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86. Urteil vom 22. September 1898 in Sachen Arnold gegen Uri. Voraussetzung der Bestellung eines Vormundes für einen Abwesenden nach Urner Recht. A. Wilhelm Arnold von Altorf wanderte vor Jahren nach Amerika aus. Von seinen inzwischen verstorbenen Eltern und einem ebenfalls verstorbenen Bruder ist ihm Vermögen ange¬ fallen, das noch unverteilt in den Händen zweier in Altorf wohn¬ hafter Brüder, Franz und Emanuel Arnold, liegen soll. Im Oktober 1897 suchte die Korporationsverwaltung Uri eine For¬ derung von 294 Fr. 75 Cts., Alimentationskosten für ein un¬ eheliches Kind des Wilhelm Arnold, bei Franz Arnold in Altorf einzutreiben, erhielt aber den Bescheid, daß letzterer nicht Ver¬ walter des Vermögens seines Bruders sei. Die Korporationsver¬ waltung Uri wandte sich nun an den Regierungsrat des Kantons Uri mit dem Begehren, es sei Wilhelm Arnold unter Vormund¬ schaft zu stellen, damit die Verwaltung zu ihrem Guthaben ge¬ langen könne. Die Vormundschafsbehörde von Altdorf weigerte sich, trotzdem der Regierungsrat ihr entsprechende Weisung er¬
teilte, dem Rechtsbegehren zu entsprechen, woraufhin der Regie¬ rungsrat selbst unterm 2. April 1898 die Bevogtung vornahm. Er stützte sich dabei auf Art. 1 litt. e des urnerischen Vormund¬ schaftsgesetzes, wonach der ordentlichen Vormundschaft unterstellt werden sollen: „die unbekannt Abwesenden, sofern ihre persönlichen „und ökonomischen Interessen in Frage kommen, und die dauernd „Abwesenden mit bekanntem Aufenthalte, sofern sie die Bestellung „eines handlungsfähigen Vertreters unterlassen.“ B. Gegen diesen Beschluß erhob die Firma Crivelli & Cie. unter Einlage einer gehörigen Generalvollmacht des W. Arnold staatsrechtliche Beschwerde, weil die Bevogtung des Rekur¬ renten ohne gesetzlichen Grund vorgenommen worden sei. Der Antrag geht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Regierungsrat des Kantons Uri schließt auf Abweisung des Re¬ kurses, weil der Fall des Art. 1 litt. e des urnerischen Vor¬ mundschaftsgesetzes vorgelegen sei, und weil durch eine solche Be¬ vogtung die persönliche Handlungsfähigkeit des Bevormundeten nicht berührt werde, wie sich namentlich aus Art. 19 und 43 des Vormundschaftsgesetzes und aus einem Zirkularschreiben des Re¬ gierungsrats an sämtliche Gemeinderäte vom 12. September 1896 ergebe; die Vormundschaft sei, wurde beigefügt, im Interesse des W. Arnold errichtet worden, damit gegenüber der Forderungs¬ klage der Korporationsverwaltung Uri seine Rechte gewahrt wür¬ den, es falle dieselbe aber dahin, sobald W. Arnold einen Ver¬ treter mit der Wahrung seiner persönlichen und ökonomischen Interessen beauftrage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in Art. 1 litt. e des urnerischen Vormundschaftsgesetzes, auf die der Re¬ gierungsrat den angefochtenen Beschluß stützte, in ihrer allgemeinen Fassung, die keine Andeutung darüber enthält, daß es sich um eine bloße cura bonorum handle, nicht an sich schon bundes¬ rechtswidrig sei. Denn auch wenn man dies verneinen wollte, davon ausgehend, daß man es dabei nicht mit einer eigentlichen, eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit involvierenden Vormund¬ schaft zu thun habe, so kann doch der angefochtene Beschluß vom Standpunkte des kantonalen Rechts selbst aus deshalb nicht auf¬ recht erhalten werden, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Bevogtung nach Art. 1 litt. e des Gesetzes fehlte. Ein dauernd Abwesender mit bekanntem Aufenthalt kann nämlich nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur dann der Vormundschaft unterstellt werden, wenn er die Bestellung eines handlungsfähigen Vertreters unterlassen hat, und der Regierungsrat gibt in seiner Vernehmlassung selbst zu, daß die Vormundschaft, sobald ein solcher Vertreter bestellt sei, dahinfalle. Nun hatte der Rekurrent schon im Jahre 1895 die Firma Crivelli & Cie. in Luzern in gehöriger Form mit seiner Vertretung beauftragt. Es fehlte so¬ mit die Voraussetzung, von der das urnerische Vormundschafts¬ gesetz selbst die Bestellung eines Vormundes für einen Abwesenden mit bekanntem Aufenthalte abhängig macht, und es muß der angefochtene Beschluß des Regierungsrates — der übrigens gewiß nicht in der Sorge für die Interessen des Rekurrenten seinen innern Grund hatte, wie in der Rekursantwort behauptet wird — aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Be¬ schluß des Regierungsrates des Kantons Uri vom 2. April 1898 aufgehoben.