opencaselaw.ch

24_I_732

BGE 24 I 732

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142. Entscheid vom 11. November 1898 in Sachen

Thomas und Krannig.

Art. 237 Abs. 2 Betr.-Ges. Firma als Konkursverwaltung unstatthaft.

Im Konkurse des Josef Kiß in Basel wurde von der Gläu¬

bigerversammlung die Firma Thomas und Krannig in Zürich als

besondere Konkursverwaltung bestellt. Auf Beschwerde des Ge¬

meinschuldners hin erklärte jedoch die Basler Aufsichtsbehörde

unterm 15. Oktober die Berufung einer Firma zur Konkurs¬

verwaltung als unzulässig und wies das Konkursamt an, eine

neue Gläubigerversammlung zu veranstalten. Hiegegen rekurriert

die genannte Firma an das Bundesgericht, indem sie unter Her¬

vorhebung des Umstandes, daß die Firma als Gläubigerin im

Konkurse Kiß interessiert sei, um Abänderung des angefochtenen

Entscheides nachsucht.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung.

Nach Art. 237 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes entscheidet die

Gläubigerversammlung darüber, ob sie das Konkursamt, oder eine

oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwal¬

tung einsetzen wolle. Der Gesetzgeber hatte dabei offenbar eine

oder mehrere Einzelpersonen im Auge, nicht auch Firmen, die sehr

oft nicht nur aus einer Person bestehen, sondern einen Personen¬

verband mit oder ohne juristische Selbständigkeit repräsentieren.

Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die An¬

nahme, daß zur Konkursverwaltung auch eine Firma berufen

werden könne, sondern ebenso die Aufgabe, die die Konkurs¬

verwaltung zu erfüllen hat, und die Art, wie ihre Stellung sonst

im Gesetze normiert ist. Es sind amtliche Funktionen, die die

Konkursverwaltung zu erfüllen hat, Funktionen, welche nicht zu

den Geschäften gehören, die von Firmainhabern als solchen besorgt

zu werden pflegen. Die besondern Konkursverwaltungen sind denn

auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Pflichten und hinsichtlich der

Verantwortlichkeit und der Beschwerdeführung den Konkursämtern

gleichgestellt (Art. 241 des Betreibungsgesetzes). Wie aber das

Konkursamt, bezw. die einzelnen Stellen, aus denen es sich nach

der kantonalen Organisation zusammensetzt, nur mit Einzel¬

personen besetzt werden können, so muß dies auch für die beson¬

dern Konkursverwaltungen zutreffen, denen die gleichen Funk¬

tionen übertragen sind und die im allgemeinen in gleicher recht¬

licher Stellung Dritten und den Aufsichtsorganen gegenüber sich

befinden. Es sind deshalb in die besondern Konkursverwaltungen

nur Einzelpersonen, nicht aber Geschäftsfirmen wählbar.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.