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111. Urteil vom 19. November 1898 in Sachen Schweizerischer Typographenbund gegen Wullschleger und Genossen. Art. 58 Org.-Ges. : Haupturteil? Urteil, das zum Teil eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage abweist, zum Teil aber die Sache zur Beweisabnahme an die erste Instanz zurückweist, ist nicht Haupturteil. Der schweizerische Typographenbund in St. Gallen hat gegen Eugen Wullschleger, Rudolf Schweizer, Louis Dietrich, Tobias Levy=Isliker und Wilhelm Bärwart, sämtlich in Basel, auf Ver¬ urteilung derselben unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von 11,717 Fr. 39 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1898 geklagt. Dieser Anspruch wurde wesentlich darauf begründet, der Kläger habe für die sogenannte Genossenschaft Vorwärts Druck und Administration des Zeitungsblattes „Vorwärts“ gestützt auf im Namen dieser Genossenschaft abgeschlossene Verträge besorgt und es sei ihm hieraus die eingeklagte Forderung erwachsen. Die sog. Genossenschaft Vorwärts sei nun aber im Handelsregister nicht eingetragen und besitze daher die juristische Persönlichkeit nicht, sie sei vielmehr als einfache Gesellschaft zu behandeln und
es haften daher die einzelnen Mitglieder für die im Namen der Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen persönlich und soli¬ darisch. Die Beklagten trugen sämtlich auf Abweisung der Klage an. Durch Urteil vom 30. August 1898 hat das Civilgericht Baselstadt die Klage abgewiesen, wesentlich aus den Gründen: Die sog. Genossenschaft Vorwärts qualifiziere sich nicht als ein¬ fache Gesellschaft, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des Art. 717 O.=R. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung haften für die Schulden eines solchen Vereins nicht die sämtlichen ein¬ zelnen Mitglieder, sondern die „Handelnden“ persönlich und soli¬ darisch mit Vorbehalt ihres Rückgriffes auf die übrigen Vereins¬ mitglieder. Von den Beklagten falle nun als handelnde Person einzig der Beklagte Bärwart in Betracht, welcher den die Grund¬ lage der eingeklagten Forderung bildenden Vertrag vom Dezember 1896 als Vorstandsmitglied im Namen der Genossenschaft abge¬ schlossen habe. Der Beklagte Bärwart wäre daher an sich haft¬ bar, allein die Klage sei auch ihm gegenüber mangels Beweis abzuweisen, da der Kläger zum Nachweise der Richtigkeit der von ihm aufgestellten, gänzlich bestrittenen Rechnung weder in der Klage noch im weitern Verlaufe des Verfahrens Beweismittel angerufen oder auf ein Rechnungsverfahren abgestellt habe. Auf Appellation des Klägers hin hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt durch Entscheidung vom 24. Oktober 1898 dahin erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so¬ weit es die Beklagten Wullschleger, Schweizer, Dietrich und Levy¬ Isliker betrifft. Dagegen wird dasselbe, soweit es den Beklagten Bärwart betrifft, aufgehoben und es wird die Sache zu Vornahme eines Vor= oder Rechnungsverfahrens und zur Feststellung des Forderungsbetrages im Sinne der Erwägungen an das Civil¬ gericht zurückgewiesen und es sind dabei die Bücher der Kläger als Beweismittel zuzulassen. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger durch Eingabe vom
12. November 1898 die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen: Es sei die unter der Bezeichnung Genossenschaft Vor¬ wärts Basel am 30. Juni 1894 gegründete Personenverbindung als einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 524 ff. O.=R. zu erklären und demgemäß sämtliche Beklagten zu verurteilen, unter solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den Betrag von 11,717 Fr. 39 Cts. zu bezahlen. Eventuell sei die Personen¬ verbindung genannt Genossenschaft Vorwärts Basel als wirth¬ schaftlicher Verein im Sinne des Art. 717 O.=R. zu erklären. Die Beklagten, mit Ausnahme des Louis Dietrich, Bierbrauer, seien als für diesen Verein handelnde Personen zu verurteilen, unter solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den Betrag von 11,717 Fr. zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und der gesetzliche Streitwert vorhanden ist, so ist die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben. Allein die Berufung ist verfrüht. Gemäß Art. 58 O.=G. ist die Berufung statthaft gegen die in der letzten kantonalen Instanz ergangenen Haupturteile. Als Haupturteil qualifiziert sich aber, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, nur ein über den eingeklagten Anspruch materiell endgültig ent¬ scheidendes und den Prozeß für die kantonalen Instanzen definitiv erledigendes Urteil. Als solches aber erscheint die angefochtene Entscheidung nicht. Denn gegenüber dem Beklagten Bärwart wird ja durch dieselbe über den eingeklagten Anspruch nicht definitiv und endgültig, sondern nur zum Teil, hinsichtlich des Grundes des Anspruches, entschieden, während im übrigen zu Feststellung des Betrages der klägerischen Forderung die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wird. Das Verfahren vor den kantonalen Instanzen ist also noch nicht beendigt. So lange dies aber nicht der Fall ist, kann die Sache überhaupt nicht an das Bundes¬ gericht gezogen werden, sondern ist die Berufung an dasselbe gänzlich, nicht nur für den von den kantonalen Instanzen noch nicht definitiv beurteilten Teil des Prozesses, sondern für die ganze Streitsache, ausgeschlossen. Denn die Berufung an das Bundesgericht ist eben nur einmal, gegen das den Prozeß vor den kantonalen Instanzen definitiv beendigende Haupturteil statthaft, ergreift dann aber selbstverständlich auch die demselben vorange¬ gangenen Teilurteile und Zwischenentscheidungen (vgl. Entsch. in Sachen Swift gegen Degrange & Cie., Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 114, und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entsch.
i. S. Vincent gegen Marcelin vom 5. Juli 1895, i. S. Jaquemot und Genossen gegen de Cottet und Genossen). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird zur Zeit nicht eingetreten.