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152. Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen Langenegger. Art. 17 ff. Betr.-Ges.; Stellung der Aufsichtsbehörden. I. In einem Zwangsverwertungsverfahren gegen Konrad Zimmermann in Bleulikon zu Hitzkirch hat Christian Langen¬ egger, Landwirt in Gelfingen, das dem Zimmermann gehörende in der Gemeinde Müswangen gelegene Grundstück „Bodenacker¬ tobel“ ersteigert. Als dann der Erwerber, gestützt auf den Steigerungsakt, die Zufertigung des Kaufsobjekts verlangte, ver¬ weigerte der Gemeinderat von Müswangen mit Verfügung vom
23. Juli 1898 die Fertigung. Der Gemeinderat stützte sich dabei auf einen Beschluß des luzernischen Regierungsrates, dem das Begehren vorgelegt hatte. Dieser hatte, in Übereinstimmung mit einer frühern Schlußnahme, die er anläßlich eines zwischen den nämlichen Parteien um das gleiche Objekt geschlossenen frei¬ willigen Kaufvertrages getroffen hatte, gestützt auf § 24 des kantonalen Forstgesetzes von 1875 erkannt, daß das fragliche Waldstück nicht von der Liegenschaft wegveräußert werden dürfe. Gegen den gemeinderätlichen Beschluß vom 23. Juli 1898 be¬ schwerte sich Christian Langenegger bei der Justizkommission des luzernischen Obergerichts, die mit Entscheid vom 19. November 1898 in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen auf die Beschwerde nicht eintrat, als Aufsichtsorgan über das Handänderungs= und Hypo¬ thekarwesen dieselbe als unbegründet abwies. II. Gegen diesen Entscheid rekurriert Christian Langenegger an die „Konkursabteilung“ des Bundesgerichtes wegen Rechtsver¬ weigerung. Das Begehren geht dahin, es sei der Entscheid der Justizkommission wegen Rechtsverweigerung aufzuheben und die¬ selbe als Aufsichtsbehörde anzuhalten, dafür zu sorgen, daß dem Rekurrenten das ersteigerte Tobel als Eigentum zuerkannt werde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Entscheid der Vorinstanz untersteht einer Überprüfung durch die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundes¬ gerichtes, an die der Rekurs gerichtet ist, nur insoweit, als die luzernische Justizkommission als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen entschieden hat oder zu entscheiden hatte. Nun ist die Justizkommission in der angegebenen Eigenschaft auf die Beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten. Offenbar mit Recht. Denn es wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht, daß die Vollstreckungsorgane ihre Pflicht nicht erfüllt hätten, sondern es richtet sich dieselbe gegen den Gemeinde¬ rat von Müswangen als Fertigungsbehörde. Ueber diesen stand der Justizkommission als Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Konkurssachen ein Aufsichtsrecht nicht zu, und sie hat deshalb mit Recht erkannt, daß sie in dieser Eigenschaft sich mit der Sache nicht zu befassen habe. Ihr Ausspruch entspricht voll¬
ständig den Bestimmungen, in denen im eidgenössischen Betrei¬ bungsgesetz die Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Betreibungs¬ und Konkurswesen umschrieben ist (vgl. Art. 17 ff. des Be¬ treibungsgesetzes), und es hat somit die Justizkommission in dieser Eigenschaft sich einer Rechtsverweigerung in keiner Weise schuldig gemacht. Wenn im Rekurse angedeutet werden will, daß die Voll¬ streckungsorgane verpflichtet seien, die Kaufverträge, die bei den von ihnen angeordneten Steigerungen zu Stande gekommen sind, zum Vollzug zu bringen, so ist klar, daß diese Pflicht da auf¬ hört, wo andere Behörden mitwirken müssen und daß den Voll¬ streckungsorganen höchstens zugemutet werden kann, gegen die Weigerung einer andern Behörde, deren Mitwirkung erforderlich ist, das geeignete Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist im vorliegen¬ den Falle seitens des Rekurrenten selbst geschehen, und es hätte eine parallel laufende Beschwerde der Vollstreckungsorgane durch¬ aus keinen Zweck gehabt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.