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84. Urteil vom 14. September 1898 in Sachen Haist gegen Zürich. Art. 45 Abs. 3 B.-V. Ist Kuppelei schweres Vergehen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung? A. Rosine Haist gesch. Hartmann von Eglisau wurde am
15. März 1890, 27. Januar 1891, 7. Juli 1891 und 16. Dezember 1897 vom Bezirksgericht Zürich wegen Kuppelei (Halten eines Bordells) mit Gefängniß und Buße bestraft. Am
9. März 1898 beschloß der Stadtrat Zürich, in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 B.=V., Art. 14 Zürch. K.=V. und § 33 des Gemeindegesetzes, der Haist werde die Niederlassung in der Stadt Zürich entzogen, und werde ihr befohlen, die Stadt sofort zu verlassen, und gleichzeitig verboten, wieder nach Zürich zurückzu¬ kehren, beides unter Androhung von Wegschaffung und Überwei¬ sung an die Gerichte zur Bestrafung wegen Ungehorsams im Falle des Zuwiderhandelns. Der Stadtrat stützte sich hiebei auf die oben erwähnten mehrfachen Bestrafungen, welche seines Er¬ achtens einen die öffentliche Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel der Haist bekunden. Dieser Beschluß ist in letzter Instanz, in Abweisung des von der Haist dagegen ergriffenen Rekurses vom Regierungsrate des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 1898 bestätigt worden. Die Begründung geht dahin: Die Kup¬ pelei werde, trotz der Geringfügigkeit der Strafe, der sie bisher verfallen, als ein schweres Vergehen angesehen; die Rekurrentin sei also viermal wegen schwerer Vergehen gerichtlich bestraft wor¬ den. Daß die Rekurrentin einen die öffentliche Sittlichkeit ge¬ fährdenden Lebenswandel führe, sei als bewiesen zu betrachten; der Nachweis liege nicht allein in den vier Strafen, sondern auch in einem Polizeirapport aus der allerjüngsten Zeit, welcher deut¬ lich zeige, daß ihr Haus immer noch für den alten Betrieb ein¬ gerichtet sei. B. Gegen den regierungsrätlichen Beschluß hat die Haist den staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrat ergriffen, und es ist dieser Rekurs innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 178 Ziffer 3 Org.=Ges, dem Bundesgerichte überwiesen worden. Der Rekursantrag geht auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung. Zur Begründung wird vorgebracht: Die angefochtene Verfügung verstoße gegen Art. 45 Abs. 1 B.=V. Auf Absatz 3 daselbst önne im vorliegenden Falle nicht abgestellt werden, weil die Kuppelei bis zum 1. Juli 1897 nicht als schweres Vergehen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung aufzufassen gewesen sei, da sie nur auf Antrag des Stadtrates strafrechtlich verfolgt worden sei und der Stadtrat Zürich die öffentlichen Häuser geduldet habe. Freilich habe er hie und da Strafklage gestellt, allein in ganz willkürlicher Weise, und dabei von den Bordellinhabern exorbitante Steuern, die sich als eine Art Patenttaxe qualifizierten, erhoben. Daß die Rekurrentin sich seit ihrer letzten Bestrafung noch der Kuppelei schuldig gemacht habe, bestreitet sie.
C. Der Regierungsrat trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheides vom 7. Juni 1898. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung welche Behörden bis zum Inkrafttreten des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 staatsrechtliche Rekurse wegen Entzugs der Niederlassung zu beurteilen hatten, haben sich bezüglich der Frage, ob ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3 B.=V. vorliege, die selbständige Würdigung des einzelnen Falles auch gegenüber der durch die gerichtliche Strafsentenz und durch die gesetzliche Strafandrohung selbst ausgesprochenen Auffassung der kantonalen Behörden vorbehalten und den Grundsatz aufgestellt, daß namentlich die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu Tage tretende Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichti¬ gung fallen müsse; hievon ausgehend haben sie die Vergehen gegen die Sittlichkeit durchwegs als unter die Kategorie der schweren Vergehen fallend bezeichnet, so insbesondere auch die Kuppelei; vgl. Salis, Bundesrecht II, 362, 428 und 432. Es liegt nun für das Bundesgericht durchaus kein Anlaß vor, dieser frühern bundesrechtlichen Praxis gegenüber andere Grundsätze aufzustellen; vielmehr entspricht diese frühere Praxis dem Sinn und Geiste des Art. 45 Abs. 3 B.=V. vollständig. Danach kann nichts darauf ankommen, wie die Kuppelei in Zürich vor der Strafgesetznovelle vom 1. Juli 1897 vom Gesetze selbst geregelt und von den Administrativ= und Strafbehörden behandelt wurde vielmehr ist sie ohne weiteres — jedenfalls wenn, wie hier, ge¬ werbsmäßig betrieben — als die öffentliche Sittlichkeit gefähr¬ dendes, schweres Vergehen zu qualifizieren. Danach muß der Re¬ kurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.