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118. Urteil vom 16. November 1898 in Sachen Rossi gegen Uri. Verwirkung des Rekurses wegen Bezahlung der Steuer in früheren Steuerperioden? — Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges notwendig? — Besteuerung des beweglichen Vermögens bei Domizil¬ wechsel während einer Steuerperiode.
* A. Ingenieur Rinaldo Rossi von Sessa (Kantons Tessin) wurde im Jahre 1896 von der Bauunternehmung Martinallo, Camosso & Cie. in Unterschächen als technisch=administrativer Leiter beim Bau eines Teilstücks der Klausenstraße angestellt. Er deponierte in Unterschächen seine Schriften und übte dort auch das Stimmrecht in eidg. Angelegenheiten aus. Im Jahre 1896 blieb er in Unterschächen vom Juni bis Ende Oktober. Es wurde ihm für dieses Jahr ein Selbsttaxationsformular für die Steuer zugestellt; er gab darin sein Gesamteinkommen auf 4000 Fr. an und bezahlte das Steuerbetreffnis. Im Jahre 1897 brachte er die Zeit vom Mai bis 23. Oktober wiederum in Unterschächen zu. Als ihm neuerdings ein Selbsttaxationsformular zugesandt wurde, verlangte er Herabsetzung des im Kanton Uri zu bezahlenden Einkommens auf 1400 Fr., da 4000 Fr. seinen Erwerb für das
* Infolge eines Versehens der Druckerei ist hier der Thatbestand unverkürzt wiedergegeben.
ganze Jahr darstellen, er aber nur einige Monate im Kanton Uri zubringe. Der Regierungsrat von Uri entschied seine Be¬ schwerde am 17. Juli 1897 in dem Sinne, daß er das im Kan¬ ton Uri zu versteuernde Nettoeinkommen des Rekurrenten auf 3100 Fr. ansetzte, den Rekurs aber im übrigen abwies. Die Begründung dieses Entscheides geht dahin: Nach Art. 10 des Steuergesetzes sei jeglicher Erwerb aller im Kanton befindlichen Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter daselbst steuerpflichtig; dies treffe auch zu auf den Gehalt des Rekurrenten, da er im Kanton Uri verdient werde. Ein Steueranspruch einer Tessiner¬ gemeinde auf im Kanton Uri bezogenes Einkommen sei unstatt¬ haft. Rossi bezahlte daraufhin auch die Steuer pro 1897. Er hielt sich alsdann wieder im Sommer 1898, und zwar nach seiner Behauptung, die von seinen Dienstherren bestätigt wird, vom 7. Juni bis 24. August 1898 in Unterschächen auf. Als der Gemeinderat von Unterschächen für dieses Jahr die Bezah¬ lung der Steuer auf Grundlage der Taxation für das Jahr 1897 verlangte, setzte sich Rossi dem entgegen und verlangte Zulassung einer Selbsttaxation, und als ihm diese nicht bewilligt wurde, setzte er gleichwohl in einer Selbsttaxation sein im Kan¬ ton Uri steuerbares Einkommen für das Jahr 1898 auf 1000 Fr. an. Der Gemeinderat anerkannte diese Selbsttaxation nicht, und ein gegen diesen Entscheid ergriffener Rekurs an den Regierungs¬ rat ist von diesem mit Beschluß vom 23. Juli 1898 abgewiesen worden. B. Nunmehr hat Rossi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung und willkürlicher Steuer¬ einschätzung ergriffen, mit den Anträgen: Seine für das Jahr 1898 vorgenommene Selbsttaxation für das im Kanton Uri zu versteuernde Einkommen sei als richtig anzuerkennen und es seien die ihn betreffenden Steuerzeddel in diesem Sinne zu modifizieren; demnach sei der angefochtene Beschluß des Regierungsrates auf¬ zuheben. Zur Begründung stellt er auf die in Fakt. A wieder¬ gegebenen Thatsachen ab und führt weiterhin aus, er sei immer noch in Sessa domiziliert und dort steuerpflichtig (wofür er eine Bescheinigung des dortigen Gemeinderates einlegt); auch legt er ein Zeugnis seiner Dienstherren ein, wonach ihm für seine im Jahre 1898 für diese Firma verrichtete Arbeit eine Summe von höchstens 1000 Fr., alles inbegriffen, bezahlt worden ist. Sein rechtlicher Standpunkt ist der: er könne im Kanton Uri nur für eine im Verhältnis zu seinem Aufenthalte daselbst stehende Quote seines jährlichen Einkommens zur Steuer herangezogen werden. Ueberdies beschwert er sich darüber, daß ihm für das Jahr 1898 kein Selbstiaxationsformular zugestellt worden sei, während man es mit andern Steuerpflichtigen anders gehalten habe. C. Der Regierungsrat des Kantons Uri trägt auf Abwei¬ sung des Rekurses an. Er verweist auf die Motivierung seiner beiden Beschlüsse vom 17. Juli 1897 und 23. Juli 1898 und stellt überdies insbesondere darauf ab, daß der Rekur¬ rent seine in Unterschächen deponierten Schriften nie zurück¬ gezogen habe. Was die Nichtzustellung eines Selbsttaxations¬ formulars pro 1898 betreffe, so hätte der Rekurrent, wenn er an seiner Taxation pro 1897 etwas habe ändern wollen, gemäß Gesetz ein bezügliches Begehren im Dezember 1897 stellen sollen. Die Rekursbeantwortung nimmt sodann noch den Standpunkt ein, der Rekurs erscheine als verspätet, da er gegen den Entscheid vom 17. Juli 1897 hätte gerichtet werden sollen, worin die Frage r Doppelbesteuerung entschieden worden sei. Endlich bemerkt die Rekursbeantwortung, der Rekurrent habe das Rechtsmittel des Weiterzuges an das Obergericht gegen den Entscheid des Regie¬ rungsrates nie benützt. D. Der Regierungsrat des Kantons Tessin beschränkt sich in seiner Vernehmlassung darauf, zu bemerken, der Rekurrent habe seinen Wohnsitz stets in Sessa gehabt und sei dort im Verzeich¬ nisse der Stimmberechtigten sowie im Steuerverzeichnisse eingetra¬ gen, in letzterem für 1200 Fr. jährlichen Nettoeinkommens; er habe die Steuer in Sessa immer bezahlt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einwendung des Rekursbeklagten, der Rekurs hätte gegen den Beschluß vom 17. Juli 1897 gerichtet werden sollen, und da das nicht geschehen sei, sei ein Rekurs gegen den Ent¬ scheid vom 23. Juli 1898 unstatthaft, hält nicht Stich. Denn aus den Thatsachen der Bezahlung der Steuer in den Jahren 1896 und 1897 und des Nichtergreifens eines staatsrechtlichen
Rekurses gegen den frühern Beschluß darf ein Verzicht auf das Rekursrecht für das Jahr 1898 nicht gefolgert werden, wie denn überhaupt im allgemeinen aus der Säumnis in der Geltend¬ machung eines Rechts nicht auf einen Verzicht geschlossen werden darf. Das Rekursrecht entsteht vielmehr mit jeder Verfügung, durch welche sich der Rekurrent in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt glaubt, neu, und da er das gegenüber dem Be¬ schlusse des Regierungsrates von Uri vom 23. Juli 1898 be¬ hauptet, ist der Rekurs hiergegen nicht verwirkt und rechtzeitig eingereicht.
2. Ebenso unbegründet, wie die eben erledigte, ist die weitere Einwendung des Rekursbeklagten (aus welcher er übrigens keine bestimmten Folgerungen zieht), der Rekurrent hätte vor der An¬ rufung des Bundesgerichts den kantonalen Instanzenzug er¬ schöpfen sollen. Denn das Bundesgericht hat in konstanter Praxis (vgl. Amtl. Samml., Bd. V, S. 150 Erw. 1; Bd. VI, S. 177 Bd. XVII, S. 349 Erw. 2) ausgesprochen, daß in Rekursen wegen Doppelbesteuerung, wenigstens unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, der kantonale Instanzenzug nicht durchlaufen werden müsse, es zur Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses vielmehr genüge, daß eine Verfügung einer kantonalen Behörde vorliege. Der Rekurs ist daher auch nicht durch Unterlassung des Weiterzuges an das Obergericht verwirkt, und kann auch nicht als verfrüht bezeichnet werden, und es ist sonach auf ihn einzu¬ treten.
3. In der Sache selbst ist nun zu bemerken: Wenn der Re¬ kurrent geltend macht, er könne vom Kanton Uri nur pro rata seines thatsächlichen Aufenthaltes daselbst zur Besteuerung heran¬ gezogen werden, während für die übrige Zeit einzig der Kanton Tessin steuerberechtigt sei, so findet er sich mit diesem Standpunkt im vollsten Einklange mit der bundesgerichtlichen Praxis; denn diese hat stets den Grundsatz ausgesprochen, daß das bewegliche Vermögen eines Steuerpflichtigen dann, wenn er während einer bestimmten Steuerperiode sein Domizil wechselt, nur pro rata seines Aufenthaltes im Kantonsgebiete besteuert werden dürfe (Amtl. Samml., Bd. I, S. 13 Erw. 2; Bd. II, S. 12 Erw. 2; Bd. III, S. 10 Erw. 2, S. 188 Erw. 2; Bd. IV, S. 201 Erw. 1; Bd. VIII, S. 705 Erw. 2; Bd. XVII, S. 349 Fragt es sich danach, in welchem Zeitraume der Rekurrent im Jahre 1898 als im Kanton Uri (in Unterschächen) domiziliert zu gelten habe, so ist allerdings richtig, daß er dort seine Schriften für das ganze Jahr deponiert und offenbar auch noch nicht zurückgezogen hat. Allein dieser Umstand kann doch nicht einen Steuerwohnsitz in Unterschächen für das ganze Jahr begründen; maßgebend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis vielmehr das thatsächliche Wohnen, der faktische Aufenthalt. Und da muß nun nach den Erklärungen des Arbeitgebers des Rekur¬ renten, deren Richtigkeit anzuzweifeln kein Anlaß vorhanden ist, und die auch vom Rekursbeklagten nicht bemängelt werden, ange¬ nommen werden, dieser Aufenthalt habe nur vom 7. Juni bis zum 24. August gedauert, d. h. 78 Tage. Nur für diesen Zeit¬ raum ist daher der Rekursbeklagte steuerberechtigt, für diese Zeit aber alsdann in der Weise, daß der Kanton Uri die diesem Zeit¬ raum entsprechende Quote vom Gesamteinkommen des Rekurrenten besteuern darf. In diesem Sinne ist somit der Rekurs als begrün¬ det zu erklären. Dabei ist zu bemerken, daß der Rekurrent selber sein im Kanton Uri zu versteuerndes Einkommen auf 1000 Fr. angiebt; es steht daher dem Kanton Uri frei, ihn entweder für diesen Betrag zu besteuern oder eine Schätzung für die 78 Tage des Aufenthaltes auf dem Gebiete des Kantons Uri vorzu¬ nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.