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41. Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen Oberallmeind Schwyz. Art. 59 B.-V. kann nur vom Schuldner, nicht vom Gläubiger angerufen werden. — Art. 61 B.-V. und Art. 81 B.-G. betr. Schuldbetreibung und Konkurs; gehörige Vorladung und Eröffnung als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit eines Civilurteils. A. Durch Kontumazurteil vom 4. Oktober 1890 wurden acht Angehörige der Gemeinden Bürglen und Spiringen, Kantons Uri, darunter Kasp. Schuler in Spiringen und Alois Arnold in Bürglen, durch das Bezirksgericht Schwyz wegen Holzfrevels zu Geldbußen, sowie zur Tragung der Gerichtskosten und solidarisch zur Leistung von bestimmten Entschädigungsbeträgen an die durch den Frevel lädierte Oberallmeind Schwyz verurteilt. Von den meisten der Verurteilten wurden die ihnen auferlegten Bußen und Gerichtskosten bezahlt, so auch von Schuler und Arnold. Dagegen blieben sie die Entschädigungen an die Oberallmeind Schwy, schuldig. Im Auftrag der Verwaltung derselben forderte nun Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf anfangs Januar 1898 die Entschädigungssummen von den beiden erwähnten Beklagten ein, in der Weise, daß er den einen, Kaspar Schuler, auch für die den übrigen Beklagten auferlegten Beträge belangte. Beide schlugen Recht vor, woraufhin Dr. Schmid bei der Gerichts¬ kommission Uri die definitive Rechtsöffnung verlangte. Die Impe¬ traten widersetzten sich dem Begehren unter Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung und Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld¬ betreibung und Konkurs. Und mit Entscheid vom 14. Februar 1898 wurde die Rechtsöffnung verweigert, weil es sich um eine Forderung handle, zu deren Beurteilung nach Art. 59 B.=V. die Gerichte des Kantons Uri allein kompetent gewesen wären, und da überdies auch der Ausweis darüber, daß das Kontumazurteil den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei, fehle. B. Gegen diesen Entscheid hat namens der Oberallmeind¬ verwaltung Schwyz Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Derselbe enthalte, wird angebracht, nicht nur eine unrichtige Anwendung des Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs, sondern auch eine Verletzung des Art. 59 der Bundesver¬ fassung, da das Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung des Entschädigungsanspruchs kompetent gewesen sei. Wäre dasselbe übrigens auch inkompetent gewesen, so hätten die Beklagten schon früher, bei der Ausfällung des Urteils, die Kompetenz bestreiten sollen; durch diese Unterlassung hätten sie dieselbe anerkannt. Die Gerichtskommission habe sich ferner einer Mißachtung des Art. 61 B.=V. schuldig gemacht, da man es mit einem rechtskräftigen Civilurteil zu thun habe, das im ganzen Gebiete der Eidgenossen¬ schaft vollziehbar sei. Auf die Frage der Intimation des Kontu¬ mazurteils brauche unter solchen Umständen nicht näher eingetreten zu werden. Übrigens sei dieser Einwand vor Gerichtskommission gar nicht erhoben worden und zudem sei die Zustellung richtig erfolgt. Demnach wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Gerichtskommission Uri vom 14. Februar 1898 als verfas¬ sungswidrig aufzuheben. C. Namens der Gerichtskommission Uri und der Rekursbeklag¬ ten Schuler und Arnold beantragt Fürsprech Dr. Muheim in Altorf Abweisung des Rekurses. Er bestreitet, daß sich die Re¬ urrentschaft auf Art. 59 berufen könnne, und daß die Kompe¬ tenz des Bezirksgerichts deshalb als anerkannt zu gelten habe, weil nicht schon bei der Ausfällung des Urteils dieselbe bestritten worden sei. Auch Art. 61 B.=V. sei nicht verletzt, da das Urteil von 1890 nicht rechtskräftig sei. Einmal sei zur Beurteilung des Civilpunktes das Bezirksgericht Schwyz nach Art. 59 B.=V. nicht kompetent gewesen, da die strafrechtliche Seite der Sache nicht die überwiegende gewesen sei und da deshalb der Civilanspruch nicht adhäsionsweise vor dem forum delicti commissi habe geltend ge¬ macht werden können, und da ferner Schuler auch für das von andern angeblich begangene Delikt civilrechtlich verantwortlich gemacht werde, wozu die Schwyzer Gerichte nicht kompetent seien. Ferner seien die Beklagten nicht nach den an ihrem Wohnort
geltenden Vorschriften — § 15 der urnerischen Civilprozeßordnung bezw. Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement — vorgeladen, ind es sei denselben das Kontumazurteil nicht in gesetzlicher Form eröffnet worden, wofür die Belege schon dem kantonalen Rechts¬ öffnungsrichter hätten beigebracht werden sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1..... 2...
3. Art. 59 B.=V. giebt nur dem Schuldner das Recht, zu ver¬ langen, daß er unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen an seinem Wohnorte belangt werde, garantiert aber, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht auch dem Gläu¬ biger einen oder gar mehrere bestimmte Gerichtsstände. Die Be¬ rufung auf diese Verfaffungsbestimmung seitens der Rekurrenten ist daher verfehlt.
4. Kann es sich somit bloß darum handeln, ob Art. 61 B.=B. bezw. der in gewissem Sinne die Ausführung jener Verfassungs¬ bestimmung enthaltende Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld¬ betreibung und Konkurs durch die Gerichtskommission Uri verletzt worden sei, so könnte es sich fragen, ob ein adhäsionsweise in Verbindung mit einer Strafsache von dem zur Beurteilung der letztern zuständigen Richter gefällter Entscheid über den Civilpunkt als Civilurteil im Sinne des Art. 61 B.=V. bezw. des Art. 81 Betreib.=Ges., und ob deshalb ein solcher Entscheid als im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckbar anzusehen sei oder nicht. Der Bundesrat hat die Frage verneint (B.=B. von 1867, I, S. 618), und das Bundesgericht hat dieselbe bis jetzt nicht ent¬ schieden. Sie braucht aber auch im vorliegenden Falle nicht gelöst zu werden. Denn auch wenn man sie bejaht, wenn man also grundsätzlich einem adhäsionsweise von einem Strafgerichte gefäll¬ ten Civilurteil die Vollstreckbarkeit nach Art. 61 B.=V. und Art. 81 Betreib.=Ges. zugestehen will, so muß dann jedenfalls dasselbe die im allgemeinen für die Vollstreckbarkeit von Civilurteilen im Sinne jener Bestimmungen bundesrechtlich aufgestellten Erforder¬ nisse aufweisen, was hier nicht der Fall ist. Zwar die Kompetenz der Schwyzer Gerichte zur Beurteilung der Entschädigungsforde¬ rung der Rekurrentin ist kaum zu bestreiten. Denn dem Art. 59 B.=V. widerspricht es nach konstanter Praxis nicht, wenn über ein Entschädigungsbegehren, das in einem Strafverfahren erhoben worden ist, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen thatsächlichen Grund¬ lage beruht, wegen der die Strafuntersuchung stattfindet, was hier zweifellos zutrifft, da der Straf= und der Civilanspruch daraus hergeleitet werden, daß die Beklagten sich rechtswidrigerweise Holz angeeignet hätten. Eine Kompetenzüberschreitung des Bezirks¬ gerichts Schwyz kann ferner auch darin nicht erblickt werden, daß es die Beklagten solidarisch zur Leistung der Entschädigung an die Rekurrentin verurteilte. Und der Einwand endlich, daß es sich um die Ausübung eines Rechts gehandelt habe, hätte vor dem sach¬ zuständigen Richter vorgebracht werden sollen, und ist jetzt nicht mehr zu hören. Allein für die Vollstreckbarkeit des fraglichen Entscheides ist weiter erforderlich, daß die Beklagten zu der Ver¬ handlung gehörig geladen worden seien, und zwar hat nach der Praxis des Bundesgerichts die Ladung nach den gesetzlichen For¬ men des Wohnorts des Beklagten zu erfolgen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 62 und dortige Citate). Daß diese For¬ men vorliegend beobachtet worden seien, ist nun weder dem Rechts¬ öffnungsrichter noch dem Bundesgerichte dargethan worden. So¬ wohl für die Ladungen in Civilsachen, als für diejenigen in Straffachen ist nach urnerischem Recht — § 15 der Civilproze߬ ordnung und Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement — weibel¬ amtliche Zustellung erforderlich. Dafür, daß eine solche stattgefunden habe, fehlt jeglicher Ausweis; ob man deshalb annimmt, es gelten die Formen für die Ladungen in Civilsachen, oder diejenigen für die Ladungen in Straffachen, so fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Art. 61 B.=V., bezw. Art. 81 Betreib=Ges., und in der Verweigerung der Rechtsöffnung kann daher eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht erblickt werden. Übrigens lag dem Rechtsöffnungsrichter und liegt dem Bundesgerichte auch darüber kein Ausweis vor, daß das Urteil in gesetzlicher Weise den Beklagten eröffnet worden sei; es fehlt also auch in dieser Richtung an einer wesentlichen Voraussetzung der Vollstreckbarkeit desselben. Dadurch, daß das Purgationsver¬
fahren nicht durchgeführt wurde, ist auf die Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils selbstverständlich nicht verzichtet wor¬ den; und gänzlich unerheblich ist auch der Umstand, daß die Mehrzahl der Beklagten sich dem Strafurteil unterzogen hat, da diese damit offenbar nur Unannehmlichkeiten ausweichen wollten, die ihnen beim Betreten des Kantons Schwyz hätten erwachsen können, während daraus noch keineswegs geschlossen zu werden braucht, daß damit auch die Vollziehbarkeit des Urteils mit Bezug auf den Civilpunkt außerhalb des Kantons Schwyz anerkannt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.