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24_I_476

BGE 24 I 476

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1898 in Sachen Eisen= und Stahlgewerkschaft Pillersee gegen Dörrenberg. Verletzung des eidgen. Markenschutzgesetzes durch Anwendung österreichischen Rechtes betreffend die Frage der Succession im Markenrecht? A. Im Jahre 1859 ließ der k. k. österreichische Montanärar, damals Eigentümer der Jenbach= und Pillersee=Eisenwerke, auf den Namen der k. k. Berghütten= und Hammerverwaltung Jenbach bei der Handels= und Gewerbekammer in Innsbruck eine Marke für Raffinierstahl, sog. Jenbachmarke, eintragen. Im Jahre 1870 giengen sowohl das Eisenwerk Jenbach (in welchem die Stahler¬ zeugung im Jahre 1867 aufgegeben worden war) als das Eisen¬ werk Pillersee in das Eigentum der Salzburg=Tyroler=Montan¬ werkgesellschaft über. Diese ließ am 10. Dezember 1875 die Jen¬ bachmarke als ihre Schutzmarke für Raffinierstahl bei der Salz¬ burger Handels= und Gewerbekammer eintragen. Im Juni 1880 wurde das Eisenwerk Pillersee an die Eisen= und Stahlgewerk¬ schaft Pillersee, die heutige Kassationsklägerin, veräußert, und im Jahre 1881 das Eisenwerk Jenbach an J. und Th. Reitlinger in Wien. Die Kassationsklägerin ließ die Jenbachmarke am

11. Juni 1885 als ihre Schutzmarke für Raffinierstahl in Inns¬ bruck eintragen, und am 23. Juli 1888 erfolgte deren Ein¬ tragung in Bern. Unterm 16. November 1893 ließen Ed. Dörrenberg Söhne, Fabrikanten in Ründenroth (Westphalen) für „Stahl in Stäben, Stahl= und Eisenwaren“ beim eidge¬ nössischen Amt für geistiges Eigentum ebenfalls eine Jenbach¬ marke eintragen. Die Kassationsklägerin erhob infolgedessen gegen die Kassationsbeklagten — als deren einziger heute noch Ed. Dörrenberg figuriert (infolge Hinschiedes seines Associés) Straf= und Civilklage wegen Zuwiderhandelns gegen das eidge¬ nössische Markenschutzgesetz, speziell Art. 24 litt. c daselbst. So¬ wohl die erste Instanz — das korrektionelle Gericht Bern — als auch die Polizeikammer des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern haben den Angeklagten freigesprochen. Das Urteil der letztern, d. d. 11. Dezember 1897, stützt sich im Wesentlichen auf folgende Begründung: einerseits sei nachge¬ wiesen, daß Ed. Dörrenberg Söhne die fragliche Jenbachmarke schon seit 1863 verwendet haben; anderseits müsse auf Grund der bezüglich der Rechtswirkungen der Suecession der Pillersee¬ werke und deren Jenbachmarke zur Anwendung gelangenden österreichischen Gesetzgebung gesagt werden, das Recht des Mon¬ tanärars zum ausschließlichen Gebrauche der Jenbachmarke sei infolge Unterlassung rechtzeitiger Eintragung im Jahre 1870 und wieder im Jahre 1880 erloschen, so daß die Kassations¬ klägerin sich weder auf eine Nachfolge im Markenrecht der Salz¬ burg=Tyroler=Montanwerkgesellschaft, noch auf eine solche im Markenrecht des k. k. Montanärars stützen könne und daher nur ihr eigener Gebrauch der Jenbachmarke in Betracht falle; dieser aber sei jüngeren Datums und daher schlechteren Rechtes als derjenige des Kassationsbeklagten. B. Gegen dieses Urteil hat die Stahl= und Eisengewerkschaft Pillersee gestützt auf Art. 160, 161 und 165 Org.=Ges. recht¬ zeitig und formgemäß die Kassationsbeschwerde an den Kassations¬

hof des Bundesgerichtes eingelegt, mit dem Antrage, das ange¬ fochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu nochmaliger richtiger Beurteilung an die Polizeikammer zurückzuweisen. Die Begründung läßt sich dahin zusammenfassen: Das Urteil der Polizeikammer verletze die Grundsätze des eidgenössischen Marken¬ rechtes, indem es die wahre Berechtigung zur Führung einer Marke verwechsle mit dem gerichtlichen Schutz dieser Berechtigung, und nur letzterer, nicht erstere, abhängig sei von der Eintra¬ gung. C. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde an. Er macht zunächst geltend, das Rechtsmittel der Kassation sei nur zulässig wegen Verletzung einer eidgenössischen Strafvorschrift, nicht wegen falscher Entscheidung civilrechtlicher Fragen; in casu aber handle es sich um eine eivilrechtliche Frage. Sodann wird bestritten, daß das angefochtene Urteil eine Verletzung des eidgenössischen Markenrechts enthalte. Des weitern sucht der Kassationsbeklagte darzuthun, daß die Jenbachmarke mit dem Eingehen der staatlichen Stahlfabrikation in Jenbach frei geworden sei. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:

1. Der erste Standpunkt des Kassationsbeklagten, die Kassations¬ beschwerde sei schon deshalb abzuweisen, weil sie nicht Verletzung einer Strafvorschrift, sondern Verletzung einer civilrechtlichen Be¬ stimmung rüge, ist unhaltbar. Denn nach Art. 163 Org.=Ges. genügt zunächst zur Begründung der Kassationsbeschwerde die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, und nun ist die Frage, ob jemand Inhaber einer Marke und demgemäß klageberechtigt sei, zweifellos eine Frage eidgenössischen Rechtes; sodann aber könnte, auch wenn unter „Rechtsvorschriften“ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nur Vorschriften strafrechtlicher Natur ver¬ standen werden müßten (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Org.=Ges., S. 91), das eidgenössische Markenschutzgesetz nicht in der Weise in einen eivilrechtlichen und einen strafrechtlichen Teil zerlegt werden, daß die Kassationsbeschwerde nur zulässig wäre bei Behauptung einer Verletzung der Bestimmungen letzterer Natur.

2. In der Hauptsache nun ist die zu entscheidende Frage ledig¬ lich die: Hat das angefochtene Urteil dadurch, daß es die Frage, ob die Jenbachmarke auf die Kassationsklägerin übergegangen sei, nach österreichischem Recht entschieden hat, eine Verletzung eid¬ genössischen Rechts begangen? Diese Frage ist zu verneinen. Denn es handelte sich hier um die Wirkungen einer Über¬ tragung, einer Succession, die in Osterreich stattfand, die daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach österreichischem Rechte zu beurteilen waren (vgl. für die Cession von Forderungen das Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juni 1897, Amtl. Samml,, Bd. XXIII, S. 822 Erw. 4). Ob aber die Frage der Succession der Jenbachmarke auf Grund des östereichischen Rechtes richtig gelöst sei, entzieht sich der Überprüfung des Kassationshofes. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.