Verhältnissen zur Lieferung von Fellen 2c. verpflichtet seien; mit dem Wegzuge des Geschäftes aus Olten sei daher die Verpflichtung jedenfalls erloschen, wenn sie überhaupt je und noch zu Recht bestanden habe. Die zweite Instanz billigt diese Auffassung und fügt der¬ selben nur noch bei, die Beklagten haben ihre Verpflichtung nach ihrem Wegzug von Olten um so eher als erloschen ansehen dür¬ fen, als sie auf ihre Erklärung an die Klägerin, sie können nicht mehr liefern, und ob denn ihre Verpflichtung eine ewige sein solle, ein Jahr lang keine Antwort erhalten und daher mit Recht haben annehmen können, die Klägerin sei mit ihrer Auffassung. einverstanden gewesen. Es handelt sich hier sonach um eine Aus¬ legung des Vertragswillens, deren Begründetheit bekanntlich nach der neueren Praxis vom Bundesgericht selbständig zu prüfen ist, sofern zu deren Beantwortung nicht lediglich Beweisergebnisse dienen müssen (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheide, Bd. XXIII, S. 1696 Erw. 4), was hier nicht der Fall ist. Hiezu nun ist zu bemerken: Da die Beklagten keinen besondern Vorbehalt betreffend die Dauer ihrer Verpflichtung gemacht haben, ist der Vertragswille lediglich zu entscheiden auf Grundlage des Verpflichtungsscheines der Beklagten, sowie der Statuten der Klägerin, auf welche in diesem Scheine verwiesen wird. Aus diesen Urkunden erhellt nun in keiner Weise, daß der Parteiwille der von den Vorinstanzen angenommene gewesen sei; vielmehr wird diese Verpflichtung zeitlich ganz unbeschränkt statuiert, daß als einzige Möglichkeit ihres Erlöschens die Aufgabe des Gewerbes einer Metzgerei durch den Verpflichteten und damit die faktische Unmöglichkeit der Erfüllung erscheint und vielleicht noch, was unten des nähern zu erörtern ist — der Austritt aus der Gesellschaft. Insbesondere ist zu bemerken, daß die naheliegende Möglichkeit der Übersiedlung eines Lieferanten an einen andern Ort und der gewiß nicht allzu selten eintretende Fall einer solchen Übersiedlung die Einfügung einer Bestimmung, in einem solchen Falle erlösche die Verpflichtung, außerordentlich nahe gelegt hätte. Da dies nicht geschehen ist, kann sie nicht einfach in die Sta¬ tuten hinein interpretiert werden. Denn eine derartige Ausdehnung der stillschweigenden Klausel rebus sic stantibus auf Verträge widerspricht der Rechts= und Verkehrssicherheit und wird übrigens in der neuern Doktrin mit Recht zurückgewiesen (vgl. Regels¬ berger, Pand. I, S. 637; Pfaff, in der Festschrift für Dr. J. Unger (1898), S. 221 ff., speziell 272 ff.). Eine Befreiung der Beklagten könnte hienach nur dann zugelassen werden, wenn ihnen die Erfüllung der Verpflichtung durch veränderte Verhält¬ nisse gänzlich verunmöglicht, nicht aber schon dann, wenn sie ihnen nur erschwert würde. Zu dem von den Vorinstanzen ange¬ nommenen Parteiwillen kann man übrigens um so weniger ge¬ langen, als es für die Beklagten, wie schon angedeutet, außer¬ ordentlich nahe gelegen hätte, einen Vorbehalt zu machen. Mangels eines solchen kann die Verpflichtung nicht anders, als wie hier entwickelt, ausgelegt werden. Auch das von der zweiten Instanz herangezogene Stillschweigen der Klägerin während eines vollen Jahres kann nicht entscheidend für die Annahme eines andern Vertragswillens schon beim Abschluß des Vertrages sein; dieses Stillschweigen erklärt sich vielmehr ungezwungen, wie die Klägerin in ihrer Antwort selber bemerkt, aus dem persönlichen Verhält¬ nisse der Parteien, insbesondere aus dem Umstande, daß die Klä¬ gerin annehmen konnte, es werde gelegentlich eine mündliche Auseinandersetzung erfolgen; überdies hatten die Beklagten nur bemerkt, die Erfüllung ihrer Lieferungspflicht sei ihnen einst¬ weilen nicht möglich, und sich selber nicht klar und entschieden auf den Standpunkt gestellt, die Verpflichtung sei mit ihrer Über¬ siedlung nach Basel erloschen.
3. Danach ist weiterhin zu prüfen, ob die Klage nicht aus
dem weitern, von der Vorinstanz angenommenen Grunde abzu¬ ruch mit weisen sei, daß die Lieferungsverpflichtung im Wider Art. 633 O.=R. stehe und deshalb rechtsgültig nicht habe ein¬ gegangen werden können. Bei Prüfung dieser Frage ist in erster Linie die rechtliche Natur dieser Verpflichtung zu untersuchen, und namentlich zu entscheiden, ob es eine dem Aktionär als solchem obliegende oder aber eine unabhängig von der Eigenschaft als Aktionär der klägerischen Gesellschaft eingegangene Verpflichtung sei. Hiebei ist vorab daran zu erinnern, daß der Zweck der Gesell¬ schaft besteht im fabrikmäßigen Betrieb einer Talgschmelzerei und im Handel in Häuten und Fellen. Dieser wirtschaftliche Zweck könnte in der äußern Form einer Aktiengesellschaft an sich auf zweierlei Arten erreicht werden, entweder dadurch, daß die Aktio¬ näre lediglich das Grundkapital zu liefern hätten und die für den Gesellschaftsbetrieb erforderlichen Rohstoffe von der Gesell¬ schaft durch Kaufverträge mit beliebigen Dritten, wozu auch die Aktionäre gehören könnten, beschafft würden; oder aber in der Weise, daß die Aktionäre selbst als solche außer zur Einzahlung eines Geldbetrages zur Lieferung der Rohstoffe verpflichtet wür¬ den, sich diese letztere Verpflichtung somit als aus dem Gesell¬ schaftsverhältnisse entspringende Verpflichtung, als Gesellschafts¬ beitrag, darstellen würde. Vorliegend ist nun nach dem Inhalte der Statuten der Klägerin das letztere der Fall. Dafür spricht zwar für sich allein noch nicht der Umstand, daß die Lieferungs¬ pflicht in ihren allgemeinen Zügen in den Statuten umschrieben und daß das Lieferungsreglement, das sie näher regelt, von der Generalversammlung der Aktionäre geregelt wird, da dies alles auch vorkommen könnte, wenn die Lieferungspflicht als Verpflich¬ tung aus einem Nebenvertrag angesehen werden müßte. Allein entscheidend fallen für diese Ansicht in Betracht folgende Mo¬ mente: Daß 50 % des Aktienkapitals nach § 6 Abs. 2 der Statuten in regelmäßigen Lieferungen einbezahlt werden können, woraus sich klar ergibt, daß die Lieferungspflicht der Aktienein¬ zahlung gleichsteht; daß sich ferner (§ 8) die Lieferungsvergütung nach dem jedesmaligen jährlichen Reingewinne richtet, so daß die Lieferanten neben dem allgemeinen Marktpreis 75 % des nach Auszahlung der Dividende von 5 % verbleibenden Reingewinns erhalten; daß endlich in den ursprünglichen Statuten (§ 12), wie in den neuen (vom Jahre 1893) ausdrücklich gesagt ist, der Beitrag von Aktien verpflichte regelmäßig zur Lieferung von Talg 2c., und schon nach den frühern Statuten die Ausgabe von Aktien an Nichtlieferanten und die Dispensation der Aktionäre von der Lieferungspflicht besonders vom Verwaltungsrate be¬ schlossen werden mußte und nur als Ausnahme erscheint, und ferner die Übertragung der Aktien unter Lebenden an die Zu¬ stimmung des Verwaltungsrates gebunden ist. Was insbesondere die Vergütung der Lieferungspreise nach dem jedesmaligen Rein¬ gewinn betrifft, so kann dieses Verhältnis nicht so konstruiert werden, daß damit etwa eine zweite Gesellschaft innert der Aktien¬ gesellschaft begründet würde, (so, betreffend die bernischen Aktien¬ käsereien, Munzinger, Motive zu dem Entwurfe eines schweiz, Handelsrechtes, S. 165), vielmehr ist der Zweck, der mit den Lieferungen erreicht werden soll, gerade der Zweck der Aktien¬ gesellschaft, und sind die Lieferungen Mittel zur Erreichung dieses Zweckes. Gerade dieses Abhängigmachen der Lieferungsvergütungen von der finanziellen Lage der Aktiengesellschaft, dieses Verknüpfen des Lieferungspreises mit dem ökonomischen Geschicke der Gesell¬ schaft zeigt, neben § 12 der Statuten und dem Umstande, daß zur Übertragung der Aktien die Zustimmung des Verwaltungs¬ rates notwendig ist, auf das Deutlichste, daß hier nicht von einer von der Stellung als Aktionär unabhängigen Verpflichtung ge¬ sprochen werden kann, sondern daß diese Verpflichtung aus dem Rechtsverhältnisse als Aktionär selber hervorgeht. Die vom Reichs¬ gericht versuchte Konstruktion eines Nebenvertrages erscheint daher hier nicht als zutreffend (vgl. über die anglogen Fragen bei den deutschen Rübenzuckeraktiengesellschaften: R.=G. Entsch. in Civil¬ sachen, Bd. 17, S. 13 ff.; 19, S. 108 ff.; 21, S. 149 ff. 26, S. 85 ff.; West, in Buschs Archiv, XXXVI (1877) S. 96 ff.; Lippmann, in Goldschm. Zeitschr., XXXIX, (1891) S. 126 ff.; Staub, Komm. z. D. H.=G.=B., 3. u. 4. Aufl., Art. 219 § 3; Wolff, in Goldschm. Zeitschrift, XXXII, S. 19 ff., und im Archiv für bürg. Recht, III (1890), S. 293 ff.). Zwar kann wohl nicht gesagt werden, daß nach den früheren, — hier maßgebenden — Statuten die Eigenschaft eines
Lieferungsfähigen, d. h. wohl regelmäßig eines Metzgermeisters, Voraussetzung des Eintrittes in die Gesellschaft sei, was dagegen nach den Statuten von 1893 jedenfalls bejaht werden muß allein als das regelmäßige erscheint das auch nach den alten Statuten, und nach diesem Regelfalle, nicht nach den Ausnahmen, ist das Rechtsverhältnis zu beurteilen. Wie es sich beim Erbgang verhalte, ist nach den Statuten nicht klar, indessen hier nicht zu entscheiden; sicher ist jedenfalls das, daß die Beklagten nicht ein¬ fach ihre Aktie übertragen und so sich ihrer Lieferungspflicht ent¬ ledigen konnten, sowie das, daß mit der Veräußerung der Aktie, mit dem Aufgeben der Qualität eines Aktionärs, auch die Lieferungspflicht erlischt, denn gerade zur Sicherung der Lieferungen ist das Erfordernis der Genehmigung der Übertragung der Aktien aufgestellt.
4. Somit fragt sich denn, ob diese Lieferungsverpflichtung als aktienrechtliche, aus der Stellung als Aktionär entspringende, vereinbar sei mit der in Art. 612 ff. O.=R. der Aktiengesellschaft gegebenen Rechtsnatur. Nach Art. 612 eod. gehört zum Wesen der Aktiengesellschaft ein zum voraus bestimmtes Kapital, die Zerlegung desselben in Teilsummen (Aktien), und der Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) für die erbindlichkeiten (Art. 612 sagt merkwürdigerweise „Verbindlich¬ keit“) der Gesellschaft. In Art. 633 wird dann die Beitrags¬ pflicht des Aktionärs näher dahin umschrieben, er sei nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Ver¬ bindlichkeiten mehr beizutragen als den für die Aktie statuten¬ gemäß festgesetzten Betrag. In dieser letztern Bestimmung liegt offenbar zweierlei: eine Regelung des Verhältnisses des Aktionärs gegenüber den Gläubigern bezw. den Schulden der Gesellschaft und eine Feststellung der Verpflichtungen des Aktionärs gegen¬ über der Gesellschaft zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (vgl. den Munzingerschen Entwurf, Art. 134 und 135, wo diese beiden Seiten getrennt waren). Für beides, wird gesagt, hat der Aktionär nur den für die Aktie statutenmäßig festgesetzten Betrag zu leisten. In casu unterscheiden nun die Statuten der Klägerin diese beiden Verpflichtungen der Aktionäre in §§ 11 und 12 in der Weise, daß der Aktionär gegenuber den Gesellschaftspassiven lediglich für den Betrag seiner Aktie haftet, dagegen gegenüber der Gesellschaft zu mehr als zur Einzahlung seiner Aktie (oder seiner Aktien) verpflichtet wird, nämlich zur Lieferung der für den Gesellschaftszweck benötigten Rohstoffe. Daß eine andere Fest¬ etzung der Haft des Aktionärs für die Gesellschaftsschulden dem Wesen der Aktiengesellschaft widerstreiten würde, ist ohne weiters klar. Nicht so zweifellos ist dagegen, ob auch die statutenmäßig bei der Konstituierung der Aktiengesellschaft festgesetzte Verpflich¬ tung der Aktionäre zu weiterem, als zur Einzahlung ihrer Aktien, insbesondere zu gewissen periodisch wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen dem Art. 633 O.=R. gegenüber rechtsun¬ gültig sei. Diese Bestimmung des Gesetzes bezweckt doch gewiß zunächst und in erster Linie nur den Schutz des Aktionärs einmal gegen die weitere Inanspruchnahme durch die Gläubiger und so¬ dann gegen die Möglichkeit einer späteren, nach der Konstituierung beschlossenen, Verpflichtung zu weiteren Beiträgen, wie z. B. im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals gegen die Verpflichtung zur Abnahme weiterer (neuer) Aktien; dagegen erscheint durch diese Bestimmung an sich nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß schon bei der Konstituierung die Verpflichtung der Aktionäre weiter gefaßt werden könne. Auch kann wohl nicht gesagt werden, eine derartige weitere Verpflichtung verstoße gegen das Wesen der Aktiengesellschaft als solcher; hat doch das neue deutsche Handels¬ gesetzbuch in § 212 (bekanntlich gerade mit Rücksicht auf die Prozesse der Rübenzuckeraktiengesellschaften) eine derartige Ver¬ pflichtung ausdrücklich anerkannt und näher geregelt, ohne daß deshalb solche Gesellschaften nun nicht mehr als Aktiengesell¬ schaften zu bezeichnen wären (vgl. für die Rechtsgültigkeit der Rübenlieferungspflicht der Aktionäre nach dem frühern deutschen Recht Lippmann, a. a. O., S. 192 ff.). Dagegen mangelt aller¬ dings nach dem schweizerischen Obligationenrecht die gesetzliche Grundlage für eine derart gestaltete Aktiengesellschaft und damit für eine derartige weitergehende Lieferungspflicht der Aktionäre. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesell¬ schaften gehen ganz offenbar, wie aus ihren Einzelheiten erhellt, davon aus, daß der Aktionär nur seinen Aktienbetrag einzu¬ werfen hat; nur die Folgen der Unterlassung dieser Pflicht sind
geregelt (Art. 634 und 635) und nur die Haft der Zeichner für die Einzahlung überhaupt ist berücksichtigt; dagegen sieht das Gesetz nirgends weitere Verpflichtungen der Aktionäre vor, während doch darüber, speziell betreffend die dafür allfällig zu entrichtende Gegenleistung und für deren Nichterfüllung Vorschriften gegeben sein müßten (vgl. §§ 212 und 216 des neuen deutschen Handels¬ gesetzbuches). Hieraus muß der Ausschluß derartig gestalteter Gesellschaften um so eher geschlossen werden, als der Munzin¬ gersche Entwurf eines schweiz. Handelsrechtes in Art. 113 aus¬ drücklich für gewisse Aktiengesellschaften, namentlich für solche mit landwirtschaftlichem Charakter, speziell für Aktienkäsereien, die Be¬ freiung von einzelnen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften vorsah. Aus dieser Vorschrift, in Verbindung mit der ganzen geschichtlichen Entwickelung des Aktiengesellschaftswesens geht her¬ vor, daß das schweiz. Gesetz unter einer Aktiengesellschaft nur eine solche Gesellschaft verstanden wissen will, bei welcher der ein¬ zelne Gesellschafter nur für einen fest bestimmten Geldbetrag haftet, und die Eingehung weiterer Verpflichtungen der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen wissen will. Da nun, wie in Erwägung 3 gezeigt, im vorliegenden Falle in der That eine aus der Stellung des Aktionärs als solchen entspringende Verpflichtung streitig ist, und diese Verpflichtung nach dem oben ausgeführten nicht rechtsgültig ist, muß das angefochtene Urteil aus diesem Grunde bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadl, vom
10. Oktober 1898, in allen Teilen bestätigt.