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102. Urteil vom 24. Dezember 1898 in Sachen Wipf gegen Konkursmasse Wipf. Art. 219, IV. Klasse, Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. — Privilegierter Teil des Frauengutes nach zürcherischem ehelichem Güterrecht. « Verwal¬ tung » des Ehemannes. Begriff eidgenössischen Rechtes? Gehören Liegenschaften der Frau nach zürcherischem Recht in die Verwaltung des Ehemannes ? — Berechnungsweise nach Art. 219, IV. Klasse, Abs. 3 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. A. Durch Urteil vom 10. November 1898 hat die Appella¬ Zürich erkannt: tionskammer des Obergerichtes des Kantons Der Rekurs wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in Ab¬ änderung desselben der Klägerin ein privilegierter Betrag von 35,302 Fr. 85 Cts., statt, wie dies im Kollokationsplane ge¬ schehen, von bloß 26,352 Fr. 85 Cts. zuzuteilen. Zu der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht ist von den Parteien Nie¬ mand erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem Konkurs über den Nachlaß des Ehemannes der Klägerin, Heinrich Wipf von Marthalen, hat die Konkursver¬ waltung ein zugekehrtes Frauenvermögen der Klägerin im Be¬ trage von 92,161 Fr. 70 Ets., mit Inbegriff der der Klägerin eigentümlich zustehenden Liegenschaften im Schatzungswert von 17,900 Fr. und von Fahrhaben im Schatzungswerte von 1828 Fr., anerkannt und die Frauengutsansprache der Klägerin in der Weise kolloziert, daß sie als privilegierten Teil derselben in die IV. Klasse des Art. 219 Bundesgesetz über Schuldbetr. u. Kon¬ kurs 26,352 Fr. 85 Cts. einsetzte, nämlich die Hälfte des ge¬ samten Frauengutes, d. h. 46,080 Fr. 85 Cts., unter Abzug des Schatzungswertes der Liegenschaften und Fahrhaben. Die Klägerin will den privilegierten Teil ihrer Frauengutsforderung dagegen auf 35,302 Fr. 85 Cts. angesetzt wissen, indem sie be¬ hauptet, die von der zürcherischen Ehefrau in die Ehe gebrachten Liegenschaften seien im Konkurs des Ehemannes nicht zu den Aktiven der Konkursmasse zu ziehen, sie brauche sie deshalb in demselben nicht zu vindizieren oder „zurückzunehmen," und deshalb könne auch keine Rede davon sein, daß der Wert solcher Liegen¬ schaften bei Berechnung des privilegierten Teils nach Art. 219 IV. Klasse, Abs. 3 in Abzug gebracht werde. Als Frauenguts¬ ansprache sei deshalb lediglich der Betrag von 74,261 Fr. 70 Cts. (d. h. 92,161 Fr. 70 Ets. minus 17,900 Fr. Schatzungswert der Liegenschaften) zu betrachten, wovon der privilegierte Teil 37,130 Fr. 85 Cts. bezw. nach Abzug der als Eigentum zurück¬ genommenen Fahrhaben im Werte von 1828 Fr. noch 35,302 Fr. 85 Cts. ausmache.
2. Die Vorinstanz hat (in Übereinstimmung mit dem erstin¬ stanzlichen Richter) den Standpunkt der Klägerin verworfen, in¬ dem sie ausführte: Zugebrachtes Frauengut seien auch die einer Ehefrau gehörigen Immobilien, soweit sie nicht als Sondergut im Sinne von § 597 des zürch. P.=G.=B. der Verwaltung des Ehemannes entzogen seien. Ebenso müsse die Frage in bejahendem Sinne entschieden werden, ob Liegenschaften, die eine Ehefrau ein¬ bringt und während der Ehe als Eigentum behält, „kraft des gesetzlich anerkannten Güterrechts,“ d. h. nach dem Privatrechte des Kantons Zürich der Verwaltung des Ehemannes unterworfen seien. Nach dem Kommentar von Weber und Brüstlein zu Art. 219 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. könnte man allerdings zu der An¬ nahme gelangen, daß in einzelnen Kantonen eine Anrechnung der Liegenschaften der Ehefrau auf ihrem Privilegium nicht stattfinde, sondern nur eine Anrechnung der zurückerhaltenen beweglichen Vermögensstücke. Aber die zu entscheidende Streitfrage beurteile sich offenbar nicht nach den verschiedenen Kantonal=Gesetzgebungen, sondern sei eidgenössischen Rechts; das schweiz. Bundesgericht könne als oberste Instanz angerufen werden, um eine für die ganze Schweiz maßgebende Entscheidung darüber zu erlangen, wie der Begriff der ehemännlichen „Verwaltung“ im Sinne des Art. 219 zu umschreiben sei.
3. In ihrer Berufungserklärung hat die Klägerin in erster Linie geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht schweizerisches statt zürcherisches Recht zur Anwendung gebracht, indem nach Art. 219 Klasse IV des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. die Forderung der Ehefrau für ihr zugebrachtes Frauengut über¬ haupt nur privilegiert sei, wenn und soweit das kantonale Recht ein solches Privilegium einräume; das schweizerische Recht stelle also (abgesehen von der hier nicht weiter in Frage kommenden Beschränkung des Abs. 2 ibid.) für die Beurteilung eines Privi¬ legiumsanspruches der Ehefrau auf das kantonale Recht ab, und es sei demnach, wenn das Bundesgericht dieser Auffassung bei¬ pflichte, der angefochtene Entscheid gemäß Art. 79 Org.=Ges. aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Beur¬ teilung zurückzuweisen. Hiezu ist zu bemerken: Das kantonale Recht regelt den Einfluß der Ehe auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, und bestimmt danach, welche Rechte dem Ehemann an dem in die Ehe gebrachten, oder während der Ehe erworbenen Vermögen der Frau zukommen, und zwar sind bekanntermaßen diese Rechte in den verschiedenen Teilen der Schweiz verschieden¬ artig gestaltet, indem in einigen Kantonen kraft des daselbst gel¬ tenden Güterrechts mit der Eingehung der Ehe das Vermögen der Ehefrau mit demjenigen des Ehemannes zu einem Gesamtgut verschmolzen wird (Gütergemeinschaft), in andern dagegen voll¬ ständig in das Eigentum des Ehemannes übergeht (Gütereinheit)
und wieder in andern zwar im Eigentum der Ehefrau verbleibt, aber der Nutznießung und Verwaltung des Ehemannes unterworfen ist (sog. Güterverbindung). Bei der Frage, wie die Ansprüche der Ehefrau für ihr zugebrachtes Weibergut im Konkurs des Ehe¬ mannes zu behandeln seien, blieb natürlich dieser, durch die kanto¬ nalen Gesetzgebungen begründete Rechtszustand für den eidgen. Gesetzgeber maßgebend, und war es, angesichts der Vielgestaltigkeit desselben, für ihn geboten, die Voraussetzungen selbständig zu be¬ stimmen, unter welchen ein Konkursprivilegium für Frauengut Platz greifen sollte. Dies ist nun in Art. 219 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk., IV. Klasse, Abs. 1 in der Weise ge¬ schehen, daß die Existenz und der Umfang eines solchen Privi¬ legiums zunächst von dessen Anerkennung durch das kantonale Recht abhängig gemacht und sodann bestimmt ist, daß das kanto¬ nalrechtlich anerkannte Privilegium insoweit Platz greife, als das zugebrachte Frauengut kraft gesetzlichen Güterrechts sich im Eigen¬ tum oder in der Verwaltung des Ehemannes befinde. Wenn es sich daher frägt, ob ein gewisser Bestandteil des Frauenvermögens sich in der Verwaltung des Ehemannes befinde, und deshalb das in Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. bezeichnete Konkursprivilegium auf denselben Anwen¬ dung finde, so handelt es sich somit in der That um eine Frage des eidg. Rechts, indem die Entscheidung derselben vermittelst Aus¬ legung einer eidgen. Gesetzesbestimmung, d. h. unter Anwendung derjenigen Rechtsbegriffe zu geschehen hat, welche Art. 219 cit. bei der Festsetzung des genannten Privilegiums verwendet. Die hier zu beantwortende Frage, ob die Liegenschaften der Klägerin kraft des zürcherischen Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehe¬ mannes übergegangen seien, ist demnach keineswegs, wie die Klä¬ gerin meint, eine rein kantonalrechtliche, sondern ihre Entscheidung erheischt die Anwendung des eidg. Rechts insoweit es sich frägt, ob diejenigen Rechte, welche das kantonale Güterrecht dem Ehe¬ mann bezüglich dieser Liegenschaften einräumt, dem Begriff der Verwaltung im Sinne des Art. 219, IV. Klasse, Abs. 1 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. entsprechen.
4. Nun gibt die Klägerin selbst zu, daß nach § 589 des zürch. P.=G.=B. der Ehemann das Vermögen seiner Frau in der Eigenschaft als Vormund derselben, ohne Unterschied, ob das Vermögen in beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, ver¬ waltet, und daß er nach § 593 befugt ist, dieses Vermögen wiederum ohne Unterschied zwischen Mobilien und Immobilien, zu gebrauchen und zu genießen. Danach kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß zu dem zugebrachten Frauengut, welches nach dem gesetzlich anerkannten Güterrecht in die Verwaltung des Ehemannes übergeht, auch die Liegenschaften der Ehefrau gehören. Ob und unter welchen Bedingungen der Ehemann zur Veräußerung oder Verpfändung des in seine Verwaltung übergegangenen Frauen¬ gutes befugt sei, ist für die Frage, ob das in Art. 219, IV. Klasse, statuierte Privilegium Platz greife, ohne Bedeutung. Daß etwa die fraglichen Liegenschaften deswegen nicht in die Verwal¬ tung des Ehemannes der Klägerin übergegangen seien, weil diese Liegenschaften sogenanntes Sondergut der Klägerin im Sinne von § 597 P.=G.=B., d. h. einen Vermögensbestandteil desselben gebildet haben, an dem ausdrücklich oder übungsgemäß die eigene Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau vorbehalten worden sei, ist nicht behauptet worden. Ebenso ist nicht geltend gemacht worden, daß dem Ehemann der Klägerin die nach dem gesetzlich anerkannten Güterrecht ihm zustehenden Verwaltungsrechte etwa vorenthalten worden seien.
5. Steht demnach fest, daß die fraglichen Liegenschaften der Klägerin zu dem zugebrachten Frauengut derselben gehören, welches kraft des gesetzlich anerkannten Güterrechts in die Verwaltung ihres Ehemannes übergegangen ist, so muß deren Wert bei der Berechnung des privilegierten Teiles ihrer Frauengutsansprache gemäß Abs. 3 von Art. 219, IV. Klasse, in Abzug gebracht werden. Denn die Bestimmung dieses Absatzes steht in untrenn¬ barem Zusammenhang mit derjenigen des ersten Absatzes daselbst wenn etwas in natura Vorhandenes zum zugebrachten Frauengut im Sinne des Abs. 1 gehört, so muß es auch nach Abs. 3 ab¬ gerechnet werden, wie auch umgekehrt für die Berechnung des privilegierten Teils zum zugebrachten Frauengut zugeschlagen wer¬ den muß, was nach Abs. 3 auf den privilegierten Teil angerechnet wird. Mit Recht haben daher sowohl die Konkursverwaltung, als die kantonalen Instanzen bei der Kollokation der Frauen¬
gutsansprache denn auch nicht etwa so gerechnet, daß sie bei Fest¬ setzung des in die IV. Klasse aufzunehmenden Betrages den Wert der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Vermögensstücke von der Hälfte des übrigen Frauenguts, d. h. der eigentlichen Frauen¬ gutsforderung abgezogen, sondern bei ihrer Berechnung den Betrag des gesamten in die Verwaltung des Ehemannes übergegangenen Frauengutes in Ansatz gebracht, und somit als privilegierten Teil, auf dem der Wert der als Eigentum zurückgenommenen Ver¬ mögensstücke nach Abs. 3 von Art. 219 (IV. Klasse) anzurechnen ist, die Hälfte des Gesamtbetrages des nach Abs. 1 ibid. als eingekehrtes Frauengut zu behandelnden Vermögens der Klägerin angenommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.