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24_I_766

BGE 24 I 766

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

153. Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen Hochstraßer. Art. 260 Betr.-Ges. — Art. 247 ff. eod. Vindikationen gehören nicht in den Kollokationsplan. I. Im Konkurse über Xaver Amrein im Kallacher zu Eich erhoben dessen Kinder Xaver, Rosa und Elise Amrein daselbst Anspruch auf sieben Kühe, die ihnen seinerzeit von ihrem Vater abgetreten worden sein sollen, bezw. auf deren Erlös. Das als Konkursverwaltung bestellte Konkursamt Sempach führte die Kinder Amrein für eine entsprechende Forderung in Klasse II des Kollokationsplanes auf. Gegen diese Anweisung erhoben vier Konkursgläubiger, Mauriz Hochstraßer in St. Urban, Alois Brunner in Eich, Witwe Jurt=Rogger in Sursee und Irene Ehrenbolger in Nottweil, auf dem Wege des Kollokationsprozssese gerichtliche Klage. Mit Cirkular vom 2. Juli 1898 teilte sodann das Konkursamt Sempach den Konkursgläubigern mit, daß es dem Vindikationsbegehren der Kinder Amrein auf Herausgabe der sieben abgetretenen Kühe entsprochen und darüber die Kreditoren im Kollokationsplane in Kenntnis gesetzt habe; das Konkursamt fügte bei, es solle an der am 12. Juli stattfindenden Gläubiger¬ versammlung darüber Beschluß gefaßt werden, ob die Gesamtheit der Gläubiger auf die genannten Rechtsansprüche der Kinder mrein verzichten wolle und lud die Gläubiger, die im Falle des Verzichts der Masse sich deren Rechtsansprüche im Sinne des Art. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten und den Prozeßweg betreten lassen wollten, ein, sich vor dem 12. Juli zu melden, ansonst Verzicht angenommen werde. An der Gläubigerversamm¬ lung wurde beschlossen, daß die Konkursmasse als solche sich mit der Vindikation der Kinder Amrein nicht befasse, sondern diese mit dem Konkursamt anerkenne und die Streitsache den einzelnen Gläubigern überlasse. Von letztern hatten bis zur Abhaltung der Gläubigerversammlung elf, darunter die vier oben genannten, welche mit gerichtlicher Klage gegen den Kollokationsplan auf¬ getreten waren, die Vindikation bestritten und eventuell Abtretung der Rechte der Masse verlangt. Namens jener vier Gläubiger machte Fürsprech Dr. Gut in Sursee in der Gläubigerversamm¬ lung geltend, daß eine Abtretung der Ansprache der Masse auf die vindizierten Gegenstände an die übrigen Anstreiter, weil verspätet, nicht mehr zulässig sei. Das Konkursamt verfügte aber trotzdem, daß die Rechte der Masse betreffend Vindikation der Kinder Amrein (ohne Nachwährschaft) allen elf angemeldeten Kreditoren abgetreten werden und daß sich über ein allfälliges besseres An¬ recht die elf Kreditoren unter sich auseinander zu setzen hätten zugleich wurde verfügt, daß den Kindern Amrein seine Frist von zehn Tagen zu setzen sei, um ihre Ansprache einzuklagen, ansonst Verzicht angenommen würde. II. Namens der vier Gläubiger, die auf dem Wege des Kollo¬ kationsprozesses vorgegangen waren, focht Fürsprech Dr. Gut in Sursee die eben erwähnte Verfügung des Konkursamtes auf dem

Beschwerdewege an, wurde aber sowohl von der untern als von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen. ürsprech Gut hatte im wesentlichen geltend gemacht: Art. 260 des Betreibungsgesetzes könne nicht angewendet werden, da es sich nicht um Admassierung von einem außerhalb der Masse befind¬ lichen Guthaben, sondern um die Abwehr von Ansprüchen Dritter auf Massagut handle. Ueberdies machten die Kinder Amrein in Wahrheit nicht eine Vindikation geltend; die sieben Kühe, die ihnen im Jahre 1891 abgetreten worden, feien gar nicht mehr vorhanden, sondern es liege nur der eventuell beanspruchte Stei¬ gerungserlös von 2300 Fr. in der Masse, auf den die Kinder Amrein einen Vorrechtsanspruch geltend gemacht hätten. Auch das Konkursamt habe die Ansprache der Geschwister Amrein nicht als Vindikation behandelt, sondern dieselben für eine Forderung, kolloziert. Die Anweisung habe nur mittelst der Anfechtungs¬ klage nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes beanstandet werden können und sei innert der gesetzlichen Frist nur von den vier beschwerdeführenden Gläubigern angefochten worden. Es stehe nun weder der Konkursverwaltung noch der Gläubigerversammlung zu, nachträglich auch noch andere Gläubiger zur Anfechtung der Ansprüche der Kinder Amrein zuzulassen. Es würden dadurch die Rechte der Anfechtungskläger beeinträchtigt, da diese, wenn sie im Anfechtungsprozesse obsiegten, einzig an die Stelle der Kinder Amrein träten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde führte dem gegenüber in ihrem Entscheide vom 15. September 1898 aus, es handle im vorliegenden Falle um eine Vindikation, die nicht mittelst An¬ fechtungsklage nach Art. 250 anzufechten, bezüglich deren vielmehr das in den Art. 242 und 260 des Betreibungsgesetzes vorge¬ sehene Verfahren einzuschlagen gewesen sei. III. In einer rechtzeitig dem Bundesgericht eingereichten Rekurs¬ schrift nimmt Fürsprech Dr. Gut namens der vier Gläubiger, die den Kollokationsplan angefochten hatten, das Begehren auf, es seien die Verfügungen des Konkursamtes Sempach vom

2. und 12. Juli 1898 betreffend die Ansprüche der Geschwister Amrein, sowie der bezügliche Beschluß der Gläubigerversammlung aufzuheben und dem eingeleiteten Anfechtungsverfahren der Fort¬ gang zu gestatten. Die Rekurrenten wiederholen in der Haupt¬ sache dasjenige, was sie vor den kantonalen Instanzen angebracht hatten und fügen bei, daß die „dezisiven“ Funktionen des Kon¬ kursamtes, nachdem es die Ansprüche der Kinder Amrein am Massagut im aufgestellten Kollokationsplan anerkannt und letztern mit Ansetzung einer Anfechtungsfrist publiziert habe, beendigt gewesen seien und daß von nun an alles weitere im Anfechtungs¬ verfahren nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes sich habe ab¬ spielen müssen. IV. Die Kinder Amrein beantragen Abweisung des Rekurses, indem sie darauf abstellen, daß sie eine Vindikation geltend gemacht hätten und daß auf solche Ansprüche Art. 250 des Betreibungs¬ gesetzes, der sich bloß auf Forderungen an den Konkursiten beziehe, nicht zutreffe. In thatsächlicher Beziehung wird berichtigend be¬ merkt, es habe sich das vindizierte Guthaben bei der Konkurs¬ eröffnung im Gewahrsam der Vindikanten befunden; die Kinder Amrein seien in jenem Zeitpunkt noch im Besitze der ihnen abge¬ tretenen Kühe gewesen; jedenfalls könnte nicht Alleinbesitz des Kridars angenommen werden. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Kinder Amrein haben im Konkurse ihres Vaters in erster Linie jedenfalls nicht eine Forderung an den Gemein¬ schuldner, sondern eine sogenannte Vindikation, einen Anspruch auf Massagut, nämlich auf sieben, wie es scheint zur Masse gezogene und versteigerte Kühe, bezw. auf deren Erlös, geltend gemacht. Die Vorinstanz nimmt dies ohne weiteres als feststehend an, und die Kinder Amrein selbst stellen sich in ihrer Vernehmlassung ebenfalls ausdrücklich auf diesen Standpunkt, wie denn auch das Konkursamt Sempach den Anspruch derselben stets als Vindi¬ kation bezeichnet hat. Diesem Anspruch gegenüber hatte sich zu¬ nächst die Konkursverwaltung schlüssig zu machen, ob sie densel¬ ben anerkennen wolle oder nicht (Art. 242 Abs. 1 des Betrei¬ bungsgesetzes); immerhin stand nichts entgegen, daß sie den Ent¬ scheid hierüber der Gesamtheit der Gläubiger, der Gläubiger¬

versammlung, überließ; im einen wie im andern Falle konnte der Drittanspruch nur anerkannt werden unter Vorbehalt des Rechts der einzelnen Gläubiger, sich die Ansprüche der Masse abtreten zu lassen (Art. 260 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). In dieser Weise ist denn auch im vorliegenden Falle die Konkursverwal¬ tung vorgegangen; sie hat die Gläubigerversammlung darüber entscheiden lassen, ob sie die Vindikation der Kinder Amrein, die die Konkursverwaltung selbst anerkannte, bestreiten wolle, und sie hat, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger hierauf verzichtet hatte, die Rechte der Masse an die einzelnen Gläubiger, welche dies verlangten, abgetreten. Die Rekurrenten wenden ein, daß sich Art. 260 nur auf solche Fälle beziehe, in denen ein außerhalb der Masse liegendes Vermögensstück in diese hineinbezogen werden will, nicht aber auch auf diejenigen, in welchen ein Dritter Ver¬ mögensstücke, die in der Masse sich befinden, herausverlangt. Es ist jedoch nicht erfindlich, weshalb zwischen diesen Fällen Unterschied gemacht werden sollte. Hier wie dort handelt es um die gleiche materielle Frage, ob ein Vermögensobjekt Masse gehöre oder nicht, und die materiellen Ansprüche der Masse, deren Abtretung die einzelnen Gläubiger im Falle des Verzichts der Gesamtheit verlangen können, sind dieselben, ob sich das be¬ strittene Objekt in der Masse befinde oder nicht; letzteres kann nur von Bedeutung sein für die Stellung der Parteien im Pro¬ zesse. Die Verfügung der Konkursverwaltung vom 12. Juli 1898 erscheint daher, soweit sie sich auf die Abtretung der Ansprüche der Masse gegenüber der von den Kindern Amrein erhobenen Vindi¬ kation betrifft, für sich allein betrachtet, nicht als anfechtbar. Ueber die von der Konkursverwaltung gleichzeitig verfügte Ansetzung einer zehntägigen Klagefrist an die Kinder Amrein aber könnten sich jedenfalls nicht die Konkursgläubiger, sondern höchstens die Vin¬ dikanten beschweren, wie denn auch mit den Beschwerden an die kantonalen Aufsichtsbehörden und mit dem Rekurs an das Bun¬ desgericht ihrem ganzen Inhalte nach nur der die Abtretung der Rechte der Masse betreffende erste Teil der Verfügung der Kon¬ kursverwaltung angegriffen werden wollte.

2. Nun hat aber allerdings die Konkursverwaltung, bevor sie über den Anspruch der Kinder Amrein die Gläubigerversammlung Beschluß fassen ließ und bevor sie die Rechte der Masse gegenüber denselben an die es verlangenden Gläubiger abtrat, den Anspruch in den Kollokationsplan aufgenommen. Sie hat ihn somit so be¬ handelt, als ob es sich um eine Forderung an den Konkursiten, nicht um eine Vindikationsansprache gehandelt hätte. Denn zweifellos gehören in den Kollokationsplan die Vindikations¬ ansprüche nicht. Damit hatten nun aber die Rekurrenten kein Recht darauf erlangt, daß der Anspruch der Kinder Amrein von nun an als Forderung an den Konkursiten behandelt werde, und sie können sich nicht darüber beschweren, daß die Kollokation wahren Natur des Anspruchs gemäß im weitern Verlaufe des Konkurses als nicht erfolgt behandelt und das gesetzliche Ver¬ fahren eingeschlagen wurde. Abgesehen davon, daß man es offen¬ bar, wie aus ihrem ganzen übrigen Verhalten hervorgeht, mit einem bloßen Irrtum der Konkursverwaltung zu thun hat, konnte der Kollokationsplan doch zunächst nur Rechte schaffen für die Kinder Amrein. Auch sind die Fristen zur Anfechtung des Kollo¬ kationsplanes in erster Linie zu Gunsten der Kollozierten und nicht zu Gunsten der übrigen Gläubiger, bezw. derjenigen, die die Kollokation angefochten haben, aufgestellt, in dem Sinne, daß diese nun ein Recht darauf hätten, daß die Kollokation unter allen Umständen aufrecht erhalten werde, damit sie sie anfechten können, bezw. weil nur sie dieselbe angefochten und andere Gläu¬ biger die Anfechtungsfrist versäumt haben. Die Anfechtungsrechte der übrigen Gläubiger sind gegenüber denjenigen der Kollozierten accessorischer Natur, und sie fallen dahin, wenn die Kollokation selbst aus irgend einem andern Grunde wegfällt. Dies trifft aber im vorliegenden Falle zu. Die Kinder Amrein erklären selbst, daß sie eine Vindikation geltend gemacht haben und nicht eine Forderung an den Konkursiten; sie wollen aber selbst nicht kollo¬ ziert sein. Sie verzichten, nicht den Rekurrenten, sondern der Masse gegenüber, auf die ihnen im Kollokationsplan erteilte An¬ weisung. Und da sich auch die Konkursverwaltung, wenigstens nachträglich, auf den nämlichen Boden gestellt hat, so ist einfach die erfolgte Anweisung als nicht geschehen zu betrachten. Dann kann aber auch von einer Anfechtung der Kollokation und von Rechten oder Vorrechten, die die Rekurrenten durch Anhebung des

Anfechtungsprozesses erworben hätten, keine Rede mehr sein, und es ist deshalb ihr daheriger Einwand, der darauf beruht, daß sie durch die Anfechtung der Kollokation der Kinder Amrein vor den übrigen Gläubigern eine privilegierte Rechtsstellung erworben hätten, zu verwerfen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.