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112. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen
Schmid gegen Schwarz.
Art, 49 Civilstandsgesetz; Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬
urteilung einer selbständigen Klage betreffend die ökonomischen
Folgen der Ehescheidung, wenn es bezüglich der Schuldfrage zum
gleichen Resultate gelangt ist wie die Vorinstanz.
A. Durch Urteil vom 14. Juli 1891 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen die zwischen Johann Albert Schmid
und Barbara Karolina geb. Schwarz bestehende Ehe, auf Klage
der Ehefrau, gestützt auf Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden und bezüglich der Neben¬
folgen u. a. unter Ziffer 2 erkannt, es sei der Beklagte schuldig,
der Klägerin aus Eheschimpf 500 Fr. zu bezahlen und es sei
der letzteren im weitern das in § 205 P.=R. vorgesehene Klage¬
recht gewahrt. Diese Bestimmung lautet: „Das Gericht kann für
„den Fall, daß der schuldige Teil in Zukunft zu größerem Ver¬
„mögen gelangen sollte, sei es durch Erbschaft oder auf andere
„Weise, in dem Scheidungsurteil dem unschuldigen Teil das Recht
„vorbehalten, auf eine entsprechende Erhöhung der Entschädigung
„anzutragen. Ohne einen solchen Vorbehalt ist eine spätere der¬
„artige Klage auf Erhöhung unzulässig. Das Bundesgericht,
an das das obergerichtliche Urteil weitergezogen wurde, bestätigte
dasselbe unterm 24. Oktober 1891 in allen Teilen.
B. In der Folge gelangte Johann Albert Schmid durch Erbfall
zu neuem Vermögen. Gestützt auf den erwähnten Vorbehalt wurde
er deshalb von seiner geschiedenen Ehefrau auf Bezahlung einer
Entschädigung von 5000 Fr. belangt. Das Kantonsgericht und,
mit Urteil vom 30. September 1898, auch das Obergericht des
Kantons Schaffhausen hießen die Klage gut.
VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 113.
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C. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die ökonomischen Folgen der Ehescheidung sind gemäß aus¬
drücklicher Vorschrift des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civil¬
stand und Ehe nach kantonalem Recht zu regeln. Das Bundes¬
gericht hat, wie stets festgehalten wurde, sich nur dann mit diesen
Folgen zu beschäftigen, wenn es bezüglich der Frage der Scheidung
selbst bezw. der Frage, wen die Schuld an dem ehelichen Zer¬
würfnis treffe, zu einem andern Ergebnis gelangt, als die oberste
kantonale Instanz. In der vorliegenden Sache ist die Frage der
Scheidung durch das Bundesgericht in seinem Urteile vom 24.
Oktober 1891 in gleicher Weise beantwortet worden, wie von
dem Obergericht des Kantons Schaffhausen. Die von der ge¬
schiedenen Ehefrau erhobene Nachklage betrifft ausschließlich die
Regelung der ökonomischen Folgen der Scheidung. Zu deren Be¬
urteilung ist das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht kom¬
petent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.