Volltext (verifizierbarer Originaltext)
108. Urteil vom 8. Oktober 1898 in Sachen Henggeler gegen Bossard. Pfändung von Namensaktien, welche durch Cession vom Schuldner einem Dritten übertragen worden sind. Anfechtung der Cession nach Art. 288 Schuldbetr.-Ges.; Legitimation dazu, Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 eod.; Beweislast; Benachteiligung des Gläubigers? A. Durch Urteil vom 4. Juli 1898 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt:
1. Die rechtszerstörliche Einrede des Beklagten sei abgewiesen.
2. Sei die klägerische Pfandansprache an zwei in der Betrei¬ bung der Frau Emma Henggeler, des Obersten, bei der Sparkasse Zug gepfändeten Aktien der Spinnereien Ageri als begründet er¬ klärt, dagegen die bezügliche beklagtische Eigentumsansprache als unbegründet abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei Dispositiv 2 des Urteils aufzuheben, und dem vor Kantonsgericht des Kantons Zug gestellten Begehren des Beklagten auf Abweisung des gegne¬ rischen Pfändungsanspruchs zu entsprechen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Kläger beantragt Abwei¬ sung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger, Alois Bossard=Schwerzmann, besaß auf Oberst Adolf Henggeler und Alfred Hämmerli in Landquart eine Forderung von 80,060 Fr. 25 Cts. für verkaufte Aktien der Fabriken Land¬ quart. Im Jahre 1889 starb Adolf Henggeler. Über dessen Nach¬ laß wurde das öffentliche Inventar erhoben, in welches der Kläger die bezeichnete Forderung anmeldete und dafür ein Faustpfandrecht an 76 Aktien der Fabriken Landquart beanspruchte. Der Nachlaß wurde von den Intestaterben des Adolf Henggeler ausgeschlagen, dagegen von der Witwe Emma Henggeler am 16. Oktober 1889 angetreten. Da der Nachlaß damals nicht liquidiert werden konnte, kam zwischen dem Kläger und der Witwe Henggeler ein Stun¬ dungsvertrag zu stande, wonach Kläger, nach Leistung einer Ab¬ schlagszahlung von 20,000 Fr., sich verpflichtete, mit der Ein¬ forderung der Restforderung bis 1. Januar 1895 zu warten. Da der Kläger für diesen Rest Zahlung nicht erlangen konnte, erhob er am 1. August 1895 gegen Witwe Henggeler die Be¬ treibuug für 66,993 Fr. 90 Cts. nebst Zins, welche Betreibung die Schuldnerin anerkannte. Durch die Pfändung vom 27./28. August 1895 (bei welcher der Beklagte Joseph Henggeler mit einer Forderung von 48,000 Fr. Anschlußpfändung verlangte und erreichte) erhielt jedoch der Kläger keine Deckung. Er forschte nach weiteren Aktiven seiner Schuldnerin, worauf Fürsprech A. Wyß in Zürich namens derselben in einem Briefe vom 9. Dezember gl. J. noch eine Anzahl Gegenstände als Eigentum der Witwe Henggeler bezeichnete und u. a. bemerkte: 2 Aktien der Spinnereien Unterägeri, sowie 14 Aktien der Fabriken Landquart und 3 Obli¬ gationen der Stadt Genf seien im Juni 1893 an Herrn Joseph Henggeler, den gegenwärtigen Beklagten, zur Deckung seiner An¬ sprüche an Frau Oberst Henggeler im Betrage von circa 80,000 Fr. abgetreten worden. Auf Verlangen des Klägers fand dann die Nachpfändung der zwei Aktien der Spinnereien Ageri, welche mit andern Titeln für ein Darlehen von 80,000 Fr. bei der Spar¬ kasse Zug verpfändet waren, statt, und da Joseph Henggeler innert gesetzlicher Frist sein Eigentum an diesen Aktien, von denen jede auf 10,000 Fr. lautet, geltend machte, so erhob der Kläger beim Kantonsgericht Zug Klage gegen ihn mit dem Begehren: Es sei seine Pfandansprache an den 2 Aktien als begründet, die Eigen¬ tumsansprache des Jos. Henggeler dagegen als unbegründet zu erklären. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
2. Die streitigen 2 Aktien haben ursprünglich mit 16 gleichen Aktien dem Alois Henggeler, Friedensrichter in Ageri, eigentüm¬ lich zugehört, und 16 davon, worunter die streitigen, waren für ein Darlehen von 160,000 Fr., welches Franz Henggeler und Adolf Henggeler zuerst bei Hch. Bodmer in Zürich, nachher Adolf
Henggeler allein am 1. Januar 1886 bei Rieter=Bodmer erhoben hatte, verpfändet worden. Im Jahre 1888 war Alois Henggeler gestorben und von seinen 9 Kindern beerbt worden, unter welche die 18 Aktien verteilt wurden, und zwar erhielt Adolf Henggeler laut Erbteilung vom 5. Mai 1888 die Nrn. 53 und 54, wäh¬ rend dem Joseph Henggeler die Nrn. 55 und 56 zukamen. Die sämtlichen Aktien blieben aber bei Rieter=Bodmer verpfändet. Nach dem im Jahre 1889 erfolgten Tode des Adolf Henggeler trat dessen Bruder, Joseph Henggeler, der Beklagte, gegenüber Rieter¬ Bodmer als Schuldner des bezeichneten Darlehens ein, laut Obligo vom 1. Juni 1889. Nachdem am 27. April 1891 Rieter=Bodmer das Darlehen auf 4. November gl. J. gekündet hatte, erhob Joseph Henggeler „Namens Geschwister Henggeler“ am 3. No¬ vember 1891 bei der Sparkasse Zug ein Darlehen im gleichen Betrage, wofür der Sparkasse die bei Rieter verpfändeten Titel zu Pfand gegeben wurden. Am 3. Januar 1893 bezahlten die Spin¬ nereien Ageri an die Sparkasse Zug an das Darlehen 80,000 Fr. Die bei der Teilung des Nachlasses des Alois Henggeler dem Adolf Henggeler zugefallenen 2 Aktien auf die Spinnereien Ageri figurierten auch in dem am 4. Juni 1889 abgehaltenen Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler und sind mit den übrigen Aktien desselben auf die Witwe Henggeler übergegangen. Dem Adolf Henggeler, welcher, wie bemerkt, dem Rieter=Bodmer gegen¬ über allein als Schuldner des Darlehens von 160,000 Fr. ein¬ getreten war, hatte Joseph Henggeler am 1. Januar 1889 fol¬ genden Revers ausgestellt: „Der Unterzeichnete erklärt hiemit, daß „er mit Fr. 10,000 an der Schuld von Herrn Adolf Henggeler „gegenüber Rieter=Bodmer in Zürich partizipiert, trotzdem Adolf „Henggeler gegenüber Rieter=Bodmer allein als Schuldner kom¬ „pariert. Für den genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen und „allfälligen Kosten erklärt sich Unterzeichneter haftbar und den „Eigentümern der dem Hrn. Rieter hinterlegten Titel (16 Aktien „der Spinnereien Ageri) im Verhältnis seines Schuldanteils ver¬ „antwortlich.“ Im Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler haben dagegen angemeldet: Joseph Henggeler ein Guthaben von 48,000 Fr., wofür Ageri=Aktien als Faustpfand angesprochen wurden, die Geschwister Henggeler, Friedensrichters sel., laut Erb¬ teilung eine laufende Forderung von 123,045 Fr. 75 Cts. Nach¬ dem sodann Joseph Henggeler die Schuld bei Rieter=Bodmer auf seinen Namen übernommen hatte, stellte Witwe Emma Henggeler am 21. Dezember 1889 demselben folgende Erklärung aus: „Die „Endsunterzeichnete, als Rechtsnachfolgerin von Adolf Henggeler, „erklärt, daß sie mit 58,000 Fr. an der Schuld von Joseph „Henggeler gegenüber Rieter=Bodmer partizipiert, trotzdem Hr. „Joseph Henggeler Rieter=Bodmer gegenüber allein als Schuldner „kompariert. Mit dem genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen „und Kosten ist sie selbst haftbar und den Eigentümern der dem „Rieter=Bodmer hinterlegten Titel (16 Aktien der Spinnereien „Ageri) im Verhältnis ihres Schuldteils auch verantwortlich.“ Und am 1. Juni 1893, nachdem die Sparkasse Zug das An¬ lehen von 160,000 Fr. übernommen hatte, und 80,000 Fr. da¬ von an die Spinnereien Ageri übergegangen waren, stellte Witwe Henggeler dem Joseph Henggeler folgende amtlich beglaubigte Cessionsurkunde aus: „Die Unterzeichnete erklärt hiemit, an Hrn. „Joseph Henggeler in Romanshorn folgende Werttitel eigentümlich „abgetreten zu haben: 2 Aktien der Spinnereien Ageri Nrn. 55 „und 56, 18 Aktien der Fabriken Landquart, 2 Obligationen der Stadt Genf, 3 türkische Obligationen.“ Am 6. Juni 1893 wurde die Übertragung der erstgenannten 2 Aktien, vormals lau¬ tend auf Adolf Henggeler, auf den Namen des Joseph Henggeler im Aktienbuch der Spinnereien Ageri vorgenommen. Am 1. Juni 93 — also am Tage der oben erwähnten Cessionsurkunde - erklärte Witwe Emma Henggeler ferner schriftlich den Geschwistern Robert, Alois, Genoveva und Josephine Henggeler und der Frau Luise Schelling=Henggeler folgende Beträge zu schulden:
a. 15,000 Fr. für vormals durch Adolf Henggeler bei der Sparkasse Zug hinterlegte und nun von der Kantonalbank Zug belehnte 3 Gülten auf den Frohbühl.
b. 3631 Fr. 50 Cts. für Zinsen bis Martini 1892 auf das Darlehen von 22,000 Fr. bei der Sparkasse Zug gegen Hinter¬ lage obiger und anderer Gülten.
c. Die von Martini 1892 erwachsenden Zinsen auf das Dar¬ lehen der Kantonalbank im Betrage von 15,000 Fr., und verzichtete zu Gunsten einer von Joseph Henggeler zu
führenden Rechnung über ihr Schuldverhältnis auf Auszahlung eines ihr allfällig zukommenden Anteils am Haus Frohbühl mit Mobiliar, wie auch eventuell Erbschaft, bis ihre Schuld getilgt sei.
3. In diesem Prozesse erklärte der Beklagte vorerst, daß in dem Cessionsakte die Nummern der abgetretenen Aktien irrtümlich als 55/56 statt 53/54 angegeben seien und bemerkte sodann über Grund und Zweck der Cession vom 1. Juni 1893: die abgetre¬ tenen 2 Aktien seien diejenigen, die im Inventar über den Nach¬ laß des Adolf Henggeler als dessen Eigentum angeführt, und von ihm als Faustpfand für seine Forderung von 48,000 Fr. ange¬ prochen worden seien. Dieselben seien heute noch bei der Spar¬ kasse Zug verpfändet. Die Forderung von 48,000 Fr., welche
s. Z. ins Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler ange¬ meldet worden, sei identisch mit derjenigen von 58,000 Fr. im Revers der Frau Henggeler vom 21. Dezember 1889 und bilde einen Teil der Schuld von 160,000 Fr. bei Rieter=Bodmer, später der Sparkasse Zug. Bei der Waisenamtsrechnung über das Ver¬ mögen der Kinder des Franz Henggeler per 31. Dezember 1888 haben sich die Interessenten in der Weise geeinigt gehabt, daß oseph und Adolf Henggeler von jener Schuld miteinander 68,000 Fr., und die Kinder des Franz Henggeler 92,000 Fr. übernahmen, und am 1. Januar 1889 habe Joseph Henggeler gegenüber Adolf Henggeler laut dem früher angeführten Revers 10,000 Fr. von der Schuld auf sich genommen. Infolge alleini¬ ger Übernahme der Schuld bei Rieter durch den Beklagten nach dem Tode des Adolf Henggeler habe er auf dessen Nachlaß eine Forderung von 58,000 Fr. erworben. Daß im Inventar dieselbe nur zu 48,000 Fr. angegeben sei, beruhe auf Irrtum, indem dem Adolf Henggeler unrichtigerweise Zinsen gutgeschrieben worden seien. Dieser Irrtum sei später berichtigt worden. Unter den „Geschwistern Henggeler“, welche das Darlehen bei der Sparkasse Zug erhoben haben, seien nur Joseph Henggeler, die Kinder des Franz Henggeler und Frau Emma Henggeler=Weiß zu verstehen. Joseph Henggeler habe aber namens der 5 andern Geschwister noch die oben erwähnten Forderungen von 15,000 Fr. und 3631 Fr., sowie diverse Zinsen geltend zu machen gehabt, so daß seine Gesamtforderung auf 1. Juli 1893 Fr. 77,105 betragen habe. An diese Schuld habe Frau Emma Henggeler am 1. Juni 1893 die zwei streitigen Aktien an den Beklagten abgetreten.
4. Der Kläger machte dagegen zur Begründung seiner Klage geltend: die ökonomischen Verhältnisse des Adolf Henggeler seien bei dessen Tode, wie der Beklagte gewußt habe, mißlich gewesen. Im öffentlichen Inventar über dessen Nachlaß sei allseitiger Unter¬ such der angemeldeten Forderungen vorbehalten. Über die Forde¬ rung von 48,000 Fr., die der Beklagte geltend gemacht, habe der Kläger nie etwas näheres erfahren. Ebensowenig über die Wer¬ tung der als Deckung angesprochenen Aktien. Wieso lasse sich der Beklagte noch 2 Aktien abtreten, wenn die 48,000 Fr. pfand¬ gedeckt seien? Der Beklagte habe an Adolf Henggeler keine For¬ derung besessen. Wenn dem aber so sei, so sei auch die Cession vom 1. Juni 1893 ungültig. Auch der Revers über 58,000 Fr. vom 21. Dezember 1889 sei die Anerkennung einer Nichtschuld, welche die Stellung der Gläubiger zu Gunsten der Geschwister Henggeler verschlimmere. Diese Forderung von 58,000 Fr. sei auch nicht angemeldet, während bei einer richtigen Anmeldung der Revers überflüssig gewesen wäre. Die Nichtanmeldung der For¬ derung des Rieter=Bodmer von 160,000 Fr. ins öffentliche In¬ ventar begründe im Sinne des zugerischen Erbrechts eine wesent¬ liche Änderung, für welche der Beklagte verantwortlich sei, zumal Rieters Forderung im Hinblick auf den doppelten Wert der Pfänder eigentlich keine Belastung der Erbschaft Henggeler gewesen sei. In allen Fällen liege in der Unterdrückung dieses Verhält¬ nisses des Adolf Henggeler gegen Rieter ein Unrecht, welches nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verfolgbar sei, weshalb alle Rechte vorbehalten werden. Auch werde Art. 214 O.=R. allegiert. Als Witwe Emma Henggeler den Revers vom 21. Dezember 1889 unterschrieben habe, sei sie insolvent gewesen. Auch die freiwillige Schuldanerkennung vom
1. Juni 1893 gegenüber den übrigen Geschwistern Henggeler fei unhaltbar. Diese Forderungen haben schon zur Zeit der Aufnahme des öffentlichen Inventars bestanden und seien in dasselbe doch nicht angemeldet worden. Der Cessionsakt laute auch nur zu Gunsten des Joseph Henggeler, und doch habe dieser im Inventar des Adolf Henggeler keine Gülten reklamiert. Es handle sich also
auch hier wieder um eine anfechtbare Begünstigung der Geschwister Henggeler. Da demnach der Beklagte kein Eigentum an den strei¬ tigen 2 Aktien besitze, so müsse die Pfändung aufrecht erhalten werden. In Betracht komme in diesem Prozeß nur die Cession vom
1. Juni 1893, wegen welcher die Klage noch nicht verjährt sei.
5. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kläger hat die Pfändung der beiden streitigen Aktien erwirkt und nur erwir¬ ken können unter der Behauptung, daß dieselben Eigentum seiner Schuldnerin Witwe Henggeler seien; denn der Pfändung unter¬ liegen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners. Nun be¬ streitet der Beklagte nicht, daß diese Aktien der Witwe Henggeler, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Adolf Heng¬ geler, eigentümlich gehörten, dagegen behauptet er, dieselben vor der Pfändung, nämlich am 1. Juni 1893, von ihr erworben zu haben. Da der Kläger durch den Nachweis, daß die streitigen Gegenstände Eigentum seines Schuldners gewesen seien, seiner Beweispflicht genügt hat, ist es Sache des Beklagten, seinen Eigentumserwerb darzuthun, und frägt es sich daher, ob dieser Beweis geleistet sei. Diese Frage ist zu bejahen und übrigens vom Kläger thatsächlich nie verneint worden, indem derselbe viel¬ mehr lediglich die Anfechtbarkeit des fraglichen Rechtsgeschäftes, durch welches der Beklagte die Aktien erwarb, mittelst der paul¬ lianischen Klage behauptet hat, dieser Umstand aber, wie unten noch zu erörtern ist, den Übergang des Rechts an den beiden Aktien nicht hinderte. Da die beiden Aktien Namensaktien sind, konnte ihre Übertragung gemäß Art. 637 Abs. 3 O.=R. durch Indossament geschehen. Allein die Übertragung durch Indossament ist nur gestattet, nicht geboten, diejenige durch Cession also nicht ausgeschlossen. In casu haben sich die Parteien der Cession be¬ dient, und der Kläger hat nicht bestritten, daß die Vorschriften des Obligationenrechts über Cession beobachtet worden seien. Nun ist aber die Abtretung, ähnlich wie die Tradition, ein formell selbständiges Rechtsgeschäft, durch welches das abgetretene Recht auf den Erwerber übertragen wird, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft an einem civilrechtlichen Mangel leidet, ein Rechtsgrund der Cession also nicht vorhanden ist, sofern nur der Übereignungsakt, der Cessionsvertrag, sich in Ordnung befindet. Letzteres ist hier unbestritten der Fall. Der Kläger hat weder be¬ hauptet, daß der Witwe Henggeler die Verfügungsbefugnis mangelt habe, noch daß die Parteien nicht den Willen gehabt haben, die beiden Aktien zu übertragen, bezw. zu erwerben, noch daß die beiden Aktien nicht übertragbar gewesen seien, und was die Übertragungsform anbelangt, so ist der Vorschrift des Art. 184 Abs. 2. O.=R. Genüge geleistet, so daß der Cessionsvertrag der Gültigkeit nach keiner Richtung ermangelt. Wenn also der Kläger behauptet hat, daß die Schuld, zu deren Deckung die Witwe Henggeler die beiden Aktien an den Beklagten abgetreten hat, nicht bestanden habe, und daher durch diese Abtretung eine Nichtschuld getilgt worden sei, so könnte dieser Umstand nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung der Cession wegen ungerechtfertigter Bereicherung erzeugen. Indessen wäre der Kläger zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht legiti¬ miert, da die Pfändung sich nicht auf denselben bezieht, und in der That hat denn auch der Kläger die Nichtexistenz einer Forde¬ rung lediglich zur Begründung seiner Anfechtungsklage verwertet. Gleichwie beim Mangel eines die Abtretung rechtfertigenden Rechts¬ verhältnisses, entsteht aber auch beim Vorhandensein der Voraus¬ setzungen der Anfechtung nach Art. 285 ff. des Bundesges. über Schuldbetreibung und Konkurs nur ein obligatorischer An¬ spruch der anfechtungsberechtigten Gläubiger auf Rückgewähr, d. h. Rückgängigmachung des angefochtenen Geschäfts nach den beson¬ dern Vorschriften über die Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines Veräußerungsgeschäftes des Schuldners nach diesen Vorschriften hindert den Rechtsübergang nicht; so lange daher die anfechtbare Rechtshandlung nicht rückgängig gemacht ist, sind die durch die¬ selbe aus dem Vermögen des Schuldners veräußerten Vermögens¬ gegenstände nicht im Eigentum des veräußernden Schuldners, sondern des dritten Erwerbers und unterliegen daher auch nicht der Pfändung für Schulden des erstern. Erst mit der Rückgewähr, welche bei Forderungen gemäß Art. 185 O.=R. mit dem richter¬ lichen Urteil eintritt, ist deren Pfändung statthaft, und es hätte somit in casu, wie der Beklagte richtig hervorhebt, vorerst über die Anfechtbarkeit der Cession, und erst nachher über die Pfändung verhandelt und entschieden werden sollen.
6. Gegenüber der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hätte der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand in Romans¬ horn beanspruchen, und daher die Einlassung vor den Zuger Gerichten verweigern können, womit denn auch die Pfändung der beiden Aktien bis nach Erledigung der Anfechtungsklage dahinge¬ fallen wäre. Allein der Beklagte hat die Zuständigkeit der Zuger Gerichte nicht bestritten, sondern sich vor denselben auf die Klage eingelassen, und diese haben über die Klage entschieden, so daß gemäß Art. 56 des Org.=Ges. die Voraussetzung für die Zu¬ lässigkeit der Berufung an das Bundesgericht gegeben, und dem¬ nach zu prüfen ist, ob die Anfechtungsklage begründet oder das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei oder nicht.
7. Die Legitimation des Klägers zur Erhebung der Anfech¬ tungsklage ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, gemäß Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Bundesges. über Schuldbetreibg. und Konkurs vorhanden, da die Pfändung bei Witwe Henggeler keine genügende Deckung ergeben hat, die Pfändungsurkunde somit, gemäß Art. 115 Abs. 2 des Bundesges. über Schuldbetreibg. und Konkurs, als provisorischer Verlustschein gilt, welcher zur An¬ stellung der Anfechtungsklage berechtigt. Der Kläger hat diese Klage ausschließlich auf Art. 288 des citierten Gesetzes gestützt; die Thatbestände der Art. 286 und 287 sind denn auch schon mit Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu welchem das angefochtene Rechts¬ geschäft vorgenommen worden ist, nicht vorhanden. Da Art. 288 die Beweislast nicht, wie Art. 287, besonders regelt, so greifen die allgemeinen Grundsätze hierüber Platz, und danach hat der Kläger das Vorhandensein des in Art. 288 normierten Thatbe¬ standes, also die thatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung des Anfechtungsanspruchs nach diesem Artikel darzuthun. Immerhin handelt es sich dabei nicht um einen strengen Beweis, vielmehr hat, nach Art. 289 daselbst, der Richter unter Würdigung der Um¬ stände nach freiem Ermessen zu urteilen. Unzweifelhaft haben nun die beiden Aktien an sich zu dem der Exekution unterliegenden Vermögen der Schuldnerin des Klägers gehört, und es ist also diesem durch die Cession vom 1. Juni 1893 ein Exekutionsobjekt entzogen worden. Allein daraus folgt noch nicht, daß durch die Cession eine Benachteiligung des Klägers bewirkt worden, und noch weniger, daß die Cession in der Absicht einer solchen Be¬ nachteiligung erfolgt sei. Der Kläger hat denn auch die Benach¬ teiligung und die Benachteiligungsabsicht der Witwe Henggeler wesentlich daraus hergeleitet, daß die Forderung des Jos. Henggeler, zu deren teilweiser Tilgung die Abtretung erfolgte, nicht bestanden habe. Immerhin hat er nicht behauptet, daß die Cession nur zum Schein erfolgt sei, sondern er geht selbst davon aus, daß es sich um ein ernstliches Geschäft gehandelt habe, und seine, wenn auch nicht deutlich ausgesprochene Meinung kann daher nur die sein, daß sich die Cession als eine unentgeltliche, ohne Gegenleistung des Beklagten erfolgte, Verfügung der Witwe Henggeler darstelle, aus welcher sich, wegen ihres freigebigen Charakters, die Benach¬ teiligung des Klägers und die Benachteiligungsabsicht der Witwe Henggeler von selbst ergebe. Indessen ist der Beweis, daß die Cession ohne das vom Beklagten behauptete Entgelt erfolgt sei, nicht geleistet, vielmehr ist nach den Akten unbedenklich das Ge¬ genteil anzunehmen. Nach der Darstellung des Beklagten rührt die Forderung von 48,000 Fr. resp. 58,000 Fr. davon her, daß der Beklagte die von Adolf Henggeler bei Rieter=Bodmer einge¬ gangene Darlehensschuld nach dem Tode des Adolf Henggeler auf seinen Namen übernahm, ohne daß ihm dafür eine Gegenleistung zukam, während Adolf Henggeler das Darlehen bei Rieter s. allerdings nicht bloß im eigenen, aber auch nicht ausschließlich in fremdem Interesse, sondern in seinem eigenen und demjenigen des Franz und Joseph Henggeler erhoben habe, und zwar so, daß Adolf Henggeler daran 58,000 Fr., Franz Henggeler, resp. dessen Kinder 92,000 Fr. und Joseph Henggeler 10,000 Fr. schuldeten, dem Adolf Henggeler also, wenn er den Rieter aus eigenen Mit¬ teln bezahlt, der Regreß für die genannten Beträge auf seine Brüder Franz und Joseph zustand. Daß Adolf Henggeler persön¬ lich auch nicht zu einem Teile Schuldner jenes Darlehens bei Rieter gewesen sei, hat der Kläger weder bewiesen noch zum Be¬ weise verstellt, sondern sogar einmal selbst behauptet, Adolf Heng¬ geler sei der alleinige Schuldner jenes Darlehens gewesen. Erwie¬ senermaßen haben im Jahr 1876 Adolf und Franz Henggeler gemeinsam das fragliche Darlehen bei Bodmer erhoben, und ist Adolf Henggeler nach dem Tode des Franz Henggeler als allei¬
niger Schuldner eingetreten, ohne daß nach den Akten an dem Beteiligungsverhältnis der Brüder Henggeler unter sich dabei etwas geändert worden wäre. Daß nun bei den mißlichen ökonomischen Verhältnissen des Adolf Henggeler nach dessen Tode der Beklagte in die Rietersche Schuld eintrat, ist wohl begreiflich, dagegen ganz unverständlich, wieso sich der Kläger gegenüber diesem Vorgang auf Art. 288 Schuldbetreibg. und Konkursges. berufen zu können glaubt; denn dafür, daß der Kläger durch dieses Procedere irgend¬ wie benachteiligt worden, oder gar beim Beklagten oder der Witwe Henggeler die Absicht einer solchen Benachteiligung vorhanden ge¬ wesen sei, liegt absolut nichts vor. Irgend ein Vermögensstück des Adolf Henggeler ist ja dadurch nach den Akten seinem Nach¬ lasse nicht entzogen worden. Natürlich aber mußte der Nachlaß des Adolf Henggeler nunmehr mit seinem persönlichen Anteil an der Rieterschen Schuld belastet werden, und zwar zu Gunsten des Joseph Henggeler. Im Inventar ist nun jener Schuldanteil mit 48,000 Fr. angemeldet, und in ihrem Revers vom 21. Dezember 1889 hat Witwe Henggeler aus jenem Titel dem Beklagten 58,000 Fr., also 10,000 Fr. mehr als der Beklagte angemeldet hatte, anerkannt. Diese Anerkennung muß bis zum Beweise des Gegenteils, resp. bis zum Nachweise solcher Thatsachen, welche dieselbe als verdächtig, unglaubwürdig erscheinen lassen, gemäß den allgemeinen Grundsätzen über die Beweiskraft von Privaturkunden, volle Beweiskraft zuerkannt werden. Denn die Anstellung einer Anfechtungsklage und die bloße Möglichkeit, daß ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegen könnte, genügen nicht, um die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast und die Beweiskraft von Privat¬ urkunden zum Nachteil des Anfechtungsgegners umzustoßen. Um¬ stände der bezeichneten Art sind nun aber überall nicht dargethan, oder zum Beweise verstellt. Die Richtigkeit des Datums des Re¬ verses ist nicht bestritten worden, und wenn auch der Witwe Henggeler damals der wirkliche Zustand des Nachlasses ihres Ehemannes wohl kaum entgangen sein kann, so mangelt doch jeder Anhalt für die Annahme, daß jene Schuldanerkennung nicht auf Wahrheit beruhe, sondern nur zu dem Zwecke ausgestellt worden sei, um dem Joseph Henggeler einen unrechtmäßigen Vor¬ teil zuzuwenden, bezw. damit ein Mittel zu schaffen, den Gläu¬ bigern des Adolf Henggeler, sei es zum Vorteil des Beklagten, oder zum Vorteil der Witwe Henggeler selbst, einen Teil der Exe¬ kutionsobjekte zu entziehen. Nach den Akten ist auch die Annahme begründet, daß der am 1. Juni 1893 (am Tage der Errichtung der Cessionsurkunde) zu Gunsten der Geschwister Henggeler von Witwe Henggeler ausgestellte Revers vollständig den Verhältnissen entspreche. Ist aber gemäß dem vorstehend ausgeführten davon aus¬ zugehen, daß dem Beklagten an Witwe Henggeler wirklich eine For¬ derung von 58,000 Fr. zugestanden habe, so kann von Gutheißung der Klage keine Rede sein. Wenn der Kläger endlich behauptet hat, daß die Abtretung um einen zu geringen Preis erfolgt sei, indem der wahre Wert der Aktien erheblich über ihrem Nominalwert stehe, bezw. im Zeitpunkt der Cession, welcher maßgebend ist, gestanden habe, so ist zu bemerken, daß der Umstand, daß der wahre Wert der abgetretenen Aktien ihren Nennwert übersteigt, für die An¬ fechtung nach Art. 288 selbstverständlich noch nicht genügt, son¬ dern der Mehrwert ein so erheblicher sein müßte, daß daraus auf die Absicht der Witwe Henggeler, den Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger zu begünstigen, geschlossen werden könnte. Hie¬ für liegt nun überall kein Beweis vor. Im Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler sind denn auch die Aktien nur zum Nennwerte mit 20,000 Fr. angesetzt, und es ist um so weniger daran zu denken, daß der Abtretung derselben an den Beklagten eine Begünstigungsabsicht zu Grunde gelegen habe, als ja die Aktien für eine weitaus größere Schuld bei der Sparkasse Zug verpfändet waren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und daher in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 1898 die Klage abgewiesen.