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147. Entscheid vom 20. Dezember 1898 in Sachen Wälchli. Pfändung des Noterbrechtes eines Enterbten. I. Notar Wälchli in Reinach hat für eine Forderung an Robert Haller in Reinach den Erbteil pfänden lassen, der seinem Schuldner infolge des am 30. Oktober 1897 erfolgten Todes seines Vaters Samuel Haller angefallen sein soll. Die Waisen¬ behörde Reinach beschwerte sich namens der unter Pflegschaft stehenden Kinder des Schuldners gegen diese Pfändung, weil nach einer am 28. Dezember 1897 gerichtlich homologierten letzten Willensverordnung des Erblassers Robert Haller enterbt und dessen Kinder an seinem Platze zu Erben eingesetzt worden seien. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und hob die von Notar Wälchli ausgewirkte Pfändung auf. Und die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte unterm 21. Oktober 1898 den erstinstanzlichen Entscheid mit der Begründung, daß der frag¬ liche Erbteil nach dem gegenwärtig noch zu Recht bestehenden Testament den Kindern des Schuldners, nicht diesem gehöre, und deshalb unpfändbar sei. II. Gegen diesen Entscheid hat Notar Wälchli den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung desselben der fragliche Erbrechtsanspruch des Robert Haller am Nachlaß seines verstorbenen Vaters als pfändbar zu erklären und die vorgenommene Pfändung in dem Sinne zu bestätigen, daß der Noterbrechtsanspruch des Schuldners am Nachlasse seines Vaters als gepfändet zu betrachten sei. Die Begründung beruht darauf, daß nach aargauischem Pflichtteilsrecht Vater Haller nur über einen Drittel seines Nachlasses frei habe verfügen dürfen, daß dem Sohne ein Noterbrecht auf die übrigen zwei Drittel zu¬ stehe und daß dieses, bezw. das Recht, das Testament des Vaters anzufechten, pfändbar sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehm¬ lassung verzichtet. Die Waisenbehörde von Reinach wiederholt die Argumente des angefochtenen Entscheides.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kanionale Aufsichtsbehörde hält den gepfändeten Erbteil deshalb für unpfändbar, weil derselbe nach dem Testamente des Erblassers nicht dem Schuldner, sondern dessen Kindern gehöre. Nun ist es aber fraglich, ob durch das Testament des Samuel Haller dem Schuldner sein Erbteil ohne weiteres habe entzogen werden können, und ob dieser nicht, trotz des Testamentes, sein Erbrecht geltend machen könne (vergl. §§ 912, 916, 921 ff., 952 f. und 956 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches), und es ist diese Frage, als eine solche civilrechtlicher Natur, im Streit¬ fall durch die Gerichte zu entscheiden. Ebenso ist es eine Frage des Civilrechts, ob das Recht des Noterben auf Anfechtung eines Testamentes ein höchst persönliches oder auf Dritte übertragbar sei, und es kann nicht gesagt werden, daß dieselbe nach aargaui¬ schem Recht liquidermaßen in ersterem Sinne zu beantworten sei. Bei dieser Sachlage mußte aber dem Begehren des Rekurrenten um Pfändung des fraglichen Erbteils Folge gegeben werden, gleich wie einem Begehren um Pfändung eines andern, bestrittenen Rechtsanspruchs des Schuldners zu entsprechen ist. Die Pfändung war die unerläßliche Voraussetzung, um den Rekurrenten in den Stand zu setzen, die erwähnten Fragen an Stelle des Schuldners¬ zum Entscheid zu bringen und so feststellen zu lassen, ob ein pfändbares Objekt in dessen Vermögen vorhanden sei oder nicht. Es erscheint deshalb die namens der Kinder Haller von der Waisenbehörde Reinach gegen die Pfändung erhobene Beschwerde als unbegründet, ganz abgesehen davon, ob die Kinder Haller, deren Rechte ja durch die Pfändung an sich nicht berührt werden, zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert seien, und es muß aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird die Pfän¬ dung des Erbteils des Robert Haller, unter Aufhebung des Ent¬ scheides der Vorinstanz, aufrechterhalten, unter Vorbehalt der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Kindern Haller betreffend ihre Ansprüche am fraglichen Erbteil.