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24_II_939

BGE 24 II 939

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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113. Urteil vom 29. Dezember 1898 in Sachen Sch. gegen Aarau und Konsorten. Anstellung als Lehrer an einer öffentlich-rechtlichen Lehranstalt; Art. 349 Ziff. 1 O.-R. Kontraktsklage auf Erfüllung nach O.-R. Disciplinarische Versetzung in den Zustand des Provisoriums; uner¬ laubte Handlung nach O.-R. Art. 56 und 57 Org.-Ges.; Kompetenz des Bundesgerichts; Eidgenössisches Recht? A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1898 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Es sei das Ur¬ teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 1898 aufzuheben und dem Kläger sein Klagschluß zuzusprechen, eventuell es sei vorerst eine Beweiserhebung im Sinne der Appellations¬ begehren des Klägers vorzunehmen, bezw. das Urteil in diesem Sinne aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, welcher für die Periode vom 1. Mai 1893 bis 1. Mai 1899 am Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar Aarau als Fachlehrer für Mathematik definitv angestellt war, wurde durch Beschluß des Erziehungsrates des Kantons Aargau vom 17. Februar 1896, gestützt auf § 3 litt. c und § 5 lemma 2 des aargauischen Schulgesetzes bis Ende des II. Quartals 1896 ins Provisorium versetzt unter Reduktion der Besoldung auf 3 des normalen Betrages und mit der Androhung weiterer strenge¬ rer Maßnahmen im Falle des Ausbleibens der Besserung. Dieser Beschluß war im wesentlichen damit begründet, die Leistungen des Klägers seien mangelhafte, und sein Benehmen lasse den erforder¬ lichen Takt vermissen. Auf Rekurs des Klägers hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Aargau durch Schlußnahme vom

8. Juli 1896 den Entscheid des Erziehungsrates. Der Kläger ließ nun am 20. Juli 1896 dem Regierungsrat gemäß Art. 122 O.=R. durch das Gerichtspräsidium eine letzte Frist zur nachträg¬ lichen Erfüllung des Vertrages ansetzen, den er als durch die Versetzung in das Provisorium gebrochen erachtete. Der Regierungs¬ rat erwiderte, es handle sich nicht um einen civilrechtlichen Dienst¬ vertrag, sondern um eine öffentlich=rechtliche Anstellung, und die Anstellung des Klägers berühre überdem den Regierungsrat nicht, da dieser nur als Aufsichtsbehörde gehandelt habe, die Anstellung des Klägers aber durch die Direktion der Anstalt erfolgt sei. Am

30. gl. Monats ließ daraufhin der Kläger der Direktion der Anstalt durch das Gerichtspräsidium eine Erklärung zustellen, worin er derselben anzeigte, daß er den Vertrag für wirklich auf¬ gelöst, und sich seiner Funktionen für entbunden erachte und erhob in der Folge gegen den Staat Aargau und die Einwohnergemeinde Aarau Klage, mit welcher er von der Beklagten die Bezahlung folgender Beträge verlangte: des rückständigen Viertels der Besoldung vom 1. Januar bis

30. Juni 1896 297 der noch nicht ausbezahlten Besoldung pro Juli 1896 69 42 das Salär für den Rest der Amtsdauer vom 8,800-

1. August 1896 bis 30. April 1899

4. eine Entschädigung gemäß Art. 50 u. 55 O.=R. „ 13,000 — zusammen Fr. 22,166 42

2. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der vollen mit seiner Anstellung für die ganze Amtsdauer verbundenen Besoldung ist offenbar nur dann nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und daher das Bundesgericht zu dessen Beurteilung gemäß Art. 56 Org.=Ges. nur dann kom¬ petent, wenn das Anstellungsverhältnis des Klägers ein privat¬ rechtliches, auf einem privatrechtlichen Dienstvertrage beruhendes war, nicht aber auch dann, wenn das klägerische Anstellungsver¬ hältnis dem öffentlichen Rechte angehörte. Ist letzteres der Fall, so ist gemäß Art. 349 Ziff. 1 O.=R. nicht eidgenössisches, son¬ dern kantonales Recht anwendbar und daher das Bundesgericht nicht kompetent. Nun wird von den Vorinstanzen ausgeführt, daß die Anstalt des Töchterinstituts und Lehrerinnenseminars, an wel¬ cher der Kläger angestellt war, wenn auch aus einer Stiftung hervorgegangen, doch eine öffentliche Lehranstalt sei, welche öffent¬ lichen Unterrichtszwecken diene und von Staat und Gemeinde in öffentlich=rechtlicher Eigenschaft zum Zwecke der Erfüllung ihrer öffentlich=rechtlichen Aufgaben unterhalten und geleitet werde. Diese Entscheidung beruht auf der Anwendung des kantonalen Verwal¬ tungsrechts — speziell der kantonalen Schulgesetzgebung in Ver¬ bindung mit dem hinsichtlich der Anstalt zwischen Staat und Gemeinde und der Direktion des Töchterinstituts Aarau abge¬ schlossenen Vertrage von 1892 — und ist daher für das Bundes¬ gericht verbindlich. Demnach kann denn aber davon, daß die Anstellung des Klägers auf privatrechtlichem Dienstvertrag beruht habe, keine Rede sein. Denn der Kläger bekleidete zweifellos eine Lehrstelle am Töchterinstitut und Lehrerinnenseminar, und, wenn diese

Anstalt eine öffentlich=rechtliche war, so war dies selbstverständlich auch die Lehrstelle; der Kläger war öffentlicher Beamter; er stand zu der Anstalt bezw. zu Staat und Gemeinde nicht in einem privaten, dem Obligationenrecht unterliegenden Dienstvertragsver¬ hältnis, sondern in einem öffentlichen Beamtenverhältnis. Demnach kann er denn Ansprüche auf Besoldung nicht mit einer Kontrakts¬ klage aus privatrechtlichem Dienstvertrag geltend machen, sondern kann dieselbe nur auf das öffentlich=rechtliche Anstellungsverhältnis gründen. Das Bundesgericht ist somit zu deren Beurteilung nicht kompetent.

3. Was sodann den Anspruch auf eine Aversalentschädigung von 13,000 Fr. anbelangt, so erscheint derselbe, da er aus uner¬ laubter Handlung gestützt auf Art. 50 und 55 O.=R. hergeleitet wird, an sich allerdings als ein Anspruch eidgenössischen Rechts. Allein es ist zu bemerken: die unerlaubte Handlung, aus welcher der Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, ist die von den Schul¬ aufsichtsbehörden verfügte Versetzung des Klägers „in das Pro¬ visorium", welche der Kläger als eine ungesetzliche und willkürliche Maßregelung bezeichnet. Nun führt aber die Vorinstanz aus, die fragliche Maßnahme sei eine von den Administrativbehörden inner¬ halb der Schranken ihrer Kompetenz getroffene Disciplinarver¬ fügung. Diese Entscheidung, als eine kantonalrechtliche, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts. Durch dieselbe wird aber offenbar dem klägerischen Schadenersatzanspruche von vorn¬ herein die Grundlage entzogen. Denn es ist ja klar, daß in einer von einer Behörde innerhalb der Schranken ihrer Kompetenz ge¬ troffenen Disciplinarverfügung eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 ff. O.=R. nicht liegen kann. Das Bundesgericht kann daher sachlich auch auf die Überprüfung dieses klägerischen Anspruchs nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.