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24_I_464

BGE 24 I 464

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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87. Urteil vom 14. September 1898 in Sachen Egli=Bachofner gegen Zürich. Rekurs gegen das zürcherische Anwaltsgesetz vom 15. März 1897. Verfrühter Rekurs.— Begründet Ausübung des Anwaltsberufes Pri¬ vatrecht auf Fortführung desselben? A. Am 3. Juli 1898 hat das stimmberechtigte Volk des Kantons Zürich ein Gesetz betreffend die Ausübung des Rechts¬ anwaltsberufes angenommen, wonach die seit 1875 bestandene völlige Freigebung dieses Berufes eingeschränkt wird und das Recht zur berufsmäßigen Führung von Civil= und Straf¬ prozessen vor den zürcherischen Gerichten nur handlungsfähigen Schweizerbürgern, welche vom Obergericht auf Grund einer Prü¬ fung den Befähigungsausweis erworben haben, zusteht. Zur Zulassung zu dieser Prüfung bedarf es des guten Leumundes und einer mindestens einjährigen praktischen Thätigkeit bei einem zür¬ cherischen Gerichte, einem zürcherischen Rechtsanwalte oder sonst in einer vom Obergericht als gleichwertig anerkannten Stellung. Die Prüfung kann solchen Bewerbern ganz oder teilweise erlassen werden, „welche auf Grund ihres Bildungsganges und ihrer bis¬ „herigen praktischen Thätigkeit für die Ausübung des Anwalts¬ „berufes als geeignet erscheinen.“ (§ 4.) Die vom Obergericht zu erlassende Prüfungsverordnung unterliegt nach § 12 der Geneh¬ migung des Kantonsrates. § 13, Abs. 1 bestimmt: „Personen, „welche bei Annahme dieses Gesetzes seit mindestens zwei Jahren „bei den zürcherischen Gerichten den Anwaltsberuf in befriedigender „Weise ausgeübt haben und auf Verlangen des Obergerichtes im „Falle sind, über ihre Studien ausreichende amtliche Zeugnisse „vorzulegen, wird die Prüfung erlassen.“ Das Gesetz tritt am

1. Januar 1899 in Kraft. B. Mit Eingaben vom 26. und 31. August 1898 ficht nun Inkasso- O. Egli=Bachofner, Inhaber eines „Advokatur= und bureaus“ in Zürich III, das genannte Gesetz als mit Art. 31 der Bundesverfassung und Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung im Widerspruch stehend an. Er bringt vor, er sei vom Mai 1874 bis Oktober 1878 auf der Bezirksgerichtskanzlei Uster angestellt gewesen, habe sodann an der zürcherischen Universität juristische Kollegien gehört und nachher auf zwei Rechtsagenturbureaux in Zürich gearbeitet; seit 1. Oktober 1895 betreibe er nun ein eigenes blühendes Advokatur= und Inkassobureau. Nach §§ 4 und 13 des Anwaltsgesetzes könnte er nun Gefahr laufen, beim zürcheri¬ schen Obergericht eine Prüfung ablegen zu müssen und damit von der Gnade oder Ungnade einiger Oberrichter abhängig zu sein. In rechtlicher Beziehung macht er geltend: Da das zürcherische Rechtspflegegesetz vom 2. Dezember 1874, in Kraft getreten am

1. Januar 1875, das die Freigebung der Advokatur eingeführt habe, spätern Datums sei, als die Bundesverfassung, habe der Kanton Zürich darauf verzichtet, gemäß Art. 33 der letztern für die Ausübung der Advokatur einen Fähigkeitsausweis zu verlan¬ gen; wer nun seit dem 1. Januar 1875 im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausübe, habe ein Recht erworben, denselben auch ohne Ablegung einer obergerichtlichen Prüfung nach dem 1. Ja¬ nuar 1899 weiter auszuüben, d. h. das Obergericht sei einfach gehalten, einem bisherigen Anwalt ein Patent auszustellen, ohne daß er dem § 13 nachzukommen habe. Wohlerworbene Rechte

dürfen nach Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung nicht verletzt werden, und ein Gesetz habe auch niemals rückwirkende Kraft; das neue Gesetz könne daher nur auf solche Personen Anwendung finden, welche erst nach dem 1. Januar 1899 den Anwaltsberuf auszuüben gedächten. Durch die seinerzeitige Freigebung der Advo¬ katur und den darin liegenden Verzicht auf die durch Art. 33 B.=V. gewährte Befugnis zur Einholung von Fähigkeitsausweisen sei die Advokatur im Kanton Zürich für alle Zeit zum freien Gewerbe gemacht worden, und es liege daher in der heutigen Einschränkung durch das Anwaltsgesetz auch eine Verletzung des Art. 31 B.=V. Der Rekurrent fügt bei, er werde beim Ober¬ gericht um eine Patenterteilung einkommen und, falls ihm das Patent „ohne Plackereien“ erteilt werde, und das Obergericht auch nach dem 1. Januar 1899 bei jedem Anwalte „gleiche Elle“ halte, den vorliegenden Rekurs zurückziehen. Jedenfalls müsse ihm das Recht gewahrt werden, alle bis zum 31. Dezember 1898 anhängig gemachten Streitigkeiten selbst erledigen zu können. Der Rekurrent behält sich endlich eine allfällige Schadensersatzforderung gegen den zürcherischen Fiskus vor und bemerkt, er habe gegen das Anwaltsgesetz auch beim Bundesrate Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Soweit der Rekurs Verletzung des Art. 31 B.=V. behauptet, ist nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 des Organisationsgesetzes der Bundesrat, nicht das Bundesgericht die zuständige Behörde; das Bundesgericht ist nur kompetent zur Prüfung des weitern Rekurs¬ grundes, der sich auf Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung stützt.

2. In dieser Beziehung erscheint nun aber der Rekurs zunächst als verfrüht. Allerdings ist, wie Art. 178 Ziff. 2 Organis.=Ges. deutlich zeigt, staatsrechtlicher Rekurs zulässig auch gegen allgemein verbindliche Erlasse, mithin, nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, auch gegen kantonale Gesetze. Allein die Behaup¬ tung, daß ein Gesetz verfassungswidrig sei, genügt nicht, sondern der Rekurrent muß dazu behaupten und nachweisen, daß er in seiner Person durch den Erlaß oder durch dessen Anwendung ver¬ letzt sei. An diesem Erfordernisse mangelt es aber zur Zeit nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten völlig. Der Rekurs richtet sich im Grunde nicht gegen das Rechtsanwaltsgesetz als solches, sondern der Rekurrent verwahrt sich lediglich dagegen, eine Prüfung ablegen zu müssen; er beklagt sich über eine wahr¬ scheinlich in Zukunft eintretende Verletzung durch die Ausführung des Gesetzes seitens des Obergerichts. Nun giebt er selbst zu, beim Obergericht um eine Patenterteilung erst einkommen zu wollen; ein ihn betreffender Beschluß des Obergerichts liegt aber noch gar nicht vor; erst nach Erlaß eines solchen könnte aber ihm gegenüber allfällig von einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte die Rede sein.

3. Wäre auf den Rekurs sonach, soweit das Bundesgericht zu dessen Beurteilung überhaupt zuständig ist, als verfrüht nicht einzutreten, so muß er überdies materiell als unbegründet bezeich¬ net werden. Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung, auf den sich der Rekurrent beruft, lautet: „Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffent¬ liche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung gewährt.... Danach fallen unter den Schutz des Staates nicht alle möglichen Rechte, sondern nur wohlerworbene Privatrechte. Ein solches wohlerworbenes Privatrecht stellt nun aber die Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs keinenfalls dar; diese Befugnis ruht vielmehr auf Grundsätzen öffentlich¬ rechtlicher Natur; sie entspringt teils der allgemeinen Freiheit des Menschen, die nicht als Privatrecht des Einzelnen anzusehen ist, teils wird sie geregelt durch die engen Beziehungen der Thätigkeit des Anwalts zur staatlichen Rechtspflege. Auch wenn übrigens die freie Ausübung der Advokatur im Kanton Zürich als Pri¬ vatrecht anzusehen wäre, würde dies noch nicht die Aufhebung des diese Freiheit abschaffenden Gesetzes, sondern nur eine Ent¬ schädigungspflicht des Staates zur Folge haben, da das Gesetz zweifelsohne aus Gründen des öffentlichen Wohls erlassen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.