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4. Urteil vom 17. März 1898 in Sachen Platzwassergenossenschaft Klosters. Stellung des Rechtsöffnungs-Richters. A. Die Wasserversorgung in Klosters=Platz war bis zum Jahre 1889 Sache der sogenannten Platzwassergenossenschaft da¬ selbst. Am 22. April 1889 beschloß die Gemeinde Klosters¬ Serneus, die Wasserversorgung sei nunmehr von Gemeindewegen auszuführen; dieser Beschluß wurde am 22. Februar und 4. Okto¬ ber 1891 bestätigt und in letzterm Beschluß dem Gemeindevorstand ausdrücklich die Vollmacht erteilt, „in der ganzen Wasserangelegen¬ heit in geeigneter Weise vorzugehen und das Interesse der Ge¬ meinde zu wahren.“ In Ausführung dieser Beschlüsse führte der Gemeindevorstand die Wasserversorgung in den folgenden Jahren durch, schloß die nötigen Verträge ab, u. s. w. Unterm 24. Juni,
20. September und 10. Oktober 1895 faßte er insbesondere Be¬ schlüsse über die Art und Weise der Verteilung der Kosten der Wasserversorgung, und am 5. Dezember gleichen Jahres wurde beschlossen, die ausgestellten Rechnungen zu versenden. Die Mit¬ glieder der Platzwassergenossenschaft erhoben gegen die ihnen zu¬ gestellten Rechnungen keinen Rekurs, bezahlten sie aber auch nicht; der Gemeindevorstand leitete daher gegen sie Betreibung ein. Die Platzwassergenossen legten Rechtsvorschlag ein und rekurrierten zugleich gegen das Vorgehen des Gemeindevorstandes an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden, mit der Begründung, der Gemeindevorstand habe seine Kompetenzen überschritten. Nachdem dieser Rekurs durch Entscheid vom 6. Juli 1897 als unbegründet erklärt und damit die Kompetenz des Gemeindevorstandes aner¬ kannt war, verlangte dieser für seine Forderungen Rechtsöffnung. Das zuständige Kreisamt Davos wies das Rechtsöffnungs¬ begehren ab, im wesentlichen davon ausgehend, die Rechnungs¬ stellung des Vorstandes entspreche durchaus nicht den von ihm selbst in den Sitzungen vom 24. Juni und 10. Oktober 1895 gefaßten Beschlüssen über den Verteilungsmodus; es involviere dieses Vorgehen eine wesentliche Mehrbelastung der einen gegen¬ über den andern, was um so weniger statthaft sei, als das Pro¬ tokoll durchaus keine Beschlüsse enthalte, welche die gerufenen aufheben oder entkräften. Der Kleine Rat des Kantons Grau¬ bünden hat jedoch eine gegen dieses Erkenntnis vom Gemeinde¬ vorstand an ihn gerichtete Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gutgeheißen und den genannten Entscheid aufgehøben durch Erkenntnis vom 26. November 1897. Die Begründung dieses Entscheides läßt sich dahin zusammenfassen: Der Kreispräsident von Davos habe in seinem Rechtsöffnungsentscheide die Art. 80 und 81 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ kurs und § 35 der graubündnerischen Ausführungsbestimmungen dazu in willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut verstoßender Weise ausgelegt, indem er, anstatt sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob der in § 35 leg. cit. erwähnte Entscheid oder Beschluß vorliege, ob derselbe eine öffentlich=rechtliche Ver¬ pflichtung im Sinne dieses Paragraphen zum Gegenstande habe und ob er von der hiezu kompetenten Behörde ausgegangen sei, auf eine materielle Prüfung der Begründetheit der Forderung des Gemeindevorstandes eingetreten sei; danach habe er eine Rechtsverweigerung zum Nachteile des letztern begangen. B. Gegen diesen Entscheid hat die Platzwassergenossenschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und macht zur Begründung ihres Rekurses im wesentlichen geltend: Nach Art. 34 der Staatsverfassung des Kantons Grau¬ bünden habe der Kleine Rat das formelle Recht, Beschwerden über Mißbrauch der Justiz zu entscheiden; dem stehe aber die Pflicht gegenüber, dafür zu sorgen, daß niemand rechtlos bleibe, und nun müsse es als ein rechtloser Zustand bezeichnet werden wenn die Rekurrentin gezwungen werde, auf Grund falscher Rech¬
nungsstellung zu bezahlen. Dazu komme, daß sich die Forderungen gegen die Rekurrentin durchaus nicht als Steuern, überhaupt nicht als öffentlich=rechtliche Forderungen darstellen, vielmehr die Platz¬ wassergenossen Privatrechte gegen die Gemeinde besäßen, über deren Existenz zuerst entschieden werden müsse; danach involviere der Entscheid des Kleinen Rates auch eine Verletzung der verfassungs¬ mäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 9 der Kantonsverfassung). Sie stützt sich überdies darauf, der kleinrätliche Entscheid verletze den § 15 der Ausführungsbestim¬ mungen zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz, welcher be¬ stimmt, daß Entscheide in Rechtsöffnungsfachen unweiterzüglich sind. C. Die Gemeinde Klosters=Serneus trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Standpunkt einnimmt, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrentin liege im angefochtenen Entscheide nirgends. Sie bestreitet überdies ausdrücklich, daß der Rekurrentin ihr gegenüber privatrechtliche Ansprüche zuständen. D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden stellt ebenfalls den Antrag auf Abweisung des Rekurses und verweist zur Be¬ gründung lediglich auf den Inhalt seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist mit der rekursbeklagten Partei zu sagen, daß es seitens der Rekurrentin irrtümlich ist, von einer ihr gegenüber begangenen Rechtsverweigerung zu reden. Dadurch, daß der Kleine Rat über eine Beschwerde der Rekursbeklagten gegen den Kreispräsidenten von Davos betreffend Rechtsverweigerung durch Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens geurteilt und diese Be¬ schwerde gutgeheißen hat, konnte er ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrentin nicht verletzen, ihr das Recht nicht verweigern. Eine Verletzung der Verfassung, wobei aber kaum von einer „Rechtsverweigerung“ gesprochen werden könnte, läge allerdings dann vor, wenn er in Überschreitung der ihm durch die Ver¬ fassung gezogenen Schranken seiner Kompetenz geurteilt, z. B. einen Übergriff in das richterliche Gebiet begangen hätte; und der Thatbestand der Rechtsverweigerung wäre nur dann erfüllt, wenn er im angefochtenen Entscheid zwar innert den Schranken seiner Kompetenz, aber in völlig willkürlicher Auslegung der ein¬ schlägigen Gesetze geurteilt hätte.
2. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Formell nächst stützt sich das Erkenntnis des Kleinen Rates auf Art. 34 der Kantonsverfassung in Verbindung mit Art. 244 der grau¬ bündnerischen C.=P.=O., wonach er Beschwerden wegen Justiz¬ verweigerung zu entscheiden hat; und da eine solche Beschwerde vorlag, handelte er völlig innerhalb der Schranken seiner Kom¬ petenz, wobei noch bemerkt werden mag, daß Art. 244 C.=P.=O. nach § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetze speziell auch auf richterliche Entscheide im Schuldbetreibungs= und Konkursverfahren Anwendung findet. Auch materiell aber hat der Kleine Rat keineswegs willkürlich entschieden; es ist ihm vielmehr darin völlig beizustimmen, daß der Kreispräsident seine Aufgabe als Rechtsöffnungsrichter über¬ schritten hat, indem er auf eine materielle Prüfung der Richtig¬ keit der gestellten Forderungen eingetreten ist. Durch den Ent¬ scheid des Kleinen Rates ist die Frage der Rechtsöffnung nun natürlich noch nicht entschieden, vielmehr gestaltet sich die Sache so, daß der Rechtsöffnungsrichter die Begründetheit des Rechts¬ öffnungsbegehrens von neuem, von richtigen Gesichtspunkten aus, zu beurteilen haben wird. Dabei wird namentlich die Frage von ihm geprüft werden müssen, ob ein formell unanfechtbarer Ge¬ meindebeschluß, auf welchen sich die Rekursbeklagte stützt, vorliegt, der nach Art. 80 Absatz 2 des Schuldbetreibungs= und Kon¬ kursgesetzes und § 35 der Ausführungsbestimmungen dazu als Beschluß, der den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach grau¬ bündnerischem Recht gleichsteht, anzusehen ist. Daß sich die Ver¬ pflichtung der Rekurrentin als öffentlich=rechtliche Verpflichtung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen; es handelt sich um Lasten zu Gun¬ sten eines Unternehmens der Gemeinde, also eines öffentlichen Unternehmens, und zwar um Lasten, die die einzelnen in Anspruch genommenen treffen mit Rücksicht auf die besondern Vorteile, die ihnen aus jenem Unternehmen erwachsen (sogenannte „Vorzugs¬ lasten“ im Sinne O. Mayer's Deutsches Verwaltungsrecht, II. Band, S. 265). Wenn die Platzwassergenossen glauben, diesen öffentlich=rechtlichen Forderungen gegenüber privatrechtliche An¬ sprüche zu besitzen, so haben sie diese beim zuständigen Civil¬
richter geltend zu machen; dies ist bis dahin noch nicht geschehen und kann daher auch nicht etwa gesagt werden, diese — von der Rekursbeklagten übrigens ausdrücklich bestrittenen — Ansprüche werden verletzt und es werde dadurch eine Rechtsverweigerung begangen; vielmehr werden die Ansprüche im angefochtenen Er¬ kenntnis expressis verbis vorbehalten.
3. Aus dem letztangeführten Grunde und weil der Kleine Rat, wie gezeigt, in den Schranken seiner Kompetenz gehandelt hat, ist auch vollständig unerfindlich, wieso in seinem Entscheide eine Ver¬ letzung der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums liegen soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.