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85. Urteil vom 18. Juli 1898 in Sachen Burkhard gegen Bürgin. Art. 61 B.-V. — Auch adhäsionsweise im Strafprozess ergangene Urteile über Civilansprüche sind Civilurteile im Sinne dieser Verfas¬ sungsbestimmung. A. Durch Urteil des Polizeirichters von Aarwangen vom
4. Februar 1897 ist Fabrikdirektor Emil Bürgin wegen Verbots¬ übertretung zu einer Buße und solidarisch mit zwei Mitbeklagten zu den Kosten und gegenüber dem Kläger Rudolf Burkhard, Zimmermann in Schwarzhäusern, der sich als Civilpartei gestellt hatte, zu einer Entschädigung von 90 Fr. 10 Cts. verurteilt worden. Gestützt auf dieses Urteil hob Burkhard gegen Bürgin für den Entschädigungsbetrag von 90 Fr. 10 Cts. Betreibung an. Es erfolgte Rechtsvorschlag, woraufhin Burkhard beim Civil¬ gerichtspräsidium Basel unter Berufung auf Art. 81 B.=G. um Rechtsöffnung nachsuchte. Das Civilgerichtspräsidium, I. Abtei¬ lung, wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil es sich nicht um ein Civilurteil im Sinne des Art. 61 B.=V. handle. B. Hiergegen erhob Burkhard den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht. Es werde, wird zur Begründung angebracht, in Art. 61 der Bundesverfassung nicht unterschieden, ob ein Civil¬ urteil von einer Behörde mit rein civilrechtlichen Kompetenzen oder von einem andern Gerichte erlassen seiz es hätte auch die Bundesverfassung eine solche Unterscheidung gar nicht treffen können, da damit in die Gerichtsorganisation der Kantone einge¬ riffen worden wäre. Wäre unter Civilurteil nur ein von einem Civilgericht erlassenes Urteil zu verstehen, so ließe es sich nicht rechtfertigen, daß auch Entscheidungen von Vormundschaftsbehörden als Civilurteile für vollstreckbar erklärt wurden (vergl. Weber u. Brüstlein, Kommentar zu Art. 81 B.=G.). Noch durchschlagender sei die Erwägung, daß das Bundesgericht die Berufung gegen
adhäsionsweise ausgefällte Urteile über Civilforderungen zugelassen und dieselben als Civilurteile anerkannt habe. Den bundesgericht¬ lichen Urteilen über solche Berufungen aber könne die Vollstreck¬ barkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nicht abgesprochen werden. Der entgegengesetzte Standpunkt erscheine namentlich un¬ haltbar, weil der aus einem Delikt hergeleitete Civilanspruch sich im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach dem gleichen Rechte, dem schweizerischen Obligationenrechte, beurteile. Der Antrag geht dahin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung zu bewilligen. C. Civilgerichtspräsident Dr. Burkhard trägt in einer eingehen¬ den Vernehmlassung, der sich der Rekursbeklagte Bürgin ange¬ schlossen hat, auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die für die Entscheidung des Rekurses maßgebende Verfassungs¬ bestimmung, Art. 61 der Bundesverfassung von 1874, wörtlich übereinstimmend mit Art. 49 der Bundesverfassung von 1848, lautet: „Die rechtskräftigen Civilurteile, die in einem Kanton „gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden „können.“ Das Civilgerichtspräsidium von Basel gelangte zur Abweisung der vom Rekurrenten gestützt auf die citierte Bestim¬ mung und Art. 81 des eidg. Betreibungsgesetzes nachgesuchten Rechtsöffnung durch eine restriktive Interpretation des Begriffs „Civilurteil.“ Es will darunter nur solche Urteile verstanden wissen, die von Civilgerichtsbehörden ausgefällt worden sind, nicht aber auch Urteile von Strafgerichtsbehörden über adhäsionsweise vor ihnen erhobene Civilansprüche. Wenn das Civilgerichtspräsi¬ dium zur Begründung seines Entscheides zunächst die frühere Praxis der Bundesbehörden, des Bundesrates und der Bundes¬ versammlung anruft, so ist zu bemerken, daß darauf deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden darf, weil sich das Bundesrecht, wenn auch nicht in den maßgebenden Normen, so doch in der Rechtsprechung und der Doktrin seit den angeführten, in die Jahre 1866 und 1867 zurückreichenden Entscheiden weiter entwickelt hat und deshalb eine neue Prüfung sich wohl rechtfertigt. Gar nicht verwendbar sodann sind die Ansichten, die verschiedene Autoren über die Vollstreckbarkeit adhäsionsweise ausgefällter Civilurteile nach dem Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frank¬ reich geäußert haben. Denn, abgesehen von der Divergenz der Texte ist klar, daß bei der Interpretation der Verfassungsbestim¬ mung das bundesstaatliche Verhältnis der Eidgenossenschaft und der Kantone wesentlich in Betracht fällt. Muß somit die Lösung der Frage aus der Bestimmung des Art. 61 selbst und aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen gesucht werden, so ist vorab festzuhalten, daß der Wortlaut die vom Civilgerichtspräsidium vertretene einschränkende Auslegung keineswegs erheischt. Als Civilurteil wird in der Regel jeder gerichtliche Ausspruch bezeichnet werden müssen, durch den ein civilrechtlicher Anspruch mit der Wirkung erledigt worden ist, daß eine neue Geltendmachung desselben ausgeschlossen ist und daß dessen Vollziehung verlangt werden kann (vergl. A. S., Bd.V S. 183). Begrifflich ist dagegen nicht erforderlich, daß das Urteil von einem ordentlichen Civilgerichte ausgehe, und es kann deshalb darunter sehr wohl auch das im Adhäsionsverfahren von einem Strafgerichte gefällte Urteil über den Civilpunkt fallen. Denn auch damit wird der civilrechtliche Anspruch in rechtskräftiger Weise entschieden, und es stellt sich insofern das Urteil als ein Civilurteil dar, mag immerhin der Streit darüber mit der Be¬ handlung des Strafanspruchs vereinigt und mag auch darüber vom Strafgericht gleichzeitig und in demselben Verfahren ver¬ handelt und abgesprochen worden sein (vergl. A. S., Bd. IX, S. 557 f.). Die Rechtfertigung der restriktiven Auslegung findet denn auch das Civilgerichtspräsidium nicht im Worklaut der Be¬ stimmung, sondern zunächst im Verhältnis der Sonveränität des Bundes zu derjenigen der Kantone; es sagt nämlich, es müsse die einschränkende Interpretation deshalb Platz greifen, weil Art. 61 gegenüber der Regel der Souveränität der Kantone eine Aus¬ nahme bilde. Bei dieser Argumentation wird jedoch übersehen, daß die Bestimmung bezweckt, das ganze Gebiet der Vollstreckung aus¬ wärtiger Civilurteile für interkantonale Verhältnisse abschließend zu ordnen. Es geht daher nicht an, daraus, daß im übrigen den Kantonen die Urteilsvollstreckung überlassen ist, Schlüsse für die Tragweite der Verfassungsbestimmung über interkantonalen Urteils¬ vollzug zu ziehen. Das Civilgerichtspräsidium findet seine Auf¬
fassung ferner auch durch einen innern Grund geboten, der darin bestehen soll, daß das Verfahren vor den Civilgerichten eine größere Garantie für den Beklagten und überhaupt für die richtige Wür¬ digung der civilrechtlichen Seite der Sache biete, als das Verfah¬ ren vor den Strafgerichten, und weil in den kantonalen Civil¬ prozessen in den Grundzügen doch eine größere Uebereinstimmung herrsche, weshalb hier eher ein unbeschränkter Urteilsvollzug unter den Kantonen habe angeordnet werden können, als für die im Strafverfahren adhäsionsweise gefällten Urteile. Dieser Erwägung st nicht jede Berechtigung abzusprechen. Wenn auch der Grund, weshalb den kantonalen Strafurteilen im Gegensatz zu den Civil¬ urteilen nicht die Vollziehbarkeit in der ganzen Eidgenossenschaft gewährt worden ist, kaum in der größern Verschiedenheit der Strafprozeßordnungen, noch darin gesucht werden kann, daß man den kantonalen Strafgerichten an sich nicht das gleiche Vertrauen entgegenbrachte, so ist doch zuzugeben, daß der Adhäsionsprozeß thatsächlich in der Regel nicht die gleiche Garantie bietet, wie das Verfahren vor einem Civilgerichte, weil dort über den Civilpunkt doch nur als Nebensache verhandelt wird. Allein dieses ohnehin nur vom praktischen Standpunkt aus verwertbare Moment vermag gegenüber den Gründen, die für die weitere Interpretation des Begriffs Civilurteil sprechen, nicht durchzudringen. Das Gerichts¬ präsidium erwähnt selbst den historischen Zusammenhang zwischen Art. 59 und 61, bezw. 50 und 49 der Verfassung von 1848. Allein es läßt diesen nur als einen äußerlichen gelten und will einen innern Zusammenhang nicht anerkennen. Nun ist aber schon der Umstand, daß die Revisionskommission für die Verfassung von 1848 auch einen logischen Zusammenhang der beiden Bestimmun¬ gen annahm, nicht gänzlich bedeutungslos. Überdies ist zu beach¬ ten: Wenn es auch richtig ist, daß sich die Art. 59 und 61 nicht einfach ergänzen, daß vielmehr Art. 61 ein weiteres Gebiet um¬ faßt, als Art. 59, so ist doch eine Wechselbeziehung zwischen den beiden Bestimmungen nicht zu verkennen. Vom entstehungsgeschicht¬ lichen Standpunkt aus betrachtet besteht dieser Zusammenhang darin, daß man dem Kläger, den man mit Art. 59 (50) zwang, den Beklagten an seinem Wohnsitz zu suchen, dann mit Art. 61 (49) die Gewähr schaffen wollte, daß das Urteil des Wohnsitz¬ richters im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, so namentlich in Exekutionsobjekten, die sich im Kanton des Klägers befinden, vollstreckt werden könne. Dem Wesen nach besteht umgekehrt der Zusammenhang der beiden Bestimmungen darin, daß, weil man den Grundsatz der Vollstreckbarkeit der Civilurteile aufstellte, für den Beklagten eine Garantie dagegen geschaffen werden mußte daß er nicht für jeden Anspruch in jedem Kanton belangt werden kann, falls nur dessen Gerichtsstandsordnung es zuläßt. Freilich beruht nun die Kompetenz des Strafrichters zur Beurteilung des adhäsionsweise erhobenen Civilanspruchs nicht auf Art. 59 B.=V., und es kann deshalb nicht etwa gesagt werden, daß die Vollstreck¬ barkeit solcher Urteile schon deshalb anerkannt werden müsse, weil nach Bundesrecht der Adhäsionsrichter zuftändig sei. Denn dieser leitet, wie das Civilgerichtspräsidium richtig hervorhebt, seine Kompetenz nicht aus Art. 59, sondern aus dem kantonalen Pro¬ zeßrechte her. Allein da bundesrechtlich festgestellt werden mußte, ob die adhäsionsweise Geltendmachung eines persönlichen Anspruchs vor dem kompetenten Strafrichter gegen Art. 59 verstoße, so muß auch bei Beantwortung der Frage, ob ein adhäsionsweise gefälltes Urteil über einen Civilanspruch ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Art. 61 B.=V. sei, darauf Rücksicht genommen werden, wie das Bundesrecht jene Frage gelöst hat. Wenn Art. 61 die rechts¬ kräftigen Civilurteile vollstreckbar erklärt, so sind darunter alle von kompetenten Behörden ausgehenden Urteile zu verstehen; ob aber ein Gericht kompetent sei, ist, zum Teil wenigstens, an Hand des Art. 59 zu beantworten; und wenn nun die bundesrechtliche Praxis festgestellt hat, daß die Kompetenz des Adhäsionsrichters mit Art. 59 B.=V. nicht im Widerspruch stehe, so ist damit auch ausgesprochen, daß vom Standpunkte des Bundesrechtes aus einem solchen Urteil die formale Rechtskraft zukommt. Zweifellos könnte daher einer nochmaligen Geltendmachung des gleichen Anspruchs in einem andern Kanton mit der Einrede bezw. der Replik der beurteilten Sache begegnet werden. Nun wäre es aber der bundes¬ staatlichen Vereinigung der Kantone, die auch auf dem Gebiete der Rechtspflege eine engere Gemeinschaft bedingt, als diejenige selbständiger Staaten, durchaus zuwider, wenn dem vom Adhäsions¬ richter ausgefällten Urteil bloß die negative Wirkung der res
judicata beigelegt, dagegen die positive Wirkung der Vollstreck¬ barkeit auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft abgesprochen werden wollte. Auf diese Lösung der Frage drängt auch die Er¬ wägung hin, daß es, nachdem gegen ein im Adhäsionsprozeß ausgefälltes Urteil die Berufung an das Bundesgericht zugelassen worden ist, ein völlig unhaltbarer Zustand wäre, wenn ein solches Urteil nur auf diese Weise in der ganzen Schweiz vollstreckbar werden könnte, während es, wenn das Bundesgericht nicht ange¬ rufen werden könnte oder wollte, nur im Kanton, in dem es erlassen wurde, vollziehbar wäre. Denn es darf gewiß nicht von dem Betrag einer Forderung abhangen, ob die Schweiz hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines Civilurteils als ein Rechtsgebiet zu betrachten sei oder nicht. Daß die Vollstreckbarkeit bundesgericht¬ licher Urteile auf Spezialbestimmungen beruht, nimmt dem letztern, aus den Konsequenzen der verschiedenen Auffassungen hergeleiteten, Argument den Wert nicht (s. auch Blumer=Morel, Bundesstaats¬ recht, 3. Aufl., Bd. I, S. 321). Diese Erwägungen führen dazu, daß die frühere Praxis der Bundesbehörden aufgegeben werden muß, während freilich das vom Rekurrenten aus der Geltung eines einheitlichen materiellen Rechts bezüglich der Deliktsobliga¬ tionen geschöpfte Motiv nicht stichhaltig wäre. Das Rekursbegeh¬ ren kann immerhin nicht im ganzen Umfange gutgeheißen werden, da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die Rechtsöffnung aus¬ zusprechen. Sondern es ist lediglich der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es wird dann der Basler Rechtsöffnungsrichter auf Grund des bundesgerichtlichen Entscheides neuerdings über das Rechtsöffnungsbegehren zu befinden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent¬ scheid des Civilgerichtspräsidiums Basel aufgehoben.