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63. Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Brönnimann. Art. 148 Betr.-Ges. Die nachpfändenden Gläubiger haben kein Recht auf Bestreitung einer in einer früheren Gruppe zugelassenen Forde¬ rung, auch nicht, wenn diese eine Weibergutsansprache (Art.111) ist. I. Auf Begehren des Ch. Levy in Basel wurde am 22./23. November 1897 bei dem Ehemann der Frau Bertha Brönnimann¬ Müller daselbst eine Pfändung vorgenommen, an die sich acht weitere Gläubiger anschlossen. Innerhalb der Teilnahmefrist mel¬ dete Frau Brönnimann eine Weibergutsforderung von 14,000 Fr. an, die von sämtlichen Gläubigern der Gruppe (Nr. 4818) an¬ erkannt wurde. In der Folge bildeten sich zwei weitere Pfändungs¬ gruppen, für die der Überschuß aus der ersten Gruppe gepfändet
wurde. Zwei Gläubiger der dritten Gruppe (5383), Danuser und Brönnimann, bestritten nun die Weibergutsforderung der Frau Brönnimann, woraufhin das Betreibungsamt Baselstadt diese am
24. März 1898 aufforderte, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage auf Anerkennung ihres Anspruchs zu erheben, unter Androhung der Hinfälligkeit ihres Teilnahmerechts an der Pfändung bei Gruppe 4818. Dieses Vorgehen wurde von Frau Brönnimann auf dem Beschwerdewege angefochten, weil nur die Gläubiger der gleichen Gruppe, nicht aber auch diejenigen einer nachfolgenden, das Recht zur Bestreitung ihres Anspruches gehabt hätten. Die Beschwerde wurde von der baslerischen Aufsichtsbehörde mit Ent¬ scheid vom 13. April 1898 abgewiesen. Anschließend daran, daß nach Art. 110 Absatz 3 des Betreibungsgesetzes jedem Gläu¬ biger, der wegen Verspätung nicht an der ersten Gruppe teilneh¬ men kann, das Recht zustehe, die bereits gepfändeten Gegenstände, soweit sich aus der Liquidation der ersten Gruppe ein Überschuß ergiebt, seinerseits pfänden zu lassen, wird ausgeführt: „Gleich „wie nun nach den für das gewöhnliche Pfandrecht geltenden „Rechtsregeln ein nachfolgender Pfandgläubiger ein rechtlich ver¬ „folgbares Interesse an der Höhe der Forderung des ihm vor¬ „gehenden Pfandrechts hat, muß auch einem Mitglied einer nach¬ „folgenden Pfändungsgruppe, das auf den Überschuß nach ge¬ „schehener Befriedigung der ersten Gruppe gewiesen ist, das Recht „zustehen, ihm unangemessen erscheinende Forderungen der ersten „Gruppe zu bestreiten; denn die Höhe des ihm gesetzlich zu seiner „Befriedigung überlassenen Überschusses hängt direkt davon ab, „ob eine Forderung der ersten Gruppe eliminiert wird oder nicht. „Hiezu tritt noch der Umstand, daß durch Vereinbarung zwischen „dem Schuldner und Gläubigern der ersten Gruppe oder zwischen „solchen Gläubigern unter sich leicht eine an sich gerechtfertigte „Bestreitung zum Schaden nachfolgender Gruppen versäumt wer¬ „den könnte." II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Brönnimann den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, da die Einräumung des Rechts an die nachpfändenden Gläubiger, die Forderung eines Gläubigers der ersten Gruppe zu bestreiten, mit Art. 110 des Betreibungs¬ gesetzes im Widerspruch stehe. Die kantonale Aufsichtsbehörde und die rekursbeklagten Gläubiger haben auf eine besondere Vernehm¬ lassung verzichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Während die Wirkungen des Konkurses sich auf alle vermö¬ gensrechtlichen Ansprüche an den Gemeinschuldner erstrecken und während die daran theilnehmenden Gläubiger in eine enge Ge¬ meinschaft treten, die in der Konkursverwaltung (und dem Gläubigerausschuß) ein besonderes Organ besitzt — das freilich auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat und die staat¬ liche Gewalt repräfentiert, stellt sich die Betreibung auf Pfän¬ dung und Pfandverwertung als eine Spezialexekution für eine einzelne Forderung dar, an der vorerst nur der betreibende Gläu¬ biger und der Schuldner beteiligt sind und in welcher dem mit¬ wirkenden Amte in viel weniger weitgehendem Maße die Wah¬ rung der Interessen der Beteiligten obliegt. Dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Vollstreckungsarten entspricht es, daß im Konkursverfahren eine amtliche Prüfung und Entscheidung über die angemeldeten, bezw. von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ansprachen stattzufinden hat (Art. 244 und 249, Abs. 2 des Be¬ treibungsgesetzes), während es bei der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung vorerst einzig auf das Verhalten des Schuldners ankommt, ob die Forderung als bestehend zu gelten habe oder ob dieselbe vor der Fortsetzung des Verfahrens einer gerichtlichen Anerkennung bedürfe. So wenig aber, wie eine amt¬ liche Prüfung der betriebenen Forderung, wäre es mit dem Wesen der Spezialexekution vereinbar, daß den andern Gläubigern des Schuldners, abgesehen von dem Rechte der Anfechtung nach Art. 285 ff. des Betreibungsgesetzes, ein selbständiges Recht zur Bestreitung jener Forderung eingeräumt würde. Diese haben vorderhand kein Recht, sich mit den übrigen Verbindlichkeiten ihres Schuldners zu befassen oder sich hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung derselben an dessen Stelle zu setzen; vielmehr haben sie, zunächst wenigstens, bloß das Recht, auch ihre Forde¬ rungen in gleicher Weise gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Nur da, wo eine derjenigen der Konkursgläubiger ähn¬ liche Gemeinschaft zwischen einzelnen pfändenden Gläubigern ent¬
steht, das heißt bei der Anschlußpfändung, muß es als der Sach¬ lage entsprechend angesehen werden, daß den Gruppengläubigern das Recht eingeräumt wird, selbständig gegen eine vom Schuldner nicht bestrittene Forderung aufzutreten. Dies aber immerhin auch nur für den Fall, daß nicht sämtliche Gläubiger einer solchen Sfändungsgemeinschaft aus dem Erlös der für sie gepfändeten Vermögensstücke völlig gedeckt werden. Denn nur für diesen Fall sehen die Art. 146—148 des Betreibungsgesetzes ein dem Kollo¬ kationsverfahren im Konkurse ähnliches Verfahren mit der Mög¬ lichkeit der Anfechtung des Kollokationsplanes vor. Wo dagegen der Reinerlös der in einer Pfändung enthaltenen Objekte für die Deckung der Forderungen, für welche die betreffende Pfändung erfolgte, hinreicht, wird derselbe nach Art. 144 Abs. 4 ohne weiteres den beteiligten Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderun¬ gen nebst Zins und Kosten ausgerichtet. Es kann deshalb die Bestimmung des Art. 148, daß jeder Gläubiger den Kollo¬ kationsplan anfechten könne, nur in der Beschränkung auf diejeni¬ gen Gläubiger verstanden werden, die an der gleichen Pfändung beteiligt und welche gemäß Art. 147 unter Zustellung eines be¬ treffenden Auszuges, jeder einzeln, von der Auflegung des Kollo¬ kationsplanes zu benachrichtigen sind. Hieraus folgt, daß den Gläubigern einer spätern Gruppe niemals das Recht zustehen kann, durch eine bloße Bestreitung einer in einer frühern Gruppe zugelassenen Forderung den Gläubiger der letztern zur gerichtlichen Einklagung seines Anspruches zu zwingen, und daß das Betrei¬ bungsamt nicht befugt ist, an letztern eine dahin gehende Auf¬ forderung mit der Androhung der Ausweisung, sogar aus der frühern Gruppe, wie es hier geschehen ist, zu erlassen.
2. Daß man es vorliegend mit einer Weibergutsansprache, die nach Art. 111 Ziffer 1 des Betreibungsgesetzes zur Teilnahme an einer frühern Gruppe zugelassen worden ist, zu thun hat, ändert hieran nichts. Darauf, wer in dieser Gruppe an die Pfän¬ dung angeschlossen werden durfte, konnten die Gläubiger, die selbst nicht mehr den Anschluß erlangten, keinen Einfluß ausüben. Die Ehefrau erwarb durch den Anschluß die gleichen Rechte wie die Gläubiger der Gruppe, der sie angeschlossen worden ist; und so wenig, als die Gläubiger einer spätern Gruppe die Forderungen der gewöhnlichen Gläubiger der frühern bestreiten können, wenig ist dies der Fall mit Bezug auf die Ansprache der Ehe¬ frau. Und wenn auch in Art. 111 Abs. 2 und 3 ganz allge¬ mein dem Gläubiger und dem Schuldner das Recht eingeräumt ist, den Anspruch der Ehefrau zu bestreiten und sie dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung desselben zu verhalten, so bezieht sich dies doch offensichtlich nur auf die Gläubiger der nämlichen Gruppe. Nur diese stehen in gleichen Rechten mit Bezug auf die gepfändeten Objekte, während die nachfolgenden Gläubiger mit ihnen in keiner Gemeinschaft stehen und nur auf den Überschuß des Erlöses über die Ansprüche der Gläubiger der ersten Gruppe greifen können (vergl. Archiv II, Nr. 41).
3. Wenn schließlich das Vorgehen des Betreibungsamtes im vorliegenden Falle dadurch gerechtfertigt werden wollte, daß gesagt wird, es kommen die Art. 106 ff. analog zur Anwendung, ist zu bemerken, daß sich diese Artikel nur auf die Liquidation civilrechtlicher Vorrechte an den gepfändeten Objekten beziehen, nicht aber auch auf die Feststellung des Inhalts und der Rang¬ ordnung der in verschiedenen Gruppen auf die nämlichen Gegen¬ stände erwirkten betreibungsrechtlichen Pfändungspfandrechte (vergl. den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Stirnimann, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 341). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver¬ fügung des Betreibungsamtes Basel vom 24. März 1898, in Abänderung des Vorentscheides, aufgehoben.