opencaselaw.ch

24_I_761

BGE 24 I 761

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

151. Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen Rothschild. Liegenschaftsverwertung; Recht desjenigen, der in die Stellung des Ersteigerers durch Vereinbarung eingetreten ist, sich einer zweiten Versteigerung zu widersetzen? Art. 259; 136 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Im Konkurse der Gebrüder Vollenweider in Gehrwies wurde am 3. September 1898 die zweite Liegenschaftssteigerung abgehalten. Das Steigerungsobjekt wurde dem A. Bissegger¬ Strähl in Berg, dem dasselbe hypothekarisch für 15,500 Fr. verhaftet war, als Meistbieter um 15,000 Fr. zugesagt, und es wurde Bissegger in den Gantrodel als Käufer eingetragen. Nach der Steigerung soll zwischen dem Ersteigerer und Ludwig Roth¬ schild in Gailingen, dem ebenfalls eine auf der fraglichen Liegen¬ schaft versicherte Forderung an die Gemeinschuldner zusteht, ein Übereinkommen abgeschlossen worden sein, wonach Bissegger dem Rothschild seine Forderung um 14,800 Fr., zugleich aber auch seine Rechte an dem Steigerungskaufvertrag abgetreten hätte. Trotz dieses Übereinkommens verlangte Bissegger vom Betreibungs¬ amt Tobel, das die Steigerung geleitet hatte, daß ihm die Liegen¬ schaft eingehändigt werde. Da Rothschild hiegegen protestierte, erließ das Betreibungsamt am 24. Oktober an beide Parteien eine Anzeige des Inhalts, daß die Liegenschaftsgant vom 3. Sep¬ tember 1898 als ungültig dahinfalle und daß eine neue Stei¬ gerung angeordnet werde. Und unterm 4. November 1898 be¬ stätigte das Konkursamt Münchweilen, bei dem Rothschild Ein¬ sprache erhoben hatte, die Verfügung des Betreibungsamtes, wei bei der Steigerung vom 3. September weder an Bissegger, noch an Rothschild eine Zusage erfolgt sei. Gegen diese Schlußnahme beschwerte sich Rothschild bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er erklärte, der Gantakt vom 3. September 1898 sei gültig und Bissegger als Gantkäufer zu betrachten; eine weitere Steigerung sei daher ausgeschlossen. Die Frage aber, ob Bissegger ihm, Roth¬ schild, seine Rechte abgetreten habe, sei gemäß § 19 des thur¬ gauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbe¬

treibung und Konkurs dem Richter zu überweisen. Bissegger nahm in seiner Vernehmlassung ebenfalls den Standpunkt ein, daß der fragliche Gantakt gültig sei, bestritt aber, daß ein Fall des § 19 leg. cit. vorliege; es handle sich nicht um eine Kon¬ kursforderung, sondern um eine, nur die beiden Parteien be¬ treffende, im ordentlichen Verfahren zu erledigende Streitsache. Die thurgauische Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Ent¬ scheid vom 3. Dezember 1898 als unbegründet ab, indem sie ausführte: Nach dem Amtsberichte des Betreibungsamtes sei ein gültiger Zuschlag an Bissegger nicht erfolgt; er habe denn auch gegen die Weigerung des Zuschlags nicht Beschwerde geführt. Es liege somit ein ungültiger Gantakt vor, der durch die nach¬ trägliche Einigung der Parteien, daß Bissegger als Gantkäufer gelten solle, nicht habe validiert werden können, weshalb eine neue Steigerung stattzufinden habe. Ob der zwischen den Parteien bestehende Anstand betreffend die angeblich erfolgte Abtretung der Rechte des Bissegger an Rothschild im ordentlichen Prozeßver¬ fahren oder als Konkurspendenz auszutragen sei, darüber habe sich die Aufsichtsbehörde noch nicht auszusprechen, da dieser Streit¬ punkt durch die neue Steigerung vielleicht gegenstandslos werde. II. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Rothschild den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt den Antrag, es möge in Aufhebung des rekurrierten Entscheides der zwischen ihm und Bissegger bestehende Anstand gemäß dem thurgauischen Einführungsgesetz (§ 19) als Konkurspendenz dem zuständigen Gericht überwiesen werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent behauptet nicht, daß er selbst bei der Steigerung vom 3. September das höchste Angebot gethan habe und daß ihm deshalb die Liegenschaft hätte zugeschlagen und überwiesen werden sollen, sondern er macht nur geltend, daß er zufolge nach¬ träglicher Verständigung mit dem Meistbieter in dessen Rechte eingetreten sei, und daß er sich als solcher der Verfügung des Betreibungsamtes, wonach eine neue Versteigerung angeordnet, die Steigerung vom 3. September somit als resultatlos erklärt wor¬ den ist, widersetzen könne. Nach seinen eigenen Angaben ist damit der Rekurrent zum Betreibungsamt in keinerlei rechtliche Beziehun¬ gen als Bieter getreten, sondern er leitet sein Beschwerderecht davon her, daß ihm der Meistbieter seine Rechte nachträglich abgetreten habe. Durch diese angebliche Abtretung ist nun aber jedenfalls bloß ein civilrechtliches Verhältnis zwischen den beiden Kontra¬ henten geschaffen worden, während vom Standpunkte des Kon¬ kursverfahrens aus nach wie vor einzig Bissegger als Bieter anzusehen war. Der formale Charakter des Steigerungsaktes bringt es mit sich, daß nicht andere Personen an Stelle derjenigen gesetzt werden dürfen, die thatsächlich, sei es im eigenen Namen, sei es als Vertreter Anderer, als Bieter an der Steigerung teil¬ genommen haben, und die Vollstreckungsorgane sind jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Frage, ob ein Zuschlag zu erfolgen habe, bezw. erfolgt sei, auf nachträgliche private Vereinbarungen eines Bieters mit einem Dritten Rücksicht zu nehmen. Letzterer hat sich einfach an seinen Kontrahenten zu halten, kann aber nicht verlangen, daß die Vollstreckungsbehörden ihm die Stellung und die Rechte des eigentlichen Bieters einräumen. Es wäre sonst in die Hand des Meistbieters gelegt, unter Umständen sich jemanden als Ersteigerer zu substituieren, der vielleicht von dem Leiter der Steigerung gar nicht als Bieter zugelassen worden wäre. Auch würde, wenn solche Abmachungen berücksichtigt werden wollten, das Verfahren oft eine Verzögerung erleiden, namentlich, wenn, wie es im vorliegenden Falle zutrifft, die Gültigkeit der Abmachung bestritten ist und zuvor richterlich festgestellt werden muß. Ein solcher Zustand widerspräche nicht nur der formalen Gestaltung des Verfahrens im allgemeinen, sondern wäre speziell auch mit der nach Art. 259 im Konkursverfahren ebenfalls gel¬ tenden Vorschrift in Art. 136, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, daß der Übergang des Eigentums an der Liegenschaft sofort nach der Versteigerung in der vom kantonalen Rechte vorgeschriebenen Weise erfolge, nicht vereinbar. Es beruht diese Vorschrift auf dem nämlichen Gedanken, der im Entwurf des Bundesrates in der Bestimmung seinen Ausdruck gefunden hatte, daß der Käufer auch in dem Falle, wo ein Zahlungstermin gestattet ist, unmittel¬ bar mit dem Zuschlag Eigentümer der Liegenschaft werde, und wenn auch im Gesetze selbst der bundesrätliche Vorschlag nicht

Aufnahme fand, so geschah dies doch offenbar nur mit Rücksicht darauf, daß für die Form der Liegenschaftsübertragung das kanto¬ nale Recht vorbehalten werden mußte und ohne Preisgabe des prozessualischen Prinzips, daß der Zuschlag möglichst bald zur Übertragung des Eigentums führen solle (vgl. Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 136, Ziff. 2). Aus dem Gesagten folgt, daß der Rekurrent gar nicht legitimiert ist, sich über das Vorgehen des Betreibungsamtes Tobel zu beschweren. Diesem gegenüber stand lediglich Bissegger in der Stellung und im Recht eines Bieters, und nur er, nicht aber auch sein angeblicher Rechtsnachfolger, Rothschild, hätte sich darüber beschweren können, daß die Steigerung vom 3. September vom Betreibungsamt als ungültig betrachtet und daß eine neue Steigerung angeordnet wurde. Die Beschwerde hätte deshalb schon wegen fehlender Legitimation abgewiesen werden sollen, und es ist aus diesem Grunde der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bestä¬ tigen, ohne daß auf die von ihr demselben beigegebenen Ent¬ scheidungsgründe näher eingetreten zu werden braucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.