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146. Entscheid vom 20. Dezember 1898 in Sachen Nick und Konsorten. Unpfändbares Legat. Unpfändbare Leibrente, Art. 92 Ziff. 7 Betr.-Ges. und Art. 521 O.-R., oder Nutzniessung und Alimentationsbeitrag, Art. 93 Betr.-Ges. — Thatbestandsfeststellung. I. Am 13. und 16. Juni 1898 ist vom Betreibungsamt Sempach für I. Nick, Gemeindeschreiber in Büron; Robert Pfenniger in Emmen, Jos. Blättler in Rotzloch, Albert Ziegler & Cie. in Grellingen, Paul Carpentier in Zürich und Ge¬ meindeschreiber Straßer in Feuerthalen gegen Hermann Wyder, Geißmatt, Luzern, nach voraufgegangenem Arrest, eine Pfändung auf das Erbsbetreffnis aus dem Nachlaß des B. Wyder sel. von 10,000 Fr. ausgeführt worden. Mit diesem Erbsbetreffniß hatte es folgende Bewandtniß: Der Oheim des Schuldners Hermann Wyder, Bernhard Wyder, hatte in einer letzten Willensverord¬ nung, nachdem er zunächst bestimmt hatte, daß die Hälfte seines Nachlasses seinen gesetzlichen Erben zufallen, daß aber das Be¬ treffnis des Hermann Wyder, der auch hiezu gehörte, gegen ver¬ schiedene, vom Testator bezahlte Bürgschaften, 2c. aufgerechnet werden soll, verfügt, es sei aus der andern Hälfte des Nachlasses ein Betrag von 10,000 Fr. in die Depositalkasse der Orts¬ bürgergemeinde Eich einzulegen. „Über diesen Betrag hat im „nachfolgenden angegebenen Sinne Herr Bezirksrichter Lang in „Sempach oder nach dessen Ableben ein Mitglied des Gemeinde¬ „rates von Eich, welches meine Erben bezeichnen, zu verfügen: „Die Erträgnisse dieses Kapitals sollen dem Hermann Wyder „in Luzern in angemessener Weise als Unterstützung und Rente „verabfolgt werden. Bei Verdienstlosigkeit, Krankheit, Alters¬ „schwäche oder sonstigen Notfällen soll auch der Kapitalbetrag „zur Unterstützung angegriffen werden, immerhin in der Weise „daß möglichst für dessen Alter vorgesorgt werden soll. Kein „Gläubiger des Hermann Wyder soll auf diese Unterstützung oder „dieses Kapital greifen dürfen und es soll auch nicht an Dritte „abgetreten werden dürfen, nach Art. 520 O.=R. Auf Ableben „des Hermann Wyder soll der Betrag, soweit vorhan¬ „den, allfälligen Abstämmlingen desselben, eventuell „wenn keine solche vorhanden sind, seiner Schwester „Nanette Graber geb. Wyder oder deren Abstämm¬ „lingen zukommen. Über die Verwendung dieses Zweckver¬ „mögens soll der jeweilige Sachverwalter mit meinen Ver¬ „wandten die Aufsicht üben und es hat der Verwalter alle 4 „Jahre gehörig Rechnung zu stellen, zu Handen des Hermann „Wyder und der übrigen Verwandten.“ II. Gegen diese Pfändung beschwerte sich Hermann Wyder bei der untern Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Pfän¬ dung wegen Unpfändbarkeit des Pfändungsobjektes. Die Beschwerde wurde gutgeheißen und unterm 7. September 1898 bestätigte die obere kantonale Aufsichtsbehörde den erstinstanzlichen Entscheid, den die pfändenden Gläubiger weitergezogen hatten, mit der Be¬ gründung: Aus dem Wortlaut der angeführten Testamentsbe¬ stimmung ergebe sich klar, daß das gepfändete Legat eine als unpfändbar bestellte Leibrente im Sinne des Art. 521 des Obli¬ gationenrechtes bilde, die gemäß Art. 92 Ziff. 7 des Betrei¬ bungsgesetzes der Pfändung entzogen sei. Die Unpfändbarkeit des Vermächtnisses sei übrigens auch auf Grund des Art. 93 des Betreibungsgesetzes anzunehmen, indem die dem Hermann Wyder ausgesetzte Rente bei den notorischen Vermögens= und Krankheits¬ verhältnissen desselben zu dessen Fortkommen als unumgänglich notwendig zu erachten sei. III. Die pfändenden Gläubiger haben gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Es wird in erster Linie geltend gemacht, daß Wyder man es nicht mit einer Rente zu thun habe, daß dem H vielmehr ein Kapital vermacht worden sei, unpfändbare Kapi¬ talien kenne aber das Gesetz nur im Falle des Art. 92 Ziff. 10, der hier nicht vorliege; auch Art. 93 kenne keine Kompetenz¬ kapitalien; übrigens werde die thatsächliche Feststellung, daß H. Wyder aus Krankheitsrücksichten den Betrag brauche, bestritten; es sei diese Behauptung auch vor der ersten Instanz nicht auf¬ gestellt und es sei den Rekurrenten keine Kenntnis davon gegeben worden, daß man in zweiter Instanz sich darauf berufen habe.
Man habe es ferner auch nicht mit einer Nutznießung zu thun, da ein Dritter fehle, dem das Kapital vermacht sei. Die ver¬ suchte fideikommissarische Substitution sei nach § 443, 1 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches ungültig und das Legat gehöre dem Wyder. Das luzernische Recht gestatte nicht, un¬ pfändbare Legate zu errichten und das eidgenössische Betreibungs¬ gesetz sehe solche nicht vor. Es gebe auch weder nach luzernischem noch nach eidgenössischem Gesetz ein „Zweckvermögen.“ Die Re¬ kurrenten beantragen, es sei, in Wiederherstellung der Pfändungen des Betreibungsamtes vom 13./16. Juni 1898, das Legat von 10,000 Fr. im vollen Betrage und samt den Zinsen als pfändbar zu erklären. IV. H. Wyder schließt in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses, indem er daran festhält, daß das Legat nicht sein Eigentum sei und daß es sich um eine, vom Testator als un¬ pfändbar bestellte Rente, eventuell um eine nach Art. 93 un¬ pfändbare Nutznießung handle. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine besondern Gegenbemerkungen eingereicht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem Grundsatze, daß nur solche Objekte gepfändet werden dürfen, die entweder unbestrittenermaßen dem Schuldner gehören oder von denen nach den Angaben des Gläubigers oder nach einer eigenen Prüfung des Beamten hiefür Anhaltspunkte vor¬ liegen, ist anzunehmen, daß im vorliegenden Falle diejenigen Ver¬ mögenswerte gepfändet werden wollten, die dem H. Wyder infolge der letzten Willensverordnung des Bernhard Wyder zugefallen sind. Nun besteht aber zunächst gerade darüber Streit, was dem H. Wyder durch das Testament seines Oheims eigentlich zuge¬ wendet worden sei. Nach Ansicht der Rekurrenten (und des Be¬ treibungsamtes) hat man es mit einem gewöhnlichen Vermächt¬ niß von 10,000 Fr. zu thun, das mit der Annahme in das Vermögen und Eigentum des Legatars übergegangen wäre. Der Rekursbeklagte hält dagegen (mit den beiden Vorinstanzen) da¬ für, daß man es mit einem Rentenvermächtnis zu thun habe, ohne daß freilich gesagt wird, wer denn der Rentenschuldner sei. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche dieser Auffassungen die richtige sei und ob die Aufsichtsbehörden überhaupt kompetent waren, die Streitfrage zu entscheiden. Denn ob diese so oder anders gelöst werde, so muß das Objekt der Pfändung als un¬ pfändbar erklärt und der Vorentscheid bestätigt werden. Dies ist ohne anders klar für den Fall, daß man annimmt, es liege ein Rentenvermächtniß vor. Denn der Erblasser hat ausdrücklich an¬ geordnet, daß kein Gläubiger auf diese Unterstützung oder dieses Kapital greifen und daß es auch nicht an Dritte abgetreten werden dürfe nach Art. 520 (soll heißen 521) des Obligationen¬ rechts, und es ist nicht behauptet worden und nicht ersichtlich, daß diese Klausel — falls man es mit einer Rente zu thun hat — ungültig oder unwirksam sei. Aber auch unter der Annahme, daß es sich nicht um ein Rentenverzeichnis, sondern um ein Legat handle, das in das Vermögen und Eigenthum des Bedachten ge¬ fallen ist und auf das Art. 521 des Obligationenrechtes nicht zutrifft, muß dasselbe unter den gegebenen Verhältnissen als un¬ pfändbar erklärt werden. Es ist nämlich zu beachten, daß dem Legatar keineswegs die freie Verfügung über das Vermächtnis zusteht, daß dasselbe vielmehr gemäß dem Willen des Erblassers zu deponieren und durch einen von ihm bestellten, bezw. nach seinen Anordnungen zu bestellenden Sachwalter zu verwalten ist, und daß dem Bedachten regelmäßig nur die Erträgnisse und nur in bestimmten Notfällen auch Kapitalbeträge, die, wie die erstern, als Unterstützungen bezeichnet werden, zugewiesen werden dürfen. Daß eine derartige Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Legatars in seinem eigenen Interesse, eine solche letztwillige Zweck¬ bestimmung eines Nachlaßbestandteiles, nach luzernischem Rechte unzulässig sei, ist von den Rekurrenten nicht behauptet und von den Vorinstanzen nicht angenommen worden. Sobald aber die erwähnten Beschränkungen als rechtlich bestehend hingenommen werden, so hat man es, vom ökonomischen Standpunkte aus be¬ trachtet, mit einer Nutznießung oder mit Alimentationsbeiträgen im Sinne des Art. 93 des Betreibungsgesetzes, das heißt mit bloß relativ pfändbaren Vermögensobjekten zu thun. Die An¬ wendung dieser Begriffe auf den vorliegenden Fall kann nicht mit dem Hinweis darauf beseitigt werden, daß es sich nicht um Rechte gegenüber Dritten, sondern um eigenes Vermögen des Schuld¬
ners handle. Denn da Art. 93 auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht, dürfen die darin aufgestellten Begriffe nicht, oder doch nicht einzig vom rechtlichen Standpunkt aus interpretiert werden, sondern es ist auch der ökonomische Gesichtspunkt mit zu berück¬ sichtigen. Wird aber hievon ausgegangen, so müssen unter Nutz¬ nießung neben einem eigentlichen Nießbrauch als einem Rechte an fremder Sache auch die Erträgnisse und die Zuschüsse aus einem Kapital subsumiert werden, das zwar dem Berechtigten gehört, über das ihm aber, wie im vorliegenden Falle anzunehmen ist, keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Nun ist ein solches Vermögensobjekt nach Art. 93 des Betreibungsgesetzes dann dem Zugriff der Gläubiger entzogen, wenn es für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich notwendig ist. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt wesentlich von der Würdigung thatsächlicher Verhält¬ nisse ab, bezüglich deren der Entscheid der kantonalen Aufsichts¬ behörden einer Überprüfung durch die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer nur dann untersteht, wenn darin eine eigentliche Rechtsverweigerung läge. Im vorliegenden Falle stellt die Vor¬ instanz fest, daß das Vermächtnis seines Oheims dem H. Wyder bei seinen Vermögens= und Krankheitsverhältnissen zu seinem Fortkommen unumgänglich notwendig sei und eine bloße Bestrei¬ tung vermag selbstverständlich diese Feststellung nicht zu entkräften. Auch unter der Annahme, daß man es mit einem in das Ver¬ mögen des Bedachten fallenden Legat zu thun habe, ist dieses sonach als unpfändbar zu betrachten. Daß die Vorinstanz die Thatsache der Bedürftigkeit des Rekursbeklagten beigezogen hat und daß den Rekurrenten hievon vor Ausfällung des Entscheides keine Kenntnis gegeben wurde, verstößt gegen keine gesetzliche Be¬ stimmung und kann daher nicht zur Aufhebung des Vorentscheides führen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.