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25_II_178

BGE 25 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urteil vom 3. März 1899 in Sachen Konkursmasse Schneider gegen Aargauische Bank und Konsorten. Anfechtungsklage. — Art. 287 Ziff. 3., Art. 288 u. 290 Betr.-Ges. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld? Kontokorrentver¬ kehr. — Fraudulöse Absicht des Schuldners; Kenninis des begünstigten Gläubigers? — Klage gegen die Kontokorrent¬ bürgen, bösgläubige Dritte? A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1898 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die Klägerin und die unter 2—5 der Klage genannten Beklagten sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen. Wenn die sub 2—5 bezeichneten Beklagten die Einzahlung an die Konkursmasse geleistet haben, so ist die Forderung der aargauischen Bank zu ihren Gunsten in die V. Klasse des Kon¬ kurses über Samuel Schneider, Säger, aufzunehmen, alles im Sinne von Erwägung 3 dieses Urteils. B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als die Beklagten 2—5 die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin beantragt, es sei in Abänderung des Urteils der Klage¬ schluß vollständig, also auch gegenüber der Aargauischen Bank, gutzuheißen, und dieselbe mit den Bürgen, eventuell allein, zur Rückerstattung der eingeklagten Beträge anzuhalten. Die Beklag¬ ten 2—5 verlangen dagegen, daß die Klage der Konkursmasse auch ihnen gegenüber abgewiesen werde. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht be¬ antragt Fürsprech Schultheß namens der Klägerin die Gutheißung ihrer Berufung und Verwerfung derjenigen der Beklagten 2—5. Fürsprech Isler beantragt namens der Aargauischen Bank Ver¬ werfung der klägerischen Berufung, und namens der Beklagten 2—5 Gutheißung der Berufung dieser letztern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Samuel Schneider, Säger in Lenzburg, ließ sich im De¬ zember 1896 von der Aargauischen Bank in Aarau (mit der er schon früher in Geldverkehr gestanden hatte) gegen Bürgschaft einen Kredit in laufender Rechnung von 30,000 Fr. eröffnen. Die Bürgschaft wurde geleistet durch die drei Brüder des Kredit¬ nehmers, Rudolf, Johann und Johann Jakob Schneider, sowie Jakob Schürch (den Schwiegervater Rudolf Schneiders), indem sich diese verpflichteten, für die aus dem Kontokorrentverkehr ent¬ springende jeweilige Forderung der Aargauischen Bank zu dem angegebenen Betrage nebst Zinsen, Provisionen und Kosten soli¬ darisch als Bürgen und Selbstzahler zu haften. Am 18. Oktober 1897 fiel Samuel Schneider, nachdem er im Juni gl. J. sein Geschäft an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte, in Konkurs. Während der Kontokorrent mit der Aargauischen Bank am

30. Juni 1897 mit einem Saldo zu Lasten Schneiders von 30,724 Fr. abgeschlossen hatte, betrug dieser Saldo im Zeitpunkt des Konkursausbruchs nur noch 4789 Fr. Schneider hatte in¬ zwischen in zwei Malen erhebliche Einzahlungen gemacht, am

5. Juli 20,000 Fr. und am 3. August 15,000 Fr., wogegen hinwiederum die Bank im Juli und sodann noch am 13. August verschiedene Zahlungen im Gesamtbetrage von 8894 Fr. 15 Cts. für ihn leistete. Am 24. Juli 1897 hatte der Bürge Schürch der Aargauischen Bank seine Bürgschaft für S. Schneider auf¬ gekündigt. Die Bank lehnte die Aufkündigung zwar ab, erklärte sich jedoch eventuell zur Annahme eines Ersatzbürgen bereit, und forderte den S. Schneider am 26. Juli zur Stellung eines solchen binnen 10 Tagen auf. Am 30. Juli ersuchte Schneider die Aar¬ gauische Bank um Zustellung ihrer Abrechnung, mit der Bemer¬ kung, daß er infolge Verkaufs seiner Liegenschaften an eine Ak¬ tiengesellschaft den eröffneten Kredit nächster Tage vollständig abbezahlen werde. Da jedoch Schneider den verlangten Ersatz¬ bürgen nicht stellte, und auch die in Aussicht gestellte gänzliche Liquidation des Kredites nicht erfolgte, kündete die Aargauische Bank am 6. August 1897 das Kreditverhältnis.

2. Am 8. Januar 1898 beschloß eine außerordentliche Gläu¬ bigerversammlung im Konkurse des S. Schneider, es sei gegen die Aargauische Bank und eventuell gegen die Bürgen auf Rück¬

ersatz derjenigen Summen zu klagen, die sie durch die unterm 5. Juli und 3. August 1897 vom Gemeinschuldner gemachten Einzah¬ lungen mehr erhalten habe, als sie vom 5. Juli bis 13. August für denselben Zahlungen leistete. Die Konkursverwaltung stellte hierauf namens der Konkursmasse gegen die Aargauische Bank und die genannten Bürgen beim Bezirksgericht Lenzburg das Rechtsbegehren:

1. Es haben die Beklagten anzuerkennen, daß die Zahlungen des Gemeinschuldners an die Aargauische Bank, d. d. 5. Juli 1897 im Nettobetrage von 11,105 Fr. 85 Cts. und d. d.

3. August 1897 im Betrage von 15,000 Fr. anfechtbar seien.

2. Die Beklagten seien zu verurteilen, unter solidarischer Haft¬ barkeit diese Beträge mit Zins zu 5 % vom 5. Juli bezw.

3. August 1897, eventuell vom Tage der Klage hinweg, in die Konkursmasse des S. Schneider einzubezahlen.

3. Eventuell seien diese Beträge von der Aargauischen Bank, eventualissime von den beklagten Bürgen unter solidarischer Haft¬ barkeit zu bezahlen. Sie stützte diese Klage auf Art. 287 Ziff. 3 und 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, indem sie behauptete: Als Schneider der Aargauischen Bank die in Rede stehenden Zahlungen gemacht habe, sei er gewaltig überschuldet gewesen. Aus dem Verkauf des Geschäftes im Juni 1897 haben für ihn zwar 66,062 Fr. 60 Cts. resultiert, die ihm baar aus¬ bezahlt worden seien, allein in fenem Zeitpunkt habe er außer der privilegierten Frauengutshälfte von 11,169 Fr. 90 Cts. unge¬ fähr 122,347 Fr. 90 Kurrentschulden gehabt, so daß für diese, nach Abzug der Frauengutshälfte, kaum noch 45 % verblieben seien. Da seine Schuld bei der Aargauischen Bank im Momente jener Zahlungen nicht fällig gewesen sei, liege somit der in Art. 287 Ziff. 3 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes vor¬ gesehene Fall vor. Überdies treffe der Anfechtungsgrund des Art. 288 des gleichen Gesetzes zu. Nach der Veräußerung seines Geschäftes habe Schneider seine Vermögenslage genau gekannt. Die Zahlun¬ gen an Gläubiger, denen seine Verwandten als Bürgen hafteten, seien in der Absicht erfolgt, diese Gläubiger bezw. die Bürgen auf Kosten der übrigen Gläubiger zu begünstigen, und diese rechts¬ widrige Absicht sei dem andern Teile erkennbar gewesen; die Zah¬ lungen seien sogar auf das Drängen der Bürgen hin gemacht worden.

3. Was zunächst die Klage gegen die Aargauische Bank anbe¬ trifft, so ist zu bemerken: Es ist durch die Vorinstanz in unan¬ fechtbarer Weise festgestellt, und übrigens auch gar nicht bestritten, daß der Gemeinschuldner zur Zeit, als er die beiden Einzahlun¬ gen von 20,000 Fr. und von 15,000 Fr. machte, überschuldet war, und da diese Zahlungen innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung erfolgt sind, findet der von der Klägerin in erster Linie angerufene Art. 287 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes in der That Anwendung, sofern in denselben eine der daselbst näher bezeichneten Rechtshandlungen zu erblicken ist. Dabei kann es sich einzig fragen, ob die in Ziffer 3 genannte Rechtshandlung, nämlich die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld, hier vorliege. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie nicht bestritten ist, hatte die Aargauische Bank dem S. Schneider den Kredit von 30,000 Fr. in Form eines Kontokorrentvertrages, in laufender Rechnung, eröffnet, und es hat sich auch thatsächlich der beidseitige Geldverkehr in dieser Form abgewickelt. Nun besteht aber das Wesen des Kontokorrentverhältnisses darin, daß erst der durch periodischen Rechnungsabschluß zu ermittelnde Saldo die Forderung des einen oder des andern Teils bildet, die gegenseiti¬ gen Leistungen also, so lange die Rechnung läuft, zunächst weder eine Schuld noch eine Forderung, sondern bloße Rechnungsposten,

d. h. bloße arithmetische Faktoren für das Schlußergebnis begrün¬ den. (Siehe auch Goldschmidt, System, § 111; Grünhut, in Zeitschr. für Privat= und öffentl. Recht, Bd. III, S. 505 und Levi, Kontokorrentvertrag, S. 104.) Die Einlieferung eines Geldbetrages während der Rechnungsperiode tilgt demnach ebenso¬ wenig eine Schuld, bedeutet ebensowenig Zahlung im Rechtssinne, als die Empfangnahme dem andern Teile eine Forderung schafft. Sind daher die beiden Einzahlungen von 20,000 Fr. und 15,000 Fr. als in laufende Rechnung geleistet zu betrachten, so kann davon, daß sie unter die in Ziffer 3 von Art. 287 Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetz genannten Rechtshandlungen fal¬ len, nicht die Rede sein, indem sie sich eben überhaupt nicht als Zahlung einer Schuld darstellen. Daß aber jene Einzahlungen wirklich in den Kontokorrent gemacht worden sind, unterliegt kei¬

nem Zweifel. Das Kontokorrentverhältnis war zu der Zeit, als dieselben erfolgten, von keiner Seite gekündet; nachdem am

30. Juni 1897 eine Abrechnung stattgefunden hatte, wurde das Verhältnis durch Übertragung des Saldos auf neue Rechnung fortgesetzt, und eine weitere Abrechnung hatte nicht stattgefunden. Und da ferner bei den beiden anderen Zahlungen nichts bedungen war, muß davon ausgegangen werden, daß dieselben nach der Meinung der Parteien gleich wie die übrigen während der Dauer des Kontokorrentverhältnisses von Schneider an die Aargauische Bank geleisteten Zahlungen in den Kontokorrentnexus aufgenom¬ men, und demnach lediglich als Faktoren für die dereinstige Sal¬ doberechnung behandelt werden sollten. Aus dem Umstande, daß Schneider am 28. Juli die Einzahlung von 20,000 Fr. als eine größere Zahlung der Bank angekündigt hatte, kann ebensowenig auf eine abweichende Vereinbarung geschlossen werden, wie daraus, daß er am 30. Juli 1897, bevor er die 15,000 Fr. einbezahlte, die vollständige Abzahlung des Kredites in Aussicht stellte. Ent¬ scheidend ist, daß auch bei dieser letzten Zahlung die Rechnung thatsächlich noch nicht abgeschlossen war, sondern weiter lief, so daß auch diese Zahlungen, wie die früheren, da sie nicht aus¬ drücklich zu einem besonderen Zwecke, insbesondere nicht zum Zwecke der Tilgung und Ausscheidung bestimmter Kontokorrent¬ posten gemacht wurde, die Erfüllung der durch das Kontokorrent¬ verhältnis begründeten gegenseitigen Obligationen in suspenso ließ. Wenn thatsächlich die Einzahlungen Schneiders zwar dessen Guthaben aus dem Kontokorrent vermehrten, so bewirkten sie doch, so lange die Rechnung nicht abgeschlossen war, in keiner Weise eine Schuldentilgung, wie sie denn auch jederzeit durch Bezüge paralysiert werden konnten, soweit Schneider infolge der¬ selben gegenüber dem Betrage des gewährten Kredites im Vor¬ schusse war.

4. Es kann sich daher nur fragen, ob die genannten Zahlun¬ gen aus dem allgemeinen Gesichtspunkte des Art. 288 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, d. h. deshalb der An¬ fechtung unterliegen, weil der Gemeinschuldner sie in der, dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen habe, seine Gläu¬ biger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an¬ derer zu begünstigen. Die Absicht der Benachteiligung bezw. der Begünstigung einzelner zum Nachteil anderer, ist gemäß der kon¬ stanten Praxis des Bundesgerichts (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1277 Erw. 6.) schon dann anzunehmen, wenn die Begünsti¬ gung bezw. Schädigung vom Schuldner überhaupt als die natür¬ liche Folge seiner Rechtshandlung vorausgesehen werden konnte, so daß es zur Anwendung von Art. 288 cit. eines besonderen Nachweises, daß dieser Erfolg gerade den Zweck des Rechts¬ geschäftes gebildet habe, nicht bedarf. Nach den aktenmäßigen thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht nun kein Zwei¬ fel, daß der Gemeinschuldner vollständig darüber im Klaren war, daß die angefochtenen Rechtshandlungen eine Begünstigung einzel¬ ner seiner Gläubiger enthalten und zum Nachteil der übrigen ausschlagen werden. Denn nach seiner eigenen Darstellung vor dem Konkursamt war er sich beim Verkauf seines Geschäftes im Juni 1897 vollständig bewußt, daß er finanziell nicht gut stehe, und daß auch der durch den Verkauf erzielte Erlös nicht lange, um aus der Ueberschuldung herauszukommen. Wenn er sodann diesen Erlös, wie es thatsächlich geschehen ist, einesteils zur Siche¬ rung des Frauengutes und der Forderung eines einzelnen Gläu¬ bigers (Burkhard) und anderseits zu Einzahlungen in den Kon¬ tokorrent bei der Aargauischen Bank verwendete, für dessen Passivsaldo sich seine Brüder nebst einem entfernteren Verwandten verbürgt hatten, so liegt auf der Hand, daß es ihm gerade darum zu thun war, diesen Erlös dem allgemeinen Zugriff der Gläubi¬ ger zu entziehen, um damit einzelne Bevorzugte unter ihnen möglichst vor Verlust bewahren zu können. Daß jedoch der Aar¬ gauischen Bank bei der Entgegennahme der beiden Einzahlungen vom Juli und August 1897 diese Absicht ihres Kunden bekannt gewesen sei, ist unerwiesen, und es läßt sich auch nicht sagen, daß die Bank bei der in dieser Richtung von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit dieselbe hätte erkennen können. Eine besondere Veranlassung, sich im eigenen Interesse über die sinanziellen Ver¬ hältnisse Schneiders steis genau auf dem Laufenden zu erhalten, hatte sie nicht, da sie für den ihm gewährten Kredit durch die Bürgschaft, wie nicht bestritten ist, hinlänglich gedeckt war; und im Interesse allfällig gefährdeter dritter Gläubiger brauchte sie, solange dasjenige, was ihr über seine Verhältnisse wirklich bekannt war, keinen begründeten Anlaß zu Verdacht gab, besondere Erkun¬

digungen nicht einzuziehen. Die Thatsachen, welche die Klägerin zum Beweise dafür angerufen hat, daß der Aargauischen Bank die fraudulöse Absicht erkennbar gewesen sei, sind nun aber durch¬ aus nicht derart, daß die Bank aus den fraglichen Einzahlungen hätte Verdacht schöpfen müssen. Die Vorinstanz hat in dieser Beziehung richtig ausgeführt, daß die Aargauische Bank weder aus den Informationen, welche sie über Schneider eingezogen hatte, noch aus der Thatsache, daß derselbe im Juni 1897 sein Sägereigeschäft an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte, auf eine Überschuldung Schneiders schließen mußte, daß gegenteils die An¬ stellung Schneiders bei dieser Aktiengesellschaft als Leiter der Sägerei geeignet war, Vertrauen zu erwecken, und daß es endlich der Bank nur natürlich erscheinen mußte, wenn Schneider, nach¬ dem er sein Geschäft, und zwar günstig, verkauft hatte, nunmehr an die Liquidation des Kontokorrentes ging und zu diesem Behufe aus dem Erlöse erhebliche Einzahlungen leistete. Auch die Auf¬ kündigung der Bürgschaft seitens eines der Bürgen, war nicht geeignet, der Bank den Verdacht nahe zu legen, daß ihr Kunde überschuldet sei und damit umgehe, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil der andern zu begünstigen, vielmehr mußte gerade diese Aufkündigung und die damit verbundene Notwendigkeit, um das Kreditverhältnis fortzusetzen, einen Ersatzbürgen aufzubringen, als eine weitere durchaus natürliche Ursache erscheinen, warum Schneider bestrebt war, seine Rechnung zu begleichen. Der Nach¬ weis, daß der Aargauischen Bank die fraudulöse Absicht des Ge¬ meinschuldners bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt gewesen sei, muß hiernach mit der Vorinstanz als mi߬ lungen bezeichnet werden, weshalb die Anfechtungsklage ihr gegen¬ über abzuweisen ist.

5. Gegenüber den Bürgen hat die Vorinstanz die Klage gutge¬ heißen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß dieselben als bösgläubige Dritte im Sinne des Art. 290 Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetz zu behandeln seien, und deshalb mit der An¬ fechtungsklage belangt werden können, obschon sie das anfechtbare Rechtsgeschäft mit dem Schuldner nicht selbst abgeschlossen haben. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn Art. 290 cit. bestimmt, die Anfechtungsklage könne gegen diejenigen Perso¬ nen angestellt werden, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen bös¬ gläubige Dritte, so unterliegt keinem Zweifel, daß unter diesen Dritten einfach die Singularsuccessoren des Anfechtungsgegners gemeint sind, die gleich den Universalsuccessoren desselben von der Klage erreicht werden, sofern ihr Rechtserwerb in bösem Glauben erfolgt war. Nun ist zwar richtig, daß die beklagten Bürgen in¬ folge der Einzahlungen, welche der Gemeinschuldner in seinen Kontokorrent bei der Aargauischen Bank gemacht hat, einen Vor¬ teil erlangt haben, indem ihre Verpflichtungen als Bürgen in dem Maße als diese Einzahlungen reichten, und nicht wieder durch Bezüge wettgemacht wurden, gegenstandslos geworden sind. Allein diesen Vorteil haben sie nicht durch Succession in die Rechte der Aar¬ gauischen Bank, d. h. desjenigen Rechtssubjektes, mit welchem das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, erlangt, son¬ dern derselbe war lediglich die Folge der accessorischen Natur jener Verpflichtung. Der von der Vorinstanz für die Passivlegitimation der beklagten Bürgen angeführte Grund trifft demnach nicht zu. Damit ist freilich die Möglichkeit der Anstellung einer Anfech¬ tungsklage ihnen gegenüber nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn festgestellt wäre, daß die Leistung der Einzahlungen an die Aargauische Bank auf einer Verabredung zwischen den Bürgen und dem Gemeinschuldner beruhte, daß dieser den Kontokorrent nach Kräften solle auszugleichen suchen, um die Bürgschaft gegen¬ standslos zu machen, oder wenigstens zu erleichtern, der Gemein¬ schuldner also sich den Bürgen gegenüber zu jenen Einzahlungen und zur Unterlassung weiterer Bezüge verpflichtet hätte, so wür¬ den offenbar diese Bürgen die Rechtmäßigkeit jener Einzahlungen nach Maßgabe der Grundsätze über die paullianische Klage zu vertreten haben, indem sie sich alsdann als Erfüllung einer zwi¬ schen dem Gemeinschuldner und ihnen selbst abgeschlossenen Rechts¬ handlung darstellen würden. Dieser Thatbestand liegt jedoch nach den Akten in den für das Bundesgericht verbindlichen thatsäch¬ lichen Feststellungen der Vorinstanz nicht erweislich vor. Die Vorinstanz beschränkt sich in der Hauptsache darauf, zu konstatie¬ ren, daß die beklagten Bürgen von der Absicht des Gemeinschuld¬

ners, sie durch die angefochtenen Einzahlungen an die Aargauische Bank zu begünstigen, Kenntnis gehabt haben oder wenigstens bei einiger Aufmerksamkeit diese fraudulöse Absicht haben erkennen können. Daneben führt sie allerdings aus, wenn der Bürge Schürch=Marti an der Gläubigerversammlung erklärt habe, man habe gedacht, es sei am Platze, daß S. Schneider vom Erlös aus dem Verkauf seines Geschäftes an die Forderung der Aar¬ gauischen Bank Zahlung leiste, so werde man ohne fehl zu gehen, sagen müssen, daß dieser Gedanke auch dem Schuldner geäußert und dieser von den mit Verlust bedrohten Bürgen ersucht worden sei, den von ihnen verbürgten Kredit aus jenem Erlös in erster Linie zu tilgen und sie vor Verlust zu schützen. Allein diese Aus¬ führung kann doch nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Vorinstanz, mit Rücksicht auf die Erklärungen Schürchs, eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen scheint, daß sowohl Schürch als auch die andern Bürgen den Gemeinschuldner zur Leistung jener Einzahlungen veranlaßt haben. Denn einerseits ist klar, daß die bezeichneten allgemeinen Erklärungen Schürchs einen direkten Beweis für die letztere Annahme nicht bilden, sondern in dieser Richtung bloß eine Vermutung begründen, und anderseits ist umsoweniger anzunehmen, daß dieselbe als Feststellung eines Beweisergebnisses im Sinne von Art. 81 des Organisations¬ Gesetzes gemeint gewesen sei, als eine solche Feststellung von dem von der Vorinstanz eingenommenen rechtlichen Standpunkt aus überhaupt nicht notwendig war. Kann daher nicht als feststehend angenommen werden, daß sich die beklagten Bürgen bei der in Frage stehenden Begünstigungshandlung des Gemeinschuldners wirklich beteiligt haben, so muß die Anfechtungsklage ihnen gegen¬ über ebenfalls abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der klägerischen Konkursmasse wird abgewiesen, dagegen die Berufung der beklagten Bürgen gutgeheißen und demgemäß die Klage der Masse gegenüber allen Beklagten abge¬ wiesen.