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24_II_938

BGE 24 II 938

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
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112. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen

Schmid gegen Schwarz.

Art, 49 Civilstandsgesetz; Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬

urteilung einer selbständigen Klage betreffend die ökonomischen

Folgen der Ehescheidung, wenn es bezüglich der Schuldfrage zum

gleichen Resultate gelangt ist wie die Vorinstanz.

A. Durch Urteil vom 14. Juli 1891 hat das Obergericht

des Kantons Schaffhausen die zwischen Johann Albert Schmid

und Barbara Karolina geb. Schwarz bestehende Ehe, auf Klage

der Ehefrau, gestützt auf Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes über

Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden und bezüglich der Neben¬

folgen u. a. unter Ziffer 2 erkannt, es sei der Beklagte schuldig,

der Klägerin aus Eheschimpf 500 Fr. zu bezahlen und es sei

der letzteren im weitern das in § 205 P.=R. vorgesehene Klage¬

recht gewahrt. Diese Bestimmung lautet: „Das Gericht kann für

„den Fall, daß der schuldige Teil in Zukunft zu größerem Ver¬

„mögen gelangen sollte, sei es durch Erbschaft oder auf andere

„Weise, in dem Scheidungsurteil dem unschuldigen Teil das Recht

„vorbehalten, auf eine entsprechende Erhöhung der Entschädigung

„anzutragen. Ohne einen solchen Vorbehalt ist eine spätere der¬

„artige Klage auf Erhöhung unzulässig. Das Bundesgericht,

an das das obergerichtliche Urteil weitergezogen wurde, bestätigte

dasselbe unterm 24. Oktober 1891 in allen Teilen.

B. In der Folge gelangte Johann Albert Schmid durch Erbfall

zu neuem Vermögen. Gestützt auf den erwähnten Vorbehalt wurde

er deshalb von seiner geschiedenen Ehefrau auf Bezahlung einer

Entschädigung von 5000 Fr. belangt. Das Kantonsgericht und,

mit Urteil vom 30. September 1898, auch das Obergericht des

Kantons Schaffhausen hießen die Klage gut.

VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 113.

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C. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die ökonomischen Folgen der Ehescheidung sind gemäß aus¬

drücklicher Vorschrift des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civil¬

stand und Ehe nach kantonalem Recht zu regeln. Das Bundes¬

gericht hat, wie stets festgehalten wurde, sich nur dann mit diesen

Folgen zu beschäftigen, wenn es bezüglich der Frage der Scheidung

selbst bezw. der Frage, wen die Schuld an dem ehelichen Zer¬

würfnis treffe, zu einem andern Ergebnis gelangt, als die oberste

kantonale Instanz. In der vorliegenden Sache ist die Frage der

Scheidung durch das Bundesgericht in seinem Urteile vom 24.

Oktober 1891 in gleicher Weise beantwortet worden, wie von

dem Obergericht des Kantons Schaffhausen. Die von der ge¬

schiedenen Ehefrau erhobene Nachklage betrifft ausschließlich die

Regelung der ökonomischen Folgen der Scheidung. Zu deren Be¬

urteilung ist das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht kom¬

petent.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes

nicht eingetreten.