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142. Entscheid vom 11. November 1898 in Sachen
Thomas und Krannig.
Art. 237 Abs. 2 Betr.-Ges. Firma als Konkursverwaltung unstatthaft.
Im Konkurse des Josef Kiß in Basel wurde von der Gläu¬
bigerversammlung die Firma Thomas und Krannig in Zürich als
besondere Konkursverwaltung bestellt. Auf Beschwerde des Ge¬
meinschuldners hin erklärte jedoch die Basler Aufsichtsbehörde
unterm 15. Oktober die Berufung einer Firma zur Konkurs¬
verwaltung als unzulässig und wies das Konkursamt an, eine
neue Gläubigerversammlung zu veranstalten. Hiegegen rekurriert
die genannte Firma an das Bundesgericht, indem sie unter Her¬
vorhebung des Umstandes, daß die Firma als Gläubigerin im
Konkurse Kiß interessiert sei, um Abänderung des angefochtenen
Entscheides nachsucht.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
Nach Art. 237 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes entscheidet die
Gläubigerversammlung darüber, ob sie das Konkursamt, oder eine
oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwal¬
tung einsetzen wolle. Der Gesetzgeber hatte dabei offenbar eine
oder mehrere Einzelpersonen im Auge, nicht auch Firmen, die sehr
oft nicht nur aus einer Person bestehen, sondern einen Personen¬
verband mit oder ohne juristische Selbständigkeit repräsentieren.
Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die An¬
nahme, daß zur Konkursverwaltung auch eine Firma berufen
werden könne, sondern ebenso die Aufgabe, die die Konkurs¬
verwaltung zu erfüllen hat, und die Art, wie ihre Stellung sonst
im Gesetze normiert ist. Es sind amtliche Funktionen, die die
Konkursverwaltung zu erfüllen hat, Funktionen, welche nicht zu
den Geschäften gehören, die von Firmainhabern als solchen besorgt
zu werden pflegen. Die besondern Konkursverwaltungen sind denn
auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Pflichten und hinsichtlich der
Verantwortlichkeit und der Beschwerdeführung den Konkursämtern
gleichgestellt (Art. 241 des Betreibungsgesetzes). Wie aber das
Konkursamt, bezw. die einzelnen Stellen, aus denen es sich nach
der kantonalen Organisation zusammensetzt, nur mit Einzel¬
personen besetzt werden können, so muß dies auch für die beson¬
dern Konkursverwaltungen zutreffen, denen die gleichen Funk¬
tionen übertragen sind und die im allgemeinen in gleicher recht¬
licher Stellung Dritten und den Aufsichtsorganen gegenüber sich
befinden. Es sind deshalb in die besondern Konkursverwaltungen
nur Einzelpersonen, nicht aber Geschäftsfirmen wählbar.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.