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5. Urteil vom 23. März 1898 in Sachen Kinder Forster. Nachsteuer, Hinzurechnung der Spargelder der nachsteuerpflichtigen Kinder zum Nachlasse nach schaffhauserischem Recht. A. Im Spätherbst 1896 starb in Schaffhausen der Bäcker¬ meister H. Forster unter Hinterlassung einer Wittwe und dreier unmündiger Kinder. Über sein und seiner Ehefrau Vermögen wurde gesetzlicher Vorschrift gemäß ein Inventar aufgenommen, an dessen Schlusse erwähnt wurde, daß außerdem drei auf die Kinder Forster lautende Sparkasseguthaben im Gesamtbetrage von 1654 Fr. vorhanden seien. Die kantonalen Steuerbehörden, denen das Inventar zum Zwecke der Steuernachrechnung mitge¬ teilt werden mußte, rechneten hiebei diese Sparguthaben zu dem Vermögen der Eheleute Forster hinzu und gelangten auf diese Weise auf eine Nachsteuer= und Steuerbußforderung an die Hinter¬ lassenen von 693 Fr. 74 Cts. B. Gegen diese Steuerberechnung ergriffen die Kinder Forster den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen aus folgenden Gründen: Es gehe nicht an, daß eigentliche Spargut¬ haben der Kinder — deren Steuerpflichtigkeit nicht bestritten werde — beim Ableben der Eltern oder des Vormundes als Nachlaß behandelt und im Zusammenhang mit diesem zur Nach¬ steuer herangezogen würden, wie sich aus Art. 5 des schaff¬ hausenschen Staatssteuergesetzes in Verbindung mit § 235 des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Schaffhausen ohne weiters ergebe. Vielmehr seien diese Spargelder gesondert zu be¬ steuern. Dabei müßte jedem einzelnen der Kinder der Abzug des Existenzminimums gestattet werden. Eventuell sei im vorliegenden Falle von der Berechnung einer Steuerbuße abzusehen, weil der Erblasser bezüglich der Versteuerung des Spargutes der Kinder mindestens im Unklaren habe sein können. Der Regierungsrat von Schaffhausen wies den Rekurs ab, weil es geradezu dem Gesetze widersprechen würde, wenn von dem Kinderspargut die Steuer separat berechnet werden wollte, wofür jedoch lediglich auf Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze und auf die Steuerpraxis verwiesen wird. Auch die Frage, ob jedes der Kinder Forster Anspruch auf den Abzug des Existenzmini¬ mums habe, wurde unter Hinweis auf Art. 68 der Vollziehungs¬ verordnung zum Steuergesetze verneint. C. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Kinder Forster Staatsanwalt Walter den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht erklärt. Er stellt den Antrag, es sei der Entscheid als verfassungswidrig bezw. als gegen den klaren Wortlaut des Ge¬ setzes verstoßend zu erklären, die betreffende kantonale Verfügung aufzuheben und zu erkennen, daß die Sparkasseguthaben bezw. das Sondergut der Kinder Forster nicht zu der Hinterlassenschaft ihres Vaters hinzuzurechnen und in derselben zur Nachsteuer und Buße heranzuziehen seien. Er behauptet, unter wiederholter Be¬ rufung auf § 235 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetz¬ buches, daß man es hier mit Sondergut der Kinder Forster zu thun habe, an welchem den Eltern kein Nießbrauchsrecht zuge¬ standen sei, und daß diese Guthaben deshalb gemäß Art. 5 des Staatssteuergesetzes bei der Besteuerung nicht als Vermögen des Erblassers betrachtet werden dürften. Mit Unrecht berufe sich der Regierungsrat auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz. Erstlich sei diese selbst kein Gesetz, und zweitens sei der angerufene
Art. 68 offenbar nur so zu verstehen, daß diese Vorschrift der Einheit der Besteuerung in der Familie da Platz greifen müsse, wo das gesammte Vermögen entweder im Eigentum des Familien¬ hauptes sich befinde oder wenigstens in dessen Nießbrauch stehe. Wo hingegen weder Eigentum noch Nießbrauch dem Familien¬ haupt zustehe, dürfe das Kindervermögen nicht mit dem der Eltern zusammen geworfen werden. Es wird auch darauf beharrt, daß jedes der Kinder Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums habe und eventuell darum nachgesucht, daß dieselben für dieses Vermögen nur zur Nachsteuer herangezogen, nicht aber überdies mit einer Steuerbuße belegt werden möchten. D. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhaufen sucht in seiner Vernehmlassung zunächst darzuthun, daß nach den Vor¬ schriften über Nachlaßinventuren und =Teilungen die Spargut¬ haben der Kinder unter den Gesammtaktivbestand der Hinterlassen¬ schaft des Bäckermeisters Forster hätten aufgenommen werden müssen, und daß der Regierungsrat zum Erlaß der Verordnung zum Staatssteuergesetz vom 20. März 1885 kompetent gewesen ei. Letztere sei somit für die Steuerpflichtigen verbindlich, soweit sie sich nicht im Widerspruch mit der kantonalen Verfassung und dem Steuergesetz befinde. Nun ergebe sich aus den Art. 68, 71 und 135 der Vollziehungsverordnung, daß das Vermögen der Kinder, und zwar auch das Sondergut derselben, in Verbindung mit dem des Familienhauptes zur Steuer herangezogen werde, und diese Bestimmungen stünden mit keiner gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch. Eine Ausscheidung des Sondergutes wäre schwer durchführbar; sie würde zu Vermögensverheimlichungen und zur Umgehung der Progression führen, auch die ganze Steuererhebung erheblich kompliziren. Eine Anzahl anderer Kantone, die über das daselbst in derartigen Fällen befolgte Verfahren befragt worden seien, hätten fast durchwegs dahin geantwortet, daß die Spar¬ gelder der Kinder vom Vater, und zwar gemeinsam mit dem eigenen Vermögen der Eltern, besteuert werden. Übrigens ergäben die beiden Berechnungsarten für die Kinder Forster bloß eine ganz unbedeutende Differenz. Der Regierungsrat wendet sich weiter auch gegen die Prätentionen, daß die Kinder Forster im Falle der Abtrennung ihres Vermögens vom Nachlasse ihres Vaters einzeln Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums haben, und daß vorliegend von der Auferlegung einer Steuerbuße Umgang zu nehmen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten behaupten nicht, daß der schaffhausensche Regierungsrat zum Erlaß der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetze vom 20. Mai 1885 nicht kompetent gewesen oder daß er auch nur in einzelnen, hier in Betracht fallenden Bestimmungen desselben über seine Kompetenz hinausgegangen sei, und es braucht deshalb auf die Ausführungen in der Ant¬ wort, die darauf abzielen, jene Kompetenz darzuthun, nicht ein¬ getreten zu werden. Der Standpunkt der Rekurrenten ist viel¬ mehr der, daß der Regierungsrat der Verordnung eine über das Gesetz hinausgehende Auslegung gegeben und auf diese Weise in das Gebiet des Gesetzgebers hinübergegriffen bezw. sich einer Mi߬ achtung klaren Rechts und damit einer Rechtsverweigerung schul¬ dig gemacht habe. Es fragt sich sonach zunächst einzig, ob die Hinzurechnung der Spargelder der Kinder Forster zum Nachlasse ihres Vaters bei der Steuernachrechnung und der Festsetzung der geschuldeten Nachsteuer und Steuerbuße mit dem Wortlaute der einschlägigen Gesetzesvorschriften schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sei, oder ob diese eine derartige Zusammenrechnung vorschreiben oder doch zulassen. Diesbezüglich ist thatsächlich nicht mehr bestritten, daß die Sparguthaben der Kinder Forster als Sondergut derselben im Sinne des § 235 des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Schaffhausen zu betrachten sind und daß somit dem Vater daran keinerlei Nutznießungsrechte zustanden. In rechtlicher Beziehung wird grundsätzlich die Steuerpflichtigkeit dieser Objekte durch die Rekurrenten anerkannt. Sie bestreiten aber, daß der Erblasser mit Bezug auf die drei Guthaben das steuerpflichtige Subjekt gewesen sei und berufen sich dafür auf Art. 5 des schaffhausenschen Gesetzes über die direkten Staats¬ steuern vom 23. September 1879. Dieser lautet: „Die Ver¬ „mögenssteuer ist durch den Eigentümer, bezw. wenn ein Nie߬ „brauch besteht, ausschließlich durch den Nießbraucher des Ver¬ „mögens zu entrichten.“ Zur Entrichtung der Vermögenssteuer ist danach der Regel nach der Eigentümer des Vermögens ver¬
pflichtet, und nur da greift eine Ausnahme Platz, wo an einem Vermögen ein Nießbrauch besteht, in welchem Falle der Nutz¬ nießungsberechtigte als steuerpflichtig erklärt ist. Diese Ordnung der Verhältnisse lehnt sich offenbar an die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 der Schaffhauser Verfassung an: Die Steuer¬ „pflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden „Hülfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizutragen. Es widerspricht nun gewiß dem Wortlaut des Art. 5 des Staatssteuergesetzes und damit auch der erwähnten Verfassungs¬ bestimmung, daß jemand mit einer Vermögenssteuer belegt werde, der nicht entweder Eigentümer oder Nießbraucher dieses Ver¬ mögens ist, und es können deshalb die Sparguthaben der Kinder Forster schlechterdings nicht als Bestandteil des Vermögens bezw. des Nachlasses ihres Vaters zur Steuer herangezogen werden. Ob nach den Vorschriften über die Inventur und Teilung eines Nachlasses solches Vermögen ebenfalls in das Inventar aufzu¬ nehmen sei, ist dem gegenüber gleichgültig, und es braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Schaffhausen nicht eingetreten zu werden. Auch ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, daß in anderer Beziehung, nämlich bei der Frage der Steuerbefreiung, nach Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetze, das Vermögen der sämmtlichen Glieder einer Familie als ein einheit¬ liches betrachtet werden mag. Ebensowenig sind die übrigen Ein¬ wendungen des Regierungsrates stichhaltig. Die Erschwerung der Steueranlage und die Gefahr der Steuerverheimlichung bezw. der Umgehung der Vorschriften über die Progression, die mit einem andern als dem bisher befolgten Verfahren verbunden sein sollen, vermögen selbstverständlich ein Abgehen von den gesetzlichen Vor¬ schriften über die Grundlagen der Steuerpflicht nicht zu recht¬ fertigen. Mag sodann immerhin in andern Kantonen im Sinne der Auffassung des Regierungsrates verfahren werden, so ist ein¬ mal nicht dargethan, daß in den betreffenden Kantonen die näm¬ lichen Vorschriften über Steuerpflicht bestehen, und zudem wird eine offenbar gesetzwidrige Praxis nicht dadurch zu einer gesetz¬ mäßigen, daß sie anderswo anstandslos geduldet wird. Gleich¬ gültig ist endlich auch, ob die von den Rekurrenten verlangte Berechnungsart der Nachsteuer eine größere oder eine geringere Differenz gegenüber der von den schaffhausenschen Steuerbehörden angewendeten ergebe, da die Rekurrenten unter allen Umständen ein Recht darauf haben, daß die Steuer formell richtig berechnet und aufgelegt werde.
2. Es muß somit der angefochtene Entscheid des Regierungs¬ rates des Kantons Schaffhausen, weil er sich mit dem klaren Wortlaut des schaffhausenschen Staatssteuergesetzes nicht verträgt aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen werden, dafür zu sorgen, daß die Steuernachrechnung unter Absonderung der Spar¬ guthaben der Rekurrenten von dem elterlichen Nachlaß vorge¬ nommen werde. Auf die weitere Frage, ob dabei den Rekurrenten ebenfalls ein Anspruch auf das Existenzminimum zustehe und ob sie nur zur Nachsteuer und nicht auch zur Entrichtung einer Steuerbuße verpflichtet seien, ist zur Zeit nicht einzutreten, da ein definitiver Entscheid einer kantonalen Behörde in dieser Rich¬ tung noch nicht vorliegt. Es ist übrigens klar, daß das Bundes¬ gericht auch in dieser Hinsicht lediglich prüfen könnte, ob ein kantonaler Entscheid mit dem klaren Texte des Gesetzes im Wider¬ spruch stehe und daß, so bald dies nicht der Fall wäre, von vorn¬ herein ein staatsrechtlicher Rekurs aussichtslos wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und den Rekurrenten ihr Antrag zugesprochen.