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25_II_187

BGE 25 II 187

Bundesgericht (BGE) · 1899-01-01 · Deutsch CH
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25. Urteil vom 25. Januar 1899 in Sachen Müller gegen Ebersold. Art. 58 Org.-Ges.; Haupturteil. Gegen Entscheide über die Exe¬ quierbarkeit einer Forderung ist die Berufung nicht statthaft. Art. 85 Betr.-Ges. Durch Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬ tons Bern vom 11. Juni 1897 war Friedrich Ebersold, Redaktor und Verleger des Intelligenzblattes in Bern, verurteilt worden, dem Dr. Franz Müller in Frankfurt a. M. für geleistete Anzah¬ lungen einen Betrag von 9045 Fr. zurückzuerstatten 2c. Durch Entscheidung des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1897 wurde dieses Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß die Klagesumme vom Tage der Klage hinweg zu verzinsen sei 2c. (Kosten). Müller leitete nunmehr für die ihm zugesprochenen Beträge Betreibung ein, Eber¬ sold erhob indes Rechtsvorschlag mit der Begründung: Die Forde¬ rungen seien durch Gegenleistungen gemäß Notifikation des Eber¬ sold an Müller getilgt; zudem seien dieselben noch gepfändet und es sei dem Ebersold untersagt, an Müller Zahlung zu leisten. Müller verlangte und erwirkte nun definitive Rechtsöffnung und setzte die Betreibung bis zum Konkursbegehren fort. Daraufhin deponierte Ebersold die geforderte Summe beim Richeramte Bern und stellte, indem er gleichzeitig um provisorische Sistierung der Betreibung nachsuchte, bei der genannten Gerichtsstelle das Rechtsbegehren: Es sei die von Dr. Franz Müller gegen Friedrich Ebersold gestützt auf Urteil vom 10. Dezember 1897 eingeleitete Betreibung für den Hauptbetrag von 9045 Fr. samt Zins seit 24. Dezember 1894 und Prozeßkosten von 950 Fr. nebst Verzugszinsen und Betreibungskosten, welche Beträge am 26. Februar und 18. März 1898 beim Rich¬ teramt Bern deponiert wurden, aufzuheben. Zur Begründung dieses Witwe Rechtsbegehrens führte Ebersold im wesentlichen aus:

Salomon in Koblenz habe die Forderung des Müller an Ebersold für eine ihr an Müller zustehende Ansprache im April und Mai 1896 in Stuttgart, dem damaligen Wohnsitze des Müller, pfän¬ den und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hievon sei ihm (Ebersold) Kenntnis gegeben und ihm untersagt worden, soweit der Anspruch gepfändet sei (für 8000 Mark), an Müller Zah¬ lung zu leisten. Witwe Salomon habe im fernern die Forderung des Müller an ihn auch in der Schweiz mit Arrest belegen und später im ordentlichen Betreibungswege pfänden lassen und es sei ihm hievon durch Notifikation des Betreibungsamtes Bern=Stadt vom 24. Januar 1898 Kenntnis gegeben und ihm untersagt worden, an Müller Zahlung zu leisten. Desgleichen habe später auch Dr. R. Fecht in Freiburg i. Br. auf den fraglichen Betrag Anspruch erhoben. Unter diesen Umständen habe er nicht rechts¬ gültig an Müller bezahlen können, sondern habe die schuldige Leistung gemäß Art. 188 und 196 O.=R. hinterlegen müssen, wodurch er sich von der Schuldpflicht befreit habe. Dr. Müller trug auf Abweisung des gestellten Rechtsbegehrens an, indem er bestritt, daß die von Ebersold angerufenen Gesetzesbestimmungen zutreffen. Im Hinblick auf die Notifikation des Betreibungsamtes Bern=Stadt vom 24. Januar 1898 habe Zahlung gemäß Art. 99 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. gültig nur noch an das Betreibungs¬ amt geleistet werden dürfen und habe sich Ebersold durch Hinter¬ legung der Schuldsumme beim Richteramt nicht mehr liberieren können. Der Gerichtspräsident von Bern hieß durch Entscheidung vom 22. März 1898 das von Ebersold gestellte Rechtsbegehren gut, und es wurde diese Entscheidung, auf Appellation des Dr. Müller hin, vom Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern durch Erkenntnis vom 23. September 1898 bestätigt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Art. 196 und 188 O.=R. treffen zwar nicht zu; dagegen sei Art. 107 dieses Gesetzes anwendbar. Denn zufolge des auf die Forderung gelegten Arrestes habe der Schuldner allerdings weder an den Gläubiger noch an einen Vertreter desselben zahlen können und sei daher berechtigt gewesen, sich durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit zu befreien. Art. 99 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. ändere hieran nichts. Derselbe schränke die Befugnis des Schuldners, zu dem Erfüllungs¬ rogat der Hinterlegung zu greifen, nicht ein. Die Schuld, welche die angefochtene Betreibung angehoben worden sei, müsse also als durch die erfolgte gerichtliche Hinterlegung getilgt ange¬ sehen und daher diese Betreibung gemäß Art. 85 Schuldbetr.¬ und Konk.=Ges. aufgehoben werden. Gegen dieses Urteil ergriff Dr. Müller rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungsbeklagte mit seinem Begehren um Aufhebung der gegen ihn gestützt auf bundesgerichtliches Urteil vom 10. Dezember 1897 eingeleiteten Betreibung für 9045 Fr. nebst Zins und Folgen abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zulässigkeit der Berufung hängt davon ab, ob die an¬ gefochtene Entscheidung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58 Org.¬ Ges. qualifiziert. Als Haupturteil nun erscheint, wie das Bundes¬ gericht stets festgehalten hat, nur eine Entscheidung, welche über den streitigen Privatrechtsanspruch materiell endgültig entscheidet, nicht dagegen erscheinen als Haupturteile prozeßrechtliche Entschei¬ dungen, welche, ohne über den Bestand eines Privatrechtsanspruchs endgültig zu urteilen, die Vollstreckung, die Durchführung der Betreibung für denselben auf Grund summarischer Prüfung zu¬ lassen oder verweigern. Demgemäß hat das Bundesgericht in kon¬ stanter Praxis ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen im Rechtsöffnungsverfahren die Berufung unstatthaft sei, da dieselben sich nicht als Haupturteile qualifizieren. Danach erscheint aber auch die angefochtene Entscheidung des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern, obschon sie in der Form eines Civilurteils erlassen ist, nicht als Haupturteil. Dieselbe geht in ihrem dispositiven Teile einfach dahin, es sei die vom Berufungs¬ kläger gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Betreibung auf¬ gehoben; sie stellt nicht erwa fest, es sei der den Gegenstand der Betreibung bildende Anspruch erloschen, sondern sie erklärt lediglich die Betreibung als aufgehoben; sie betrifft also nicht den materiell¬ rechtlichen Bestand des vom Berufungskläger geltend gemachten Anspruchs, sondern bloß die prozeßrechtliche Frage, ob die Betrei¬ bung aufzuheben sei oder aber zu Ende geführt werden könne

Wenn auch allerdings in den Entscheidungsgründen der Ansicht Ausdruck gegeben ist, es sei der Schuldner infolge Hinterlegung der geschuldeten Leistung befreit worden, so ist hierüber doch nicht rechtskräftig entschieden worden und konnte in dem eingeleiteten Verfahren auch nicht rechtskräftig entschieden werden. Denn die angefochtene Entscheidung ist in Gemäßheit des Art. 85 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes erlassen worden, welcher bestimmt, daß ein Schuldner, welcher durch Urkunden beweist, daß die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet sei, jederzeit beim Gericht, im erstern Falle die Aufhebung, im letztern Falle die Einstellung der Betreibung bewirken könne. Durch Art. 85 cit. wird danach dem Gerichte (und zwar offen¬ bar dem Gerichte des Betreibungsortes) die Aufgabe gestellt, auf Grund summarischer, auf bestimmte Beweismittel (Urkunden) be¬ schränkter Prüfung, nicht über den Bestand des geltend gemachten Anspruchs, sondern über Aufhebung oder Einstellung der Betrei¬ bung, über eine rein prozeßrechtliche Frage zu entscheiden. Eine Entscheidung, durch welche auf Grund des Art. 85 cit. die Auf¬ hebung der Betreibung angeordnet ist, steht also einer spätern Geltendmachung des betreffenden Anspruchs im ordentlichen Ver¬ fahren (im Wege der Feststellungsklage oder gegebenenfalls der actio judicati) nicht entgegen; es kann auf eine solche Entschei¬ dung, welcher materiell nicht die Natur eines Urteils, sondern eines bloßen Beschlusses zukommt, die Einrede der abgeurteilten Sache nicht gestützt werden.

2. Qualifiziert sich aber demgemäß die angefochtene Entschei¬ dung nicht als Haupturteil, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.