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67_II_123

BGE 67 II 123

Bundesgericht (BGE) ·II · 1941-07-01 · Français CH
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Sachverhalt

G. ihren ganzen Bedarf an Rohmaterialien für Liefe-

rungen an die SBB und an die Postverwaltung bei der

Beklagten decken sollte. Im gleichen Vertrag zedierte

die Zentrifuga A.-G. der Beklagten bis zur Rückzahlung

des Darlehens und Bezahlung der Rechnungen ihre

sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen

aus den Lieferungsverträgen mit der SBB und der Post-

verwaltung. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass der

Vertrag in allen seinen Bestimmungen dahinfalle, wenn die

Darlehenszahlungen der Beklagten bis Ende Januar 1940

nicht mindestens den Betrag von Fr. 20,000.- erreichen.

Da die Beklagte bis Ende Januar 1940 nur Fr. 4,000.-

leistete, erklärte die Zentrifuga A.-G. den Vertrag als

dahingefallen und teilte den SBB mit, dass Zahlungen

künftig wieder an sie zu leisten seien. Angesichts der

Ungewissheit über die Person des Gläubigers hinterlegten

die SBB den bis dahin fällig gewordenen Schuldbetrag

von Fr. 3667,35 beim Bezirksgericht Zürich.

Die Klägerin verlangt, der hinterlegte Betrag sei ihr

Obligationenrecht. N° 30.

125

herauszugeben und der Vertrag vom 7. Dezember 1939

sei als ungültig zu erklären. Das Handelsgericht des

Kantons Zürich hat durch Urteil vom 16. Januar 1941

die Klage gutgeheissen. Das Bundesgericht weist die

Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück,

aus folgenden

Gründen:

1. -

...

2. -

Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der

Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb

dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-

destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht

zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich

eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des

Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.

ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-

gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages

Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).

Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-

dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug

aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die

Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen

zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis

zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von

vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,

ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf

Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten

verletzt habe.

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur

Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.

82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die

Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem

Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu

erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser

Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,

dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens

126

Obligationenrecht. No 30.

durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,

als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht

nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz

diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-

tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der

Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-

gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen

gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,

wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile

je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass

diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-

ander abhängen (vgl.

STAUDINGER, Komment. zum

deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass

vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer

genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-

seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen

nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es

keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige

Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)

ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-

geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher

Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu

gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung

in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der

Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.

Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,

die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939

Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -

positive -

Vertragsverletzung begangen haben, so durfte

sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-

henshingabe) geltend machen.

Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen

Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien

seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen

hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.

Obligationenrecht. No 30.

127

3 ...

4. -

Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung

seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,

sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des

Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so

ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem

heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU

rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht

nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-

keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939

geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und

in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen

von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-

verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-

chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.

Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-

geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann

auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde

liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel

leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE

24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der

Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe

etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht

der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese

abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings

von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession

unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen

vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt

(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-

rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass

beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-

chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch

Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).

Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-

mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern

dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,

weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus

AS 67 II -

1941

9

128

Obligationenrecht. No 31.

erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als

nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei

ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,

Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-

tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das

kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige

Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,

zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen

sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von

allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu

Darlehen gegebenen Beträge.

Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages

vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der

zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-

tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber

eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand

der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse

Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei

an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.

In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens

einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung

der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf

Rückzession, erworben.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 ...

E. 2 Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der

Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb

dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-

destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht

zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich

eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des

Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.

ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-

gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages

Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).

Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-

dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug

aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die

Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen

zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis

zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von

vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,

ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf

Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten

verletzt habe.

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur

Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.

82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die

Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem

Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu

erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser

Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,

dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens

126

Obligationenrecht. No 30.

durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,

als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht

nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz

diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-

tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der

Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-

gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen

gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,

wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile

je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass

diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-

ander abhängen (vgl.

STAUDINGER, Komment. zum

deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass

vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer

genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-

seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen

nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es

keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige

Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)

ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-

geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher

Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu

gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung

in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der

Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.

Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,

die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939

Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -

positive -

Vertragsverletzung begangen haben, so durfte

sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-

henshingabe) geltend machen.

Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen

Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien

seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen

hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.

Obligationenrecht. No 30.

127

3 ...

E. 4 Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung

seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,

sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des

Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so

ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem

heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU

rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht

nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-

keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939

geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und

in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen

von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-

verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-

chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.

Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-

geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann

auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde

liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel

leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE

24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der

Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe

etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht

der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese

abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings

von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession

unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen

vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt

(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-

rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass

beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-

chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch

Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).

Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-

mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern

dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,

weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus

AS 67 II -

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Obligationenrecht. No 31.

erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als

nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei

ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,

Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-

tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das

kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige

Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,

zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen

sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von

allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu

Darlehen gegebenen Beträge.

Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages

vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der

zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-

tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber

eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand

der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse

Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei

an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.

In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens

einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung

der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf

Rückzession, erworben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli

1941 i. S.

Cbemodrog A.-O. gegen Konkursmasse der

Zentrifuga A.-G.

1. ErjüUung zweiseitiger Verträge, Art. 82 OB.. Ein z,!"eiseitiger

Vertrag nach Art. 82 OR liegt vor, wenn die Verpfhchtu~en

der beiden Vertragsparteien in ihrer Ents~~ung (j,~enetll~ch)

und in ihrer Erfüllung (funktionell) gegenseitIg bedingt smd.

Erw. 2.

.

. h

2. Die Abtretung einer Forderung ist, wenn die ParteIen m~ ts

Gegenteiliges vereinbaren, ein abstraktes Rechtsgeschäft;

l24

Obligatiollenrecht. N0 30.

daher geht die;Forderung auch dann an den Erwerber über.

wenn das Grundgeschäft an einem Mangel leidet. Erw. 4.

1. Execution de c~trats bilareraux, an. 82 00. Il y a contrat

bilateral au sens que prend ce terme aPart. 82 CO lorsque

les obligations reciproques des contractants dependent les

unes des autres pour leur naissance et leur execution. Consid. 2.

2. La ce8sion d'une creance est, sauf convention contraire des

panies, un acte juridique abstrait; c'est pourquoi la creance

passe sur la tete du cessionnaire alors meme que l'acte juri-

dique qui en est Ia cause est entache d'un vice. Consid. 4.

Adempimento di contratti bilaterali, an. 82 00.

I. Esiste un contratto bilaterale a'sensi dell'art. 82 CO allorehe

le obbligazioni reciproche dei contraenti dipendono le une

daIle altre per quanto riguarda la loro causa e il loro adempi-

mento. Consid. 2.

2. La Ce8sione di un credito e, salvo patto contrario delle pani,

un atto giuridico astratto; il credito passa quindi al cessionario

anche se l'atto giuridico ehe ne e la causa e viziato. Consid. 4.

Durch Vertrag vom '1. Dezember 1939 verpflichtete

sich die Beklagte, der Zentrifuga A.-G., deren ~onkurs­

masse im heutigen Prozess Klägerin ist, ein Darlehen

von Fr. 20-25,000.- zu gewähren, wogegen die Zentrifuga

A.-G. ihren ganzen Bedarf an Rohmaterialien für Liefe-

rungen an die SBB und an die Postverwaltung bei der

Beklagten decken sollte. Im gleichen Vertrag zedierte

die Zentrifuga A.-G. der Beklagten bis zur Rückzahlung

des Darlehens und Bezahlung der Rechnungen ihre

sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen

aus den Lieferungsverträgen mit der SBB und der Post-

verwaltung. Schliesslich wurde noch vereinbart, dass der

Vertrag in allen seinen Bestimmungen dahinfalle, wenn die

Darlehenszahlungen der Beklagten bis Ende Januar 1940

nicht mindestens den Betrag von Fr. 20,000.- erreichen.

Da die Beklagte bis Ende Januar 1940 nur Fr. 4,000.-

leistete, erklärte die Zentrifuga A.-G. den Vertrag als

dahingefallen und teilte den SBB mit, dass Zahlungen

künftig wieder an sie zu leisten seien. Angesichts der

Ungewissheit über die Person des Gläubigers hinterlegten

die SBB den bis dahin fällig gewordenen Schuldbetrag

von Fr. 3667,35 beim Bezirksgericht Zürich.

Die Klägerin verlangt, der hinterlegte Betrag sei ihr

Obligationenrecht. N° 30.

125

herauszugeben und der Vertrag vom 7. Dezember 1939

sei als ungültig zu erklären. Das Handelsgericht des

Kantons Zürich hat durch Urteil vom 16. Januar 1941

die Klage gutgeheissen. Das Bundesgericht weist die

Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück,

aus folgenden

Gründen:

1. -

...

2. -

Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre der

Vertrag vom 7. Dezember 1939 in der Folge deshalb

dahingefallen, weil die Beklagte den vorgesehenen Min-

destbetrag von Fr. 20,000.- bis Ende Januar 1940 nicht

zu Darlehen gegeben habe. Die Beklagte hatte vergeblich

eingewendet, die Klägerin dürfe das Dahinfallen des

Vertrages nicht geltend machen, weil die Zentrifuga A.-G.

ihrerseits ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-

gekommen sei, indem sie entgegen Ziffer 6 des Vertrages

Rohmaterialien bei Dritten bezogen habe (Art. 82 OR).

Die Vorinstanz wies diesen Einwand mit der Begrün-

dung zurück, die Pflicht der Zentrifuga A.-G. zum Bezug

aller ihrer Rohmaterialien bei der Beklagten und die

Pflicht der letztem, der Zentrifuga A. -G. ein Darlehen

zu gewähren, stünden in keinem Austauschverhältnis

zueinander, sodass eine Berufung auf Art. 82 OR von

vornherein entfalle. Die Vorinstanz liess daher ungeprüft,

ob die Zentrifuga A.-G. ihre vertragliche Pflicht auf

Abnahme aller ihrer Rohmaterialien von der Beklagten

verletzt habe.

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur

Erfüllung anhalten will, muss nach Massgabe des Art.

82 OR entweder selbst bereits erfüllt haben oder die

Erfüllung anbieten, es wäre denn, dass er nach dem

Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu

erfüllen hätte. Eine sinngemässe Anwendung dieser

Gesetzesbestimmung auf den vorliegenden Fall ergibt,

dass die Zentrifuga A.-G. ein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (Nichtleistung des Darlehens

126

Obligationenrecht. No 30.

durch die Beklagte) solange nicht geltend machen durfte,

als sie selbst ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht

nachgekommen war. Zu Unrecht möchte die Vorinstanz

diese Folge mit dem Hinweis auf ein mangelndes Aus-

tauschverhältnis zwischen der Pflicht zur Abnahme der

Rohmaterialien einerseits und derjenigen auf Darlehens-

gewährung anderseits ablehnen. Art. 82 OR setzt einen

gegenseitigen Vertrag voraus. Und ein solcher liegt vor,

wenn auf Grund eines Vertrages für zwei Vertragsteile

je eine Verpflichtung in der Weise begründet ist, dass

diese Verpflichtungen genetisch und funktionell vonein-

ander abhängen (vgl.

STAUDINGER, Komment. zum

deutschen BGB, 9. Aufl., 1IIl S. 457). Darüber, dass

vorliegend die beidseitigen Verpflichtungen im Sinne einer

genetischen Abhängigkeit ihrer Entstehung nach gegen-

seitig bedingt waren, d. h. die Verpflichtung des einen

nur mit der des andern Teils entstehen sollte, bedarf es

keiner weitern Ausführungen. Aber auch die gegenseitige

Bedingtheit in der Erfüllung (funktionelle Abhängigkeit)

ist gegeben, da auf der Hand liegt, dass der Darlehens-

geber sein Darlehen nur im Falle der Abnahme sämtlicher

Rohmaterialien seitens des Darlehensnehmers bei ihm zu

gewähren hatte, und umgekehrt eine Kaufsverpflichtung

in Bezug auf die Rohmaterialien nur für den Fall der

Ausrichtung des Darlehens eingegangen werden wollte.

Sollte daher, wie dies von der Bekla~ten behauptet wird,

die Zentrifuga A.-G. tatsächlich schon im Dezember 1939

Rohmaterialien bei Dritten bezogen und damit eine -

positive -

Vertragsverletzung begangen haben, so durfte

sie in der Folge auch kein Dahinfallen des Vertrages

gemäss dessen Ziffer 17 (wegen Verzögerung der Darle-

henshingabe) geltend machen.

Da die Vorinstanz auf Grund ihrer rechtsirrtÜIDlichen

Einstellung die Frage des Bezuges von Rohmaterialien

seitens der Zentrifuga A.-G. bei Dritten offen gelassen

hat, muss ihr Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung an sie zurückgewiesen werden.

Obligationenrecht. No 30.

127

3 ...

4. -

Sollte das neue Verfahren eine Vertragsverletzung

seitens der Zentrifuga A.-G. nicht zu erstellen vermögen,

sodass (wie in Erw. 3 dargelegt wird) der Hinfall des

Vertrages auf Ende Januar 1940 anzunehmen wäre, so

ist dann weiter zu sagen, dass die Vorinstanz in ihrem

heute zu überprüfenden Urteil an einen solchen HinfaU

rechtlich unzutreffende Folgen geknüpft hat. Sie steht

nämlich auf dem Boden, dass Nichtigkeit, Amechtbar-

keit oder Hinfall des Vertrages vom 7. Dezember 1939

geeignet gewesen wäre, die in diesem vorgesehenen und

in der Folge auch noch separat vollzogenen Abtretungen

von Forderungen gegenüber der eidgenössischen Post-

verwaltung und den SBB ohne weiteres hinfällig zu ma-

chen. Das trifft in Wirklichkeit nicht zu.

Die Abtretung ist ein formell selbständiges Rechts-

geschäft, durch das das abgetretene Recht selbst dann

auf den Erwerber übertragen wird, wenn das zu Grunde

liegende Rechtsgeschäft an einem zivilrechtlichen Mangel

leidet, ein Rechtsgrund der Zession also fehlt (vgl. BGE

24 II 924 und WOLFF, Wesen und Voraussetzungen der

Zession, S. 74 ff.; für das analoge deutsche Recht siehe

etwa Seufferts Archiv 69 Nr. 47, sowie OERTMANN, Recht

der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., I. Abt., S. 434). Diese

abstrakte Beschaffenheit der Abtretung kann allerdings

von den Parteien beseitigt werden, indem sie die Zession

unter der Bedingung vornehmen, dass der von ihnen

vereinbarte Rechtsgrund wirklich vorliegt oder eintritt

(vgl. v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweiz. Obligationen-

rechts, S. 719). Hierfür genügt es indessen nicht, dass

beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen und im nämli-

chen Vertragsinstrument verbunden sind (vgl. auch

Reichsgerichtliche Entscheide in Zivilsachen 57, 96).

Damit wird vielmehr regelmässig höchstens die motiv-

mässige Abhängigkeit des einen Geschäfts vom andern

dargetan, die bei der Abtretung immer vorhanden ist,

weil jede Abtretung aus einem bestimmten Zweck heraus

AS 67 II -

1941

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128

Obligationenrecht. No 31.

erfolgt. Für eme rechtliche Bedingtheit muss mehr als

nur das verlangt werden, d. h. es muss sich einwandfrei

ergeben, dass nat;h dem Willen der Parteien Nichtigkeit,

Anfechtbarkeit oder Hinfall des Vertrages sich automa-

tisch auch auf die Abtretungen auswirken solle. Das

kann nun vorliegend schon im Hinblick auf allfallige

Forderungen der Beklagten aus ihren Warenlieferungen,

zu deren Begleichung ja die Abtretungen ebenfalls dienen

sollten, nicht angenommen werden, ganz abgesehen von

allfälligen Rückforderungsansprüchen bezüglich der zu

Darlehen gegebenen Beträge.

Demnach würde eine allfällige Nichtigkeit des Vertrages

vom 7. Dezember 1939 nicht auch die Nichtigkeit der

zu seiner Ausführung vorgenommenen Forderungsabtre-

tungen nach sich ziehen. Noch viel weniger könnte aber

eine Anfechtbarkeit jenes Vertrages den Rechtsbestand

der Abtretungen berühren. Und vollends wäre eine blosse

Hinfälligkeit des Vertrages zufolge Rücktritts einer Partei

an sich für den Bestand der Abtretungen ohne Bedeutung.

In allen diesen Fällen hätte die Klägerin vielmehr höchStens

einen obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung

der Forderungsabtretungen, d. h. einen Anspruch auf

Rückzession, erworben.