Volltext (verifizierbarer Originaltext)
136. Entscheid vom 8. Oktober 1898 in Sachen Häuptli. Recht der Gläubigerversammlung zur Feststellung der Konkursmasse I. Am 3. Mai 1898 beschloß die Gläubigerversammlung im Konkurse des Gottlieb Häuptli, Schreiner in Turgi: Es sei das Inventar in der Weise zu ergänzen, daß auch sämtliche Ma¬ schinen nebst der Schreinerwerkstatt, welche vom Gemeinschuldner auf dem Grundeigentum seines Vaters Jakob Häuptli erbaut worden, aufzunehmen seien. Das Inventar wurde durch nach¬ trägliche Aufnahme des Werkstattgebäudes und des Motorhauses sowie verschiedener Maschinen im Gesamtschatzungswerte von 14,350 Fr. ergänzt. II. Jakob Häuptli, der Vater des Gemeinschuldners beschwerte sich gegen dieses Vorgehen der Gläubigerversammlung und des Konkursamtes bei der untern Aufsichtsbehörde, indem er bean¬ tragte, es sei der fragliche Beschluß der Gläubigerversammlung aufzuheben und der „Nachtrag“ im Konkursinventar zu streichen. Die untere Aufsichtsbehörde entsprach unterm 18. Mai 1898 dem Begehren des Rekurrenten in allen Teilen. III. Eine Anzahl Gläubiger beschwerten sich bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gegen den Entscheid der untern Auf¬ sichtsbehörde und beantragten, es sei derselbe zu widerrufen. Diesen Beschwerden ist zu entnehmen, daß vor dem Konkurse des Gottlieb Häuptli sämtliche Schreinereinrichtungen, Werkzeuge rc., gepfändet und Vater Häuptli auf den Weg der Vindikations¬ klage verwiesen worden war, welchen Weg er auch eingeschlagen hatte. Die obere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerdebegehren als begründet und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie führte aus: Die untere Aufsichtsbehörde sei nicht befugt gewesen, die Frage zu entscheiden, ob die nachträglich auf das Konkursinventar des Gemeinschuldners gebrachten Gegenstände im Eigentum dieses letztern oder in demjenigen seines Vaters Jakob Häuptli stehen. Über diese Frage dürfen nicht die Aufsichtsbehörden im Beschwerde¬ verfahren urteilen, sondern es müsse hierüber der ordentliche
Civilrichter entscheiden. Die Vorinstanz habe eine Frage gelöst, welche nur von dem Konkursgericht rechtsgültig ausgetragen werden könne. IV. Diesen Entscheid hat Jakob Häuptli an das Bundesgericht weitergezogen. Sein Antrag geht dahin, es sei die Verfügung der aar¬ gauischen Oberaufsichtsbehörde aufzuheben und das Konkursamt Baden anzuweisen, die dem Rekurrenten gehörende Schreiner¬ werkstatt samt Maschinen vom Konkursinventar des Gottlieb Häuptli zu streichen. Rekurrent führt im Wesentlichen aus: Laut Bescheinigung der Fertigungsbehörde Turgt sei Jakob Häuptli als Eigentümer der Schreinerwerkstatt und der Maschinen im Fertigungsprotokoll der Gemeinde Turgi eingetragen. Es könne daher rechtlich keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent alleiniger Eigentümer der im Streite liegenden Objekte sei. Letztere seien thatsächlich auch nie¬ mals in das Eigentum des Gottlieb Häuptli übergegangen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gehe von einer falschen Auffassung aus. Es handle sich vorliegend nicht um die Frage, wer Eigentümer sei, sondern um die Frage, ob eine Gläubiger¬ versammlung berechtigt sei, das durch die öffentlichen Bücher als Eigentum eines Dritten aufgeführte Vermögen willkürlich in die Konkursmasse zu ziehen und dadurch den gesetzlichen Eigentümer zu zwingen, Klage im Sinne des Art. 242 des Betreibungs¬ gesetzes zu erheben. Diese Frage sei zu verneinen. Rekurrent könne nicht gezwungen werden, das ihm laut Fertigungsprotokoll zu¬ stehende Eigentum noch den Gläubigern gegenüber zur Aner¬ kennung zu bringen. Durch den Entscheid der untern Aufsichts¬ behörde sei die Eigentumsfrage gar nicht berührt worden. Es erstinstanzlich einfach verfügt worden, daß das Eigentum Rekurrenten vorläufig nicht als Eigentum eines andern, des Konkursiten, resp. seiner Gläubiger zu betrachten sei, daher nicht im Konkursinventar aufgenommen werden dürfe. Dadurch sei dem Eigentumsstreite nicht vorgegriffen. Es stehe den Gläubigern des Gottlieb Häuptli frei, beim Konkursgericht die Schreinerei mit Zubehör als Eigentum anzusprechen. Verkehrt wäre es schon, wo die Rekursiten noch nicht den geringsten Beweis ihre Behauptungen gebracht, die fraglichen Objekte als Eigentum der Konkursmasse zu behandeln. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ist laut Art. 221 des Betreibungsgesetzes vom Konkursamte vorzunehmen. Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind gemäß Art. 225 leg. cit. unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar auf¬ zuzeichnen, und Art. 225 fügt bei, daß die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte Dritter an Liegenschaften des Gemein¬ schuldners von Amtes wegen im Inventar vorzumerken seien. Die Gläubigerversammlung, die über dem Konkursamte steht, ist unzweifelhaft auch befugt, Vermögensobjekte in das Inventar aufzunehmen, welche das Konkursamt gemäß obigen Gesetzesbe¬ stimmungen aufzuzeichnen hatte und nicht aufzeichnete. Gerade um der Gläubigerversammlung die Prüfung und Berichtigung des Inventars zu gestatten, hat eben das Konkursamt der Gläubigerversammlung über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse Bericht zu erstatten (Art. 237 B.=G.). Die Gläubigerversammlung im Konkurse des Gottlieb Häuptli war somit jedenfalls befugt, ihren Beschluß vom 3. Mai zu fassen d. h. zu verfügen, daß sämtliche Maschinen nebst der frag¬ lichen Schreinerwerkstatt nachträglich in das Inventar aufzu¬ nehmen seien. Die von ihr angeordnete Maßregel rechtfertigt sich um so mehr, als diese Vermögensobjekte, die früher in der gegen Gottlieb Häuptli angehobenen Betreibung gepfändet worden waren, laut ausdrücklicher Bestimmung des Art. 199 B.=G. in die Kon¬ kursmasse fallen mußten.
2. Der vorliegende Streit scheint einzig davon herzurühren, daß dem Beschluß der Gläubigerversammlung eine andere Be¬ deutung beigemessen worden ist, als diejenige, die ihm wirklich zukommt. Indem die Gläubigerversammlung verfügte, es seien Maschinen und Schreinerwerkstätte ins Inventar aufzunehmen, hat sie bloß erklärt, sie beanspruche das Eigentum an diesen Ob¬ jekten, d. h. sie betrachte die Frage nach dem Eigentum an diesen
Sachen als eine, im Falle der Bestreitung, auf dem ordentlichen Prozeßwege zu lösende. Über die Frage, welche Partei sodann im Vindikationsprozesse die Klägerrolle zu übernehmen habe, hat sich dagegen die Gläubigerversammlung in der beanstandeten Verfügung nicht ausgesprochen. Da nun aber die Gläubigerversammlung ohne Zweifel das Recht hatte, die betreffende Eigentumsansprache zu erheben, durfte die untere Aufsichtsbehörde diese Ansprache nicht ungültig erklären. Der Beschluß der untern Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich jedenfalls nicht als Entscheid über die Eigentums¬ frage, da über diese Frage, wie die Vorinstanz mit Recht be¬ merkt, natürlich nur der ordentliche Civilrichter urteilen kann. Sie ist aber auch dann nicht zu schützen, wenn sie sich bloß über die Verteilung der Kläger= und Beklagtenrollen im Vindikations¬ prozesse hat aussprechen wollen, indem die an die untere Aufsichts¬ behörde weitergezogene Verfügung diese Frage unberührt ließ. Die von der aargauischen Aufsichtsbehörde ausgesprochene Auf¬ hebung der Verfügung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde ist somit zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.