Sachverhalt
G. ihren ganzen Bedarf an Rohmaterialien für Liefe-
rungen an die SBB und an die Postverwaltung bei der
Beklagten decken sollte. Im gleichen Vertrag zedierte
die Zentrifuga A.-G. der Beklagten bis zur Rückzahlung
des Darlehens und Bezahlung der Rechnungen ihre
sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
aus den Lieferungsverträgen mit der SBB und der Post-
verwaltung. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass der
Vertrag in allen seinen Bestimmungen dahinfalle, wenn die
Darlehenszahlungen der Beklagten bis Ende Januar 1940
nicht mindestens den Betrag von Fr. 20,000.- erreichen.
Da die Beklagte bis Ende Januar 1940 nur Fr. 4,000.-
leistete, erklärte die Zentrifuga A.-G. den Vertrag als
dahingefallen und teilte den SBB mit, dass Zahlungen
künftig wieder an sie zu leisten seien. Angesichts der
Ungewissheit über die Person des Gläubigers hinterlegten
die SBB den bis dahin fällig gewordenen Schuldbetrag
von Fr. 3667,35 beim Bezirksgericht Zürich.
Die Klägerin verlangt, der hinterlegte Betrag sei ihr
Obligationenrecht. N° 30.
125
herauszugeben und der Vertrag vom 7. Dezember 1939
sei als ungültig zu erklären. Das Handelsgericht des
Kantons Zürich hat durch Urteil vom 16. Januar 1941
die Klage gutgeheissen. Das Bundesgericht weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück,
aus folgenden
Gründen:
1. -
...
2. -
Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der
Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb
dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-
destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht
zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich
eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des
Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.
ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages
Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).
Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-
dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug
aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die
Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen
zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis
zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von
vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,
ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf
Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten
verletzt habe.
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur
Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.
82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die
Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem
Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu
erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,
dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens
126
Obligationenrecht. No 30.
durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,
als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz
diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-
tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der
Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-
gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen
gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,
wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile
je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass
diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-
ander abhängen (vgl.
STAUDINGER, Komment. zum
deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass
vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer
genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-
seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen
nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es
keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige
Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)
ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-
geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher
Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu
gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung
in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der
Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.
Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,
die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939
Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -
positive -
Vertragsverletzung begangen haben, so durfte
sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-
henshingabe) geltend machen.
Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen
Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien
seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen
hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.
Obligationenrecht. No 30.
127
3 ...
4. -
Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung
seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,
sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des
Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so
ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem
heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU
rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht
nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-
keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939
geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und
in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen
von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-
verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-
chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.
Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-
geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann
auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel
leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE
24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der
Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe
etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht
der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese
abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings
von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession
unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen
vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt
(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-
rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass
beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-
chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch
Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).
Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-
mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern
dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,
weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus
AS 67 II -
1941
9
128
Obligationenrecht. No 31.
erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als
nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei
ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-
tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das
kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige
Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,
zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen
sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von
allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu
Darlehen gegebenen Beträge.
Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages
vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der
zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-
tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber
eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand
der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse
Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei
an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.
In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens
einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung
der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf
Rückzession, erworben.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 ...
E. 2 Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der
Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb
dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-
destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht
zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich
eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des
Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.
ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages
Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).
Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-
dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug
aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die
Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen
zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis
zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von
vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,
ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf
Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten
verletzt habe.
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur
Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.
82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die
Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem
Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu
erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,
dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens
126
Obligationenrecht. No 30.
durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,
als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz
diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-
tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der
Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-
gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen
gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,
wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile
je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass
diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-
ander abhängen (vgl.
STAUDINGER, Komment. zum
deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass
vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer
genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-
seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen
nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es
keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige
Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)
ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-
geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher
Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu
gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung
in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der
Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.
Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,
die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939
Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -
positive -
Vertragsverletzung begangen haben, so durfte
sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-
henshingabe) geltend machen.
Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen
Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien
seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen
hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.
Obligationenrecht. No 30.
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3 ...
E. 4 Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung
seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,
sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des
Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so
ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem
heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU
rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht
nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-
keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939
geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und
in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen
von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-
verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-
chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.
Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-
geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann
auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel
leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE
24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der
Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe
etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht
der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese
abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings
von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession
unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen
vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt
(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-
rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass
beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-
chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch
Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).
Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-
mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern
dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,
weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus
AS 67 II -
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Obligationenrecht. No 31.
erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als
nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei
ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-
tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das
kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige
Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,
zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen
sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von
allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu
Darlehen gegebenen Beträge.
Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages
vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der
zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-
tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber
eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand
der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse
Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei
an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.
In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens
einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung
der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf
Rückzession, erworben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli
1941 i. S.
Cbemodrog A.-O. gegen Konkursmasse der
Zentrifuga A.-G.
1. ErjüUung zweiseitiger Verträge, Art. 82 OB.. Ein z,!"eiseitiger
Vertrag nach Art. 82 OR liegt vor, wenn die Verpfhchtu~en
der beiden Vertragsparteien in ihrer Ents~~ung (j,~enetll~ch)
und in ihrer Erfüllung (funktionell) gegenseitIg bedingt smd.
Erw. 2.
.
. h
2. Die Abtretung einer Forderung ist, wenn die ParteIen m~ ts
Gegenteiliges vereinbaren, ein abstraktes Rechtsgeschäft;
l24
Obligatiollenrecht. N0 30.
daher geht die;Forderung auch dann an den Erwerber über.
wenn das Grundgeschäft an einem Mangel leidet. Erw. 4.
1. Execution de c~trats bilareraux, an. 82 00. Il y a contrat
bilateral au sens que prend ce terme aPart. 82 CO lorsque
les obligations reciproques des contractants dependent les
unes des autres pour leur naissance et leur execution. Consid. 2.
2. La ce8sion d'une creance est, sauf convention contraire des
panies, un acte juridique abstrait; c'est pourquoi la creance
passe sur la tete du cessionnaire alors meme que l'acte juri-
dique qui en est Ia cause est entache d'un vice. Consid. 4.
Adempimento di contratti bilaterali, an. 82 00.
I. Esiste un contratto bilaterale a'sensi dell'art. 82 CO allorehe
le obbligazioni reciproche dei contraenti dipendono le une
daIle altre per quanto riguarda la loro causa e il loro adempi-
mento. Consid. 2.
2. La Ce8sione di un credito e, salvo patto contrario delle pani,
un atto giuridico astratto; il credito passa quindi al cessionario
anche se l'atto giuridico ehe ne e la causa e viziato. Consid. 4.
Durch Vertrag vom '1. Dezember 1939 verpflichtete
sich die Beklagte, der Zentrifuga A.-G., deren ~onkurs
masse im heutigen Prozess Klägerin ist, ein Darlehen
von Fr. 20-25,000.- zu gewähren, wogegen die Zentrifuga
A.-G. ihren ganzen Bedarf an Rohmaterialien für Liefe-
rungen an die SBB und an die Postverwaltung bei der
Beklagten decken sollte. Im gleichen Vertrag zedierte
die Zentrifuga A.-G. der Beklagten bis zur Rückzahlung
des Darlehens und Bezahlung der Rechnungen ihre
sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
aus den Lieferungsverträgen mit der SBB und der Post-
verwaltung. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass der
Vertrag in allen seinen Bestimmungen dahinfalle, wenn die
Darlehenszahlungen der Beklagten bis Ende Januar 1940
nicht mindestens den Betrag von Fr. 20,000.- erreichen.
Da die Beklagte bis Ende Januar 1940 nur Fr. 4,000.-
leistete, erklärte die Zentrifuga A.-G. den Vertrag als
dahingefallen und teilte den SBB mit, dass Zahlungen
künftig wieder an sie zu leisten seien. Angesichts der
Ungewissheit über die Person des Gläubigers hinterlegten
die SBB den bis dahin fällig gewordenen Schuldbetrag
von Fr. 3667,35 beim Bezirksgericht Zürich.
Die Klägerin verlangt, der hinterlegte Betrag sei ihr
Obligationenrecht. N° 30.
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herauszugeben und der Vertrag vom 7. Dezember 1939
sei als ungültig zu erklären. Das Handelsgericht des
Kantons Zürich hat durch Urteil vom 16. Januar 1941
die Klage gutgeheissen. Das Bundesgericht weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück,
aus folgenden
Gründen:
1. -
...
2. -
Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der
Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb
dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-
destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht
zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich
eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des
Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.
ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages
Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).
Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-
dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug
aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die
Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen
zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis
zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von
vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,
ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf
Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten
verletzt habe.
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur
Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.
82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die
Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem
Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu
erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser
Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,
dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens
126
Obligationenrecht. No 30.
durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,
als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz
diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-
tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der
Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-
gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen
gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,
wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile
je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass
diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-
ander abhängen (vgl.
STAUDINGER, Komment. zum
deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass
vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer
genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-
seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen
nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es
keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige
Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)
ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-
geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher
Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu
gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung
in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der
Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.
Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,
die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939
Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -
positive -
Vertragsverletzung begangen haben, so durfte
sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages
gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-
henshingabe) geltend machen.
Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen
Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien
seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen
hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.
Obligationenrecht. No 30.
127
3 ...
4. -
Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung
seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,
sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des
Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so
ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem
heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU
rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht
nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-
keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939
geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und
in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen
von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-
verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-
chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.
Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-
geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann
auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel
leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE
24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der
Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe
etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht
der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese
abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings
von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession
unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen
vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt
(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-
rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass
beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-
chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch
Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).
Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-
mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern
dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,
weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus
AS 67 II -
1941
9
128
Obligationenrecht. No 31.
erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als
nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei
ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-
tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das
kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige
Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,
zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen
sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von
allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu
Darlehen gegebenen Beträge.
Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages
vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der
zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-
tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber
eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand
der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse
Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei
an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.
In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens
einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung
der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf
Rückzession, erworben.