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24_I_754

BGE 24 I 754

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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149. Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen Konkursverwaltung und Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest=Bucher. Verpfändung von Hypothekartiteln; Weiterverpfändung durch den (zweiten) Pfandgläubiger; Konkurs des letzter; Versteigerung der Titel in diesem Konkurse unzulässig. I. Witwe Agatha Arnet geb. Arnet, zum „Hirschen“ in Root, hat dem Geschäftsagenten A. Wüest=Bucher in Luzern für ein Darlehen mehrere Hypothekartitel verpfändet. Wüest seinerseits hinterlegte diese Titel nebst andern bei verschiedenen Kreditinsti¬ tuten zur Sicherung ihrer Guthaben an ihn. Am 29. März 1897 brach über Wüest=Bucher der Konkurs faus. Die Pfand¬ gläubiger händigten der Konkursmasse, unter Wahrung ihrer Pfandrechte, die hinterlegten Titel aus. Witwe Arnet bestritt in einer Eingabe an die Konkursverwaltung die Pfandrechte der Banken auf ihre Titel und verlangte, unter Hinweis auf ihr Eigentum, unbeschwerte Herausgabe derselben. Die Konkursver¬ waltung, namens der Konkursmasse, anerkannte die Eingabe der Witwe Arnet, wies aber ihr Begehren um Herausgabe der Titel ab, da von Seite der Masse und von Dritten Pfandrechte darauf geltend gemacht würden. Hiegegen hat Witwe Arnet keine Be¬ schwerde erhoben. Die eigenen Pfandrechtsansprüche hat dann die Masse in der Folge nicht aufrechterhalten. Dagegen beharrte sie darauf, daß die Titel im Konkurse zu liquidieren seien, weil auf diese Weise festgestellt werden müsse, wie der Überschuß, bezw. der Ausfall, der für die Pfandgläubiger resultiere, unter die ein¬ zelnen Titelgläubiger zu verteilen sei. Es wurde deshalb bereits im November 1897 von der Konkursverwaltung — wie es scheint, auf Begehren der beteiligten Banken und im Einverständ¬ niß mit den übrigen Titeleigentümern — eine Steigerung ange¬ ordnet, die dann aber auf Einsprache der Witwe Arnet mit Bezug auf ihre Titel nicht stattfand. Am 11. Mai 1898 kündigten die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß im Konkurse Wüest der Witwe Arnet neuerdings die Versteigerung ihrer Titel an. Eine hiegegen erhobene, auf Aufhebung der Verfügung ge¬ richtete Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abge¬ wiesen, von der obern dagegen mit Entscheid vom 15. September 1898 für begründet erklärt. Letztere führte aus: „Gemäß Art. 197 „des B.=G. über Schuldbetreibung und Konkurs bildet sämtliches „Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröff¬ „nung angehört, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Be¬ „friedigung der Masse dient; der Konkurs bezweckt also die Ver¬ „wertung der Gesamtheit der Aktiven zu Gunsten der Gesamtheit „der Gläubiger; deshalb werden auch gemäß Art. 198 eod. „Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt „des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Kon¬ „kursmasse gezogen. Allein diese Bestimmung beruht eben auf „dem Grundsatze, daß alles Vermögen des Gemeinschuldners „aber naturgemäß nur dieses, die Masse bilde. Sie ist daher „nicht anwendbar auf Vermögensstücke, die nicht dem Konkursiten „gehören, sondern Drittpersonen, die selbe zur Deckung d. h. als „Pfand einer Schuld des erstern hergegeben haben (vergl. Ent¬ „scheid des schweiz. Bundesrates vom 27. Oktober 1893 in der „Rekurssache des Konkursamtes Weinfelden; Archiv II, Nr. 128). „Durch Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. März „1897 in Sachen Banque fédérale contre Cusin ist festgestellt, „daß Vermögensobjekte eines Dritten, die als Pfand für Ver¬ „pflichtungen des Gemeinschuldners dienen, nach Anerkennung „des vom erstern behaupteten Eigentumsrechtes wieder dem Pfand¬ „gläubiger zu behändigen sind; damit hat das Bundesgericht „den Konkursorganen jedes Verfügungsrecht in Bezug auf die „Realisierung derartiger Pfänder abgesprochen und es muß dieser „Entscheid auch im vorliegenden Falle als Präjudiz gelten.“ II. Gegen diesen Entscheid haben die Konkursverwaltung und

der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Frau Arnet bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Beschwerdeschrift, die sie der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht hatte und auf die Motive des ange¬ fochtenen Entscheides. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Einreichung besonderer Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Titel, deren Versteigerung die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest durch Verfügung vom 11. Mai 1898 angeordnet haben, gehören, wie von der Konkursmasse anerkannt ist, nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Witwe Arnet. Dann durften die Titel aber auch nicht zur Masse des A. Wüest gezogen und es dürfen dieselben im Konkurse des letztern nicht realisiert werden. Das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger erfaßt nur solche Gegenstände, die zum Vermögen des Gemeinschuldners gehören, nicht auch Objekte Dritter, die für eine Forderung an den Gemeinschuldner von diesem selbst oder von dem Dritten verpfändet worden sind. Es ergiebt sich dies aus den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes über die Bildung der Konkursmasse, insbesondere aus Art. 197, wo gesagt ist, daß die Masse sämtliches Vermögen umfasse, das dem Gemeinschulder zur Zeit der Konkurseröffnung angehört. Sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht haben sich denn auch, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, in diesem Sinne ausge¬ sprochen (siehe die im angefochtenen Entscheide erwähnten Urteile des Bundesrates in Sachen des Konkursamtes Weinfelden, Ar¬ chiv II, S. 128, und des Bundesgerichts in Sachen Banque féderale contre Cusin, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 49), und es kann hier einfach auf die Erwägungen dieser beiden Ent¬ scheide, an denen festzuhalten ist, verwiesen werden. Die Reali¬ sation eines für eine Schuld des Konkursiten bestellten, einem Dritten gehörenden Faustpfandes hat danach nicht im Konkurse sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der Pfandverwertung stattzufinden, und es steht diesem Vorgehen, wie das Bundes¬ gericht in Sachen Banque fédérale contre Cusin ausgeführt hat, die Bestimmung in Art. 206 des Betreibungsgesetzes nicht ent¬ gegen, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei¬ bungen durch den Konkurs aufgehoben werden und daß neue Betreibungen während der Dauer des Verfahrens nicht angehoben werden dürfen. Denn es beziehen sich diese Vorschriften eben nicht auf solche Betreibungen, welche die Realisation eines nicht dem Gemeinschuldner gehörenden Pfandes bezwecken; diese können, wenn sie auch formell gegen den Gemeinschuldner sich richten, trotz des Konkurses angehoben, bezw. fortgesetzt werden. In diesem selbständigen Verfahren ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Eigentümer des Pfandes zu liquidieren und der Umstand, daß das Ergebnis dieser Liquidation auch einen Einfluß auf das Konkursverfahren, bezw. auf die Rechte der Konkursgläubiger auszuüben vermag, kann nicht bewirken, daß die Realisation des Pfandes gleich derjenigen der dem Ge¬ meinschuldner gehörenden Objekte im Konkurse vorgenommen werde. Danach war die Verfügung vom 11. Mai 1898, daß die anerkanntermaßen der Witwe Arnet gehörenden Pfänder im Konkurse des A. Wüest versteigert werden, ungesetzlich, und es ist dieselbe mit Recht von der Vorinstanz aufgehoben worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.