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107. Entscheid vom 20. September 1898 in Sachen Hollinger. Art. 74 Abs. 1 Schuldbetr.-Ges.; Frist für Erhebung des Rechtsvorschlags. I. Auf Begehren des Fräuleins Emilie Hollinger in Portieux erließ das Betreibungsamt Baselstadt am 18. Mai 1898 an Gustav A. Hollinger in West=Hoboken bei New=York einen Zah¬ lungsbefehl, der dem Betriebenen am 11. Juni durch Vermitt¬ lung des schweizerischen Konsuls in New=York zugestellt wurde. Am 13. Juni schrieb G. A. Hollinger an seinen Anwali, Dr. Ed. Kern in Basel, einen Brief, worin er erklärte, daß Fräulein Hollinger an ihn nichts zu fordern habe. Gestützt auf dieses, am 24. Juni in Basel angelangte Schreiben erhob Dr. Kern am 27. Juni beim Betreibungsamt Baselstadt Rechts¬ vorschlag. Mit Zuschriften vom 29. Juni und 1. Juli erklärte jedoch das Amt, daß es den Rechtsvorschlag nicht anerkennen könne, weil er zu spät erhoben sei. II. Hiegegen beschwerte sich Dr. Kern namens des G. A. Hol¬ linger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er namentlich hervorhob, daß der Betriebene noch am 21. Juni mittelst eines Schreibens an das Betreibungsamt hätte Rechtsvorschlag erheben können und daß dieses erst nach dem 27. Juni eingetroffen wäre. Daß sich Hollinger eines Vertreters bedient habe, dürfe ihm, da er auswärts wohne und der deuischen Sprache nicht genügend mächtig sei, nicht zum Nachteil gereichen. Die kantonale Auf¬ sichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 1898 gut und erklärte den Rechtsvorschlag des Schuldners, unter Aufhebung der gegenteiligen Verfügung des Betreibungsamtes, als gültig. Sie gelangte dazu auf Grund folgender Erwägungen: Das Betreibungsgesetz enthalte zwar keine besonderen Bestimmun¬ gen über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber die allge¬ mein im Rechtsleben vorhandene Möglichkeit einer restitutio in integrum sei auch im Betreibungsgesetz kasuistisch anerkannt. Im weitern schreibe das Gesetz vor, daß bei seiner Anwendung den
Umständen entsprechend gehandelt werden müsse. Nun sei der Be¬ triebene als Ausländer und weil er der deutschen Sprache nicht mächtig zu fein scheine, darauf angewiesen gewesen, sich bezüglich des Zahlungsbefehls mit seinem Vertreter in Verbindung zu setzen, und er könne, wenn er diesem den Auftrag gegeben habe, Rechts¬ vorschlag zu erheben, in guten Treuen gewesen sein, den Vorschriften des Gesetzes durchaus entsprochen zu haben. Der Zweck des Ge¬ setzes sei der, den Schuldner in einer bestimmten Zeit zu einer bestimmten Erklärung zu veranlassen und die andere Partei vor Trölerei zu schützen. Das Verhalten des Rekurrenten verstoße nun keineswegs gegen diese ratio legis. Mit Recht hebe auch der Rekurrent hervor, daß er mit seinem Rechtsvorschlag bis zum
21. Juni hätte warten können und daß dieser erst nach dem
27. Juni eingetroffen wäre. III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Fräulein Hollinger rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag, es sei der fragliche Rechtsvorschlag zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Gesetz will — und es spricht dies in Art. 74, Abs. 1 deutlich aus, — daß ein Rechtsvorschlag innert zehn Tagen von der Zustellung an dem Betreibungsamte gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt werde, wobei sich der Betriebene nach Art. 32 des Betreibungsgesetzes allerdings der Post bedienen kann. Nun haben vorliegend weder der Betriebene, noch sein Vertreter innert der genannten Frist, d. h. bis zum 21. Juni 1898, beim Be¬ treibungsamt Baselstadt die Erklärung abgegeben oder zu dessen Handen die Erklärung der Post übergeben, daß die Forderung bestritten werde. Erst am 27. Juni wurde vom Vertreter des Be¬ triebenen Rechtsvorschlag erhoben. Dieser Rechtsvorschlag mußte nach dem Wortlaut des Gesetzes als verspätet zurückgewiesen wer¬ den. Die Gründe, mit denen die kantonale Aufsichtsbehörde ihren abweichenden Entscheid stützen zu können glaubt, halten nicht stand. Daß das Gesetz eine restitutio in integrum weder im allgemei¬ nen, noch bei Versäumung des Rechtsvorschlags wegen eines Rechtsirrtums insbesondere kennt, wird von der Aufsichtsbehörde selbst angeführt. In der That bildet die einzige Möglichkeit, den Folgen einer solchen Säumnis zu entgehen, der nachträgliche Rechtsvorschlag nach Art. 77 des Betreibungsgesetzes, um dessen Bewilligung jedoch nicht nachgesucht worden ist und bezüglich dessen übrigens die Gerichte, nicht die Aufsichtsbehörden, zuständig sind. Was sonst von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Begrün¬ dung ihres Entscheides vorgebracht wird, sind Erwägungen der Billigkeit, die nicht in Betracht fallen dürfen, wenn es sich darum handelt, zu entscheiden, ob gegen den Zahlungsbefehl vom
18. Mai / 11. Juni in gesetzmäßiger Weise Recht vorgeschlagen worden sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung des Be¬ treibungsamtes vom 29. Juni /1. Juli 1898 aufrecht erhalten.