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24_I_224

BGE 24 I 224

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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39. Urteil vom 28. April 1898 in Sachen Stadlin=Graf. Kompetenz des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen. Gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. A. In einer von Frau Stadlin in Zürich II gegen Emil Stadlin in Zürich III angehobenen Betreibung ersuchte das Be¬ treibungsamt des Betreibungsortes Zürich III das Betreibungs¬ amt Zug um sofortige Einpfändung mehrerer angeblich dem Schuldner gehöriger und in Zug liegender Gülten auf Liegen¬ schaften eines Dagobert Keiser in Lothenbach. Am 16. Oktober 1897 wurden in der That bei Dr. H. Stadlin in Zug 4 Gülten von je 5000 Fr. gepfändet; Dr. Stadlin sprach sie jedoch als sein Eigentum an. Innert nützlicher Frist erhob hierauf Frau Stadlin gegen Dr. Stadlin Vindikationsklage, und zwar beim Bezirksgerichte Zürich. Dr. Stadlin bestritt die Kompeten zürcherischen Gerichte, wurde aber erst= und zweitinstanzlich mit seiner Inkompetenzeinrede abgewiesen, von der II. Instanz, Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit Ent¬ scheid vom 17. Februar 1897. Die zürcherischen Gerichte stützen sich in ihren Entscheiden auf § 74 litt. b des zürcherischen Ein¬ führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und verweisen auf ihre bisherige konstante Auslegung dieser Gesetzesstelle, speziell auf den in den Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVI, S. 153, abge¬ druckten Fall, wonach unter dem Orte der Pfändung, an welchem die Klage des treibenden Gläubigers anzubringen ist, der Ort der Betreibung zu verstehen ist. Die zweite Instanz fügt bei, das Forum des Betreibungsortes resp. des Ortes der Durchführung des Pfändungsverfahrens für alle Betreibungsstreitigkeiten ent¬ spreche unzweifelhaft den Intentionen des Bundesgesetzes, wie dessen Bestimmungen über den Gerichtsstand in Konkursstreitig¬ keiten zeigen; die analoge Behandlung der Betreibungsstreitigkeiten liege um so näher, als das Betreibungsverfahren im Wesen nichts anderes sei, als ein Konkurs mit Bezug auf einzelne Vermögens¬ stücke des Schuldners. B. Gegen diesen Entscheid der Appellationskammer hat Dr. Stadlin in Zug rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der angefochtene Ent¬ scheid sei in allen Teilen aufzuheben. Die Begründung des Re¬ kurses wird in folgende Sätze zusammengefaßt: Der angefochtene Entscheid widerspreche den Intentionen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er einen Ausnahme¬ gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 eod. festsetze, während der Bundesgesetzgeber die allgemeinen Grundsätze der kantonalen Prozeßbestimmungen bezüglich Gerichtsstand habe aufrecht erhalten wollen. Sodann könne die Ausdehnung der Bestimmungen des zürcherischen Einführungsgesetzes, ihre Gültigkeit für das Gebiet des Kantons Zürich anerkannt, auf dingliche Klagen, deren Ge¬ genstand im Kanton Zug liege, und entgegen den zugerischen Gerichtsstandsnormen nicht gutgeheißen werden, da die Bestim¬ mungen der zugerischen C.=P.=O. (wonach bei dinglichen Klagen das forum rei sitae gilt) sowohl den allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen entspreche, als auch die bundesrechtliche Praxis für sich habe, und der angefochtene Entscheid daher bundesrechtliche Grund¬ sätze verletze. Daraus ergebe sich auch die Kompetenz des Bundes¬ gerichts, indem es zur Begründung derselben genüge, daß bundes¬ rechtliche Grundsätze verletzt seien; zudem seien durch das Bundes¬ gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs die kantonalrecht¬ lichen Gerichtsstandsbestimmungen aufrechterhalten. C. Die Rekursbeklagte, Frau Stadlin in Zürich II, trägt auf Abweisung des Rekurses an. Sie bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichts, da der Rekurrent keine Ver¬ fassungsbestimmung anzuführen vermöge, die verletzt sein sollte: Art. 58 B.=V. stehe nicht in Frage, da der Rekurrent nicht behaupte, vor einen Richter ohne gesetzmäßige Gerichtsbarkeit verwiesen zu werden, ebenso wenig Art. 59 eod., da es sich nicht um eine persönliche Ansprache handle. Den Grundsatz nun, den der Rekurrent geltend mache: dingliche Klagen seien beim

Richter der gelegenen Sache anzubringen, enthalte weder die Bun¬ desverfassung noch die zürcherische oder zugerische Verfassung. Endlich könne es sich auch nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs zwischen Kantonen handeln; denn der Entscheid des Bundes¬ gerichts sei nicht von einer Kantonsregierung angerufen (Art. 177 Abs. 1 O.=G.). Sodann erachtet sie den Rekurs materiell als unbegründet: Da eine allgemeine bundesrechtliche Vorschrift be¬ treffend den Gerichtsstand für die Verfolgung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht vorhanden sei, und da eine Spezial¬ vorschrift über den Gerichtsstand für Klagen gemäß Art. 109 B.=Ges. betr. Schulbetr. u. Konk. im Bundesgesetz fehle, sei der kantonale Gesetzgeber in der Normierung dieses Gerichtsstandes frei gewesen. Die Zulassung von Klagen aus Art. 109 1. c. auch gegen außerhalb des Kantons wohnende Ansprecher enthalte keinen unerlaubten Eingriff in die Rechte anderer Kantone oder deren Bewohner; denn die Entscheidung über derartige Klagen sei ein bloßer Incidentpunkt im Betreibungsverfahren, bilde ledig¬ lich einen Bestandteil dieses Verfahreus, dessen wesentlicher Teil dem Betreibungsbeamten zugewiesen sei. Übrigens werde bemerkt, daß der Gerichtsstand der belegenen Sache für dingliche Klagen betreffend Mobilien in der neuern Rechtsentwicklung immer mehr an Boden verloren habe. Wollte man aber annehmen, das Bun¬ desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs selber habe den Gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 eod. regeln wollen, so sei jedenfalls die Behauptung zurückzuweisen, es schreibe den für die gewöhnlichen dinglichen Klagen im kantonalen Rechte fest¬ gesetzten Gerichtsstand vor; denn dadurch würde die allergrößte Ungleichheit entstehen. Vielmehr könne dann als rationeller Ge¬ richtsstand einzig derjenige des Betreibungsortes in Betracht kommen, was im Anschluß an die Ausführungen des angefoch¬ tenen Urteils des nähern ausgeführt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompelenz des Bundesgerichts wird von der Rekurs¬ beklagten zu Unrecht bestritten. Freilich ist richtig, daß der Rekur¬ rent eine spezielle Vorschrift der Bundesverfassung oder der zuge¬ rischen Verfassung, die verletzt wäre, nicht namhaft macht und auch nicht namhaft machen kann. Allein die Beschwerde bezieht sich auf die Schranken der Jurisdiktionsgewalt des einen Kantons einem andern gegenüber; sie beschlägt also die Ausdehnung Hoheitsrechte zweier Kantone (Art. 3 B.=B.), und nun ist das Bundesgericht in solchen Fällen kompetent, auch wenn nicht eine Kantonsregierung, sondern der durch die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken verletzte Private es anruft, wie die Praxis der Bundesbehörden in Doppelbesteuerungsfragen längst entschieden hat. Dazu kommt, daß im Grunde der verfassungsmäßige Ge¬ richtsstand in Frage steht und das Bundesgericht in Gerichts¬ standsfragen allgemein kompetent ist.

2. Fragt es sich nun, ob der Gerichtsstand der belegenen Sache auch für dingliche Klagen betreffend Mobilien dann, wenn be¬ wegliche Sache und Drittansprecher derselben der gleichen Gebiets¬ hoheit unterworfen sind, als alteidgenössisches Recht anzusehen sei, so ist dies an Hand der geschichtlichen Entwicklung der Gerichts¬ standsverhältnisse in der Eidgenossenschaft zu bejahen. Kraft ihrer Souveränität waren die Stände befugt, über alle auf ihrem Ge¬ biete befindlichen Sachen und Personen ihre Jurisdiktion auszu¬ üben; diese Jurisdiktionsgewalt fand ihre Schranke nur am ebenso starken Rechte der andern Stände. Eine einzige Schranke aber wurde schon in den ersten Zeiten des Bundes von Bundes¬ wegen gesetzt: es war das die aus dem Verbote des Gerichts¬ standes des Arrestes hervorgehende Statuierung des Richters des Wohnortes des Beklagten für persönliche Ansprachen (vgl. Dubs, Offentl. Recht, II, S. 146; Blumer=Morel, 3. Aufl., I, S. 523 ff.; Schoch, Art. 59 der B.=V., S. 1 ff.). Im übrigen blieb die Souveränität der Kantone bezüglich Aufstellung von Gerichts¬ ständen bis auf den heutigen Tag unbeschränkt (Art. 3 B.=V.), und es ist denn als Gerichtsstand für dingliche Klagen betreffend Immobilien ganz allgemein und betreffend Mobilien wenigstens zum größten Teile derjenige der belegenen Sache angenommen worden. Dieser Gerichtsstand hat auch durch die Bundesbehörden, und zwar auch bezüglich der beweglichen Sachen, seine Anerken¬ nung gefunden (vgl. Blümer=Morel, a. a. O., S. 532, Anm. so daß gesagt werden kann, er beruhe auf dem Bundesrecht. Es läge also wirklich eine Verletzung des Bundesrechts darin, daß Zürich seine Jurisdiktionsgewalt auf im Kanton Zug gelegene bewegliche Sachen erstrecken will, ein Eingriff in die Gerichtsbar¬ keit des Kantons Zug, und der letztere Kanton wäre nicht ver¬

pflichtet, ein derartiges Urteil zu vollziehen, immer vorausgesetzt daß nicht das Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz selber einen andern Gerichtsstand für die Klagen aus seinem Art. 109 statuiert. Wenn aber durch Verletzung eines kantonalen Hoheitsrechtes gleichzeitig ein individuelles Recht eines Privaten verletzt ist, ist nach konstanter bundesrechtlicher Praxis — wofür wiederum an die Fälle der Doppelbesteuerung erinnert sein mag — das Be¬ schwerderecht auch dem verletzten Privaten gegeben.

3. Nach dem Gesagten fragt es sich weiterhin, ob nicht durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs für die Klagen aus Art. 109 ein besonderer Gerichtsstand aufgestellt wird. Nun ist aus Art. 109, der ebenso wie Art. 106 und 107 über den Gerichtsstand schweigt, nichts dafür zu entnehmen, daß das Bundesgesetz selber für diese Klagen einen besondern Gerichts¬ stand statuieren wollte. Schon dieses Stillschweigen würde ge¬ nügen, auf das Gegenteil schließen zu lassen, da die Souveräni¬ tät der Kantone auf dem Gebiete des Prozeßrechts und also auch für die Bestimmung der Gerichtsstände die Regel bildet und nicht ohne zwingenden Grund vermutet werden darf, sie habe einge¬ schränkt werden wollen. Zu demselben Resultate gelangt man aber auch unter Zuhülfenahme der Entstehungsgeschichte des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes. Aus derselben mag her¬ vorgehoben werden: Der dem heutigen Art. 106 analoge Art. 110 des Entwurfs des eidgenössischen Justiz= und Polizeideparte¬ mentes vom 11. November 1885 statuierte für die dort vorge¬ sehenen Klagen den Gerichtsstand der gelegenen Sache, und diese Regelung blieb unverändert, bis die ständerätliche Kommission bei Beratung des Entwurfes des Bundesrates vom 27. Januar 1888 beantragte, die Klage sei am Betreibungsorte anzubringen. Dieser Vorschlag wurde jedoch in den Beratungen der Bundesversamm¬ lung nicht angenommen, vielmehr findet sich in dem nach der zweiten Beratung der Bundesversammlung hergestellten Entwurf vom 29. Juni 1888 der Passus, die Klage sei „beim zuständi¬ gen Gerichte“ zu erheben. Die bundesrätliche Vorlage vom

7. Dezember 1888 endlich strich jegliche Bestimmung über den Gerichtsstand. Bei den dem heutigen Art. 109 analogen Bestim¬ mungen der Entwürfe und Vorlagen sodann fand sich nirgends eine Bestimmung über den Gerichtsstand; dagegen war immer gesagt, der Dritte sei im ordentlichen Prozeßwege zu belangen. Hieraus geht klar hervor: Wenn der Gesetzgeber überhaupt einen Gerichtsstand für die Klagen aus Art. 106 und 109 hätte statuieren wollen, hätte er denjenigen der gelegenen Sache ge¬ wählt; er hat aber keine Gerichtsstandsbestimmung getroffen und damit die Regelung desselben (wie auch des Verfahrens für diese Klagen) offenbar den kantonalen Einführungsgesetzen oder über¬ haupt dem kantonalen Recht überlassen wollen.

4. Das angefochtene Urteil, sowie die Rekursbeklagte glauben nun freilich, nach dem Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, und speziell in analoger Anwen¬ dung der Bestimmungen über Feststellung der Konkursmasse, sei die Annahme richtig, daß als Gerichtsstand für Klagen aus Art. 106 und 109 derjenige des Betreibungsortes angesehen werden müsse. Allein abgesehen davon, daß eine Spezialbestimmung eines Bun¬ desgesetzes, die in die Souveränität der Kantone eingreift, nicht per analogiam angewendet werden darf, ist zu bemerken, daß die Vorschrift, die analog angewandt werden will, daß nämlich alle Konkursstreitigkeiten vor dem Richter des Konkursortes zu er¬ ledigen seien, im genannten Gesetz überhaupt gar nicht existiert; aus Art. 221 Abs. 2, auf den das angefochtene Urteil abstellt, könnte eher das Gegenteil herausgelesen werden. Auch die übrigen Ausführungen der Appellationskammer ermangeln der Begründung und erscheinen als unrichtig; so steht der Satz, das Pfändungs¬ verfahren gehe ausschließlich am Orte der Betreibung vor sich, im Widerspruch mit Art. 89 Schuldbetr. u. Konkursges. Dieser Artikel zeigt auch, daß die Pfändung überhaupt nicht als ein so einheitlicher Akt aufgefaßt ist, wie die Appellationskammer an¬ nimmt; vielmehr können Betreibungsort und Ort der Vornahme der Pfändung verschieden sein. Endlich ist zu bemerken, daß bei Zulassung des Gerichtsstandes des Betreibungsortes für die Kla¬ gen aus Art. 109 Schuldbetr. u. Konk.=Ges. die Rechtsstellung des Dritten eine schlechtere würde dann, wenn der Schuldner, der Anspruch auf die im Besitze des Dritten befindlichen Sachen er¬ hebt, betrieben und gepfändet wird, als wenn das nicht der Fall ist; letztern Falls müßte er den Dritten unzweifelhaft vor dem¬ jenigen Richter belangen, der nach dem Civilprozeß desjenigen Kantons, dem der Dritte unterworfen ist, zuständig ist, in casu

also jedenfalls vor dem Zuger Richter; diese schlechtere Rechts¬ stellung ist aber unzulässig, und es kann der Gläubiger, der als Vertreter seines Schuldners die Eigentumsklage erhebt, nicht besseren Rechtes werden als der Schuldner es ist.

5. Aus allen diesen Erwägungen folgt, daß der Gerichtsstand des Betreibungsortes für die mehrfach genannten Klagen keines¬ wegs den Intentionen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs entspricht, vielmehr mit denselben geradezu in Wider¬ pruch steht. Es hat denn auch kein einziges Einführungsgesetz mit Ausnahme des zürcherischen, spezielle Bestimmungen betreffend die örtliche Zuständigkeit der nach Art. 107 und 109 zu erledi¬ genden Streitigkeiten getroffen; vielmehr behalten sie ausdrücklich oder stillschweigend die Gerichtsstandsnormen ihrer C.=P.=O. oder Gerichtsorganisationsgesetze vor. Die das zürcherische Einführungs¬ gesetz auf interkantonalem Gebiete zurückweisende Auslegung ent¬ spricht also auch der Idee der Rechtseinheit, die durch das Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz auf seinem Gebiete ver¬ wirklicht werden wollte. Klar ist, daß die Zürcher Gerichte ihre Interpretation des Art. 74 litt. b (der übrigens auch eine andere Auslegung zuläßt) für das Zürcher Staatsgebiet beibehalten dür¬ fen, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen, weil, wie bemerkt, die Regelung der Gerichtsstandsfragen aus dem Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs den Kantonen überlassen ist. Aber ebenso unzweifelhaft findet die Herrschaft der Zürcher Gesetze ihre Grenze da, wo sie den Zürcher Richter kompetent erklären will für Streitigkeiten betreffend Sachen, die seiner Gebietshoheit nicht unterworfen sind; denn alsobald greifen sie in die Jurisdiktion der andern Kantone ein, und das verstößt gegen Bundesrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das angefochtene Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 1898 aufgehoben.