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24_I_751

BGE 24 I 751

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

148. Entscheid vom 20. Dezember 1898 in Sachen Plüß. Betreibung gerichtet gegen eine Ehefrau; Haftung der Ehefrau nach solothurnischem ehelichem Güterrecht; Stellung des Ehemannes. I. Am 8. Juli erließ das Betreibungsamt Olten=Gösgen für zwei Forderungen von Witwe Höfling in Schönenwerd und F. Pauli in Wöschnau an „J. Plüß, Zimmermann und dessen Ehefrau“ in Wöschnau, Kantons Solothurn, Zahlungsbefehle für zwei Buchforderungen von 83 Fr. 39 Cts. und 153 Fr. 85 Cts. Die Zahlungsbefehle wurden am 10. Juli dem Ehemann Plüß zugestellt. Ein Rechtsvorschlag unterblieb. Nachdem dann im Oktober 1897 der Ehemann Plüß in Konkurs gefallen und die beiden genannten Gläubiger für ihre Forderungen darin zu Verlust gewiesen worden waren, verlangten sie unterm 7. Juli 1898 Fortsetzung der Betreibung gegen die Ehefrau Plüß, die inzwischen nach Aarau übergesiedelt war. Das Betreibungsamt Aarau gab diesem Begehren Folge und führte am 11. Juli 1898 eine Pfändung aus. Hiegegen erhob Frau Plüß, nachdem ihr am

22. Juli die Pfändungsurkunde zugestellt worden war, am

1. August Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde, weil ihr ein Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei und weil sie über¬ haupt nicht habe betrieben werden können, so lange ihr Ehemann aufrechtstehend war. Die Beschwerde wurde von der untern Auf¬ sichtsbehörde gutgeheißen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen, an welche die beteiligten Gläubiger den erstinstanzlichen Entscheid weitergezogen hatten, unterm 28. September 1898 ab¬ gewiesen. Im oberinstanzlichen Entscheid wurde ausgeführt: Der Ehemann sei, als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau, befugt ge¬ wesen, die ihm zugestellten Zahlungsbefehle, die auf beide Ehe¬ gatten lauteten, für und im Namen der Ehefrau entgegenzuneh¬ men. Er hätte schon gegen die Zulässigkeit der Betreibung Be¬ schwerde führen müssen, wenn er hätte geltend machen wollen, daß seine Ehefrau nicht als Mitschuldnerin betrachtet und be¬ handelt werden dürfe. Infolge der Unterlassung der Beschwerde

seien die Betreibungen rechtsgültig geworden. Auch habe die Ehe¬ frau Plüß bei der Vornahme der Pfändung gegen die Zulässig¬ keit der Betreibungen und gegen die Art der Zustellung der Zahlungsbefehle keinen Protest erhoben und damit anerkannt, daß die Betreibung ihr gegenüber richtig vorgenommen und rechts¬ beständig sei. II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Plüß an das Bundes¬ gericht rekurriert, um, unter Wiederholung ihrer Beschwerde¬ gründe, zu beantragen, es sei, in Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Pfändungsurkunde vom 22. Juli 1898 und damit die Pfändung als ungültig und nichtig zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. § 87 des folothurnischen Civilgesetzbuches bestimmt: „Für „die während des ehelichen Güterverhältnisses mit Einwilligung „des Mannes errichteten Schulden der Frau haftet der Mann in „erster Linie, die Frau in der Weise, wie wenn sie sich als „Bürgin verschrieben hätte.“ § 88 sodann lautet: „Für die zu¬ „gebrachten Schulden der Frau, sowie für die von der Frau „während des ehelichen Güterverhältnisses ohne Einwilligung des „Mannes verursachten Verbindlichkeiten ist vorbehältlich der Be¬ „stimmung von § 90 (betreffend Haushaltungsbedürfnisse) die „Frau haftbar. Der Mann kann jedoch während des ehelichen „Güterverhältnisses für diese Schulden der Frau betrieben werden. „Verlangt der Ehemann während der Betreibung aus dem in „§ 107 angegebenen Grunde Gütertrennung und wird diese vom „Gericht ausgesprochen, so richtet sich vom Tage des Urteils an „das weitere Betreibungsverfahren gegen die Frau selbst. Zur „Bildung der Pfändungsmasse der Frau ist die Gütertrennung „vorerst durchzuführen.“ Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich daß nach dem solothurnischem Recht, nach dem sich die Fragen der Handlungsfähigkeit der Ehefrau und des ehelichen Güterrechts der Ehegatten Plüß im Zeitpunkte der Anhebung der Betreibung richteten, die Frau für bestimmte Schulden neben dem Manne im Falle des § 87 freilich bloß subsidiär, wie eine Bürgin, per¬ sönlich haftbar ist. Dann muß aber die Ehefrau für solche Schul¬ den auch selbständig betrieben werden können, da die Betreibung nichts anderes ist, als die zwangsweise Realisierung einer auf Zahlung einer Geldsumme oder Sicherheitsleistung gerichteten Forderung gegenüber dem Verpflichteten. Die Einleitung der Be¬ treibung gegen Frau Plüß hätte bei dieser Sachlage höchstens dann verweigert werden dürfen, wenn es liquid gewesen wäre, daß es sich um eine Forderung handelte, für welche die Ehefrau nicht persönlich haftbar war. Dies trifft aber nicht zu. Die Be¬ schwerde, daß die Betreibung gegen die Rekurrentin von vorn¬ herein nicht zulässig gewesen sei, so lange ihr Ehemann aufrecht¬ stehend war, ist somit unbegründet. Aus § 88 Abs. 2 des solo¬ thurnischen Civilgesetzbuches kann etwas gegenteiliges nicht gefol¬ gert werden, da, wie das Bundesgericht in Sachen Suter (Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 336) bereits ausgesprochen hat, der erwähnten Bestimmung eine betreibungsrechtliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Ob aber Frau Plüß wirklich für die fraglichen Schulden haftete und welches das Verhältnis ihrer Haftung zu derjenigen des Ehemannes sei, darüber haben nicht die Aufsichtsbehörden zu befinden, sondern die Gerichte, und es sind deshalb diese Fragen nicht mittelst Beschwerde, sondern mittelst Rechtsvorschlages zu erheben.

2. Was dann die Art der Zustellung der Zahlungsbefehle anbelangt, worauf die Rekurrentin hauptsächlich abstellt, so steht fest, daß sie zur Zeit der Einleitung der Betreibung unter der ehelichen Vormundschaft ihres Mannes stand. Dieser war ihr gesetzlicher Vertreter, und es waren daher ihm die Betreibungs¬ urkunden für seine Ehefrau zuzustellen (Art. 47 Abs. 1 des Be¬ treibungsgesetzes). Am Ehemann war es denn auch, der Frau von der Betreibung Kenntnis zu geben und die derselben allfällig gegen die Betreibung zustehenden Rechtsbehelfe für sie zu ergreifen. Die gegen die beiden Ehegatten gerichteten Zahlungsbefehle waren daher, auch soweit damit die Ehefrau betrieben werden wollte, dem Ehemanne zuzustellen. Allerdings bestimmt Art. 70 Abs. 2, daß, wenn mehrere Mitschuldner gleichzeitig betrieben werden, jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Allein es wird beigefügt, „ausgenommen, wenn mehrere einen gemeinsamen Vertreter haben.“ Und nun muß diese Ausnahme gewiß auch

dann gelten, wenn einer der betriebenen Mitschuldner zugleich Vertreter des andern ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.