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62. Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Kopp. Art. 92, Ziff. 10 Betr.-Ges. Die Zinsen der für Körperverletzung geleisteten Entschädigungen sind unpfändbar. I. Alt Lehrer Kopp in Bern erhielt im Jahre 1897 von der schweizerischen Centralbahngesellschaft wegen eines Unfalls, den er am 6. Februar 1896 erlitten und der die Amputation seiner beiden Beine zur Folge gehabt hatte, eine Haftpflichtentschädigung von 12,000 Fr. nebst Zinsen ausbezahlt. Davon legte er am
30. Oktober 1897 einen Betrag von 11,000 Fr. zinstragend bei der Kantonalbank von Bern an. Unterm 20. November und 29. Dezember erhob er zusammen 3000 Fr. zurück; dagegen wurde ihm am 31. Dezember ein Zinsbetrag von 49 Fr. 20 Cts. gutgeschrieben. II. Am 1. Februar 1898 pfändete das Betreibungsamt Bern Stadt für eine Forderung des Schneiders C. Moser in Zürich von 80 Fr. von dem Zinsertrag des erwähnten Kapitals soviel ein, als zur Deckung der Forderung mit Folgen nötig sein werde. Auf Beschwerde des Schuldners hin hob die untere Aufsichtsbe¬ hörde die Pfändung auf; dagegen wurde dieselbe durch die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde laut Entscheid vom 31. März 1898 für den zum Kapital geschlagenen Zinsbetrag von 49 Fr. 20 Cts. aufrecht erhalten mit der Begründung, daß das Gesetz die Frage, ob die Zinsen eines als Entschädigung für eine Körperverletzung ausbezahlten Kapitalbetrages pfändbar seien, offen lasse, daß es allerdings die Natur der Sache mit sich bringe, daß solche Beträge produktiv angelegt werden und daß die Erträgnisse, soweit sie zum Unterhalte des Verletzten notwendig seien, eben¬ falls unpfändbar sein müssen, daß aber der Umstand, daß ein Zinsbetrag zum Kapital geschlagen werde, diesen Betrag als nicht zum Unterhalt des Verletzten notwendig und somit als pfändbar erscheinen lasse. III. Gegen diesen Entscheid hat Kopp unter Berufung auf Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei derselbe
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung ver¬ zichtet. Diejenige des Rekursgegners Moser befaßt sich durch¬ gehends mit dem materiellen Rechtsverhältnisse. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn das Betreibungsgesetz in Art. 92, Ziff. 10 die Pen¬ sionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für Körper¬ verletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen, bezw. seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind, als un¬ pfändbar erklärt, so will es damit das Aquivalent für die infolge einer Körperverletzung oder Gesundheitsstörung verloren gegangene Arbeitskraft, bezw. ihres Produktes von dem Zugriff der Gläu¬ biger sicher stellen. Da nun, wo die Entschädigung in der Form einer Kapitalsumme geleistet wird, dient nicht nur der Kapital¬ betrag als solcher, sondern auch dessen Ertrag zur Ausgleichung der Einbuße an Arbeitskraft, die der Verunglückte oder Erkrankte, bezw. seine Familie erlitten hat. Denn die Kapitalabfindung wird in der Weise bestimmt, daß aus derselben und den jährlichen Zinsen der sich stets reduzierenden Kapitalsumme dem Geschädigten oder seiner Familie der Ausfall an Erwerb für die mutmaßliche Lebensdauer, bezw. für die Dauer der Unterstützungspflicht ge¬ deckt werden soll. Die Zinsen der für die Körperverletzungen und Gesundheitsstörungen geleisteten Kapitalentschädigungen fallen dem¬ nach ebenfalls unter das Privileg von Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes, und zwar ohne daß darauf etwas ankommt, ob dieselben als für den Unterhalt des Verunglückten oder seiner Familie notwendig erscheinen oder nicht, wie ja auch bei der an¬ dern vorgesehenen Art der Entschädigung, der Entrichtung einer Pension, letztere, die bei der Leistung einer Aversalentschädigung einem Teil des Kapitals und der jährlichen Zinsen entspricht, im ganzen Umfange von der Pfändung ausgeschlossen wird. Da¬ gegen könnte es sich allerdings fragen, ob nicht Pensionen und Zinsbeträge, insoweit sie in der Zeit, für die sie bestimmt sind, thatsächlich nicht aufgebraucht, sondern kapitalisiert werden, da¬ durch ihren Charakter, der ihnen die Unpfändbarkeit verleiht, verlieren und von da an pfändbar werden. Allein vorliegend braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, da man es thatsäch¬ lich nicht mit einer Kapitalisierung eines nicht bestimmungs¬ gemäß verwendeten Zinsbetrages zu thun hat. Die Gutschrift eines Zinsbetrages von 49 Fr. 20 Cts. auf dem Guthaben des Rekur¬ renten bei der bernischen Kantonalbank stellt sich nur der äußern Form nach, gemäß der Art der Rechnungsführung über die ge¬ machte Einlage, als eine Kapitalisierung dar, während sie im Grunde als Korrektur der dem Einleger zu Lasten geschriebenen Bezüge aufzufassen ist, in dem Sinne, daß von diesen Bezügen der nicht sofort bei der Auszahlung, sondern erst am Schlusse des Jahres zu berechnende Zins abzuziehen ist. Der Rekurrent hat ja im Jahre 1897 Kapitalbezüge gemacht, die den genannten Zinsertrag seines Guthabens weit übersteigen, und es kann deshalb das kleine, beim Rechnungsabschluß ausgesetzte Zinsbe¬ treffnis nicht als pfändbare Ersparniß betrachtet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung gegen Kopp vom 1. Februar 1898 auch soweit sie durch die Vorinstanz aufrecht erhalten wurde, aufgehoben.